NAMEN Verkündet : 13 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 13 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Mai aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 4 . Kammer Handelssachen Landgerichts 16 . Dezember abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagte betreibt Handel Kraftfahrzeugen . bewarb 1 . September gebrauchten Pkw nachfolgend wiedergegebenen Anzeige : klagende Verein Unwesen Handel Gewerbe hält Werbung wettbewerbsrechtlich unzulässig Aussicht gestellte Preisreduzierung geeignet sei Kunden unsachlich beeinflussen . nimmt Beklagte Unterlassung Erstattung Abmahnkosten Anspruch . Beklagte ist entgegengetreten . hat Auffassung vertreten Anzeige enthaltene Preisgegenüberstellung sei Abschaffung früheren § erlaubt . zugrundezulegenden gewandelten Verbraucherleitbild Hintergrund gleichartige Verkaufsaktionen auch anderen Händlern durchgeführt würden könne unsachliche Beeinflussung angesprochenen Verkehrs angegriffene Werbemethode mehr angenommen werden . Landgericht hat Beklagte verurteilt 1 . Androhung bestimmter Ordnungsmittel unterlassen Endverbraucher gerichteten Werbung nachstehend wiedergegeben Angebot Kraftfahrzeuges anzukündigen : " Autoversteigerung Auto kommt . Woche Auto verkauft wird fällt Preis DM . warten sollten lange . " folgt oben wiedergegebene Anzeige 2 . Kläger DM Zinsen zahlen . gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben [ . Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angegriffenen Anzeige enthaltenen Verbindung aleatorischen Elementen Wertreklame Verstoß § erblickt . hat ausgeführt : Bundesgerichtshof habe Entscheidung " Umgekehrte Versteigerung Urt . 20.3.1986 weitgehend gleichgelagerter Fall zugrunde gelegen habe überzeugend dargelegt Kunde echte Gegenleistung bloßes Zuwarten erspielbare Vorteilszuwendung Preisreduzierung erhalte System schließlich Kaufentschlüssen führen könne sachlichen Überlegungen beruhten . Falle Zulässigkeit angegriffenen Werbung drohe " Verwilderung Wettbewerbssitten " unseriöse Nachahmer zunächst überhöhte Preise " Mondpreise " verlangen und/oder Unterschreiten Gewinnschwelle Aktion abbrechen könnten . Beklagten angeführte angebliche Veränderung Verbraucherleitbildes gebe Anlaß abweichenden Beurteilung auch durchschnittlich informierte aufmerksame verständige Verbraucher dargestellten Gefährdungen ausgesetzt sei . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . Ansicht Berufungsgerichts verstößt angegriffene Werbung Beklagten § . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes ist rechtlichen Ansatz auszugehen Einsatz Wertreklameelementen Rahmen Werbeanzeige noch möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz allein ausreichen Werbemaßnahme unlauter . S. § erscheinen lassen . müssen vielmehr zusätzliche besondere Umstände vorliegen Vorwurf Sittenwidrigkeit . S. § rechtfertigen vgl. . . Wettbewerbswidrig ist Werbung erst dann Einsatz aleatorischer Reize führt freie Entschließung angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig beeinflussen Kaufentschluß mehr sachliche Gesichtspunkte maßgeblich Streben Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird vgl. . ; . Rubbelaktion ; . 2 . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht beanstandeten Werbung Wettbewerbsverstoß § gesehen hat . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Entscheidung allerdings Recht zugrunde gelegt Rede stehende Werbeanzeige aleatorische Elemente enthält . liegen angekündigten " umgekehrten Versteigerung " gebrauchten Kraftfahrzeugs Kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen Abständen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt Zuschlag erteilt wird zuerst aktuellen Preis akzeptiert . Streitfall bedeutet Verbilligung Kaufpreises DM wöchentlich so Anzeige ausgehende Anreiz näheren Befassung Angebot Beklagten ablaufenden Woche stärker wird wöchentlichen Anstieg " Gewinn"-Chance steigende suggestive Wirkung Leser ausübt . Annahme Berufungsgerichts angegriffene Werbung werde freie Entschließung angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig beeinflußt Kaufentschluß mehr sachlichen Gesichtspunkten maßgeblich Streben Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde kann beigetreten werden . Berufungsgericht angeführten Senatsurteil 20 . März Umgekehrte Versteigerung ergeben sollte wird festgehalten . Annahme unsachlichen Beeinflussung Kaufentschlusses beworbene wöchentliche Preisreduzierung steht Anschaffungskosten angebotenen Gebrauchtwagen beträchtliche Investition darstellen . angesprochene durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame verständige Verbraucher Erwerb beworbenen befaßt wird Angebot erfahrungsgemäß nur reiflicher Überlegung Prüfung Vergleichsangeboten allgemeinen Maße Verfügung stehen unschwer zugänglich sind Gebrauch machen vgl. . DM UmweltBonus . bloße Befürchtung potentiellen Kunden anderer Kaufinteressent weiteren Abwarten Kaufentscheidung zuvor kommen könnte gehört Wesen Angebots bestimmten Gegenstandes . Gewerbetreibende ist übrigen Preisgestaltung grundsätzlich . kann allgemein angekündigten Preise sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt Belieben erhöhen senken Preisvorschriften entgegenstehen unlautere Begleitumstände beispielsweise systematische Heruntersetzen Preisen Verschleierung " Mondpreisen " Preisschaukelei gegeben sind vgl. Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 22 . Aufl . Rdn . f. ; : 3 . Aufl . Rdn . . spielt Rolle jeweils geforderte Preis objektiven Marktwert entspricht . angegriffene Werbemethode ist unlauter . sind Anhaltspunkte ersichtlich Häufung schädlichen rechtlich mißbilligenden Auswüchsen Wettbewerb führen könnte vorbeugend unterbunden werden müßte . Anspruch Ersatz Abmahnkosten steht Kläger Begründetheit Unterlassungsbegehrens ebenfalls . -9- . war Revision Beklagten angefochtene Urteil aufzuheben Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil abzuändern Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Pokrant Bornkamm