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664 lines
5.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
4
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
20
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Widerklage
wird
abgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
betreiben
Einzelhandel
Unterhaltungselektronik
Telekommunikationsgeräten
.
Klägerin
gehört
Gruppe
unterhält
Verbrauchermarkt
.
Beklagte
gehört
-Handelsgruppe
betreibt
Raum
Filialen
Bezeichnung
.
7
.
März
warb
Beklagte
B.
-Zeitung
Funktelefon
.
stellte
eigenen
Verkaufspreis
"
ehemaligen
unverbindlichen
Preisempfehlung
Herstellers
"
letzten
ehemals
gültigen
Preisempfehlung
Herstellers
entsprach
.
Klägerin
erwirkte
4
.
April
einstweilige
Verfügung
Beklagten
Werbung
untersagt
wurde
.
Schreiben
24
.
April
erklärte
Beklagte
einstweilige
Verfügung
endgültige
materiell-rechtlich
verbindliche
Regelung
Parteien
anerkenne
.
Insbesondere
verzichte
Rechte
§
§
Widerspruch
Frist
Erhebung
Hauptsacheklage
Aufhebung
veränderter
Umstände
Zeitpunkt
Abgabe
Erklärung
vorgelegen
hätten
.
Klargestellt
werde
einstweilige
Verfügung
räumlich
nur
insoweit
Gültigkeit
besitze
Klägerin
Verletzung
späteren
Verstoß
Vorliegen
§
Abs.
Nr.
geltend
machen
könne
.
Klägerin
hat
Erklärung
Hinblick
dort
enthaltene
räumliche
Beschränkung
ausreichend
erachtet
Beklagte
Unterlassung
beanstandeten
Werbung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
Beklagten
Widerklage
Betrag
4.871,72
DM
zugesprochen
Klägerin
außergerichtlichen
Kosten
erster
Instanz
erwirkten
Kostenfestsetzungsbeschluß
gezahlt
hatte
.
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
Antrag
Abweisung
Widerklage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
Widerklage
hingegen
begründet
erachtet
ausgeführt
:
Zulässigkeit
Klage
erforderliche
Rechtsschutzinteresse
ergebe
Streit
räumliche
Reichweite
titulierten
Unterlassungsanspruchs
jedenfalls
Möglichkeit
Verfolgung
auch
Unklarheiten
Inhalt
Tragweite
rung
insbesondere
Kongruenz
einstweiligen
Verfügung
ausgesprochenen
Verbot
bestünden
.
Klage
sei
aber
unbegründet
Wiederholungsgefahr
entfallen
sei
.
Allerdings
sei
angegriffene
Werbung
irreführend
Schreiben
24
.
April
genüge
Abschlußerklärung
stellenden
inhaltlichen
Anforderungen
.
folge
zwar
schon
räumliche
Begrenzung
enthaltenden
"
klarstellenden
"
Zusatz
Beklagten
Bestand
Wirkung
titulierten
Unterlassungsanspruchs
Vollstreckungsmöglichkeit
betroffen
habe
;
habe
§
Abs.
.
eingetretenen
Einschränkungen
Verfolgbarkeit
Unterlassungsansprüchen
tatsächlich
Wettbewerbshandlungen
beschränkt
Klägerin
unmittelbar
Verletzte
gemäß
§
Abs.
Nr.
Berechtigte
aktivlegitimiert
gewesen
sei
.
Durchgreifende
Bedenken
Gleichstellung
Verfügungstitels
Hauptsachetitel
ergäben
aber
Beklagten
Schreiben
24
.
April
erklärte
Verzicht
Rechte
§
Einrede
Verjährung
erfaßt
habe
.
Gesamtwürdigung
Verhaltens
Beklagten
ergebe
jedoch
Wiederholungsgefahr
entfallen
sei
.
Beklagte
habe
bereits
vorprozessuale
Abmahnung
Klägerin
hin
erklärt
wolle
etwa
ergehende
einstweilige
Verfügung
gelten
lassen
.
habe
Rechtsstreit
Einrede
Verjährung
berufen
sei
Gegenteil
selbst
unbeschränkten
Verzicht
Rechte
ausgegangen
.
Rahmen
Gesamtschau
berücksichtigende
Verhalten
Beklagten
dokumentiere
ernsthaften
endgültigen
Unterlassungswillen
so
sichergestellt
sei
einstweiligen
Verfügung
verbotene
Wettbewerbshandlung
auch
künftig
zuverlässig
unterbleiben
werde
.
Klägerin
unterlegene
Partei
Kosten
Rechtsstreits
tragen
habe
habe
Beklagten
gemäß
§
Abs.
auch
bereits
bezahlten
außergerichtlichen
Kosten
zurückzuzahlen
.
II
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Wiederherstellung
Klage
stattgebenden
Urteils
erster
Instanz
Abweisung
Beklagten
zweiten
Rechtszug
erhobenen
Widerklage
.
1
.
Beklagten
Schreiben
24
.
April
abgegebene
Abschlußerklärung
Verbindung
sonstigen
Verhalten
war
nur
ungeeignet
Beklagten
Abrede
gestellten
Wettbewerbsverstoßes
vermutende
Wiederholungsgefahr
beseitigen
Verzicht
Einrede
Verjährung
enthalten
hat
auch
Unrecht
Hinblick
Regelung
§
Abs.
Nr.
.
räumlich
beschränkten
Reichweite
einstweiligen
Verfügung
4
.
April
ausgegangen
ist
.
Senat
Erlaß
Berufungsurteils
mehrfach
entschieden
hat
hat
Neuregelung
Klagebefugnis
Mitbewerbers
§
Abs.
Nr.
geführt
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Mitbewerber
unmittelbar
Verletzter
§
Abs.
Nr.
klagebefugt
ist
räumlichem
Tätigkeitsbereich
entsprechend
beschränkt
sind
.
ZR
Vorratslücken
;
Urt
.
Umdr
.
S.
f.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
Veröffentl
.
bestimmt
;
.
Umdr
.
S.
Altunterwerfung
.
war
auch
Rahmen
gebotenen
Gesamtwürdigung
einzubeziehende
übrige
Verhalten
Beklagten
geeignet
Wiederholungsgefahr
entfallen
lassen
.
gilt
namentlich
vorprozessuale
Abmahnung
Klägerin
hin
erfolgte
Erklärung
werde
etwa
ergehende
einstweilige
Verfügung
gelten
lassen
;
Beklagten
Ankündigung
abgegebene
Abschlußerklärung
war
dann
zweifacher
Hinsicht
eng
gefaßt
.
Beklagten
Verfahren
vorläufigen
Rechtsschutzes
abgegebenen
Erklärungen
beseitigten
dann
nur
Einrede
Verjährung
bestehenden
Mangel
aber
räumlichen
Geltung
.
2
.
Erfolg
Revision
klageabweisende
Entscheidung
Berufungsgerichts
entfällt
Grundlage
Rückzahlung
Kostenfestsetzungsbeschluß
Landgerichts
18
.
März
festgesetzten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
ersten
Instanz
.
Dementsprechend
ist
auch
Widerklage
abzuweisen
zwingenden
Regelung
§
Abs.
noch
weitergehender
Ausführungen
Revisionsbegründung
bedurfte
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant