NAMEN Verkündet : 26 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . April aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 4 . Kammer Handelssachen Landgerichts 20 . Februar wird zurückgewiesen . Widerklage wird abgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittel tragen . Tatbestand : Parteien betreiben Einzelhandel Unterhaltungselektronik Telekommunikationsgeräten . Klägerin gehört Gruppe unterhält Verbrauchermarkt . Beklagte gehört -Handelsgruppe betreibt Raum Filialen Bezeichnung . 7 . März warb Beklagte B. -Zeitung Funktelefon . stellte eigenen Verkaufspreis " ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung Herstellers " letzten ehemals gültigen Preisempfehlung Herstellers entsprach . Klägerin erwirkte 4 . April einstweilige Verfügung Beklagten Werbung untersagt wurde . Schreiben 24 . April erklärte Beklagte einstweilige Verfügung endgültige materiell-rechtlich verbindliche Regelung Parteien anerkenne . Insbesondere verzichte Rechte § § Widerspruch Frist Erhebung Hauptsacheklage Aufhebung veränderter Umstände Zeitpunkt Abgabe Erklärung vorgelegen hätten . Klargestellt werde einstweilige Verfügung räumlich nur insoweit Gültigkeit besitze Klägerin Verletzung späteren Verstoß Vorliegen § Abs. Nr. geltend machen könne . Klägerin hat Erklärung Hinblick dort enthaltene räumliche Beschränkung ausreichend erachtet Beklagte Unterlassung beanstandeten Werbung Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen Beklagten Widerklage Betrag 4.871,72 DM zugesprochen Klägerin außergerichtlichen Kosten erster Instanz erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt hatte . Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageantrag Antrag Abweisung Widerklage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet Widerklage hingegen begründet erachtet ausgeführt : Zulässigkeit Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse ergebe Streit räumliche Reichweite titulierten Unterlassungsanspruchs jedenfalls Möglichkeit Verfolgung auch Unklarheiten Inhalt Tragweite rung insbesondere Kongruenz einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot bestünden . Klage sei aber unbegründet Wiederholungsgefahr entfallen sei . Allerdings sei angegriffene Werbung irreführend Schreiben 24 . April genüge Abschlußerklärung stellenden inhaltlichen Anforderungen . folge zwar schon räumliche Begrenzung enthaltenden " klarstellenden " Zusatz Beklagten Bestand Wirkung titulierten Unterlassungsanspruchs Vollstreckungsmöglichkeit betroffen habe ; habe § Abs. . eingetretenen Einschränkungen Verfolgbarkeit Unterlassungsansprüchen tatsächlich Wettbewerbshandlungen beschränkt Klägerin unmittelbar Verletzte gemäß § Abs. Nr. Berechtigte aktivlegitimiert gewesen sei . Durchgreifende Bedenken Gleichstellung Verfügungstitels Hauptsachetitel ergäben aber Beklagten Schreiben 24 . April erklärte Verzicht Rechte § Einrede Verjährung erfaßt habe . Gesamtwürdigung Verhaltens Beklagten ergebe jedoch Wiederholungsgefahr entfallen sei . Beklagte habe bereits vorprozessuale Abmahnung Klägerin hin erklärt wolle etwa ergehende einstweilige Verfügung gelten lassen . habe Rechtsstreit Einrede Verjährung berufen sei Gegenteil selbst unbeschränkten Verzicht Rechte ausgegangen . Rahmen Gesamtschau berücksichtigende Verhalten Beklagten dokumentiere ernsthaften endgültigen Unterlassungswillen so sichergestellt sei einstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig zuverlässig unterbleiben werde . Klägerin unterlegene Partei Kosten Rechtsstreits tragen habe habe Beklagten gemäß § Abs. auch bereits bezahlten außergerichtlichen Kosten zurückzuzahlen . II . hiergegen gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Wiederherstellung Klage stattgebenden Urteils erster Instanz Abweisung Beklagten zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage . 1 . Beklagten Schreiben 24 . April abgegebene Abschlußerklärung Verbindung sonstigen Verhalten war nur ungeeignet Beklagten Abrede gestellten Wettbewerbsverstoßes vermutende Wiederholungsgefahr beseitigen Verzicht Einrede Verjährung enthalten hat auch Unrecht Hinblick Regelung § Abs. Nr. . räumlich beschränkten Reichweite einstweiligen Verfügung 4 . April ausgegangen ist . Senat Erlaß Berufungsurteils mehrfach entschieden hat hat Neuregelung Klagebefugnis Mitbewerbers § Abs. Nr. geführt wettbewerbsrechtliche Ansprüche Mitbewerber unmittelbar Verletzter § Abs. Nr. klagebefugt ist räumlichem Tätigkeitsbereich entsprechend beschränkt sind . ZR Vorratslücken ; Urt . Umdr . S. f. Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung Veröffentl . bestimmt ; . Umdr . S. Altunterwerfung . war auch Rahmen gebotenen Gesamtwürdigung einzubeziehende übrige Verhalten Beklagten geeignet Wiederholungsgefahr entfallen lassen . gilt namentlich vorprozessuale Abmahnung Klägerin hin erfolgte Erklärung werde etwa ergehende einstweilige Verfügung gelten lassen ; Beklagten Ankündigung abgegebene Abschlußerklärung war dann zweifacher Hinsicht eng gefaßt . Beklagten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärungen beseitigten dann nur Einrede Verjährung bestehenden Mangel aber räumlichen Geltung . 2 . Erfolg Revision klageabweisende Entscheidung Berufungsgerichts entfällt Grundlage Rückzahlung Kostenfestsetzungsbeschluß Landgerichts 18 . März festgesetzten außergerichtlichen Kosten Klägerin ersten Instanz . Dementsprechend ist auch Widerklage abzuweisen zwingenden Regelung § Abs. noch weitergehender Ausführungen Revisionsbegründung bedurfte . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher Pokrant