You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

6117 lines
53 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Videospiel-Konsolen
UrhG
§
Abs.
Wirksame
technische
Maßnahmen
Schutz
Videospiels
Computerprogramm
anderen
urheberrechtlich
geschützten
Werken
besteht
sind
§
UrhG
geschützt
.
Sinne
§
Abs.
UrhG
wirksame
technische
Maßnahme
Schutz
Videospielen
kann
bestehen
Karten
Videospiele
gespeichert
sind
Konsole
Videospiele
gespielt
werden
Abmessungen
so
aufeinander
abgestimmt
werden
ausschließlich
Karten
gespeicherten
Videospiele
Konsole
gespielt
werden
können
Abspielen
unbefugt
vervielfältigter
Videospiele
Konsole
verhindert
wird
"
Schlüssel-Schloss-Prinzip
"
.
Wirksame
technische
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
UrhG
sind
nur
dann
§
UrhG
geschützt
Einsatz
Grundsatz
keit
wahrt
legale
Nutzungsmöglichkeiten
übermäßiger
Weise
beschränkt
.
Beurteilung
Vorrichtungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
UrhG
"
hauptsächlich
"
Zweck
entworfen
hergestellt
worden
sind
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
ermöglichen
kommt
entscheidend
objektive
Zweckbestimmung
Vorrichtungen
tatsächlichen
Verwendung
zeigt
.
Verstoß
§
Abs.
UrhG
verletzt
Urheberrecht
noch
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
UrhG
Fortführung
Urteil
17
Juli
Clone-CD
.
noch
Vornahme
Vervielfältigungen
verwendet
worden
sind
"
Leermedien
"
sind
Vervielfältigungsstücke
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
noch
Vorrichtungen
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Herstellung
Vervielfältigungsstücke
gedient
haben
.
Leermedien
ist
Abs.
Satz
UrhG
auch
entsprechend
anwendbar
.
Geschäftsführer
kann
Verletzung
absoluter
Rechte
vertretene
Gesellschaft
persönlich
Störer
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Verletzung
geschützten
Rechts
beiträgt
zumutbare
Verhaltenspflichten
verletzt
Fortführung
Urteil
18
.
Juni
Geschäftsführerhaftung
.
Urteil
27
November
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
entwickeln
produzieren
vertreiben
Videospiele
Videospiel-Konsolen
Konsole
"
"
zahlreiche
passende
Spiele
.
Konsole
passende
Spiele
werden
auch
Klägerinnen
verbundenen
GmbH
angeboten
.
Klägerin
ist
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
Computerprogrammen
Filmwerken
Laufbildern
Bestandteil
Videospiele
sind
.
Klägerin
ist
Tochterunternehmen
Klägerin
1
.
ist
berechtigt
geistigen
Eigentumsrechte
Klägerin
weltweit
durchzusetzen
.
Videospiele
werden
ausschließlich
besonderen
nur
Nintendo-DS-Konsole
passenden
Speichermedien
Slot-1-Karten
"
angeboten
Kartenschacht
Konsole
Slot-1
"
eingesteckt
werden
.
Karten
verfügen
eingebauten
Speicher
Software
Audiodateien
Spiele
gespeichert
sind
.
Endkundenmarkt
sind
Geräte
erhältlich
Karten
ausgelesen
beschrieben
werden
können
.
"
Slot-1
eingesteckte
Karte
können
Konsole
Spiele
geladen
gespielt
werden
.
Klägerinnen
haben
"
Slot-1-Karten
"
speziell
Nintendo-DS-Konsole
entwickelt
Vervielfältigung
Spiele
Durchschnittsverbraucher
verhindern
.
frühere
Beklagte
nachfolgend
Schuldnerin
Geschäftsführer
Beklagten
waren
Vermögen
Laufe
Revisionsverfahrens
Insolvenzverfahren
eröffnet
jetzige
Beklagte
nachfolgend
Beklagter
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
ist
bot
Jahr
Internet
Nintendo-DS-Konsole
.
sind
"
Slot-1-Karten
"
Form
Größe
genau
nachgebildet
"
Slot-1
"
Konsole
passen
.
verfügen
Einschub
Micro-SD-Karte
eingebauten
Speicherbaustein
"
FlashSpeicher
"
.
Nutzer
Konsole
können
Hilfe
Adapter
Internet
angebotene
Kopien
Spielen
Klägerinnen
Dritten
Auslesen
Originalkarten
Umgehung
Kopierschutzmaßnahmen
erstellt
worden
sind
Konsole
verwenden
.
laden
Kopien
Spiele
Internet
übertragen
Micro-SD-Karte
anschließend
Adapter
eingesteckt
wird
unmittelbar
eingebauten
Speicherbaustein
Adapters
.
Mithilfe
Adapter
kann
Nintendo-DS-Konsole
auch
Vielzahl
Spielen
anderer
Anbieter
genutzt
werden
.
Klägerin
sieht
Vertrieb
Adapter
Verstoß
Vorschrift
§
Abs.
UrhG
Schutz
wirksamer
technischer
Maßnahmen
Schutzmaßnahmen
ihrerseits
Schutz
urheberrechtlich
geschützter
Werke
Leistungen
dienen
.
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
gewerblichen
Zwecken
Kartenschacht
Nintendo-DS-Spielkonsole
passende
sogenannte
Slot-1-Karten
"
internen
wiederbeschreibbaren
Speicher
Vorrichtung
Verwendung
Micro-SDKarte
verfügen
geeignet
sind
Internet
verfügbare
Kopien
NintendoDS-Spielen
Klägerinnen
Nintendo-DS-Konsole
abzuspielen
insbesondere
Bezugnahme
Anlagen
näher
bezeichneten
]
"
Slot-1-Karten
"
einzuführen
verbreiten
verkaufen
Hinblick
Verkauf
bewerben
besitzen
.
erstrebt
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Erteilung
Auskünften
Vernichtung
Karten
.
Ferner
hat
markenrechtliche
Ansprüche
Beklagten
erhoben
.
Klägerin
macht
Ansprüche
GmbH
Beklagten
geltend
.
ist
Ansicht
Vertrieb
Herstellerangabe
teilweise
auch
CE-Kennzeichnung
versehenen
Adapter
verstoße
Vorschriften
Zweiten
Verordnung
Geräteund
Produktsicherheitsgesetz
2
.
Verordnung
Sicherheit
Spielzeug
.
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
Bezugnahme
Anlagen
näher
bezeichneten
]
"
Slot-1Karten
"
Wettbewerbszwecken
geschäftlichen
Verkehr
anzubieten
Verkehr
bringen
Produkten
Verpackung
Etikett
Begleitzettel
sichtbar
leserlich
dauerhaft
CE-Kennzeichen
gleicher
Weise
Name
Firma
Anschrift
Herstellers
Bevollmächtigten
Einführers
Europäische
Gemeinschaft
angebracht
sind
.
begehrt
auch
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Erteilung
Auskünften
.
Landgericht
hat
Verstoß
§
Abs.
UrhG
gestützten
Klageanträgen
Klägerin
Verstoß
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
gestützten
Klageanträgen
Klägerin
Wege
Teilurteils
stattgegeben
;
Klägerin
erhobenen
markenrechtlichen
Ansprüche
hat
Urteil
entschieden
.
Beklagten
haben
Teilurteil
Landgerichts
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
haben
Parteien
Antrag
Klägerin
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Blick
Klägerin
Schadensersatzanspruch
teilweise
beziffert
inzwischen
Landgericht
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Mio.
beantragt
hat
übereinstimmend
teilweise
erledigt
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
festgestellt
Beklagten
Klägerin
Mio.
übersteigenden
Schaden
ersetzen
haben
.
Ferner
hat
landgerichtliche
Urteil
insoweit
abgeändert
Klage
abgewiesen
Klägerin
Erteilung
Auskünften
Vorbesitzer
Adapter
erstrebt
hat
.
Übrigen
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgen
Beklagten
Antrag
vollständige
Abweisung
Klage
.
Laufe
Revisionsverfahrens
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
worden
war
hat
Beklagte
Verfahren
Insolvenzverwalter
aufgenommen
.
Klägerinnen
haben
Beklagten
bezogen
Unterlassungsantrag
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
bezüglich
Schadensersatzfeststellungsantrags
beantragt
Betrag
weiteren
Million
Euro
Insolvenztabelle
festgestellt
wird
.
Beschluss
6
.
Februar
hat
Senat
Gerichtshof
Europäischen
Union
folgende
Frage
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
Vorabentscheidung
vorgelegt
Videospiel-Konsolen
:
Steht
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Anwendung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Vorschrift
hier
§
Abs.
UrhG
Rede
stehende
technische
Maßnahme
zugleich
nur
Werke
sonstige
Schutzgegenstände
auch
Computerprogramme
schützt
?
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Urteil
23
.
Januar
anderen
Vorabentscheidungsverfahren
ausgeführt
Videospiel
nur
Computerprogramm
bestehe
auch
etwa
grafische
klangliche
Bestandteile
eigenem
schöpferischen
Wert
umfasse
seien
Originalität
Werkes
teilhabenden
Teile
Videospiels
zusammen
Gesamtwerk
Urheberrecht
Rahmen
Richtlinie
eingeführten
Regelung
geschützt
.
.
Senat
hat
Hinblick
Entscheidung
Gerichtshofs
sein
Vorabentscheidungsersuchen
vorliegenden
Rechtsstreit
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Verstoß
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
Schutz
technischer
Maßnahmen
gestützten
Ansprüche
begründet
erachtet
;
Klägerin
Verstoß
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
gestützten
Klage
hat
Teil
Auskunftsantrags
gleichfalls
stattgegeben
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
Beklagten
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
Vernichtung
Adapterkarten
seien
begründet
frühere
Beklagte
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
UrhG
Schutz
technischer
Maßnahmen
verstoßen
habe
.
konkrete
Ausgestaltung
Klägerinnen
hergestellten
Karten
Konsolen
stelle
wirksame
technische
Maßnahme
Schutz
Klägerin
urheberrechtlich
geschützten
Videospiele
.
Karten
Konsolen
seien
Abmessungen
so
aufeinander
abgestimmt
ausschließlich
Nintendo-DS-Karten
Nintendo-DS-Konsolen
passten
.
werde
verhindert
Videospiele
Klägerin
unbefugt
Internet
heruntergeladen
worden
seien
Konsolen
abgespielt
unbefugt
vervielfältigt
werden
könnten
.
frühere
Beklagte
habe
Adapterkarten
hauptsächlich
entworfen
hergestellt
Schutzmaßnahme
umgehen
.
Möglichkeit
Abspielens
Raubkopien
bilde
maßgeblichen
wirtschaftlichen
Anreiz
Kauf
Adapterkarten
.
rechtmäßigen
Einsatzmöglichkeiten
Adapterkarten
träten
eindeutig
Hintergrund
.
Klägerin
sei
befugt
Ansprüche
Beklagten
Verstoßes
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
ergebende
Verbot
Spielzeug
hier
Slot-1-Karten
Herstellerangaben
CE-Kennzeichnung
vertreiben
eigenen
Namen
Wege
gewillkürten
Prozessstandschaft
geltend
machen
.
Anspruch
Auskunftserteilung
Hersteller
Lieferanten
andere
Vorbesitzer
Karten
bestehe
allerdings
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
-9-
weit
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
abschließend
beurteilt
werden
zuletzt
verfolgten
Ansprüche
Klägerin
Beklagten
Beklagten
Verstoßes
§
Abs.
UrhG
Klägerin
Beklagten
Verstoßes
§
§
Nr.
Abs.
Abs.
§
Abs.
2
.
begründet
sind
.
Revision
hat
Klägerin
Beklagten
Verstoßes
§
Abs.
UrhG
erhobenen
Ansprüche
Erfolg
.
1
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
ist
Rechtsstreit
Klägerin
Schuldnerin
Verstoßes
§
Abs.
UrhG
verfolgten
Klageanträge
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
Vernichtung
§
Satz
unterbrochen
worden
Rechtsstreit
insoweit
Insolvenzmasse
betrifft
.
Beklagte
hat
Aufnahme
Rechtsstreits
erklärt
.
ist
Klageanträge
Unterlassung
Vernichtung
wirksam
;
auch
Klageanträge
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
wirksam
ist
ist
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
klären
.
Aufnahme
Rechtsstreits
ist
auch
möglich
Streitfall
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Revisionsinstanz
anhängig
war
Beschluss
31
.
Oktober
.
;
Urteil
18
.
September
.
.
Unterlassungsantrags
konnte
Beklagte
Rechtsstreit
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unterbrochene
Rechtsstreitigkeit
Schuldner
kann
Insolvenzverwalter
entsprechender
Anwendung
unmittelbar
Masseverbindlichkeiten
geltenden
Regelung
§
Abs.
Nr.
InsO
aufgenommen
werden
Insolvenzschuldner
gerichteten
gesetzlichen
Unterlassungsanspruch
Verletzung
gewerblichen
Schutzrechts
Wettbewerbsverstoßes
betrifft
vgl.
Urteil
18
.
März
.
Modulgerüst
.
Entsprechendes
gilt
Schuldnerin
gerichteten
gesetzlichen
Unterlassungsanspruch
Verletzung
§
Abs.
UrhG.
Bezüglich
Vernichtungsantrags
konnte
Beklagte
Rechtsstreit
§
Abs.
Nr.
InsO
aufnehmen
.
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Insolvenzschuldnerin
anhängige
Rechtsstreit
betrifft
insoweit
Aussonderung
Gegenstands
Insolvenzmasse
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
vgl.
.
Modulgerüst
.
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
auch
Anspruchs
Feststellung
Schadensersatzpflicht
wirksam
ist
ist
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
klären
.
Passivprozess
Insolvenzmasse
Anspruch
genommen
wird
kann
Gläubiger
nur
besonderen
Falle
hier
Rede
stehenden
Anspruchs
Feststellung
Schadensersatzpflicht
vorliegenden
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
aufgenommen
werden
.
Übrigen
können
Insolvenzgläubiger
Forderungen
nur
Vorschriften
Insolvenzverfahren
verfolgen
§
InsO
.
bereits
anhängigen
Rechtsstreits
muss
Insolvenzgläubiger
Forderung
zunächst
§
InsO
Insolvenztabelle
anmelden
.
Forderung
muss
sodann
Prüfungstermin
Insolvenzgericht
schriftlichen
Verfahren
geprüft
werden
§
Abs.
Nr.
§
InsO
.
Insolvenzverwalter
anderer
Insolvenzgläubiger
Forderung
Prüfungstermin
schriftlichen
Verfahren
widerspricht
kann
Gläubiger
anhängigen
Rechtsstreit
Ziel
Feststellung
Forderung
Tabelle
aufnehmen
§
Abs.
§
Abs.
InsO
.
Liegt
Streitfall
Forderung
bereits
Endurteil
obliegt
Aufnahme
unterbrochenen
Rechtsstreits
Bestreitenden
§
Abs.
InsO
.
Bleibt
untätig
ist
Gläubiger
Aufnahme
befugt
.
;
Urteil
3
Juli
ZR
.
.
Durchführung
insolvenzrechtlichen
Feststellungsverfahrens
dient
Interesse
Gesamtheit
Insolvenzgläubiger
.
Verfahren
Anmeldung
Prüfung
soll
Möglichkeit
gegeben
werden
gerichtlichen
Auseinandersetzung
Begründetheit
Forderung
beteiligen
gerichtliche
Feststellung
Insolvenzgläubigern
wirkt
§
Abs.
InsO
.
Grund
ist
Erfordernis
insolvenzrechtlichen
Feststellungsverfahrens
abdingbar
.
handelt
zwingende
Sachurteilsvoraussetzung
Falle
neu
erhobenen
Feststellungsklage
auch
Aufnahme
unterbrochenen
Rechtsstreits
.
.
Mangels
entsprechenden
Sachvortrags
Parteien
kann
Senat
beurteilen
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
Antrags
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Maßstäben
wirksam
ist
.
Parteien
haben
vorgetragen
Klägerin
entsprechende
Forderung
Insolvenztabelle
angemeldet
hat
Forderung
Vorschriften
Insolvenzordnung
geprüft
worden
ist
.
Prüfung
Forderung
insolvenzrechtlichen
Vorschriften
ist
entbehrlich
Beklagte
Forderung
vorliegenden
Rechtsstreit
bestreitet
.
Zweck
übrigen
Insolvenzgläubigern
Beteiligung
ermöglichen
kann
nur
förmliche
Durchführung
fungsverfahrens
Insolvenzgericht
erreicht
werden
.
.
Frage
Wirksamkeit
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
erstmals
letzten
mündlichen
Verhandlung
Revisionsinstanz
erörtert
worden
ist
ist
Parteien
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
Gelegenheit
Vortrag
geben
insolvenzrechtliche
Feststellungsverfahren
durchgeführt
worden
ist
.
entsprechend
ist
auch
Antrags
Auskunftserteilung
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
klären
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
wirksam
ist
.
Antrag
verfolgt
Klägerin
Auskunftsanspruch
Hilfsanspruch
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
dient
.
Hilfsanspruch
teilt
Auskunftsanspruch
rechtlichen
Charakter
Insolvenzforderung
vgl.
Urteil
30
.
Oktober
.
;
Urteil
2
.
Juni
IX
ZR
;
.
Modulgerüst
;
.
InsO/Ehricke
3
.
Aufl
.
.
.
Hilfsanspruch
rechtliche
Schicksal
teilt
setzt
wirksame
Aufnahme
Rechtsstreits
Aufnahme
Rechtsstreits
Schadensersatzanspruchs
wirksam
ist
.
2
.
Grundlage
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
beurteilt
werden
Unterlassungsantrag
Verstoßes
§
Abs.
UrhG
Klägerin
ursprünglich
Schuldnerin
erhoben
Blick
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
einseitig
erledigt
erklärt
hat
begründet
war
Ereignis
unbegründet
geworden
ist
.
Erledigung
Hauptsache
kann
Kläger
auch
Revisionsverfahren
einseitig
erklärt
werden
Ereignis
Hauptsache
erledigt
haben
soll
hier
Übergang
Verfügungsbefugnis
Insolvenzverwalter
vgl.
.
Modulgerüst
Streit
steht
.
prüfen
ist
Klage
geltend
gemachten
erledigenden
Ereignis
zulässig
begründet
war
Fall
ist
Ereignis
unzulässig
unbegründet
geworden
ist
.
Sind
Voraussetzungen
erfüllt
ist
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
;
anderenfalls
ist
Klage
abzuweisen
.
.
;
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
II
;
Urteil
29
.
Oktober
.
Scannertarif
.
Unterlassungsantrag
war
zwar
fraglichen
Zeitpunkt
zulässig
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
jedoch
beurteilt
werden
auch
begründet
war
gegebenenfalls
Ereignis
unbegründet
geworden
ist
.
Unterlassungsantrag
war
Übergang
Verfügungsbefugnis
Beklagten
Insolvenzverwalter
zulässig
;
insbesondere
war
hinreichend
bestimmt
.
Mangel
Bestimmtheit
Klageantrags
ist
auch
Revisionsverfahren
Amts
beachten
.
§
Abs.
Nr.
darf
Unterlassungsantrag
§
Abs.
Nr.
beruhende
Verurteilung
derart
undeutlich
gefasst
sein
Streitgegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
mehr
klar
umrissen
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
Ergebnis
Vollstreckungsgericht
Entscheidung
überlassen
bleibt
Beklagten
verboten
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
20
.
Juni
.
Restwertbörse
.
hier
Rede
stehende
Unterlassungsantrag
war
Maßstäben
hinreichend
deutlich
gefasst
.
Antrag
wollte
Klägerin
Schuldnerin
untersagen
lassen
gewerblichen
Zwecken
Kartenschacht
Nintendo-DSSpielkonsole
passende
sogenannte
"
Slot-1-Karten
"
internen
wiederbeschreibbaren
Speicher
Vorrichtung
Verwendung
Micro-SD-Karte
verfügen
geeignet
sind
Internet
verfügbare
Kopien
Nintendo-DS-Spielen
Klägerinnen
Nintendo-DS-Konsole
abzuspielen
insbesondere
Bezugnahme
Anlagen
näher
bezeichneten
"
Slot-1-Karten
"
einzuführen
verbreiten
verkaufen
Hinblick
Verkauf
bewerben
besitzen
.
Antrag
war
Ansicht
Revision
unbestimmt
offen
geblieben
wäre
Nintendo-DS-Spiele
Einzelnen
erfasst
sein
könnten
.
waren
ersichtlich
nur
Nintendo-DS-Spiele
gemeint
zwar
auch
erst
letzten
mündlichen
Verhandlung
Internet
verfügbar
sein
würden
.
Antrag
war
etwa
unbestimmt
Revision
geltend
macht
Nintendo-DS-Spiele
umfasst
Klägerinnen
zwar
hergestellt
haben
aber
Verwertungsrechte
besitzen
Spiele
Auftrag
Dritten
entwickelt
haben
.
Nintendo-DSSpielen
Klägerinnen
"
sind
nur
Klägerinnen
hergestellten
Spiele
gemeint
Klägerin
ausschließlichen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
besitzt
.
ergibt
Klägerin
Beklagten
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
Videospielen
enthaltenen
Filmwerken
dern
Verstoßes
§
Abs.
UrhG
Unterlassung
Anspruch
nimmt
.
Unterlassungsantrag
ist
unbestimmt
Insbesondere-Teil
näheren
Bezeichnung
Adapterkarten
Bezug
genommenen
Anlagen
Gerichtsakten
befanden
.
Anlagen
befinden
jedenfalls
mittlerweile
wieder
Gerichtsakten
.
Klägerinnen
haben
Anlagen
Revisionserwiderung
noch
einmal
Gerichtsakten
gereicht
.
Beklagten
haben
geltend
gemacht
Unterlassungsantrag
Bezug
genommenen
Anlagen
handelt
.
Revision
weist
allerdings
Recht
Anlagen
körperlich
Urschrift
landgerichtlichen
Urteils
Berufungsurteils
verbunden
sind
.
Grundsätzlich
muss
sichergestellt
werden
Urteilsausspruch
Erlass
Urteils
inhaltlich
bestimmt
ist
.
Grund
muss
Urteilsausspruch
Regel
heraus
gegebenenfalls
Zusammenhang
Begründung
bestimmbar
sein
.
folgt
Urteilsinhalt
grundsätzlich
einheitlichen
Urkunde
festzulegen
ist
.
Nur
besonders
gelagerten
Fällen
können
Bemessung
Anforderungen
Sicherung
Bestimmtheit
Urteilsspruchs
aufzustellen
sind
Erfordernisse
Gewährung
wirksamen
Rechtsschutzes
Vermeidung
unangemessenen
Aufwands
abzuwägen
sein
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
.
Ausnahmefall
ist
überschaubaren
Anzahl
Anlagen
ersichtlich
.
Berufungsgericht
wird
Anlagen
Auslegung
Urteilsformel
erneuten
Entscheidung
ankommt
Urteil
nehmen
haben
.
Revision
macht
vergeblich
geltend
Unterlassungstenor
Berufungsurteils
sei
ersichtlich
hier
Rede
stehende
lassungspflicht
Schuldnerin
nur
Klägerin
auch
Klägerin
besteht
.
genügt
eindeutig
Auslegung
Unterlassungstenors
heranzuziehenden
Entscheidungsgründen
Entscheidungsgründen
wiedergegebenen
Klageanträgen
Unterlassungstenor
bezogenen
Urteilsaussprüchen
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
ergibt
.
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
jedoch
beurteilt
werden
Unterlassungsantrag
fraglichen
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
begründet
war
.
Abs.
Nr.
UrhG
sind
Einfuhr
Verbreitung
Verkauf
Werbung
Hinblick
Verkauf
gewerblichen
Zwecken
dienende
Besitz
Vorrichtungen
Erzeugnissen
Bestandteilen
verboten
hauptsächlich
entworfen
hergestellt
werden
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
ermöglichen
erleichtern
.
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
ist
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
Inhaber
Rechten
urheberrechtlich
geschützten
Werken
anderen
urheberrechtlich
geschützten
Schutzgegenständen
Urteil
17
Juli
.
Clone-CD
.
Bestimmung
verstößt
kann
Rechtsinhaber
Wiederholungsgefahr
gemäß
§
Abs.
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
.
Videospiel-Konsolen
.
begründet
Rechtsverletzung
Vermutung
Wiederholungsgefahr
vgl.
.
Clone-CD
.
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
ist
anwendbar
.
steht
Videospiele
nur
Lichtbildund
Filmwerken
Laufbildern
auch
Computerprogrammen
bestehen
Vorschriften
§
UrhG
gemäß
§
Abs.
UrhG
Computerprogramme
Anwendung
finden
.
Regelung
§
Abs.
UrhG
dient
Umsetzung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
lässt
Richtlinie
bestehenden
gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen
rechtlichen
Schutz
Computerprogrammen
unberührt
beeinträchtigt
Weise
.
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
2001/29/EG
sollte
Art
.
Richtlinie
harmonisierter
Rechtsschutz
technischer
Maßnahmen
insbesondere
Schutz
Verbindung
Computerprogrammen
verwendeten
technischen
Maßnahmen
Anwendung
finden
ausschließlich
Richtlinie
91/250/EWG
ist
mittlerweile
Richtlinie
Rechtsschutz
Computerprogrammen
kodifiziert
worden
behandelt
wird
.
Bundesgerichtshof
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
Beschluss
6
.
Februar
Hinblick
Regelungen
stellende
Frage
vorgelegt
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Anwendung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Vorschrift
hier
§
Abs.
UrhG
entgegensteht
Rede
stehende
technische
Maßnahme
zugleich
nur
Werke
sonstige
Schutzgegenstände
auch
Computerprogramme
schützt
.
Videospiel-Konsolen
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Urteil
23
.
Januar
anderen
Vorabentscheidungsverfahren
ausgeführt
Videospiel
nur
Computerprogramm
bestehe
auch
etwa
grafische
klangliche
Bestandteile
eigenem
schöpferischem
Wert
umfasse
seien
Originalität
Werkes
teilhabenden
Teile
Videospiels
zusammen
Gesamtwerk
Urheberrecht
Rahmen
Richtlinie
eingeführten
Regelung
geschützt
.
.
sind
wirksame
technische
Maßnahmen
Schutz
Videospiels
Computerprogramm
urheberrechtlich
geschützten
Werken
besteht
auch
Art
.
Richtlinie
2001/29/EG
Bestimmung
nationale
Recht
umsetzenden
Regelung
§
UrhG
geschützt
.
Klägerin
war
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
Videospielen
enthaltenen
Filmwerken
Laufbildern
berechtigt
erhobenen
Unterlassungsanspruch
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
UrhG
geltend
machen
.
konkrete
Ausgestaltung
Klägerinnen
hergestellten
Karten
Konsolen
stellt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
wirksame
technische
Maßnahme
Sinne
§
Abs.
Nr.
UrhG
.
Technische
Maßnahmen
sind
Vorrichtungen
Bestandteile
normalen
Betrieb
bestimmt
sind
Handlungen
verhindern
geschützte
Werke
Urheberrechtsgesetz
geschützte
Schutzgegenstände
betreffen
Rechtsinhaber
genehmigt
sind
Abs.
Satz
UrhG
;
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
2001/29/EG
.
Technische
Maßnahmen
sind
wirksam
Rechtsinhaber
Hilfe
Nutzung
geschützten
Werkes
Urheberrechtsgesetz
geschützten
Gegenstandes
Mechanismus
kontrolliert
Erreichung
Schutzziels
cherstellt
Abs.
Satz
UrhG
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
2001/29/EG
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Abmessungen
ausschließlich
"
Slot-1-Karten
"
"
Slot-1-Schacht
"
Konsolen
kompatibel
können
ausschließlich
originalen
"
Slot-1-Karten
"
vertriebenen
Spiele
Klägerin
Nintendo-DSKonsole
gespeichert
gespielt
werden
.
Karten
Konsolen
Abmessungen
so
aufeinander
abgestimmt
sind
ausschließlich
Nintendo-DS-Karten
Nintendo-DS-Konsolen
passen
wird
Feststellungen
Berufungsgerichts
verhindert
Videospiele
Klägerin
unbefugt
Internet
heruntergeladen
worden
sind
Konsolen
abgespielt
unbefugt
vervielfältigt
werden
können
.
technische
Maßnahme
Teil
physischen
Träger
Videospiele
Teil
Konsolen
integriert
ist
Interaktion
Teilen
erfordert
fällt
Begriff
wirksamen
technischen
Maßnahmen
Sinne
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
Streitfall
bezweckt
Handlungen
verhindern
beschränken
Richtlinie
geschützte
Rechte
Betroffenen
verletzen
.
.
stellt
auch
wirksame
technische
Maßnahme
"
Sinne
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Regelung
§
Abs.
UrhG
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
Beklagten
vertriebenen
Adapterkarten
seien
Sinne
§
Abs.
Nr.
UrhG
hauptsächlich
Zweck
entworfen
hergestellt
worden
wirksamen
technischen
Maßnahmen
umgehen
.
Beurteilung
Vorrichtungen
Erzeugnisse
Bestandteile
nachfolgend
Vorrichtungen
"
hauptsächlich
"
Zweck
Umgehung
technischer
Maßnahmen
entworfen
hergestellt
worden
sind
liegt
weitgehend
tatsächlichem
Gebiet
.
kann
Revisionsverfahren
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäben
ausgegangen
ist
Tatsachenstoff
vollständig
ausgeschöpft
hat
Widerspruch
Denkgesetzen
Erfahrungssätzen
geurteilt
hat
.
ist
hier
Fall
.
Beurteilung
Vorrichtungen
Sinne
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
2001/29/EG
auch
Sinne
§
Abs.
Nr.
UrhG
hauptsächlich
Zweck
entworfen
hergestellt
worden
sind
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
ermöglichen
kommt
insbesondere
Weise
Vorrichtungen
Dritten
tatsächlich
verwendet
worden
sind
vgl.
.
.
Entwurf
Herstellung
Vorrichtungen
zugrunde
liegenden
Absichten
Entwerfers
Herstellers
sind
ausschlaggebend
.
Vielmehr
kommt
entscheidend
objektive
Zweckbestimmung
Vorrichtungen
tatsächlichen
Verwendung
zeigt
.
ist
maßgeblich
Vorrichtungen
auch
andere
Zwecke
verwendet
werden
können
tatsächlich
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
verwendet
worden
sind
.
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
Bezugnahme
Ausführungen
Landgerichts
Rechtsfehler
angenommen
Rede
stehenden
Adapter
hauptsächlich
Zweck
Umgehung
technischen
Schutzmaßnahmen
entworfen
hergestellt
worden
sind
.
Möglichkeit
Abspielens
Raubkopien
bildet
Feststellungen
Berufungsgerichts
maßgeblichen
wirtschaftlichen
Anreiz
Adapter
;
legalen
Einsatzmöglichkeiten
Adapter
treten
eindeutig
Hintergrund
.
Revision
macht
vergeblich
geltend
Beklagten
hätten
niemals
geworben
Adapterkarten
unzulässige
Raubkopien
Videospielen
Klägerinnen
abspielen
könnten
;
Anlagen
ergebe
vielmehr
Beklagten
Abspielbarkeit
zulässiger
Drittentwicklungen
geworben
hätten
.
kommt
entscheidend
Werbung
Beklagten
Adapterkarten
Berufungsgericht
angenommen
hat
gezielt
wirtschaftlicher
Hinsicht
allein
lukrative
Möglichkeit
Abspielens
Raubkopien
abgestellt
hat
.
Verbot
Verbreitung
Verkaufs
Werbung
Kauf
Adapterkarten
ist
gestützt
Gegenstand
Werbung
Ziel
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
waren
Abs.
Nr.
UrhG
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
.
ist
vielmehr
gestützt
Adapterkarten
objektiven
Zweckbestimmung
hauptsächlich
entworfen
hergestellt
waren
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
ermöglichen
erleichtern
Abs.
Nr.
UrhG
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
.
Revision
macht
auch
Hinweis
Anlagen
Erfolg
geltend
habe
Spiele
andere
Programme
gegeben
Konsole
verwendet
werden
konnten
;
habe
Drittentwicklungen
gegeben
Nutzung
Konsole
internetfähiges
Gerät
ermöglicht
insbesondere
Zugriff
Facebook
Twitter
Nutzung
Kalender
Organizer
gestattet
hätten
.
Frage
Rede
stehenden
Adapter
hauptsächlich
Zweck
Umgehung
technischen
Schutzmaßnahmen
entworfen
hergestellt
worden
sind
ist
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
unerheblich
Hilfe
Adapter
zahlreiche
Drittanbietern
entwickelte
dungen
Rechtsverstoß
Konsole
Einsatz
gebracht
werden
könnten
.
Entscheidend
ist
Adapterkarten
Berufungsgericht
Rechtsfehler
angenommen
hat
Lebenserfahrung
tatsächlich
verwendet
werden
Raubkopien
Videospielen
Klägerinnen
Konsole
abzuspielen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
Frage
getroffen
Einsatz
technischen
Schutzmaßnahme
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
wahrt
legale
Nutzungsmöglichkeiten
übermäßiger
Weise
beschränkt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Entscheidung
23
.
Januar
ausgeführt
Rechtsschutz
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
Sinne
Art
.
Richtlinie
2001/29/EG
müsse
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
wahren
.
Rechtsschutz
werde
nur
technische
Maßnahmen
gewährt
Ziel
verfolgten
Inhaber
Urheberrechts
genehmigte
Vervielfältigung
öffentliche
Wiedergabe
öffentliche
Zugänglichmachung
Werken
Verbreitung
Originals
Werkes
Vervielfältigungsstücke
verhindern
unterbinden
.
Maßnahmen
müssten
Verwirklichung
Ziels
geeignet
sein
dürften
Erforderliche
hinausgehen
.
Zusammenhang
müsse
geprüft
werden
andere
Maßnahmen
geringeren
Beeinträchtigungen
Beschränkungen
Handlungen
Dritter
Genehmigung
Inhabers
Urheberrechte
bedürfe
hätten
führen
können
aber
vergleichbaren
Schutz
Rechte
Betroffenen
geboten
hätten
vgl.
.
.
Berufungsgericht
Urteil
Entscheidung
Gerichtshofs
Sache
"
ergangenen
ist
hat
geprüft
konkreten
Ausgestaltung
Klägerinnen
stellten
Karten
Konsolen
liegende
wirksame
technische
Maßnahme
Schutz
Videospielen
enthaltenen
urheberrechtlich
geschützten
Werke
Leistungen
Anforderungen
genügt
.
Klägerinnen
eingesetzte
technische
Maßnahme
verfolgt
allerdings
Ziel
Klägerin
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
genehmigte
Vervielfältigung
Videospiele
verhindern
.
ist
auch
Verwirklichung
Ziels
geeignet
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
festgestellt
hier
Rede
stehende
technische
Maßnahme
hinausging
Verwirklichung
Ziels
erforderlich
war
unbefugtes
Vervielfältigen
Videospielen
Klägerin
Nintendo-DS-Konsolen
verhindern
.
hat
geprüft
Videospiele
Beklagten
geltend
gemacht
haben
Verschlüsselung
Spieldaten
unbefugten
Vervielfältigung
Konsolen
hätten
geschützt
werden
können
Abspielen
zulässiger
Drittentwicklungen
Konsolen
möglich
geblieben
wäre
.
hat
weiter
festgestellt
Verschlüsselung
Spieldaten
vergleichbaren
Schutz
Videospiele
geführt
hätte
konkrete
Ausgestaltung
Klägerinnen
hergestellten
Karten
Konsolen
Schlüssel-Schloss-Prinzip
"
.
kann
allein
ausgegangen
werden
Dritten
Feststellungen
Berufungsgerichts
möglich
war
Klägerin
Schutz
Videospiele
ergriffene
elektronische
Kopierschutzmaßnahmen
umgehen
rechtswidrig
Kopien
Spiele
Auslesen
Originalkarten
herzustellen
Internet
anzubieten
Hilfe
Beklagten
angebotenen
Adapter
Konsole
verwendet
werden
konnten
.
Schuldnerin
Adapter
verbreitet
verkauft
Hinblick
Verkauf
beworben
hat
hätte
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
UrhG
Täter
Unterlassung
Verhaltensweisen
gehaftet
.
Revision
macht
jedoch
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Verbot
Einfuhr
Besitzes
terkarten
getragen
hätten
.
Allein
Schuldnerin
selbst
Adapterkarten
herstellt
Adapterkarten
Onlineshop
Kauf
angeboten
hat
folgt
Adapterkarten
eingeführt
besessen
hat
.
kann
auch
beurteilt
werden
Unterlassungsantrag
unterstellt
war
begründet
Übergang
Verfügungsbefugnis
Beklagten
Insolvenzverwalter
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unbegründet
geworden
ist
.
Zukunft
gerichtete
Unterlassungsanspruch
setzt
Bestehen
Begehungsgefahr
.
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
Nr.
UrhG
Person
begründete
Wiederholungsgefahr
wäre
Beklagten
zuzurechnen
.
Feststellungen
Person
Beklagten
Wiederholungsgefahr
Erstbegehungsgefahr
besteht
sind
bislang
getroffen
.
unterstellter
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
UrhG
begründet
zwar
Person
Wiederholungsgefahr
.
ist
jedoch
Beklagten
Insolvenzverwalter
übergegangen
.
Wiederholungsgefahr
ist
tatsächlicher
Umstand
Verhältnissen
Person
Anspruch
Genommenen
beurteilen
ist
.
gilt
nur
Rechtsvorgänger
Wiederholungsgefahr
eigenes
Verhalten
begründet
hat
auch
Rechtsverstoß
Rechtsvorgängers
Mitarbeiter
Unternehmens
begangen
worden
ist
Urteil
26
.
April
.
Schuldnachfolge
;
Urteil
3
.
April
.
Schuhpark
.
Rechtsverstöße
Insolvenzschuldners
Organe
Mitarbeiter
Beauftragten
begründen
Person
selbst
dann
Wiederholungsgefahr
Betrieb
Insolvenzschuldners
fortführt
.
Insolvenzverwalter
übt
Partei
Amtes
Verfügungsbefugnis
Insolvenzmasse
eigenen
Namen
vgl.
.
Modulgerüst
.
Da
erst
Laufe
Revisionsverfahrens
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
ist
konnte
Berufungsgericht
Feststellungen
treffen
Beklagte
Rede
stehenden
Adapterkarten
eingeführt
verbreitet
verkauft
Hinblick
Verkauf
beworben
besessen
hat
Person
Vermutung
Wiederholungsgefahr
begründet
ist
.
kann
Weiteres
angenommen
werden
Beklagten
Erstbegehungsgefahr
Hinblick
zukünftige
Verletzungshandlungen
besteht
.
Erstbegehungsgefahr
gestützten
vorbeugenden
Unterlassungsanspruch
ist
nur
auszugehen
ernsthafte
greifbare
tatsächliche
Anhaltspunkte
vorhanden
sind
Anspruchsgegner
werde
naher
Zukunft
rechtswidrig
verhalten
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
.
Berufungsgericht
konnte
insoweit
Feststellungen
treffen
.
Allein
Umstand
Beklagte
vorliegende
Verfahren
Insolvenzverwalter
aufgenommen
hat
Klage
entgegengetreten
ist
ist
ausreichender
Anhaltspunkt
Vertrieb
Adapter
naher
Zukunft
aufnimmt
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Bezugnahme
entsprechenden
Ausführungen
Landgerichts
angenommen
Klägerin
habe
gemäß
Abs.
UrhG
Anspruch
Beklagten
Besitz
befindlichen
Adapterkarten
vernichten
.
Annahme
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
kann
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
widerrechtlich
verletzt
Verletzten
Vernichtung
Besitz
Eigentum
Verletzers
befindlichen
rechtswidrig
hergestellten
verbreiteten
rechtswidrigen
Verbreitung
bestimmten
Vervielfältigungsstücke
Anspruch
genommen
werden
.
Bestimmung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
entsprechend
Eigentum
Verletzers
stehenden
Vorrichtungen
anzuwenden
vorwiegend
Herstellung
Vervielfältigungsstücke
gedient
haben
.
Artikel
Gesetzes
Verbesserung
Durchsetzung
Rechten
geistigen
Eigentums
7
Juli
.
S.
1
.
September
Kraft
getretene
Bestimmung
§
UrhG
zielt
Beseitigung
andauernder
Verletzungen
ist
Verletzungshandlungen
anwendbar
Zeitpunkt
Inkrafttretens
begangen
worden
sind
Urheberrecht
11
.
Aufl
.
UrhG
.
.
Klägerin
erhobene
Anspruch
Vernichtung
Adapterkarten
ist
schon
begründet
unterstellter
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
UrhG
Urheberrecht
noch
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
verletzt
hat
.
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
handelt
zwar
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
Satz
Inhaber
Urheberrechten
Leistungsschutzrechten
wirksame
technische
Maßnahmen
Schutz
urheberrechtlich
geschützten
Werke
Leistungen
einsetzen
.
Clone-CD
.
Regelung
begründet
jedoch
Urheberrecht
noch
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
Rechtsinhaber
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
.
;
aaO
UrhG
.
;
Lindhorst
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
.
23.1
.
;
scher/Dittmer/Schiwy
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
UrhG
.
34
;
;
aA
Wandtke/Ohst
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
UrhG
.
;
Götting
Urheberrecht
UrhG
.
40
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
§
.
5
;
Peukert
Handbuch
Urheberrechts
2
.
Aufl
.
.
6
;
Arnold/Timmann
f.
;
offen
gelassen
.
Clone-CD
Ansichten
.
Urheberrechtsgesetz
geschützten
Rechten
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
UrhG
zählen
nur
absolute
Rechte
BT-Drucks
.
IV/270
S.
;
Wild
aaO
§
UrhG
.
3
;
aaO
§
UrhG
.
8
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
§
.
3
;
aaO
§
UrhG
.
4
;
aaO
§
.
1
;
Reber
aaO
§
UrhG
.
.
Bestimmung
§
UrhG
schafft
jedoch
absolutes
Recht
regelt
lediglich
Verhaltenspflichten
unmittelbar
Schutz
technischer
Maßnahmen
mittelbar
Schutz
technischen
Maßnahmen
urheberrechtlich
geschützten
Werke
Leistungen
dienen
.
Verstoß
§
Abs.
UrhG
verletzt
Urheberrecht
noch
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
UrhG.
Klägerin
erhobene
Anspruch
Vernichtung
Adapterkarten
ist
ferner
§
Abs.
UrhG
begründet
hier
Rede
stehenden
Adapterkarten
Vervielfältigungsstücke
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
handelt
noch
Vorrichtungen
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Herstellung
Vervielfältigungsstücke
gedient
haben
.
Berufungsgericht
hat
zwar
festgestellt
möglich
ist
Kopien
Klägerin
urheberrechtlich
geschützten
Videospiele
Internet
herunterzuladen
Micro-SD-Karte
anschließend
Adapter
eingesteckt
wird
unmittelbar
eingebauten
Speicherbaustein
Adapters
übertragen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
festgestellt
Beklagten
angebotenen
Adapterkarten
bereits
Videospiele
Klägerinnen
Weise
unbefugt
gespeichert
waren
.
Adapterkarten
handelt
Vervielfältigungsstücke
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG.
Adapterkarten
sind
aber
auch
Vorrichtungen
Sinne
Abs.
Satz
UrhG
Herstellung
Vervielfältigungsstücke
gedient
haben
.
noch
Vornahme
Vervielfältigungen
verwendet
worden
sind
Beklagten
angebotenen
Adapterkarten
ist
Bestimmung
anwendbar
Leermedien
Herstellung
Vervielfältigungstücken
gedient
haben
"
allenfalls
zukünftig
dienen
können
aaO
UrhG
.
20
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
13
;
Wild
aaO
§
UrhG
.
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
UrhG
Vorrichtungen
lediglich
bestimmt
sind
Herstellung
rechtswidriger
Vervielfältigungsstücke
verwendet
werden
kommt
auch
Berücksichtigung
Neuregelung
verfolgten
Zwecks
Durchsetzung
Rechten
geistigen
Eigentums
verbessern
Betracht
aA
Bohne
Wandtke/Bullinger
aaO
UrhG
.
Anhaltspunkte
planwidrige
Regelungslücke
bestehen
.
§
UrhG
Vorgängerregelung
§
Abs.
Satz
UrhG
konnte
Verletzte
Vernichtung
Eigentum
Verletzers
stehenden
ausschließlich
nahezu
ausschließlich
rechtswidrigen
stellung
Vervielfältigungsstücken
benutzten
bestimmten
Vorrichtungen
verlangen
.
§
Abs.
Satz
UrhG
ist
Art
.
Abs.
Richtlinie
2004/48/EG
Durchsetzung
Rechte
geistigen
Eigentums
insoweit
wörtlich
deutsche
Recht
umgesetzt
worden
Vernichtungsanspruch
nunmehr
voraussetzt
Vorrichtungen
vorwiegend
"
Herstellung
Vervielfältigungsstücke
"
gedient
haben
"
.
kann
angenommen
werden
widerspreche
Regelungsplan
Gesetzes
Neuregelung
Anspruch
Vernichtung
Vorrichtungen
vorsieht
lediglich
bestimmt
sind
Herstellung
rechtswidriger
Vervielfältigungsstücke
verwendet
werden
.
II
.
Revision
hat
auch
Klägerin
Beklagten
Verstoßes
§
Abs.
UrhG
erhobenen
Ansprüche
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Bezugnahme
Ausführungen
Landgerichts
angenommen
Beklagten
hafteten
Geschäftsführer
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
UrhG
Eignung
Bestimmung
Adapter
Umgehung
Kopierschutzmaßnahmen
Klägerin
offensichtlich
gewesen
sei
Beklagten
Geschäftsführer
Schuldnerin
tatsächlich
auch
rechtlich
Möglichkeit
gehabt
hätten
Zuwiderhandlungen
abzustellen
.
2
.
Beurteilung
hält
Nachprüfung
schon
stand
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Verstoß
Schuldnerin
§
UrhG
bejaht
werden
kann
vgl.
oben
.
.
3
.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Haftung
Beklagten
Geschäftsführer
Schuldnerin
bejaht
werden
.
Berufungsgericht
herangezogenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
26
.
September
Sporthosen
haftet
Geschäftsführer
allerdings
Wettbewerbsverstöße
vgl.
Urteil
9
.
Juni
Telefonische
Gewinnauskunft
Urheberrechtsverletzungen
vgl.
.
f.
Cybersky
Kennzeichenverletzungen
vgl.
Urteil
19
.
April
.
Gesellschaft
Kenntnis
hatte
unterlassen
hat
verhindern
.
Bundesgerichtshof
hat
jedoch
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
Rechtsprechung
Allgemeinheit
mehr
festgehalten
werden
kann
Urteil
18
.
Juni
.
Geschäftsführerhaftung
.
Frage
Täter
Teilnehmer
zivilrechtliche
Haftung
begründenden
Weise
deliktischen
Handlung
Dritten
beteiligt
hat
beurteilt
Strafrecht
entwickelten
Rechtsgrundsätzen
.
Geschäftsführerhaftung
.
persönliche
Haftung
Geschäftsführers
deliktische
Handlungen
vertretenen
Gesellschaft
besteht
nur
positives
Tun
beteiligt
war
allgemeinen
Grundsätzen
Deliktsrechts
begründeten
Garantenstellung
hätte
verhindern
müssen
.
Geschäftsführerhaftung
.
kommt
zivilrechtliche
Haftung
deliktische
Handlung
Dritten
Grundsätzen
Störerhaftung
Betracht
vgl.
.
Geschäftsführerhaftung
.
kann
Störer
Verletzung
absoluter
Rechte
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Täter
Teilnehmer
sein
gendeiner
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Verletzung
geschützten
Rechts
beiträgt
zumutbare
Verhaltenspflichten
verletzt
.
Beitrag
Verletzung
geschützten
Rechts
kann
Unterstützung
Ausnutzung
Handlung
eigenverantwortlich
handelnden
Dritten
genügen
Inanspruchgenommene
rechtliche
tatsächliche
Möglichkeit
Verhinderung
Handlung
hatte
.
Störer
Inanspruchgenommenen
Verhinderung
Verletzungshandlung
Dritten
zuzumuten
ist
richtet
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
Berücksichtigung
Funktion
Aufgabenstellung
Blick
Eigenverantwortung
desjenigen
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
unmittelbar
vorgenommen
hat
vgl.
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
Bear-Share
.
Störer
haftet
anders
Täter
Teilnehmer
nur
Verletzung
absoluter
Rechte
Verletzung
bloßer
Verhaltenspflichten
.
haftet
ferner
nur
Unterlassung
Schadensersatz
.
Geschäftsführer
kann
Verletzung
absoluter
Rechte
vertretene
Gesellschaft
persönlich
Störer
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Verletzung
geschützten
Rechts
beiträgt
zumutbare
Verhaltenspflichten
verletzt
.
Grundsätzen
ist
auch
Frage
beurteilen
Beklagten
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
Abs.
Nr.
UrhG
Geschäftsführer
persönlich
haften
.
persönliche
Haftung
Beklagten
Täter
Teilnehmer
Unterlassung
Schadensersatz
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
UrhG
kommt
nur
Betracht
Verstoß
positives
Tun
beteiligt
waren
Verstoß
allgemeinen
Grundsätzen
Deliktsrechts
begründeten
Garantenstellung
hätten
verhindern
müssen
.
schlichte
Kenntnis
Rechtsverletzungen
scheidet
haftungsbegründender
Umstand
.
Erforderlich
ist
vielmehr
grundsätzlich
Rechtsverletzung
Verhalten
beruht
äußeren
Erscheinungsbild
abweichender
Feststellungen
Geschäftsführer
anzulasten
ist
.
rechnen
Maßnahmen
typischerweise
Geschäftsführerebene
entschieden
wird
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
Verstoß
gekannt
verhindert
genügt
genommen
Haftung
Beklagten
Täter
Teilnehmer
bejahen
.
beanstandete
Vertrieb
Slot-1-Karten
Schuldnerin
typischerweise
Geschäftsführerebene
treffenden
Entscheidung
beruht
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
persönliche
Haftung
Beklagten
Störer
Unterlassung
Verstoß
Schuldnerin
§
Abs.
Nr.
UrhG
käme
nur
Frage
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
nur
Verhaltenspflicht
aufstellte
absolutes
Recht
enthielte
aaO
.
.
ist
jedoch
Fall
vgl.
oben
.
.
.
Revision
wendet
Erfolg
Berufungsgericht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
gestützten
Klage
Klägerin
Beklagten
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
Teil
Auskunftsantrags
stattgegeben
hat
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
sei
berechtigt
Wege
gewillkürten
Prozessstandschaft
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
GmbH
Beklagten
Verstoßes
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
geltend
machen
hält
Nachprüfung
stand
.
gewillkürte
Prozessstandschaft
setzt
wirksame
Ermächtigung
Prozessstandschafters
gerichtlichen
Verfolgung
Ansprüche
Rechtsinhabers
eigenes
schutzwürdiges
Interesse
Ermächtigten
Rechtsverfolgung
Interesse
auch
wirtschaftlicher
Natur
sein
kann
Urteil
16
.
Mai
.
Beuys-Aktion
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Voraussetzungen
Streitfall
erfüllt
sind
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
angenommen
werden
Klägerin
sei
gerichtlichen
Verfolgung
hier
Rede
stehenden
Ansprüche
ermächtigt
.
Berufungsgericht
hat
ebenso
Landgericht
lediglich
festgestellt
Klägerin
sei
konzerninternen
Aufgabenzuweisung
berechtigt
geistigen
Eigentumsrechte
Klägerin
weltweit
durchzusetzen
.
Klägerin
verfolgt
aber
Ansprüche
Klägerin
Ansprüche
Nintendo
Klägerin
macht
auch
geistigen
Eigentumsrechte
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
geltend
.
Berufungsgericht
hat
ferner
Feststellungen
eigenen
schutzwürdigen
Interesse
Klägerin
gerichtlichen
Verfolgung
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen
GmbH
getroffen
.
2
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
können
Klägerin
Beklagten
erhobenen
Ansprüche
bejaht
werden
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
gemäß
§
Satz
unterbrochene
Rechtsstreit
ist
Beklagten
auch
Klägerin
Verstoßes
Schuldnerin
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
verfolgten
Unterlassungsantrags
wirksam
aufgenommen
worden
vgl.
oben
.
;
Aufnahme
Rechtsstreits
Anträge
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
wirksam
ist
ist
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
klären
vgl.
oben
.
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
beurteilt
werden
Unterlassungsanspruch
Verstoßes
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
Klägerin
ursprünglich
Schuldnerin
erhoben
Blick
Übergang
Verfügungsbefugnis
Beklagten
einseitig
erledigt
erklärt
hat
Ereignis
unbegründet
geworden
ist
.
Klägerin
hat
Verstoß
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
gestützten
ursprünglich
Schuldnerin
gerichteten
Unterlassungsantrag
wirksam
erledigt
erklärt
.
Beklagte
Erklärung
angeschlossen
hat
ist
insoweit
prüfen
Klage
Antrag
geltend
gemachten
erledigenden
Ereignis
zulässig
begründet
war
Fall
ist
Ereignis
unzulässig
unbegründet
geworden
ist
.
Sind
Voraussetzungen
erfüllt
ist
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
;
anderenfalls
ist
Klage
abzuweisen
vgl.
oben
.
.
Unterlassungsantrag
war
Aufnahme
Rechtsstreits
zulässig
;
insbesondere
war
hinreichend
bestimmt
.
Unterlassungsantrag
war
Zeitpunkt
auch
begründet
.
Klägerin
Wiederholungsgefahr
gestützte
Zukunft
gerichtete
Unterlassungsanspruch
war
Schuldnerin
nur
begründet
beanstandete
Verhalten
Zeit
Begehung
Jahre
auch
Insolvenzeröffnung
Jahr
wettbewerbswidrig
war
vgl.
nur
Urteil
24
.
September
.
.
Zeitpunkt
Begehung
beanstandeten
Verhaltens
Schuldnerin
Jahr
maßgeblichen
Bestimmungen
2
.
9
.
Oktober
2
.
geltenden
Fassung
sind
Insolvenzeröffnung
21
.
Januar
Bestimmungen
2
.
20
Juli
2
.
geltenden
Fassung
abgelöst
worden
.
Streitfall
haben
jedoch
Änderungen
Sache
ergeben
.
Spielzeug
darf
nach
vor
nur
Verkehr
gebracht
werden
CE-Kennzeichnung
Herstellerangaben
versehen
ist
.
Abs.
2
.
muss
Spielzeug
Inverkehrbringen
CE-Kennzeichnung
versehen
sein
.
CE-Kennzeichnung
muss
§
Abs.
Satz
2
.
Spielzeug
Verpackung
sichtbar
leserlich
dauerhaft
angebracht
sein
.
gleicher
Weise
müssen
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
Name
gegebenenfalls
Firma
Zeichen
Anschrift
Herstellers
Bevollmächtigten
Einführers
Gemeinschaft
angebracht
sein
.
§
Abs.
Satz
2
.
haben
Hersteller
Inverkehrbringen
Namen
eingetragenen
Handelsnamen
eingetragene
Marke
Kontaktanschrift
Spielzeug
selbst
möglich
ist
Verpackung
Unterlagen
Spielzeug
beigefügt
sind
anzugeben
.
Spielzeug
Markt
bereitstellen
haben
Händler
§
Abs.
Satz
Nr.
2
.
überprüfen
Hersteller
Anforderungen
§
Abs.
2
.
erfüllt
hat
.
§
Abs.
2
.
muss
Markt
bereitgestelltes
Spielzeug
CE-Kennzeichnung
tragen
.
§
Abs.
Satz
2
.
ist
CE-Kennzeichnung
deutlich
sichtbar
lesbar
dauerhaft
Spielzeug
befestigten
Etikett
Verpackung
anzubringen
.
Unterlassungsanspruch
GmbH
Schuldnerin
Verstoßes
§
§
Nr.
Verbindung
hier
Rede
stehenden
Bestimmungen
2
.
setzt
§
Abs.
Nr.
GmbH
Mitbewerber
Schuldnerin
ist
.
Voraussetzung
ist
erfüllt
Schuldnerin
Unternehmer
Angebot
Waren
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
stehen
§
Abs.
Nr.
.
versuchen
gleichartige
Waren
Endverbraucherkreises
abzusetzen
so
konkret
beanstandete
Wettbewerbsverhalten
Schuldnerin
GmbH
Absatz
behindern
stören
kann
vgl.
Urteil
10
.
April
.
nickelfrei
.
vertreibt
"
Slot-1-Karten
"
Videospielen
Videospiel-Konsolen
.
Schuldnerin
bietet
Ansicht
Klägerin
Verstoß
Kennzeichnungsvorschriften
2
.
Adapterkarten
Hilfe
Internet
angebotene
Kopien
Videospielen
Klägerinnen
Videospiel-Konsolen
verwendet
werden
können
.
liegt
Hand
Absatz
Adapterkarten
Absatz
"
Slot-1-Karten
"
beeinträchtigen
kann
.
hier
Rede
stehenden
Bestimmungen
2
.
handelt
gesetzliche
Vorschriften
Sinne
§
Nr.
auch
bestimmt
sind
Interesse
Marktteilnehmer
Marktverhalten
regeln
vgl.
CE-Kennzeichnung
Urteil
9
Juli
.
CE-Kennzeichnung
.
Verstoß
Regelungen
ist
auch
geeignet
Interessen
Mitbewerber
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
spürbar
beeinträchtigen
.
Schuldnerin
hat
angeführten
Bestimmungen
2
.
verstoßen
.
Jahr
angebotenen
Adapterkarten
waren
2
.
erforderlichen
Weise
Herstellerangaben
teilweise
auch
CE-Kennzeichnung
versehen
.
Adapterkarten
handelt
Spielzeug
Sinne
2
.
.
Abs.
Satz
2
.
sind
Spielzeug
Erzeugnisse
gestaltet
offensichtlich
bestimmt
sind
Kindern
Alter
Jahren
Spielen
verwendet
werden
.
Nr.
2
.
sind
Spielzeug
Produkte
ausschließlich
ausschließlich
bestimmt
gestaltet
sind
Personen
Jahren
Spielen
verwendet
werden
.
hier
Rede
stehenden
Adapterkarten
gespeicherten
Videospiele
werden
ausreicht
auch
Personen
Jahren
Spielen
verwendet
.
Umstand
Adapterkarten
allein
nur
Verbindung
VideospielKonsolen
Spielen
verwendet
werden
können
ändert
Spielzeug
Sinne
2
.
handelt
.
Grundlage
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
jedoch
beurteilt
werden
Unterlassungsantrag
Übergang
Verfügungsbefugnis
Beklagten
unbegründet
geworden
ist
.
Berufungsgericht
konnte
Feststellungen
treffen
Person
Beklagten
Rechtsstreit
Laufe
Revisionsverfahrens
aufgenommen
hat
Unterlassungsanspruch
erforderliche
Begehungsgefahr
besteht
vgl.
oben
.
.
3
.
Auch
Klägerin
Beklagten
erhobenen
Ansprüche
können
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
bejaht
werden
vgl.
oben
.
.
bislang
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
persönliche
Haftung
Beklagten
Täter
Teilnehmer
Verstoß
Schuldnerin
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
.
persönliche
Haftung
Beklagten
Störer
kommt
Betracht
Schuldnerin
Verstoß
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
lediglich
wettbewerbsrechtliche
Verhaltenspflichten
absolutes
Recht
verletzt
hat
.
ist
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
wird
erforderlichen
Feststellungen
Frage
treffen
haben
Einsatz
technischen
Schutzmaßnahme
Streitfall
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
wahrt
legale
Nutzungsmöglichkeiten
übermäßiger
Weise
beschränkt
vgl.
oben
.
.
wird
berücksichtigen
sein
Klägerin
wirksame
technische
Maßnahme
§
UrhG
Schutz
beansprucht
grundsätzlich
Beweislast
Voraussetzungen
Bestimmung
trägt
.
umfasst
ist
grundsätzlich
auch
Darlegungsund
Beweislast
andere
Maßnahme
gibt
geringeren
Beeinträchtigung
Beschränkung
zulässiger
Handlungen
Dritter
führt
vergleichbaren
Schutz
Rechte
Betroffenen
bietet
.
Umstand
andere
Maßnahme
gibt
negative
Tatsache
handelt
trägt
Gegenseite
allerdings
sekundäre
Darlegungslast
.
ist
zunächst
Sache
substantiiert
andere
Maßnahme
gibt
.
Anspruchsteller
genügt
Beweislast
anschließend
darlegt
beweist
Maßnahme
größeren
Beeinträchtigung
Beschränkung
zulässiger
Handlungen
Dritter
führt
vergleichbaren
Schutz
Rechte
Betroffenen
bietet
vgl.
allgemein
Anforderungen
Beweis
negativer
Tatsachen
Urteil
8
.
Oktober
f.
Fehlende
Lieferfähigkeit
;
Urteil
22
November
.
Fruchtextrakt
;
Beweislast
negative
Tatsache
Werk
Sinne
§
Abs.
UrhG
"
erschienen
ist
Urteil
22
.
Januar
.
Motezuma
.
II
.
Blick
Klägerin
erhobenen
Anspruch
Vernichtung
Adapterkarten
vgl.
oben
.
weist
Senat
§
Abs.
UrhG
.
Vorschrift
kann
Rechtsinhaber
Eigentümer
Besitzer
verlangen
Mittel
allein
bestimmt
sind
unerlaubte
Beseitigung
Umgehung
technischer
Programmschutzmechanismen
erleichtern
vernichtet
werden
.
Computerprogramme
geltende
Vorschrift
ist
hier
Rede
stehenden
technischen
Schutzmechanismen
anwendbar
auch
Schutz
Videospielen
Klägerinnen
zugrunde
liegenden
Computerprogramme
dienen
.
Adapterkarten
handelt
Mittel
unerlaubte
Umgehung
Schutzmechanismen
erleichtern
.
Berufungsgericht
wird
prüfen
haben
Mittel
"
allein
bestimmt
sind
"
Umgehung
erleichtern
vgl.
aaO
§
UrhG
.
14
;
aaO
§
UrhG
.
11
;
Grützmacher
Wandtke/Bullinger
aaO
UrhG
.
21
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
13
;
Kotthoff
er/Kotthoff/Meckel
aaO
UrhG
.
7
;
Kaboth
aaO
UrhG
.
Beklagten
Eigentümer
Besitzer
Mittel
sind
.
Beklagten
Adapterkarten
herstellen
kann
Letzterem
ausgegangen
werden
.
Auch
Schuldnerin
Adapterkarten
Onlineshop
Kauf
angeboten
hat
folgt
zwangsläufig
Adapterkarten
Besitz
Eigentum
bestanden
hat
.
.
Fall
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
Klägerin
Verstoßes
Abs.
UrhG
Klägerin
Verstoßes
§
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
2
.
verfolgten
Klageanträge
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
wirksam
erweisen
sollte
vgl.
oben
.
wird
Folgendes
hingewiesen
:
1
.
Klägerinnen
konnten
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Schuldnerin
Revisionsinstanz
ändern
Feststellung
Schadensersatzbetrags
weiteren
Million
Euro
Insolvenztabelle
beantragen
.
Antragsänderungen
Revisionsverfahren
sind
zwar
§
grundsätzlich
ausgeschlossen
.
Ausnahme
gilt
jedoch
Fälle
Änderung
nur
Beschränkung
Modifikation
früheren
Antrags
darstellt
Sachverhalt
stützt
Tatrichter
bereits
gewürdigt
worden
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
.
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
ursprünglich
Schuldnerin
erhobene
Schadensersatzfeststellungsantrag
war
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
schon
unzulässig
Ansprüche
Schadensersatzverpflichtung
Grunde
Gegenstand
haben
Insolvenztabelle
eingetragen
werden
können
.
Ansprüche
müssen
vielmehr
§
Abs.
§
Satz
InsO
bezifferten
Geldbetrag
geltend
gemacht
werden
vorliegenden
Fall
schätzen
ist
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
;
.
Modulgerüst
.
Notwendigkeit
haben
Klägerinnen
Modifikation
Klageantrags
entsprochen
.
2
.
Klägerinnen
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
Vorbereitung
bezifferten
Schadensersatzanspruchs
dient
ist
etwa
unbegründet
Klägerinnen
Schadensersatzanspruch
bereits
beziffert
haben
.
Klägerinnen
sind
weiterhin
Auskunftserteilung
Zwecke
Bezifferung
Schadensersatzanspruchs
angewiesen
.
Ergibt
erteilenden
Auskünften
höherer
bezifferte
Schadensersatzanspruch
kommt
nachträgliche
Anmeldung
Forderung
gemäß
§
InsO
Betracht
.
IV
.
Klägerin
Wege
gewillkürter
Prozessstandschaft
verfolgten
Ansprüche
GmbH
Beklagten
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
wirksame
Ermächtigung
Klägerin
gerichtlichen
Verfolgung
Ansprüche
vorliegt
Klägerin
eigenes
schutzwürdiges
Interesse
Rechtsverfolgung
hat
vgl.
oben
.
.
Revisionserwiderung
hat
Vorbringen
Klägerinnen
Klageschrift
verwiesen
.
Klägerinnen
haben
dort
vorgetragen
Klägerin
sei
GmbH
Produkte
Lizenznehmerin
Klägerin
herstelle
vertreibe
ermächtigt
worden
Rechte
Beklagten
durchzusetzen
;
GmbH
habe
Beklagten
zustehenden
Rechte
insbesondere
auch
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Klägerin
übertragen
.
Sollte
Vorbringen
zutreffend
erweisen
kann
wirksame
Ermächtigung
Klägerin
Verfolgung
hier
Rede
stehenden
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
GmbH
Beklagten
ergeben
.
Büscher
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
urlaubsbedingt
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung