NAMEN Verkündet : 27 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Videospiel-Konsolen UrhG § Abs. Wirksame technische Maßnahmen Schutz Videospiels Computerprogramm anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht sind § UrhG geschützt . Sinne § Abs. UrhG wirksame technische Maßnahme Schutz Videospielen kann bestehen Karten Videospiele gespeichert sind Konsole Videospiele gespielt werden Abmessungen so aufeinander abgestimmt werden ausschließlich Karten gespeicherten Videospiele Konsole gespielt werden können Abspielen unbefugt vervielfältigter Videospiele Konsole verhindert wird " Schlüssel-Schloss-Prinzip " . Wirksame technische Maßnahmen Sinne § Abs. UrhG sind nur dann § UrhG geschützt Einsatz Grundsatz keit wahrt legale Nutzungsmöglichkeiten übermäßiger Weise beschränkt . Beurteilung Vorrichtungen Sinne § Abs. Nr. UrhG " hauptsächlich " Zweck entworfen hergestellt worden sind Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ermöglichen kommt entscheidend objektive Zweckbestimmung Vorrichtungen tatsächlichen Verwendung zeigt . Verstoß § Abs. UrhG verletzt Urheberrecht noch Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht Sinne § Abs. Satz § Abs. Satz UrhG Fortführung Urteil 17 Juli Clone-CD . noch Vornahme Vervielfältigungen verwendet worden sind " Leermedien " sind Vervielfältigungsstücke Sinne § Abs. Satz UrhG noch Vorrichtungen Sinne § Abs. Satz UrhG Herstellung Vervielfältigungsstücke gedient haben . Leermedien ist Abs. Satz UrhG auch entsprechend anwendbar . Geschäftsführer kann Verletzung absoluter Rechte vertretene Gesellschaft persönlich Störer Unterlassung Anspruch genommen werden Weise willentlich adäquat kausal Verletzung geschützten Rechts beiträgt zumutbare Verhaltenspflichten verletzt Fortführung Urteil 18 . Juni Geschäftsführerhaftung . Urteil 27 November OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerinnen entwickeln produzieren vertreiben Videospiele Videospiel-Konsolen Konsole " " zahlreiche passende Spiele . Konsole passende Spiele werden auch Klägerinnen verbundenen GmbH angeboten . Klägerin ist Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte Computerprogrammen Filmwerken Laufbildern Bestandteil Videospiele sind . Klägerin ist Tochterunternehmen Klägerin 1 . ist berechtigt geistigen Eigentumsrechte Klägerin weltweit durchzusetzen . Videospiele werden ausschließlich besonderen nur Nintendo-DS-Konsole passenden Speichermedien Slot-1-Karten " angeboten Kartenschacht Konsole Slot-1 " eingesteckt werden . Karten verfügen eingebauten Speicher Software Audiodateien Spiele gespeichert sind . Endkundenmarkt sind Geräte erhältlich Karten ausgelesen beschrieben werden können . " Slot-1 eingesteckte Karte können Konsole Spiele geladen gespielt werden . Klägerinnen haben " Slot-1-Karten " speziell Nintendo-DS-Konsole entwickelt Vervielfältigung Spiele Durchschnittsverbraucher verhindern . frühere Beklagte nachfolgend Schuldnerin Geschäftsführer Beklagten waren Vermögen Laufe Revisionsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet jetzige Beklagte nachfolgend Beklagter Insolvenzverwalter bestellt worden ist bot Jahr Internet Nintendo-DS-Konsole . sind " Slot-1-Karten " Form Größe genau nachgebildet " Slot-1 " Konsole passen . verfügen Einschub Micro-SD-Karte eingebauten Speicherbaustein " FlashSpeicher " . Nutzer Konsole können Hilfe Adapter Internet angebotene Kopien Spielen Klägerinnen Dritten Auslesen Originalkarten Umgehung Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind Konsole verwenden . laden Kopien Spiele Internet übertragen Micro-SD-Karte anschließend Adapter eingesteckt wird unmittelbar eingebauten Speicherbaustein Adapters . Mithilfe Adapter kann Nintendo-DS-Konsole auch Vielzahl Spielen anderer Anbieter genutzt werden . Klägerin sieht Vertrieb Adapter Verstoß Vorschrift § Abs. UrhG Schutz wirksamer technischer Maßnahmen Schutzmaßnahmen ihrerseits Schutz urheberrechtlich geschützter Werke Leistungen dienen . hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen gewerblichen Zwecken Kartenschacht Nintendo-DS-Spielkonsole passende sogenannte Slot-1-Karten " internen wiederbeschreibbaren Speicher Vorrichtung Verwendung Micro-SDKarte verfügen geeignet sind Internet verfügbare Kopien NintendoDS-Spielen Klägerinnen Nintendo-DS-Konsole abzuspielen insbesondere Bezugnahme Anlagen näher bezeichneten ] " Slot-1-Karten " einzuführen verbreiten verkaufen Hinblick Verkauf bewerben besitzen . erstrebt Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Erteilung Auskünften Vernichtung Karten . Ferner hat markenrechtliche Ansprüche Beklagten erhoben . Klägerin macht Ansprüche GmbH Beklagten geltend . ist Ansicht Vertrieb Herstellerangabe teilweise auch CE-Kennzeichnung versehenen Adapter verstoße Vorschriften Zweiten Verordnung Geräteund Produktsicherheitsgesetz 2 . Verordnung Sicherheit Spielzeug . hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen Bezugnahme Anlagen näher bezeichneten ] " Slot-1Karten " Wettbewerbszwecken geschäftlichen Verkehr anzubieten Verkehr bringen Produkten Verpackung Etikett Begleitzettel sichtbar leserlich dauerhaft CE-Kennzeichen gleicher Weise Name Firma Anschrift Herstellers Bevollmächtigten Einführers Europäische Gemeinschaft angebracht sind . begehrt auch Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Erteilung Auskünften . Landgericht hat Verstoß § Abs. UrhG gestützten Klageanträgen Klägerin Verstoß Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . gestützten Klageanträgen Klägerin Wege Teilurteils stattgegeben ; Klägerin erhobenen markenrechtlichen Ansprüche hat Urteil entschieden . Beklagten haben Teilurteil Landgerichts Berufung eingelegt . Berufungsverfahren haben Parteien Antrag Klägerin Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Blick Klägerin Schadensersatzanspruch teilweise beziffert inzwischen Landgericht Verurteilung Beklagten Zahlung Mio. € beantragt hat übereinstimmend teilweise erledigt erklärt . Berufungsgericht hat Abänderung landgerichtlichen Urteils festgestellt Beklagten Klägerin Mio. € übersteigenden Schaden ersetzen haben . Ferner hat landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert Klage abgewiesen Klägerin Erteilung Auskünften Vorbesitzer Adapter erstrebt hat . Übrigen hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgen Beklagten Antrag vollständige Abweisung Klage . Laufe Revisionsverfahrens Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet worden war hat Beklagte Verfahren Insolvenzverwalter aufgenommen . Klägerinnen haben Beklagten bezogen Unterlassungsantrag Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt bezüglich Schadensersatzfeststellungsantrags beantragt Betrag weiteren Million Euro Insolvenztabelle festgestellt wird . Beschluss 6 . Februar hat Senat Gerichtshof Europäischen Union folgende Frage Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft Vorabentscheidung vorgelegt Videospiel-Konsolen : Steht . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Anwendung Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Vorschrift hier § Abs. UrhG Rede stehende technische Maßnahme zugleich nur Werke sonstige Schutzgegenstände auch Computerprogramme schützt ? Gerichtshof Europäischen Union hat Urteil 23 . Januar anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt Videospiel nur Computerprogramm bestehe auch etwa grafische klangliche Bestandteile eigenem schöpferischen Wert umfasse seien Originalität Werkes teilhabenden Teile Videospiels zusammen Gesamtwerk Urheberrecht Rahmen Richtlinie eingeführten Regelung geschützt . . Senat hat Hinblick Entscheidung Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen vorliegenden Rechtsstreit zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin Verstoß Bestimmung § Abs. UrhG Schutz technischer Maßnahmen gestützten Ansprüche begründet erachtet ; Klägerin Verstoß § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . gestützten Klage hat Teil Auskunftsantrags gleichfalls stattgegeben . hat ausgeführt : Klägerin Beklagten geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung Vernichtung Adapterkarten seien begründet frühere Beklagte Bestimmung § Abs. Nr. UrhG Schutz technischer Maßnahmen verstoßen habe . konkrete Ausgestaltung Klägerinnen hergestellten Karten Konsolen stelle wirksame technische Maßnahme Schutz Klägerin urheberrechtlich geschützten Videospiele . Karten Konsolen seien Abmessungen so aufeinander abgestimmt ausschließlich Nintendo-DS-Karten Nintendo-DS-Konsolen passten . werde verhindert Videospiele Klägerin unbefugt Internet heruntergeladen worden seien Konsolen abgespielt unbefugt vervielfältigt werden könnten . frühere Beklagte habe Adapterkarten hauptsächlich entworfen hergestellt Schutzmaßnahme umgehen . Möglichkeit Abspielens Raubkopien bilde maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz Kauf Adapterkarten . rechtmäßigen Einsatzmöglichkeiten Adapterkarten träten eindeutig Hintergrund . Klägerin sei befugt Ansprüche Beklagten Verstoßes § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . ergebende Verbot Spielzeug hier Slot-1-Karten Herstellerangaben CE-Kennzeichnung vertreiben eigenen Namen Wege gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen . Anspruch Auskunftserteilung Hersteller Lieferanten andere Vorbesitzer Karten bestehe allerdings . B. Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache -9- weit Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann abschließend beurteilt werden zuletzt verfolgten Ansprüche Klägerin Beklagten Beklagten Verstoßes § Abs. UrhG Klägerin Beklagten Verstoßes § § Nr. Abs. Abs. § Abs. 2 . begründet sind . Revision hat Klägerin Beklagten Verstoßes § Abs. UrhG erhobenen Ansprüche Erfolg . 1 . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin ist Rechtsstreit Klägerin Schuldnerin Verstoßes § Abs. UrhG verfolgten Klageanträge Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung Vernichtung § Satz unterbrochen worden Rechtsstreit insoweit Insolvenzmasse betrifft . Beklagte hat Aufnahme Rechtsstreits erklärt . ist Klageanträge Unterlassung Vernichtung wirksam ; auch Klageanträge Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung wirksam ist ist wiedereröffneten Berufungsverfahren klären . Aufnahme Rechtsstreits ist auch möglich Streitfall Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens Revisionsinstanz anhängig war Beschluss 31 . Oktober . ; Urteil 18 . September . . Unterlassungsantrags konnte Beklagte Rechtsstreit entsprechender Anwendung § Abs. Nr. InsO . Eröffnung Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreitigkeit Schuldner kann Insolvenzverwalter entsprechender Anwendung unmittelbar Masseverbindlichkeiten geltenden Regelung § Abs. Nr. InsO aufgenommen werden Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch Verletzung gewerblichen Schutzrechts Wettbewerbsverstoßes betrifft vgl. Urteil 18 . März . Modulgerüst . Entsprechendes gilt Schuldnerin gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch Verletzung § Abs. UrhG. Bezüglich Vernichtungsantrags konnte Beklagte Rechtsstreit § Abs. Nr. InsO aufnehmen . Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens Insolvenzschuldnerin anhängige Rechtsstreit betrifft insoweit Aussonderung Gegenstands Insolvenzmasse Sinne § Abs. Nr. InsO vgl. . Modulgerüst . Aufnahme Rechtsstreits Beklagten auch Anspruchs Feststellung Schadensersatzpflicht wirksam ist ist wiedereröffneten Berufungsverfahren klären . Passivprozess Insolvenzmasse Anspruch genommen wird kann Gläubiger nur besonderen Falle hier Rede stehenden Anspruchs Feststellung Schadensersatzpflicht vorliegenden Voraussetzungen § Abs. InsO aufgenommen werden . Übrigen können Insolvenzgläubiger Forderungen nur Vorschriften Insolvenzverfahren verfolgen § InsO . bereits anhängigen Rechtsstreits muss Insolvenzgläubiger Forderung zunächst § InsO Insolvenztabelle anmelden . Forderung muss sodann Prüfungstermin Insolvenzgericht schriftlichen Verfahren geprüft werden § Abs. Nr. § InsO . Insolvenzverwalter anderer Insolvenzgläubiger Forderung Prüfungstermin schriftlichen Verfahren widerspricht kann Gläubiger anhängigen Rechtsstreit Ziel Feststellung Forderung Tabelle aufnehmen § Abs. § Abs. InsO . Liegt Streitfall Forderung bereits Endurteil obliegt Aufnahme unterbrochenen Rechtsstreits Bestreitenden § Abs. InsO . Bleibt untätig ist Gläubiger Aufnahme befugt . ; Urteil 3 Juli ZR . . Durchführung insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient Interesse Gesamtheit Insolvenzgläubiger . Verfahren Anmeldung Prüfung soll Möglichkeit gegeben werden gerichtlichen Auseinandersetzung Begründetheit Forderung beteiligen gerichtliche Feststellung Insolvenzgläubigern wirkt § Abs. InsO . Grund ist Erfordernis insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens abdingbar . handelt zwingende Sachurteilsvoraussetzung Falle neu erhobenen Feststellungsklage auch Aufnahme unterbrochenen Rechtsstreits . . Mangels entsprechenden Sachvortrags Parteien kann Senat beurteilen Aufnahme Rechtsstreits Beklagten Antrags Feststellung Schadensersatzpflicht Maßstäben wirksam ist . Parteien haben vorgetragen Klägerin entsprechende Forderung Insolvenztabelle angemeldet hat Forderung Vorschriften Insolvenzordnung geprüft worden ist . Prüfung Forderung insolvenzrechtlichen Vorschriften ist entbehrlich Beklagte Forderung vorliegenden Rechtsstreit bestreitet . Zweck übrigen Insolvenzgläubigern Beteiligung ermöglichen kann nur förmliche Durchführung fungsverfahrens Insolvenzgericht erreicht werden . . Frage Wirksamkeit Aufnahme Rechtsstreits Beklagten erstmals letzten mündlichen Verhandlung Revisionsinstanz erörtert worden ist ist Parteien wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit Vortrag geben insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren durchgeführt worden ist . entsprechend ist auch Antrags Auskunftserteilung wiedereröffneten Berufungsverfahren klären Aufnahme Rechtsstreits Beklagten wirksam ist . Antrag verfolgt Klägerin Auskunftsanspruch Hilfsanspruch Durchsetzung Schadensersatzanspruchs dient . Hilfsanspruch teilt Auskunftsanspruch rechtlichen Charakter Insolvenzforderung vgl. Urteil 30 . Oktober . ; Urteil 2 . Juni IX ZR ; . Modulgerüst ; . InsO/Ehricke 3 . Aufl . . . Hilfsanspruch rechtliche Schicksal teilt setzt wirksame Aufnahme Rechtsstreits Aufnahme Rechtsstreits Schadensersatzanspruchs wirksam ist . 2 . Grundlage Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann beurteilt werden Unterlassungsantrag Verstoßes § Abs. UrhG Klägerin ursprünglich Schuldnerin erhoben Blick Aufnahme Rechtsstreits Beklagten einseitig erledigt erklärt hat begründet war Ereignis unbegründet geworden ist . Erledigung Hauptsache kann Kläger auch Revisionsverfahren einseitig erklärt werden Ereignis Hauptsache erledigt haben soll hier Übergang Verfügungsbefugnis Insolvenzverwalter vgl. . Modulgerüst Streit steht . prüfen ist Klage geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig begründet war Fall ist Ereignis unzulässig unbegründet geworden ist . Sind Voraussetzungen erfüllt ist Erledigung Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist Klage abzuweisen . . ; vgl. Urteil 18 . Dezember II ; Urteil 29 . Oktober . Scannertarif . Unterlassungsantrag war zwar fraglichen Zeitpunkt zulässig . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch beurteilt werden auch begründet war gegebenenfalls Ereignis unbegründet geworden ist . Unterlassungsantrag war Übergang Verfügungsbefugnis Beklagten Insolvenzverwalter zulässig ; insbesondere war hinreichend bestimmt . Mangel Bestimmtheit Klageantrags ist auch Revisionsverfahren Amts beachten . § Abs. Nr. darf Unterlassungsantrag § Abs. Nr. beruhende Verurteilung derart undeutlich gefasst sein Streitgegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts mehr klar umrissen sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann Ergebnis Vollstreckungsgericht Entscheidung überlassen bleibt Beklagten verboten ist . . ; vgl. Urteil 20 . Juni . Restwertbörse . hier Rede stehende Unterlassungsantrag war Maßstäben hinreichend deutlich gefasst . Antrag wollte Klägerin Schuldnerin untersagen lassen gewerblichen Zwecken Kartenschacht Nintendo-DSSpielkonsole passende sogenannte " Slot-1-Karten " internen wiederbeschreibbaren Speicher Vorrichtung Verwendung Micro-SD-Karte verfügen geeignet sind Internet verfügbare Kopien Nintendo-DS-Spielen Klägerinnen Nintendo-DS-Konsole abzuspielen insbesondere Bezugnahme Anlagen näher bezeichneten " Slot-1-Karten " einzuführen verbreiten verkaufen Hinblick Verkauf bewerben besitzen . Antrag war Ansicht Revision unbestimmt offen geblieben wäre Nintendo-DS-Spiele Einzelnen erfasst sein könnten . waren ersichtlich nur Nintendo-DS-Spiele gemeint zwar auch erst letzten mündlichen Verhandlung Internet verfügbar sein würden . Antrag war etwa unbestimmt Revision geltend macht Nintendo-DS-Spiele umfasst Klägerinnen zwar hergestellt haben aber Verwertungsrechte besitzen Spiele Auftrag Dritten entwickelt haben . Nintendo-DSSpielen Klägerinnen " sind nur Klägerinnen hergestellten Spiele gemeint Klägerin ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besitzt . ergibt Klägerin Beklagten Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte Videospielen enthaltenen Filmwerken dern Verstoßes § Abs. UrhG Unterlassung Anspruch nimmt . Unterlassungsantrag ist unbestimmt Insbesondere-Teil näheren Bezeichnung Adapterkarten Bezug genommenen Anlagen Gerichtsakten befanden . Anlagen befinden jedenfalls mittlerweile wieder Gerichtsakten . Klägerinnen haben Anlagen Revisionserwiderung noch einmal Gerichtsakten gereicht . Beklagten haben geltend gemacht Unterlassungsantrag Bezug genommenen Anlagen handelt . Revision weist allerdings Recht Anlagen körperlich Urschrift landgerichtlichen Urteils Berufungsurteils verbunden sind . Grundsätzlich muss sichergestellt werden Urteilsausspruch Erlass Urteils inhaltlich bestimmt ist . Grund muss Urteilsausspruch Regel heraus gegebenenfalls Zusammenhang Begründung bestimmbar sein . folgt Urteilsinhalt grundsätzlich einheitlichen Urkunde festzulegen ist . Nur besonders gelagerten Fällen können Bemessung Anforderungen Sicherung Bestimmtheit Urteilsspruchs aufzustellen sind Erfordernisse Gewährung wirksamen Rechtsschutzes Vermeidung unangemessenen Aufwands abzuwägen sein vgl. Urteil 14 . Oktober . Ausnahmefall ist überschaubaren Anzahl Anlagen ersichtlich . Berufungsgericht wird Anlagen Auslegung Urteilsformel erneuten Entscheidung ankommt Urteil nehmen haben . Revision macht vergeblich geltend Unterlassungstenor Berufungsurteils sei ersichtlich hier Rede stehende lassungspflicht Schuldnerin nur Klägerin auch Klägerin besteht . genügt eindeutig Auslegung Unterlassungstenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen Entscheidungsgründen wiedergegebenen Klageanträgen Unterlassungstenor bezogenen Urteilsaussprüchen Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung ergibt . Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch beurteilt werden Unterlassungsantrag fraglichen Zeitpunkt Insolvenzeröffnung begründet war . Abs. Nr. UrhG sind Einfuhr Verbreitung Verkauf Werbung Hinblick Verkauf gewerblichen Zwecken dienende Besitz Vorrichtungen Erzeugnissen Bestandteilen verboten hauptsächlich entworfen hergestellt werden Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ermöglichen erleichtern . Bestimmung § Abs. UrhG ist Schutzgesetz Sinne § Abs. Inhaber Rechten urheberrechtlich geschützten Werken anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen Urteil 17 Juli . Clone-CD . Bestimmung verstößt kann Rechtsinhaber Wiederholungsgefahr gemäß § Abs. Unterlassung Anspruch genommen werden . Videospiel-Konsolen . begründet Rechtsverletzung Vermutung Wiederholungsgefahr vgl. . Clone-CD . Bestimmung § Abs. UrhG ist anwendbar . steht Videospiele nur Lichtbildund Filmwerken Laufbildern auch Computerprogrammen bestehen Vorschriften § UrhG gemäß § Abs. UrhG Computerprogramme Anwendung finden . Regelung § Abs. UrhG dient Umsetzung Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft ist richtlinienkonform auszulegen . Art . Abs. Buchst . lässt Richtlinie bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtlichen Schutz Computerprogrammen unberührt beeinträchtigt Weise . Erwägungsgrund Satz Richtlinie 2001/29/EG sollte Art . Richtlinie harmonisierter Rechtsschutz technischer Maßnahmen insbesondere Schutz Verbindung Computerprogrammen verwendeten technischen Maßnahmen Anwendung finden ausschließlich Richtlinie 91/250/EWG ist mittlerweile Richtlinie Rechtsschutz Computerprogrammen kodifiziert worden behandelt wird . Bundesgerichtshof hat Gerichtshof Europäischen Union Beschluss 6 . Februar Hinblick Regelungen stellende Frage vorgelegt Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Anwendung Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Vorschrift hier § Abs. UrhG entgegensteht Rede stehende technische Maßnahme zugleich nur Werke sonstige Schutzgegenstände auch Computerprogramme schützt . Videospiel-Konsolen . Gerichtshof Europäischen Union hat Urteil 23 . Januar anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt Videospiel nur Computerprogramm bestehe auch etwa grafische klangliche Bestandteile eigenem schöpferischem Wert umfasse seien Originalität Werkes teilhabenden Teile Videospiels zusammen Gesamtwerk Urheberrecht Rahmen Richtlinie eingeführten Regelung geschützt . . sind wirksame technische Maßnahmen Schutz Videospiels Computerprogramm urheberrechtlich geschützten Werken besteht auch Art . Richtlinie 2001/29/EG Bestimmung nationale Recht umsetzenden Regelung § UrhG geschützt . Klägerin war Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte Videospielen enthaltenen Filmwerken Laufbildern berechtigt erhobenen Unterlassungsanspruch Verstoßes § Abs. Nr. UrhG geltend machen . konkrete Ausgestaltung Klägerinnen hergestellten Karten Konsolen stellt Berufungsgericht Recht angenommen hat wirksame technische Maßnahme Sinne § Abs. Nr. UrhG . Technische Maßnahmen sind Vorrichtungen Bestandteile normalen Betrieb bestimmt sind Handlungen verhindern geschützte Werke Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen Rechtsinhaber genehmigt sind Abs. Satz UrhG ; Art . Abs. Satz Richtlinie 2001/29/EG . Technische Maßnahmen sind wirksam Rechtsinhaber Hilfe Nutzung geschützten Werkes Urheberrechtsgesetz geschützten Gegenstandes Mechanismus kontrolliert Erreichung Schutzziels cherstellt Abs. Satz UrhG Art . Abs. Satz Richtlinie 2001/29/EG . Feststellungen Berufungsgerichts sind Abmessungen ausschließlich " Slot-1-Karten " " Slot-1-Schacht " Konsolen kompatibel können ausschließlich originalen " Slot-1-Karten " vertriebenen Spiele Klägerin Nintendo-DSKonsole gespeichert gespielt werden . Karten Konsolen Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind ausschließlich Nintendo-DS-Karten Nintendo-DS-Konsolen passen wird Feststellungen Berufungsgerichts verhindert Videospiele Klägerin unbefugt Internet heruntergeladen worden sind Konsolen abgespielt unbefugt vervielfältigt werden können . technische Maßnahme Teil physischen Träger Videospiele Teil Konsolen integriert ist Interaktion Teilen erfordert fällt Begriff wirksamen technischen Maßnahmen Sinne Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG Streitfall bezweckt Handlungen verhindern beschränken Richtlinie geschützte Rechte Betroffenen verletzen . . stellt auch wirksame technische Maßnahme " Sinne Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Regelung § Abs. UrhG . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen Beklagten vertriebenen Adapterkarten seien Sinne § Abs. Nr. UrhG hauptsächlich Zweck entworfen hergestellt worden wirksamen technischen Maßnahmen umgehen . Beurteilung Vorrichtungen Erzeugnisse Bestandteile nachfolgend Vorrichtungen " hauptsächlich " Zweck Umgehung technischer Maßnahmen entworfen hergestellt worden sind liegt weitgehend tatsächlichem Gebiet . kann Revisionsverfahren nur überprüft werden Berufungsgericht zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist Tatsachenstoff vollständig ausgeschöpft hat Widerspruch Denkgesetzen Erfahrungssätzen geurteilt hat . ist hier Fall . Beurteilung Vorrichtungen Sinne Art . Abs. . Richtlinie 2001/29/EG auch Sinne § Abs. Nr. UrhG hauptsächlich Zweck entworfen hergestellt worden sind Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ermöglichen kommt insbesondere Weise Vorrichtungen Dritten tatsächlich verwendet worden sind vgl. . . Entwurf Herstellung Vorrichtungen zugrunde liegenden Absichten Entwerfers Herstellers sind ausschlaggebend . Vielmehr kommt entscheidend objektive Zweckbestimmung Vorrichtungen tatsächlichen Verwendung zeigt . ist maßgeblich Vorrichtungen auch andere Zwecke verwendet werden können tatsächlich Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen verwendet worden sind . Maßstäben hat Berufungsgericht Bezugnahme Ausführungen Landgerichts Rechtsfehler angenommen Rede stehenden Adapter hauptsächlich Zweck Umgehung technischen Schutzmaßnahmen entworfen hergestellt worden sind . Möglichkeit Abspielens Raubkopien bildet Feststellungen Berufungsgerichts maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz Adapter ; legalen Einsatzmöglichkeiten Adapter treten eindeutig Hintergrund . Revision macht vergeblich geltend Beklagten hätten niemals geworben Adapterkarten unzulässige Raubkopien Videospielen Klägerinnen abspielen könnten ; Anlagen ergebe vielmehr Beklagten Abspielbarkeit zulässiger Drittentwicklungen geworben hätten . kommt entscheidend Werbung Beklagten Adapterkarten Berufungsgericht angenommen hat gezielt wirtschaftlicher Hinsicht allein lukrative Möglichkeit Abspielens Raubkopien abgestellt hat . Verbot Verbreitung Verkaufs Werbung Kauf Adapterkarten ist gestützt Gegenstand Werbung Ziel Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen waren Abs. Nr. UrhG ; Art . Abs. Buchst . Richtlinie . ist vielmehr gestützt Adapterkarten objektiven Zweckbestimmung hauptsächlich entworfen hergestellt waren Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ermöglichen erleichtern Abs. Nr. UrhG ; Art . Abs. Buchst . Richtlinie . Revision macht auch Hinweis Anlagen Erfolg geltend habe Spiele andere Programme gegeben Konsole verwendet werden konnten ; habe Drittentwicklungen gegeben Nutzung Konsole internetfähiges Gerät ermöglicht insbesondere Zugriff Facebook Twitter Nutzung Kalender Organizer gestattet hätten . Frage Rede stehenden Adapter hauptsächlich Zweck Umgehung technischen Schutzmaßnahmen entworfen hergestellt worden sind ist Berufungsgericht Recht angenommen hat unerheblich Hilfe Adapter zahlreiche Drittanbietern entwickelte dungen Rechtsverstoß Konsole Einsatz gebracht werden könnten . Entscheidend ist Adapterkarten Berufungsgericht Rechtsfehler angenommen hat Lebenserfahrung tatsächlich verwendet werden Raubkopien Videospielen Klägerinnen Konsole abzuspielen . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen Frage getroffen Einsatz technischen Schutzmaßnahme Grundsatz Verhältnismäßigkeit wahrt legale Nutzungsmöglichkeiten übermäßiger Weise beschränkt . Gerichtshof Europäischen Union hat Entscheidung 23 . Januar ausgeführt Rechtsschutz Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen Sinne Art . Richtlinie 2001/29/EG müsse Grundsatz Verhältnismäßigkeit wahren . Rechtsschutz werde nur technische Maßnahmen gewährt Ziel verfolgten Inhaber Urheberrechts genehmigte Vervielfältigung öffentliche Wiedergabe öffentliche Zugänglichmachung Werken Verbreitung Originals Werkes Vervielfältigungsstücke verhindern unterbinden . Maßnahmen müssten Verwirklichung Ziels geeignet sein dürften Erforderliche hinausgehen . Zusammenhang müsse geprüft werden andere Maßnahmen geringeren Beeinträchtigungen Beschränkungen Handlungen Dritter Genehmigung Inhabers Urheberrechte bedürfe hätten führen können aber vergleichbaren Schutz Rechte Betroffenen geboten hätten vgl. . . Berufungsgericht Urteil Entscheidung Gerichtshofs Sache " ergangenen ist hat geprüft konkreten Ausgestaltung Klägerinnen stellten Karten Konsolen liegende wirksame technische Maßnahme Schutz Videospielen enthaltenen urheberrechtlich geschützten Werke Leistungen Anforderungen genügt . Klägerinnen eingesetzte technische Maßnahme verfolgt allerdings Ziel Klägerin Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte genehmigte Vervielfältigung Videospiele verhindern . ist auch Verwirklichung Ziels geeignet . Berufungsgericht hat jedoch festgestellt hier Rede stehende technische Maßnahme hinausging Verwirklichung Ziels erforderlich war unbefugtes Vervielfältigen Videospielen Klägerin Nintendo-DS-Konsolen verhindern . hat geprüft Videospiele Beklagten geltend gemacht haben Verschlüsselung Spieldaten unbefugten Vervielfältigung Konsolen hätten geschützt werden können Abspielen zulässiger Drittentwicklungen Konsolen möglich geblieben wäre . hat weiter festgestellt Verschlüsselung Spieldaten vergleichbaren Schutz Videospiele geführt hätte konkrete Ausgestaltung Klägerinnen hergestellten Karten Konsolen Schlüssel-Schloss-Prinzip " . kann allein ausgegangen werden Dritten Feststellungen Berufungsgerichts möglich war Klägerin Schutz Videospiele ergriffene elektronische Kopierschutzmaßnahmen umgehen rechtswidrig Kopien Spiele Auslesen Originalkarten herzustellen Internet anzubieten Hilfe Beklagten angebotenen Adapter Konsole verwendet werden konnten . Schuldnerin Adapter verbreitet verkauft Hinblick Verkauf beworben hat hätte Verstoßes § Abs. Nr. UrhG Täter Unterlassung Verhaltensweisen gehaftet . Revision macht jedoch Erfolg geltend Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Verbot Einfuhr Besitzes terkarten getragen hätten . Allein Schuldnerin selbst Adapterkarten herstellt Adapterkarten Onlineshop Kauf angeboten hat folgt Adapterkarten eingeführt besessen hat . kann auch beurteilt werden Unterlassungsantrag unterstellt war begründet Übergang Verfügungsbefugnis Beklagten Insolvenzverwalter Eröffnung Insolvenzverfahrens unbegründet geworden ist . Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt Bestehen Begehungsgefahr . Verstoß Schuldnerin § Abs. Nr. UrhG Person begründete Wiederholungsgefahr wäre Beklagten zuzurechnen . Feststellungen Person Beklagten Wiederholungsgefahr Erstbegehungsgefahr besteht sind bislang getroffen . unterstellter Verstoß Schuldnerin § Abs. UrhG begründet zwar Person Wiederholungsgefahr . ist jedoch Beklagten Insolvenzverwalter übergegangen . Wiederholungsgefahr ist tatsächlicher Umstand Verhältnissen Person Anspruch Genommenen beurteilen ist . gilt nur Rechtsvorgänger Wiederholungsgefahr eigenes Verhalten begründet hat auch Rechtsverstoß Rechtsvorgängers Mitarbeiter Unternehmens begangen worden ist Urteil 26 . April . Schuldnachfolge ; Urteil 3 . April . Schuhpark . Rechtsverstöße Insolvenzschuldners Organe Mitarbeiter Beauftragten begründen Person selbst dann Wiederholungsgefahr Betrieb Insolvenzschuldners fortführt . Insolvenzverwalter übt Partei Amtes Verfügungsbefugnis Insolvenzmasse eigenen Namen vgl. . Modulgerüst . Da erst Laufe Revisionsverfahrens Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt worden ist konnte Berufungsgericht Feststellungen treffen Beklagte Rede stehenden Adapterkarten eingeführt verbreitet verkauft Hinblick Verkauf beworben besessen hat Person Vermutung Wiederholungsgefahr begründet ist . kann Weiteres angenommen werden Beklagten Erstbegehungsgefahr Hinblick zukünftige Verletzungshandlungen besteht . Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist nur auszugehen ernsthafte greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind Anspruchsgegner werde naher Zukunft rechtswidrig verhalten vgl. Urteil 15 . Januar . . Berufungsgericht konnte insoweit Feststellungen treffen . Allein Umstand Beklagte vorliegende Verfahren Insolvenzverwalter aufgenommen hat Klage entgegengetreten ist ist ausreichender Anhaltspunkt Vertrieb Adapter naher Zukunft aufnimmt . 3 . Berufungsgericht hat Bezugnahme entsprechenden Ausführungen Landgerichts angenommen Klägerin habe gemäß Abs. UrhG Anspruch Beklagten Besitz befindlichen Adapterkarten vernichten . Annahme hält rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. Satz kann Urheberrecht Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt Verletzten Vernichtung Besitz Eigentum Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten verbreiteten rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke Anspruch genommen werden . Bestimmung ist gemäß § Abs. Satz UrhG entsprechend Eigentum Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden vorwiegend Herstellung Vervielfältigungsstücke gedient haben . Artikel Gesetzes Verbesserung Durchsetzung Rechten geistigen Eigentums 7 Juli . S. 1 . September Kraft getretene Bestimmung § UrhG zielt Beseitigung andauernder Verletzungen ist Verletzungshandlungen anwendbar Zeitpunkt Inkrafttretens begangen worden sind Urheberrecht 11 . Aufl . UrhG . . Klägerin erhobene Anspruch Vernichtung Adapterkarten ist schon begründet unterstellter Verstoß Schuldnerin § Abs. UrhG Urheberrecht noch Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzt hat . Bestimmung § Abs. UrhG handelt zwar Schutzgesetz Sinne § Abs. Satz Inhaber Urheberrechten Leistungsschutzrechten wirksame technische Maßnahmen Schutz urheberrechtlich geschützten Werke Leistungen einsetzen . Clone-CD . Regelung begründet jedoch Urheberrecht noch Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht Rechtsinhaber Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG . ; aaO UrhG . ; Lindhorst Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG . 23.1 . ; scher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . UrhG . 34 ; ; aA Wandtke/Ohst Urheberrecht 4 . Aufl . UrhG . ; Götting Urheberrecht UrhG . 40 ; Dreier Dreier/Schulze aaO § . 5 ; Peukert Handbuch Urheberrechts 2 . Aufl . . 6 ; Arnold/Timmann f. ; offen gelassen . Clone-CD Ansichten . Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten Sinne § Abs. Satz § Abs. Satz UrhG zählen nur absolute Rechte BT-Drucks . IV/270 S. ; Wild aaO § UrhG . 3 ; aaO § UrhG . 8 ; Dreier Dreier/Schulze aaO § . 3 ; aaO § UrhG . 4 ; aaO § . 1 ; Reber aaO § UrhG . . Bestimmung § UrhG schafft jedoch absolutes Recht regelt lediglich Verhaltenspflichten unmittelbar Schutz technischer Maßnahmen mittelbar Schutz technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke Leistungen dienen . Verstoß § Abs. UrhG verletzt Urheberrecht noch Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht Sinne § Abs. Satz § Abs. Satz UrhG. Klägerin erhobene Anspruch Vernichtung Adapterkarten ist ferner § Abs. UrhG begründet hier Rede stehenden Adapterkarten Vervielfältigungsstücke Sinne § Abs. Satz UrhG handelt noch Vorrichtungen Sinne § Abs. Satz UrhG Herstellung Vervielfältigungsstücke gedient haben . Berufungsgericht hat zwar festgestellt möglich ist Kopien Klägerin urheberrechtlich geschützten Videospiele Internet herunterzuladen Micro-SD-Karte anschließend Adapter eingesteckt wird unmittelbar eingebauten Speicherbaustein Adapters übertragen . Berufungsgericht hat jedoch festgestellt Beklagten angebotenen Adapterkarten bereits Videospiele Klägerinnen Weise unbefugt gespeichert waren . Adapterkarten handelt Vervielfältigungsstücke Sinne § Abs. Satz UrhG. Adapterkarten sind aber auch Vorrichtungen Sinne Abs. Satz UrhG Herstellung Vervielfältigungsstücke gedient haben . noch Vornahme Vervielfältigungen verwendet worden sind Beklagten angebotenen Adapterkarten ist Bestimmung anwendbar Leermedien Herstellung Vervielfältigungstücken gedient haben " allenfalls zukünftig dienen können aaO UrhG . 20 ; Dreier Dreier/Schulze aaO . 13 ; Wild aaO § UrhG . . entsprechende Anwendung § Abs. Satz UrhG Vorrichtungen lediglich bestimmt sind Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke verwendet werden kommt auch Berücksichtigung Neuregelung verfolgten Zwecks Durchsetzung Rechten geistigen Eigentums verbessern Betracht aA Bohne Wandtke/Bullinger aaO UrhG . Anhaltspunkte planwidrige Regelungslücke bestehen . § UrhG Vorgängerregelung § Abs. Satz UrhG konnte Verletzte Vernichtung Eigentum Verletzers stehenden ausschließlich nahezu ausschließlich rechtswidrigen stellung Vervielfältigungsstücken benutzten bestimmten Vorrichtungen verlangen . § Abs. Satz UrhG ist Art . Abs. Richtlinie 2004/48/EG Durchsetzung Rechte geistigen Eigentums insoweit wörtlich deutsche Recht umgesetzt worden Vernichtungsanspruch nunmehr voraussetzt Vorrichtungen vorwiegend " Herstellung Vervielfältigungsstücke " gedient haben " . kann angenommen werden widerspreche Regelungsplan Gesetzes Neuregelung Anspruch Vernichtung Vorrichtungen vorsieht lediglich bestimmt sind Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke verwendet werden . II . Revision hat auch Klägerin Beklagten Verstoßes § Abs. UrhG erhobenen Ansprüche Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Bezugnahme Ausführungen Landgerichts angenommen Beklagten hafteten Geschäftsführer Verstoß Schuldnerin § Abs. UrhG Eignung Bestimmung Adapter Umgehung Kopierschutzmaßnahmen Klägerin offensichtlich gewesen sei Beklagten Geschäftsführer Schuldnerin tatsächlich auch rechtlich Möglichkeit gehabt hätten Zuwiderhandlungen abzustellen . 2 . Beurteilung hält Nachprüfung schon stand Berufungsgericht gegebenen Begründung Verstoß Schuldnerin § UrhG bejaht werden kann vgl. oben . . 3 . kann Berufungsgericht gegebenen Begründung Haftung Beklagten Geschäftsführer Schuldnerin bejaht werden . Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 26 . September Sporthosen haftet Geschäftsführer allerdings Wettbewerbsverstöße vgl. Urteil 9 . Juni Telefonische Gewinnauskunft Urheberrechtsverletzungen vgl. . f. Cybersky Kennzeichenverletzungen vgl. Urteil 19 . April . Gesellschaft Kenntnis hatte unterlassen hat verhindern . Bundesgerichtshof hat jedoch Erlass Berufungsurteils entschieden Rechtsprechung Allgemeinheit mehr festgehalten werden kann Urteil 18 . Juni . Geschäftsführerhaftung . Frage Täter Teilnehmer zivilrechtliche Haftung begründenden Weise deliktischen Handlung Dritten beteiligt hat beurteilt Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen . Geschäftsführerhaftung . persönliche Haftung Geschäftsführers deliktische Handlungen vertretenen Gesellschaft besteht nur positives Tun beteiligt war allgemeinen Grundsätzen Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen . Geschäftsführerhaftung . kommt zivilrechtliche Haftung deliktische Handlung Dritten Grundsätzen Störerhaftung Betracht vgl. . Geschäftsführerhaftung . kann Störer Verletzung absoluter Rechte Unterlassung Anspruch genommen werden Täter Teilnehmer sein gendeiner Weise willentlich adäquat kausal Verletzung geschützten Rechts beiträgt zumutbare Verhaltenspflichten verletzt . Beitrag Verletzung geschützten Rechts kann Unterstützung Ausnutzung Handlung eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen Inanspruchgenommene rechtliche tatsächliche Möglichkeit Verhinderung Handlung hatte . Störer Inanspruchgenommenen Verhinderung Verletzungshandlung Dritten zuzumuten ist richtet jeweiligen Umständen Einzelfalls Berücksichtigung Funktion Aufgabenstellung Blick Eigenverantwortung desjenigen rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat vgl. Urteil 8 . Januar ZR . Bear-Share . Störer haftet anders Täter Teilnehmer nur Verletzung absoluter Rechte Verletzung bloßer Verhaltenspflichten . haftet ferner nur Unterlassung Schadensersatz . Geschäftsführer kann Verletzung absoluter Rechte vertretene Gesellschaft persönlich Störer Unterlassung Anspruch genommen werden Weise willentlich adäquat kausal Verletzung geschützten Rechts beiträgt zumutbare Verhaltenspflichten verletzt . Grundsätzen ist auch Frage beurteilen Beklagten Verstoß Schuldnerin § Abs. Abs. Nr. UrhG Geschäftsführer persönlich haften . persönliche Haftung Beklagten Täter Teilnehmer Unterlassung Schadensersatz Verstoß Schuldnerin § Abs. § Abs. Nr. UrhG kommt nur Betracht Verstoß positives Tun beteiligt waren Verstoß allgemeinen Grundsätzen Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen . schlichte Kenntnis Rechtsverletzungen scheidet haftungsbegründender Umstand . Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich Rechtsverletzung Verhalten beruht äußeren Erscheinungsbild abweichender Feststellungen Geschäftsführer anzulasten ist . rechnen Maßnahmen typischerweise Geschäftsführerebene entschieden wird . Feststellung Berufungsgerichts Beklagten hätten Verstoß gekannt verhindert genügt genommen Haftung Beklagten Täter Teilnehmer bejahen . beanstandete Vertrieb Slot-1-Karten Schuldnerin typischerweise Geschäftsführerebene treffenden Entscheidung beruht hat Berufungsgericht festgestellt . persönliche Haftung Beklagten Störer Unterlassung Verstoß Schuldnerin § Abs. Nr. UrhG käme nur Frage Bestimmung § Abs. UrhG nur Verhaltenspflicht aufstellte absolutes Recht enthielte aaO . . ist jedoch Fall vgl. oben . . . Revision wendet Erfolg Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützten Klage Klägerin Beklagten Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung Teil Auskunftsantrags stattgegeben hat . 1 . Annahme Berufungsgerichts Klägerin sei berechtigt Wege gewillkürten Prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche Ansprüche GmbH Beklagten Verstoßes § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . geltend machen hält Nachprüfung stand . gewillkürte Prozessstandschaft setzt wirksame Ermächtigung Prozessstandschafters gerichtlichen Verfolgung Ansprüche Rechtsinhabers eigenes schutzwürdiges Interesse Ermächtigten Rechtsverfolgung Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann Urteil 16 . Mai . Beuys-Aktion . Berufungsgericht hat festgestellt Voraussetzungen Streitfall erfüllt sind . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann angenommen werden Klägerin sei gerichtlichen Verfolgung hier Rede stehenden Ansprüche ermächtigt . Berufungsgericht hat ebenso Landgericht lediglich festgestellt Klägerin sei konzerninternen Aufgabenzuweisung berechtigt geistigen Eigentumsrechte Klägerin weltweit durchzusetzen . Klägerin verfolgt aber Ansprüche Klägerin Ansprüche Nintendo Klägerin macht auch geistigen Eigentumsrechte wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend . Berufungsgericht hat ferner Feststellungen eigenen schutzwürdigen Interesse Klägerin gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen GmbH getroffen . 2 . Berufungsgericht gegebenen Begründung können Klägerin Beklagten erhobenen Ansprüche bejaht werden . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin gemäß § Satz unterbrochene Rechtsstreit ist Beklagten auch Klägerin Verstoßes Schuldnerin § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . verfolgten Unterlassungsantrags wirksam aufgenommen worden vgl. oben . ; Aufnahme Rechtsstreits Anträge Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung wirksam ist ist wiedereröffneten Berufungsverfahren klären vgl. oben . . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann beurteilt werden Unterlassungsanspruch Verstoßes § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . Klägerin ursprünglich Schuldnerin erhoben Blick Übergang Verfügungsbefugnis Beklagten einseitig erledigt erklärt hat Ereignis unbegründet geworden ist . Klägerin hat Verstoß § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . gestützten ursprünglich Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag wirksam erledigt erklärt . Beklagte Erklärung angeschlossen hat ist insoweit prüfen Klage Antrag geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig begründet war Fall ist Ereignis unzulässig unbegründet geworden ist . Sind Voraussetzungen erfüllt ist Erledigung Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist Klage abzuweisen vgl. oben . . Unterlassungsantrag war Aufnahme Rechtsstreits zulässig ; insbesondere war hinreichend bestimmt . Unterlassungsantrag war Zeitpunkt auch begründet . Klägerin Wiederholungsgefahr gestützte Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch war Schuldnerin nur begründet beanstandete Verhalten Zeit Begehung Jahre auch Insolvenzeröffnung Jahr wettbewerbswidrig war vgl. nur Urteil 24 . September . . Zeitpunkt Begehung beanstandeten Verhaltens Schuldnerin Jahr maßgeblichen Bestimmungen 2 . 9 . Oktober 2 . geltenden Fassung sind Insolvenzeröffnung 21 . Januar Bestimmungen 2 . 20 Juli 2 . geltenden Fassung abgelöst worden . Streitfall haben jedoch Änderungen Sache ergeben . Spielzeug darf nach vor nur Verkehr gebracht werden CE-Kennzeichnung Herstellerangaben versehen ist . Abs. 2 . muss Spielzeug Inverkehrbringen CE-Kennzeichnung versehen sein . CE-Kennzeichnung muss § Abs. Satz 2 . Spielzeug Verpackung sichtbar leserlich dauerhaft angebracht sein . gleicher Weise müssen gemäß § Abs. Satz 2 . Name gegebenenfalls Firma Zeichen Anschrift Herstellers Bevollmächtigten Einführers Gemeinschaft angebracht sein . § Abs. Satz 2 . haben Hersteller Inverkehrbringen Namen eingetragenen Handelsnamen eingetragene Marke Kontaktanschrift Spielzeug selbst möglich ist Verpackung Unterlagen Spielzeug beigefügt sind anzugeben . Spielzeug Markt bereitstellen haben Händler § Abs. Satz Nr. 2 . überprüfen Hersteller Anforderungen § Abs. 2 . erfüllt hat . § Abs. 2 . muss Markt bereitgestelltes Spielzeug CE-Kennzeichnung tragen . § Abs. Satz 2 . ist CE-Kennzeichnung deutlich sichtbar lesbar dauerhaft Spielzeug befestigten Etikett Verpackung anzubringen . Unterlassungsanspruch GmbH Schuldnerin Verstoßes § § Nr. Verbindung hier Rede stehenden Bestimmungen 2 . setzt § Abs. Nr. GmbH Mitbewerber Schuldnerin ist . Voraussetzung ist erfüllt Schuldnerin Unternehmer Angebot Waren konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen § Abs. Nr. . versuchen gleichartige Waren Endverbraucherkreises abzusetzen so konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten Schuldnerin GmbH Absatz behindern stören kann vgl. Urteil 10 . April . nickelfrei . vertreibt " Slot-1-Karten " Videospielen Videospiel-Konsolen . Schuldnerin bietet Ansicht Klägerin Verstoß Kennzeichnungsvorschriften 2 . Adapterkarten Hilfe Internet angebotene Kopien Videospielen Klägerinnen Videospiel-Konsolen verwendet werden können . liegt Hand Absatz Adapterkarten Absatz " Slot-1-Karten " beeinträchtigen kann . hier Rede stehenden Bestimmungen 2 . handelt gesetzliche Vorschriften Sinne § Nr. auch bestimmt sind Interesse Marktteilnehmer Marktverhalten regeln vgl. CE-Kennzeichnung Urteil 9 Juli . CE-Kennzeichnung . Verstoß Regelungen ist auch geeignet Interessen Mitbewerber Verbraucher Sinne § Abs. spürbar beeinträchtigen . Schuldnerin hat angeführten Bestimmungen 2 . verstoßen . Jahr angebotenen Adapterkarten waren 2 . erforderlichen Weise Herstellerangaben teilweise auch CE-Kennzeichnung versehen . Adapterkarten handelt Spielzeug Sinne 2 . . Abs. Satz 2 . sind Spielzeug Erzeugnisse gestaltet offensichtlich bestimmt sind Kindern Alter Jahren Spielen verwendet werden . Nr. 2 . sind Spielzeug Produkte ausschließlich ausschließlich bestimmt gestaltet sind Personen Jahren Spielen verwendet werden . hier Rede stehenden Adapterkarten gespeicherten Videospiele werden ausreicht auch Personen Jahren Spielen verwendet . Umstand Adapterkarten allein nur Verbindung VideospielKonsolen Spielen verwendet werden können ändert Spielzeug Sinne 2 . handelt . Grundlage Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch beurteilt werden Unterlassungsantrag Übergang Verfügungsbefugnis Beklagten unbegründet geworden ist . Berufungsgericht konnte Feststellungen treffen Person Beklagten Rechtsstreit Laufe Revisionsverfahrens aufgenommen hat Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr besteht vgl. oben . . 3 . Auch Klägerin Beklagten erhobenen Ansprüche können Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden vgl. oben . . bislang Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen persönliche Haftung Beklagten Täter Teilnehmer Verstoß Schuldnerin § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . . persönliche Haftung Beklagten Störer kommt Betracht Schuldnerin Verstoß § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . lediglich wettbewerbsrechtliche Verhaltenspflichten absolutes Recht verletzt hat . ist Revision Beklagten Berufungsurteil Kostenpunkt insoweit aufzuheben Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat . Umfang Aufhebung ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht wird erforderlichen Feststellungen Frage treffen haben Einsatz technischen Schutzmaßnahme Streitfall Grundsatz Verhältnismäßigkeit wahrt legale Nutzungsmöglichkeiten übermäßiger Weise beschränkt vgl. oben . . wird berücksichtigen sein Klägerin wirksame technische Maßnahme § UrhG Schutz beansprucht grundsätzlich Beweislast Voraussetzungen Bestimmung trägt . umfasst ist grundsätzlich auch Darlegungsund Beweislast andere Maßnahme gibt geringeren Beeinträchtigung Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt vergleichbaren Schutz Rechte Betroffenen bietet . Umstand andere Maßnahme gibt negative Tatsache handelt trägt Gegenseite allerdings sekundäre Darlegungslast . ist zunächst Sache substantiiert andere Maßnahme gibt . Anspruchsteller genügt Beweislast anschließend darlegt beweist Maßnahme größeren Beeinträchtigung Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt vergleichbaren Schutz Rechte Betroffenen bietet vgl. allgemein Anforderungen Beweis negativer Tatsachen Urteil 8 . Oktober f. Fehlende Lieferfähigkeit ; Urteil 22 November . Fruchtextrakt ; Beweislast negative Tatsache Werk Sinne § Abs. UrhG " erschienen ist Urteil 22 . Januar . Motezuma . II . Blick Klägerin erhobenen Anspruch Vernichtung Adapterkarten vgl. oben . weist Senat § Abs. UrhG . Vorschrift kann Rechtsinhaber Eigentümer Besitzer verlangen Mittel allein bestimmt sind unerlaubte Beseitigung Umgehung technischer Programmschutzmechanismen erleichtern vernichtet werden . Computerprogramme geltende Vorschrift ist hier Rede stehenden technischen Schutzmechanismen anwendbar auch Schutz Videospielen Klägerinnen zugrunde liegenden Computerprogramme dienen . Adapterkarten handelt Mittel unerlaubte Umgehung Schutzmechanismen erleichtern . Berufungsgericht wird prüfen haben Mittel " allein bestimmt sind " Umgehung erleichtern vgl. aaO § UrhG . 14 ; aaO § UrhG . 11 ; Grützmacher Wandtke/Bullinger aaO UrhG . 21 ; Dreier Dreier/Schulze aaO . 13 ; Kotthoff er/Kotthoff/Meckel aaO UrhG . 7 ; Kaboth aaO UrhG . Beklagten Eigentümer Besitzer Mittel sind . Beklagten Adapterkarten herstellen kann Letzterem ausgegangen werden . Auch Schuldnerin Adapterkarten Onlineshop Kauf angeboten hat folgt zwangsläufig Adapterkarten Besitz Eigentum bestanden hat . . Fall Aufnahme Rechtsstreits Beklagten Klägerin Verstoßes Abs. UrhG Klägerin Verstoßes § § Nr. Abs. § Abs. § Abs. 2 . verfolgten Klageanträge Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung wirksam erweisen sollte vgl. oben . wird Folgendes hingewiesen : 1 . Klägerinnen konnten Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Schuldnerin Revisionsinstanz ändern Feststellung Schadensersatzbetrags weiteren Million Euro Insolvenztabelle beantragen . Antragsänderungen Revisionsverfahren sind zwar § grundsätzlich ausgeschlossen . Ausnahme gilt jedoch Fälle Änderung nur Beschränkung Modifikation früheren Antrags darstellt Sachverhalt stützt Tatrichter bereits gewürdigt worden ist . . ; vgl. Urteil 5 . Dezember . . Ausnahmefall liegt hier . ursprünglich Schuldnerin erhobene Schadensersatzfeststellungsantrag war Eröffnung Insolvenzverfahrens schon unzulässig Ansprüche Schadensersatzverpflichtung Grunde Gegenstand haben Insolvenztabelle eingetragen werden können . Ansprüche müssen vielmehr § Abs. § Satz InsO bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden vorliegenden Fall schätzen ist vgl. Urteil 23 . Oktober ; . Modulgerüst . Notwendigkeit haben Klägerinnen Modifikation Klageantrags entsprochen . 2 . Klägerinnen geltend gemachte Auskunftsanspruch Vorbereitung bezifferten Schadensersatzanspruchs dient ist etwa unbegründet Klägerinnen Schadensersatzanspruch bereits beziffert haben . Klägerinnen sind weiterhin Auskunftserteilung Zwecke Bezifferung Schadensersatzanspruchs angewiesen . Ergibt erteilenden Auskünften höherer bezifferte Schadensersatzanspruch kommt nachträgliche Anmeldung Forderung gemäß § InsO Betracht . IV . Klägerin Wege gewillkürter Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche GmbH Beklagten wird Berufungsgericht prüfen haben wirksame Ermächtigung Klägerin gerichtlichen Verfolgung Ansprüche vorliegt Klägerin eigenes schutzwürdiges Interesse Rechtsverfolgung hat vgl. oben . . Revisionserwiderung hat Vorbringen Klägerinnen Klageschrift verwiesen . Klägerinnen haben dort vorgetragen Klägerin sei GmbH Produkte Lizenznehmerin Klägerin herstelle vertreibe ermächtigt worden Rechte Beklagten durchzusetzen ; GmbH habe Beklagten zustehenden Rechte insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche Klägerin übertragen . Sollte Vorbringen zutreffend erweisen kann wirksame Ermächtigung Klägerin Verfolgung hier Rede stehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche GmbH Beklagten ergeben . Büscher RiBGH Prof. Dr. ist urlaubsbedingt Unterschriftsleistung verhindert . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung