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1973 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Vermittlung
Netto-Policen
§
Nr.
§
Abs.
;
GewO
§
;
Abs.
Lässt
Versicherungsvertreter
Agenturbindung
Versicherungsnehmer
offenlegt
Beratung
Vermittlung
Netto-Police
Versicherungsnehmer
eigenständige
Vergütung
versprechen
verstößt
§
Nr.
Verbindung
§
Vereinbarung
ist
auch
notwendig
Irreführung
Versicherungsnehmers
Status
Vermittlers
Versicherungsvertreter
verbunden
.
Urteil
6
November
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Versicherungsvertreter
Versicherungsvermittlungsregister
eingetragen
verfügen
Erlaubnis
§
GewO.
streiten
wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit
Vermittlung
Lebensversicherungen
Nettotarifen
gleichzeitiger
Vereinbarung
Versicherungsnehmer
Versicherungsvertreter
zahlenden
selbständigen
Vergütung
.
Mitarbeiter
Beklagten
händigte
Kundin
26
.
Erstkontaktinformation
folgenden
Inhalt
hatte
:
Meldung
Eintrag
Vermittlerregister
:
V.-GmbH
ist
Vermittlerregister
erlaubnispflichtiger
Versicherungsvertreter
§
GewO
zuständigen
gemeldet
§
GewO
eingetragen
.
Anschließend
vermittelte
Kundin
fondsgebundene
Rentenversicherung
A.-Lebensversicherung
handelte
sogenannte
Nettopolice
Versicherungsnehmer
zahlende
Versicherungsprämie
Provisionsanteil
Vertragsvermittlung
enthielt
.
Gleichzeitig
schloss
Beklagte
eigenen
Namen
Versicherungsnehmerin
separate
Vergütungsvereinbarung
folgende
Regelungen
enthielt
Hervorhebungen
Original
:
1
.
Versicherungsvermittler
ist
gewerberechtlich
Versicherungsvertreter
Lebensversicherungen
A.-Lebensversicherung
tätig
.
Eigenschaft
vermittelt
Kunden
fondsgebundene
Rentenversicherung
wählbaren
Zusatzversicherungen
.
2
.
Versicherungsvermittler
erhält
Kunden
Vermittlung
sonstigen
Leistungen
Zusammenhang
Abschluss
nebenstehenden
Versicherungsvertrags
einmalige
Vergütung
.
Versicherungstarif
enthält
Abschlusskosten
;
Versicherungsvermittler
erhält
Versicherungsgesellschaft
Tätigkeit
Provisionen
sonstige
Vergütungen
.
4
.
Anspruch
Versicherungsvermittlers
Zahlung
Vergütung
entsteht
nachfolgend
beschriebenen
Zustandekommen
Kunden
beantragten
Versicherungsvertrags
.
Versicherungsvertrag
kommt
Versicherungsgesellschaft
Annahme
Versicherungsvertrags
Zusendung
Versicherungsscheins
erklärt
Kunde
gesetzliches
Widerrufsrecht
Versicherungsvertrag
wirksam
ausgeübt
hat
.
5
.
rechtlichen
Unabhängigkeit
Vergütungsvereinbarung
Versicherungsvertrag
ist
Kunde
Zahlung
Vergütung
auch
Falle
Änderung
vorzeitigen
Beendigung
Versicherungsvertrags
verpflichtet
.
Vergütung
ist
jedoch
wirksamer
Anfechtung
wirksamen
Ausübung
Widerrufs
geschuldet
.
Klägerin
hat
Vertriebsmodell
Beklagten
wettbewerbswidrig
beanstandet
.
ist
Ansicht
Beklagte
geriere
Versicherungsmaklerin
Kunden
selbständige
Vergütungsvereinbarung
abschließe
.
verstoße
typenspezifische
Erlaubnis
Versicherungsvertreterin
.
Inanspruchnahme
allein
Versicherungsmakler
zugewiesenen
Vergütungsmodells
weiche
formularmäßige
Vergütungsvereinbarung
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
führe
Kunden
überdies
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
registrierter
Versicherungsvertreter
gesonderte
Vereinbarungen
Versicherungsnehmern
potentiellen
Versicherungsnehmern
schließen
verpflichten
Provision
Vermittlung
Versicherungsvertrags
Beklagte
zahlen
.
Beklagte
hat
Auffassung
vertreten
dispositiven
gesetzlichen
Regelungen
erlaubten
überwiegend
üblichen
Bruttopolice
auch
Nettopolicen
vermitteln
.
Fall
sei
Abschluss
separaten
Vergütungsvereinbarung
zulässig
.
könne
verständiger
aufmerksamer
Kunde
Schluss
herleiten
werde
Versicherungsmaklerin
tätig
.
Berufungsgericht
hat
erster
Instanz
erfolgreiche
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
verstoße
Abschluss
gesonderten
Vergütungsvereinbarung
Zusammenhang
Vermittlung
Nettopolice
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
noch
führe
Kunden
Sinne
Abs.
irre
.
hat
ausgeführt
:
Vorschrift
§
GewO
handele
zwar
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
.
Vorschrift
habe
aber
Beklagte
Vermittlung
Nettopolicen
gleichzeitigen
Begründung
eigenständigen
Vergütungsanspruchs
Versicherungsnehmer
verstoßen
Umfang
Erlaubnis
Versicherungsvertreterin
überschritten
Agenturbindung
Kunden
stets
offengelegt
habe
.
Beklagten
abgeschlossenen
Vergütungsvereinbarungen
seien
auch
§
§
.
beanstanden
.
Versicherungsnehmer
würden
Abschluss
separater
Vergütungsvereinbarungen
Zusammenhang
Vermittlung
Nettopolicen
Geboten
Treu
Glauben
unangemessen
benachteiligt
.
Vertriebsmodell
Beklagten
stelle
auch
§
§
wettbewerbsrechtlich
relevante
Irreführung
.
sei
schon
zweifelhaft
durchschnittlicher
Verbraucher
Abschluss
gesonderten
Vergütungsvertrags
Hinweis
Maklereigenschaft
Vermittlers
verstehe
.
Begründung
selbständigen
Honoraranspruchs
sei
Sicht
Verbrauchers
Übrigen
allenfalls
Indiz
Vermittler
allein
Kundeninteressen
orientieren
werde
.
derartige
Indizwirkung
sei
Streitfall
aber
widerlegt
Beklagte
Eigenschaft
Versicherungsvertreterin
Erstkontaktinformation
offenlege
.
ergebe
Agenturbindung
Beklagten
deutlich
Nummer
Vergütungsvereinbarung
.
Umständen
bleibe
auch
Raum
Einstufung
Beklagten
Pseudomaklerin
Sinne
§
Abs.
Satz
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
Beklagten
verneint
unterlassen
potentiellen
Versicherungsnehmern
gesonderte
Vergütungsregelungen
vereinbaren
.
1
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Verstoß
Beklagten
§
Nr.
Verbindung
GewO
verneint
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
§
GewO
Norm
handelt
Sinne
§
Nr.
bestimmt
ist
Marktverhalten
Interesse
Marktteilnehmer
regeln
.
Erlaubnispflicht
Ausübung
bestimmter
Gewerbe
stellt
zwar
grundsätzlich
auch
Marktzutrittsregelung
.
dient
aber
Schutz
Verbraucher
Gefährdung
Rechtsgüter
unzuverlässige
Gewerbetreibende
ist
zugleich
Marktverhaltensregelung
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Neuregelung
Versicherungsvermittlerrechts
BT-Drucks
.
16/1935
S.
17
;
vgl.
auch
Urteil
14
.
Mai
.
clevere
Alternative
§
Abs.
GewO
;
31
.
Aufl
.
.
;
.
3
.
Aufl
.
Nr.
.
;
.
UWG/Schaffert
Nr.
.
;
Ebert-Weidenfeller
2
.
Aufl
.
Nr.
.
.
Umstand
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
§
Abs.
§
Nr.
vergleichbaren
Verbotstatbestand
kennt
steht
Anwendung
Vorschriften
Streitfall
Hinblick
Bestimmung
§
GewO
unionsrechtskonforme
Reglementierung
Berufsausübung
handelt
vgl.
Art
.
Abs.
Richtlinie
;
Urteil
18
.
September
.
Krankenzusatzversicherungen
;
aaO
.
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
angegriffene
Vertriebsmodell
Beklagten
verstoße
Marktverhaltensregelung
§
Parteien
besteht
Streit
Beklagte
Versicherungsvermittlung
Sinne
§
Satz
GewO
Umsetzung
Art
.
Nr.
Richtlinie
2002/92/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
9
.
Dezember
Versicherungsvermittlung
.
Nr.
dient
erbringt
.
Vorschrift
§
Satz
GewO
unterscheidet
anders
Richtlinie
Klarstellung
Versicherungsmaklern
Versicherungsvertretern
.
enthält
unterschiedliche
Erlaubnistatbestände
.
Willen
Gesetzgebers
soll
Versicherungsvermittler
zugleich
Versicherungsmakler
Versicherungsvertreter
tätig
sein
.
Einordnung
Makler
Vertreter
soll
Kunden
transparent
sein
Typenvermischung
entgegenwirken
vgl.
Erwägungsgrund
Richtlinie
;
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Neuregelung
Versicherungsvermittlerrechts
aaO
S.
;
vgl.
auch
Urteil
23
November
VersR
.
gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben
hinausgehend
muss
Versicherungsvermittler
vornherein
entscheiden
Versicherungsmakler
Versicherungsvertreter
tätig
sein
will
Antrag
Erteilung
Erlaubnis
§
GewO
angeben
.
Dementsprechend
wird
Erlaubnis
gemäß
§
Satz
GewO
typenspezifisch
Tätigkeit
Versicherungsmakler
Versicherungsvertreter
erteilt
vgl.
Dörner
28
.
Aufl
.
GewO
.
;
.
9
;
Ennuschat
Tettinger/Wank/Ennuschat
Gewerbeordnung
8
.
Aufl
.
.
.
bedeutet
indessen
nur
Wechsel
anderen
Vermittlertyp
geänderten
Erlaubnis
Registrierung
bedarf
;
vielmehr
ergibt
hieraus
auch
Vermittlungstätigkeit
Grenzen
Erlaubnis
überschreitet
Gewerbeerlaubnis
wettbewerbswidriger
Weise
erfolgt
vgl.
Dörner
aaO
GewO
.
46
;
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
Begründung
eigenständigen
Vergütungsanspruchs
Versicherungsnehmer
Umfang
Erlaubnis
Versicherungsvertreterin
überschreitet
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
gewerberechtliche
Erlaubnis
§
GewO
besitzt
Versicherungsvermittlungsregister
gemäß
§
§
GewO
eingetragen
ist
Agenturbindung
gemäß
§
Abs.
Satz
verwendete
Erstkontaktinformation
Angaben
Vergütungsvereinbarung
offenlegt
.
hat
Pflicht
§
Abs.
Nr.
VersVermV
Art
.
Abs.
Richtlinie
umsetzt
erfüllt
.
statusbezogene
Information
ausschließlich
Eintragung
konkrete
Tätigwerden
abzustellen
ist
soll
sicherstellen
typenspezifisch
erteilte
Gewerbeerlaubnis
Kunden
Sinne
beabsichtigten
Transparenz
Kenntnis
genommen
werden
kann
vgl.
Erwägungsgrund
Richtlinie
2002/92/EG
;
115
;
VersR
;
aaO
§
.
.
Beklagte
Offenlegung
Status
erforderlichen
Angaben
mitgeteilt
hat
wird
Revision
auch
Zweifel
gezogen
.
-9-
Revision
legt
Beklagte
abgesehen
streitgegenständlichen
Vergütungsvereinbarung
Tätigkeiten
entfaltet
Umfang
erteilten
Erlaubnis
hinausgehen
mithin
ausschließlich
Versicherungsmakler
vorbehalten
sind
.
Ansicht
Revision
macht
Umstand
Beklagte
Kunden
eigenständige
Vergütungsvereinbarungen
schließt
noch
Versicherungsmaklerin
Sinne
§
Abs.
.
Satz
Bestimmung
ist
Versicherungsmakler
gewerbsmäßig
Auftraggeber
Vermittlung
Abschluss
Versicherungsverträgen
übernimmt
Versicherer
Versicherungsvertreter
betraut
sein
.
Versicherungsmakler
gilt
§
Abs.
Satz
auch
Versicherungsnehmer
Anschein
erweckt
erbringe
Leistung
Versicherungsmakler
.
Versicherungsvertreter
Sinne
Abs.
ist
Versicherer
anderen
Versicherungsvertreter
betraut
ist
gewerbsmäßig
Versicherungsverträge
vermitteln
abzuschließen
.
Versicherungsvertreter
ist
Seite
Versicherers
tätig
Versicherungsmakler
Vermittlungstätigkeit
Allgemeinen
Auftrag
Kunden
erbringt
vgl.
Urteil
22
.
Mai
;
Urteil
14
.
Juni
;
aaO
.
2
;
Ennuschat
aaO
§
GewO
.
.
Abgrenzung
richtet
mithin
abgesehen
Ausnahmefall
§
Abs.
Satz
sogleich
.
objektiv
Versicherungsvermittler
Versicherer
Vermittlung
betraut
wurde
vgl.
.
Versicherungsvermittler
Vergütung
erhält
kommt
Abgrenzung
grundsätzlich
.
Umstand
Versicherungsvertreter
anders
Versicherungsmakler
Lager
Versicherers
steht
Interessen
Vermittlungstätigkeit
Auge
behalten
hat
vgl.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
kann
geschlossen
werden
Versicherungsvertreter
Versicherer
bestehenden
Loyalitätspflichten
vorneherein
Lage
wäre
Versicherungsnehmer
Bedürfnissen
Interessen
angemessenen
Weise
beraten
.
derartigen
Sichtweise
steht
schon
vorliegend
bereits
einschlägige
Gesetz
Neuregelung
Versicherungsvermittlerrechts
19
.
Dezember
.
S.
Versicherungsvermittler
allgemein
also
Versicherungsmakler
auch
Versicherungsvertreter
vgl.
§
Abs.
umfassende
Dokumentationspflichten
Versicherungsnehmer
auferlegt
worden
sind
§
.
Pflichten
auch
Versicherungsvertreters
sind
derart
zentral
vgl.
Dörner
aaO
.
Falle
Verletzung
Versicherungsnehmer
persönlich
Schadensersatz
verpflichtet
ist
§
.
Hinblick
gesetzliche
Regelung
wäre
wenig
verständlich
Versicherungsvertreter
verwehrt
sein
sollte
Beratungstätigkeiten
erheblichem
Umfang
schon
gesetzlich
vorgegeben
sind
Gegenstand
vertraglicher
entgeltlicher
Vereinbarungen
Versicherungsnehmer
machen
.
Vereinbarung
nochmals
bekräftigten
Beratungspflichten
Versicherungsvertreters
unterscheiden
Frage
betreffen
wahrheitsgemäß
dargestellten
Eigenschaften
angebotenen
Produkts
Bedürfnissen
Interessen
Versicherungsnehmers
entsprechen
Umfang
Intensität
Pflichten
Versicherungsmakler
treffen
.
Status
Beklagten
wird
Inhalt
erteilten
Erlaubnis
Registrierung
Versicherungsvertreterin
auch
§
Abs.
Satz
Versicherungsmakler
fingiert
.
Beklagte
erweckt
eigenständige
Vergütung
versprechen
lässt
unzutreffenden
Anschein
sei
Versicherungsmaklerin
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
kommt
Anwendung
Versicherungsvertreter
Vorlage
unzutreffenden
Statusinformation
Abschluss
Maklervertrags
Verschweigen
Agenturbindung
Kunden
Eindruck
hervorruft
wolle
Vermittlung
Interesse
Kunden
durchführen
Empfehlung
bestimmte
Versicherung
entsprechende
Beratungsgrundlage
§
Abs.
stützen
vgl.
Dörner
aaO
.
;
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Neuregelung
Versicherungsvermittlerrechts
aaO
S.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
angenommen
werden
Beklagte
Sinne
Pseudomaklerin
geriert
hat
.
hat
vielmehr
Status
Agenturbindung
hinreichender
Weise
Erstkontaktinformation
auch
Nummer
beanstandeten
Vergütungsvereinbarung
offengelegt
.
derart
informierten
Kunden
erweckt
Beklagte
Anschein
Versicherungsmaklerin
sein
vgl.
Reiff
;
.
weitergehenden
Erläuterungen
Vertragstext
hinausgehenden
Aufklärung
Besonderheiten
bisherigen
Praxis
abweichenden
Vergütungsmodells
bedarf
Verhältnis
wechselseitigen
Interessen
gegenüberstehenden
Vertragsparteien
grundsätzlich
vgl.
f.
;
Urteil
18
.
Oktober
ZR
.
jeweils
Vergütungsvereinbarung
Versicherungsmaklers
;
;
Reiff
aaO
§
.
21
;
Rixecker
3
.
Aufl
.
.
9
;
vgl.
auch
aaO
.
;
abweichend
f.
kritischer
Anmerkung
Reiff
VersR
763
;
Urteil
3
.
April
juris
.
.
ist
auch
festgestellt
Mitarbeiter
Beklagten
sonstiger
Weise
Eindruck
erweckt
hätte
stünde
unabhängiger
Berater
Seite
Kundin
.
Derartige
Umstände
sind
Rede
stehenden
Geschäftsmodell
auch
immanent
.
Abschluss
selbständigen
Vergütungsvereinbarung
Versicherungsvertreter
Versicherers
mag
zwar
Blick
tatsächlich
erbringende
Vermittlungsleistung
gewisse
Gefahren
Irreführung
Kunden
bergen
.
Allein
kann
Begründung
Vergütungsanspruchs
Versicherungsvertreters
aber
noch
unzulässig
unlauter
angesehen
werden
.
bedarf
weiterer
Streitfall
festgestellter
behaupteter
Umstände
.
2
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
Wettbewerbsverstoß
Gesichtspunkt
Verwendung
unwirksamer
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
verneint
.
Rechtsprechung
Senats
können
Vorschriften
§
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
angesehen
werden
Verwendung
unwirksamer
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
regelmäßig
Erfordernissen
fachlicher
Sorgfalt
widerspricht
Urteil
31
.
Mai
.
.
Missbräuchliche
Vertragsstrafe
;
aaO
.
;
vgl.
auch
Urteil
31
.
März
.
.
Internet
;
Urteil
19
.
Mai
.
Vollmachtsnachweis
jeweils
§
Abs.
Satz
.
hat
Berufungsgericht
rechtlichen
Beurteilung
zugrunde
gelegt
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
formularmäßigen
Vergütungsverträge
Beklagte
Kunden
vorlegt
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
sind
Inhaltskontrolle
§
§
.
standhalten
.
Beurteilung
zutrifft
kann
Streitfall
offenbleiben
Klage
Verwendung
bestimmter
Vertragsklauseln
generell
richtet
Beklagte
potentiellen
Versicherungsnehmern
gesonderte
Provisionsvereinbarungen
schließt
.
3
.
Revisionsrechtlich
ist
ferner
beanstanden
Berufungsgericht
Zusammenhang
wettbewerbsrechtlich
relevanten
Verstoß
Beklagten
§
Abs.
folgende
Pflicht
Versicherungsvertreters
verneint
hat
Interessen
Versicherers
wahrzunehmen
.
Vorschrift
betrifft
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
allein
Innenverhältnis
Versicherungsvertreter
Versicherer
.
Dementsprechend
beschränken
Rechtsfolgen
Fall
Pflichtverletzung
allgemeinen
zivilrechtlichen
Ansprüche
Unternehmers
vgl.
Löwisch
2
.
Aufl
.
§
.
f.
;
.
.
Hoyningen-Huene
3
.
Aufl
.
§
.
.
.
Bezug
Sinne
§
Nr.
hier
Rede
stehenden
Markt
Versicherungsvertreter
Versicherungsnehmerin
gegenüberstehen
enthalt
Vorschrift
.
4
.
Revision
wendet
schließlich
Erfolg
Berufungsgericht
auch
Irreführung
§
Abs.
Satz
Nr.
verneint
hat
.
geschäftliche
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
gemäß
§
Abs.
irreführend
Verständnis
angesprochenen
Verkehrskreisen
erweckt
tatsächlichen
Verhältnissen
übereinstimmt
vgl.
Urteil
17
.
Februar
Computerwerbung
;
Urteil
20
.
Januar
Direkt
Werk
.
Beurteilung
geschäftliche
Handlung
irreführend
ist
kommt
Gesamteindruck
maßgeblichen
hervorruft
Urteil
16
.
Dezember
Epson-Tinte
;
Urteil
7
.
April
Internet-Versandhandel
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erweckt
Beklagte
angesprochenen
Verbraucher
Eindruck
vertrete
Versicherungsmakler
Auswahl
Betracht
kommenden
Versicherungsprodukte
allein
Interessen
.
Verbraucher
werde
Inhalt
überlassenen
Vertragsunterlagen
hinreichend
informiert
Beklagte
fragliche
Versicherungsprodukt
Eigenschaft
Versicherungsvertreter
vermittle
.
tatrichterliche
Würdigung
Revisionsgericht
nur
überprüfen
kann
Berufungsgericht
Tatsachenstoff
verfahrensfehlerfrei
ausgeschöpft
hat
Beurteilung
Denkgesetzen
allgemeinen
Erfahrungssätzen
Einklang
steht
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
Elternbriefe
;
Urteil
11
.
Dezember
Dauertiefpreise
lässt
Rechtsfehler
Nachteil
Klägerin
erkennen
.
Umstand
Beklagte
Erstkontaktinformation
auch
Nr.
Vergütungsvereinbarung
gewerberechtlichen
Status
zutreffend
hinweist
schließt
Irreführung
allerdings
vornherein
.
Rechtsprechung
Senats
kann
geschäftliche
Angabe
vielmehr
auch
dann
irreführend
unlauter
Sinne
§
Abs.
sein
objektiv
richtig
ist
beachtlicher
Teil
angesprochenen
Verkehrskreise
aber
gleichwohl
unrichtige
Vorstellung
verbindet
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
GS-Zeichen
;
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
.
jeweils
.
jedoch
bereits
vorangegangenen
Darlegungen
vgl.
oben
.
ergibt
erweckt
Beklagte
Kunden
Vergütungsvereinbarungen
schließt
Eindruck
werde
Versicherungsmaklerin
tätig
.
Vertriebsmodell
bisher
Vermittlung
Versicherungsprodukten
Versicherungsvertreter
ebenso
unüblich
ist
Vermittlung
Versicherungsmakler
Vergütung
regelmäßig
ebenfalls
Versicherer
Versicherungsnehmer
erhalten
vgl.
;
Urteil
20
.
Januar
72
;
Urteil
20
.
Januar
VersR
kann
angenommen
werden
angesprochene
Verbraucher
sehe
Abschluss
gesonderten
Vergütungsvereinbarung
Hinweis
Maklereigenschaft
verbundenen
Pflichtenkreis
insbesondere
Blick
weitergehende
Beratungspflichten
Auswahl
abzuschließenden
Versicherung
vgl.
Reiff
.
Sonstige
bloßen
Abschluss
selbständigen
Vergütungsvereinbarung
hinausgehende
Umstände
Irreführung
Status
tatsächliche
Vermittlungstätigkeit
Beklagten
begründen
könnten
hat
Klägerin
vorgetragen
.
.
ist
Revision
Klägerin
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung
Hs