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NAMEN
Verkündet
:
20
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Rechtsberatung
Art
.
§
5
Nr.
§
;
Abs.
Nr.
Automobilclub
stellt
regelmäßig
berufsständischer
Grundlage
errichtete
Vereinigung
noch
berufsstandsähnliche
Vereinigung
.
S.
Art
.
§
.
Voraussetzungen
Verbandsklagebefugnis
§
Abs.
Nr.
Verstoß
§
Art
.
§
geltend
gemacht
wird
.
.
20
November
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Deutschen
Anwaltverein
angehörender
örtlicher
Anwaltsverein
.
verfolgt
§
Satzung
Zweck
beruflichen
Interessen
Bezirk
Landgerichts
zugelassenen
Rechtsanwälte
fördern
.
Beklagte
ist
Reiseclub
.
versteht
Satzung
Interessengemeinschaft
Verkehrsteilnehmern
öffentlichen
Dienstes
.
Mitglied
kann
Angehörigen
öffentlichen
Dienstes
vergleichbarer
Einrichtungen
Selbsthilfeeinrichtungen
lichen
Dienst
Verkehrsteilnehmer
werden
Zwecken
Zielen
Vereins
zustimmt
.
Tochtergesellschaft
Beklagten
GmbH
bietet
Rechtsschutzversicherungen
Beklagte
vermittelt
.
Kläger
nimmt
Beklagten
Erlaubnis
Rechtsberatung
verfügt
Mitgliederzeitschrift
Ausgabe
Überschrift
"
JUR-INFO
:
Rechtsinformation
rund
Uhr
!
"
erschienenen
Werbung
telefonische
Hotline
Unterlassung
Anspruch
.
sieht
Hotline
abrufbaren
Dienstleistung
unerlaubte
Rechtsberatung
Beklagten
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagten
Klageantrag
entsprechend
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilt
unterlassen
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
geschäftsmäßig
Dritte
rechtlichen
Fragen
beraten
insbesondere
Rechtsschutzversicherungsnehmer
Rechtsfragen
Bereichen
Auto
Verkehr
Reisen
juristischen
Problemen
täglichen
Lebens
insbesondere
Nachbarschaftsrecht
Arbeitsrecht
insbesondere
Änderungskündigungen
Mietrecht
und/oder
Tätigkeit
werben
insbesondere
folgenden
Aussagen
:
"
JUR-INFO
:
Rechtsinformation
rund
Uhr
!
"
"
Kleine
Nummer
große
Wirkung
:
können
sofort
rund
Uhr
AR
.
anrufen
rechtliches
Problem
Sachen
Auto
Verkehr
Reise
bedrückt
!
AR
.
Rechtsschutzversicherung
abgeschlossen
haben
erstreckt
Service
sogar
weitere
Bereiche
Beispiel
Mietrechtsfragen
Vertragsangelegenheiten
Art
ja
sogar
Fragen
Arbeitsrecht
.
"
"
Experten
führen
zuverlässig
gerichtlichen
behördlichen
Zuständigkeitsdschungel
weisen
Weg
kompetenten
Rechtsanwalt
.
"
"
AR
.
-Vollrechtsschutz-Versicherter
haben
noch
Vorteile
:
Hier
braucht
fachkundige
Hilfe
Themenbereiche
Auto
Verkehr
Reise
beschränken
schließt
juristische
Probleme
täglichen
Lebens
unabhängig
Leistungsumfang
Rechtsschutzvertrag
auch
abgedeckt
ist
.
Also
Beispiel
richtige
Verhalten
Nachbarschaftsstreitigkeiten
;
Frage
Änderungskündigung
Chefs
akzeptieren
müssen
;
Informationen
zahlungsunwilligen
Mieter
Räson
rufen
können
.
"
insbesondere
geschieht
Anlage
ersichtlich
:
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Betrieb
Hotline
Beklagten
unerlaubte
Rechtsberatung
Betrieb
Werbung
Verstoß
§
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Mitglieder
Beklagten
könnten
eingeräumt
Werbung
auch
herausgestellt
habe
Beklagten
betriebenen
grundsätzlich
erlaubnispflichtige
Rechtsberatung
Sinne
Art
.
§
abrufen
.
Dienstleistung
werde
insoweit
maßgeblichen
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
Beklagten
selbst
erbracht
.
sei
berufsständische
ähnlicher
Grundlage
gebildete
Vereinigung
könne
auch
Rechtsberatung
Bereich
Auto
Reise
Verkehr
Art
.
§
erlaubnisfrei
erbringen
.
Ebenfalls
Erfolg
berufe
Beklagte
Art
.
§
Rechtsschutzversicherer
sei
noch
Rechtsschutzversicherungen
vertreibe
.
Anwendung
Erlaubnisvorbehalts
Rechtsberatungsgesetzes
verstoße
Art
.
Abs.
GG
;
Beklagte
biete
umfassende
vollwertige
Rechtsberatung
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
"
JUR-INFO
"
angegebene
Hotline
selbst
erbringende
Rechtsberatung
Sinne
Art
.
§
angeboten
hat
.
Beurteilung
läßt
Rechtsfehler
erkennen
vgl.
Unternehmensberatungsgesellschaft
wird
auch
Revision
beanstandet
.
2
.
Erfolg
greift
Revision
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Rechtsberatung
Bereiche
Auto
Verkehr
Reisen
gehe
Bestimmung
Art
.
§
stützen
.
kann
dahinstehen
GmbH
Vorschrift
berechtigt
ist
Rede
stehenden
Werbung
beschriebenen
rechtsbetreuenden
Tätigkeiten
selbst
eigener
Person
vorzunehmen
.
Jedenfalls
nämlich
darf
Beklagten
Werbung
dargestellten
Weise
bedienen
.
Revision
gegenteiliger
Auffassung
ist
übersieht
Bestimmung
Art
.
§
Nr.
RBerG.
darf
Erledigung
Rechtsangelegenheiten
Personen
Stellen
Art
.
§
bezeichneten
Art
nur
Angestelltenverhältnis
stehende
Personen
übertragen
werden
.
Begriff
Angestellten
ist
zwar
weit
auszulegen
.
setzt
aber
immerhin
abhängige
weisungsgebundene
Tätigkeit
Betrieb
ausgeübt
wird
;
Bundesrechtsanwaltsordnung
Art
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Streitfall
fehlt
Rechtsverhältnis
Beklagten
Rechtsschutzversicherer
tätigen
Tochtergesellschaft
GmbH.
3
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Beklagte
könne
Rechtsberatung
Bereichen
Auto
Verkehr
Reisen
Art
.
§
stützen
begründet
Zusammenschlüsse
Beklagte
Förderung
Interessen
dienten
haben
könne
Bestimmung
privilegierten
Vereinigungen
zählten
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Beklagte
stellt
anders
Revision
meint
berufsständischer
Grundlage
errichtete
Vereinigung
.
kann
Angehörigen
öffentlichen
Dienstes
gleichgestellten
Personen
auch
andere
Verkehrsteilnehmer
Mitglied
werden
Zwecken
Zielen
Beklagten
zustimmt
.
fehlt
Verbundenheit
Vereinsmitglieder
Wahrnehmung
beruflicher
Standesinteressen
vgl.
Rechtsberatungsgesetz
11
.
Aufl
.
Rdn
.
.
handelt
Beklagten
aber
auch
berufsstandsähnliche
Vereinigung
.
S.
Art
.
§
RBerG.
liegt
dann
Vereinigung
Grundlage
gleichen
ganz
ähnlichen
wirtschaftlichen
sozialen
Stellung
Mitglieder
Wahrnehmung
Stellung
bezeichnenden
wirtschaftlichen
sozialen
Interessen
gebildet
worden
ist
vgl.
.
3.4.1985
Mietrechtsberatung
;
BVerwG
.
sind
insbesondere
Mietervereine
ähnlicher
Grundlage
errichtete
Vereinigungen
Sinne
genannten
Bestimmung
anzusehen
vgl.
Mietrechtsberatung
;
aaO
.
jeweils
m.w
.
.
soll
Schrifttum
vertretenen
Auffassung
auch
Automobilclubs
gelten
eher
geringen
Homogenität
-9-
Mitglieder
Mietervereinen
unmittelbar
vergleichbar
seien
Rechtsberatungsgesetz
3
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
8)
.
kann
zugestimmt
werden
.
Automobilclub
stellt
sehr
großen
Zahl
Betracht
kommenden
Mitglieder
fast
Bevölkerungsschichten
regelmäßig
Vereinigung
mehr
Grundlage
gleichen
ganz
ähnlichen
wirtschaftlichen
sozialen
Stellung
Mitglieder
Wahrnehmung
bezeichnenden
wirtschaftlichen
sozialen
Interessen
gebildet
ist
.
§
Rdn
.
;
.
.
Beklagte
versteht
Satzung
zwar
Interessengemeinschaft
Verkehrsteilnehmern
öffentlichen
Dienstes
.
Mitglied
kann
aber
Angehörigen
öffentlichen
Dienstes
Einrichtungen
Selbsthilfeeinrichtungen
öffentlichen
Dienst
auch
andere
Verkehrsteilnehmer
werden
Zwecken
Zielen
Vereins
zustimmt
.
steht
Beklagte
grundsätzlich
nahezu
offen
.
Dementsprechend
kann
zumindest
gewissen
Homogenität
Kreises
Personen
Mitglieder
Betracht
kommen
dort
vorhandenen
gleichgerichteten
Interessenlage
Rede
sein
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
Frage
getroffen
Kläger
Klagebefugnis
allein
§
Abs.
Nr.
ergeben
kann
vgl.
Chemnitz
f.
beanstandete
Verhaltensweise
Beklagten
Wettbewerb
relevanten
örtlichen
sachlichen
Markt
Gebiet
Rechtsberatung
Bereich
Landgericht
zugelassenen
Rechtsanwälte
tätig
sind
wesentlich
beeinträchtigen
vermag
.
Beurteilung
kann
jedoch
Grundlage
sonstigen
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
unstreitigen
Sachverhalts
nachgeholt
werden
.
Brillenpreise
.
berücksichtigen
ist
insbesondere
Art
.
§
geregelte
grundsätzliche
Erlaubniszwang
rechtsbesorgende
Tätigkeiten
nur
berufsständischen
Interessen
auch
allgemeinen
Interesse
zuverlässigen
Rechtspflege
dient
Mißachtung
regelmäßig
Hinzutreten
weiterer
Umstände
wettbewerbswidrig
anzusehen
ist
vgl.
.
Erbensucher
;
.
Erbenermittler
;
GroßKomm
.
UWG/Teplitzky
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
begründet
Verhaltensweise
Beklagten
erhebliche
Gefahr
Mitbewerber
entsprechender
Weise
Verbot
unerlaubten
Rechtsberatung
verstoßen
werden
vgl.
.
29.9.1994
Laienwerbung
Augenoptiker
;
Brillenpreise
.
Erfolg
macht
Revision
auch
geltend
Beklagte
überschreite
beanstandeten
Verhaltensweise
jedenfalls
Grenzen
Erstberatung
.
S.
§
Abs.
Satz
BRAGO
.
Revisionserwiderung
weist
Recht
Gesetzgeber
Einführung
Regelung
Rechtsrat
Gang
Rechtsanwalt
erleichtern
wollte
aber
autorisierten
Rechtsberatern
.
Gerade
auch
erste
Beratung
Sinne
genannten
Vorschrift
hat
qualifiziert
sein
anderenfalls
Gefahr
besteht
Rechtsuchende
rechtlicher
Hinsicht
gegebenenfalls
zustehenden
Gestaltungsmöglichkeiten
schon
überhaupt
Kenntnis
erlangt
.
Grund
spricht
Revision
herausgestellte
Umstand
Beklagten
geleistete
Beratungstätigkeit
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
grobe
Prüfung
"
beschränke
keineswegs
Klagebefugnis
Klägers
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
Beurteilung
wesentlichen
einträchtigung
Wettbewerbs
steht
beklagte
Verein
Einlassung
Erteilung
einschaltet
.
erfährt
beanstandete
Tätigkeit
Vereins
verbotene
Rechtsberatung
wettbewerbsrechtlich
andere
Gewichtung
.
.
war
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Herr
RiBGH
Prof.
ist
Erreichen
Altersgrenze
Dienst
ausgeschieden
.
Bornkamm
Büscher