NAMEN Verkündet : 20 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Rechtsberatung Art . § 5 Nr. § ; Abs. Nr. Automobilclub stellt regelmäßig berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch berufsstandsähnliche Vereinigung . S. Art . § . Voraussetzungen Verbandsklagebefugnis § Abs. Nr. Verstoß § Art . § geltend gemacht wird . . 20 November I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Deutschen Anwaltverein angehörender örtlicher Anwaltsverein . verfolgt § Satzung Zweck beruflichen Interessen Bezirk Landgerichts zugelassenen Rechtsanwälte fördern . Beklagte ist Reiseclub . versteht Satzung Interessengemeinschaft Verkehrsteilnehmern öffentlichen Dienstes . Mitglied kann Angehörigen öffentlichen Dienstes vergleichbarer Einrichtungen Selbsthilfeeinrichtungen lichen Dienst Verkehrsteilnehmer werden Zwecken Zielen Vereins zustimmt . Tochtergesellschaft Beklagten GmbH bietet Rechtsschutzversicherungen Beklagte vermittelt . Kläger nimmt Beklagten Erlaubnis Rechtsberatung verfügt Mitgliederzeitschrift Ausgabe Überschrift " JUR-INFO : Rechtsinformation rund Uhr ! " erschienenen Werbung telefonische Hotline Unterlassung Anspruch . sieht Hotline abrufbaren Dienstleistung unerlaubte Rechtsberatung Beklagten . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Beklagten Klageantrag entsprechend Androhung Ordnungsmitteln verurteilt unterlassen Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz geschäftsmäßig Dritte rechtlichen Fragen beraten insbesondere Rechtsschutzversicherungsnehmer Rechtsfragen Bereichen Auto Verkehr Reisen juristischen Problemen täglichen Lebens insbesondere Nachbarschaftsrecht Arbeitsrecht insbesondere Änderungskündigungen Mietrecht und/oder Tätigkeit werben insbesondere folgenden Aussagen : " JUR-INFO : Rechtsinformation rund Uhr ! " " Kleine Nummer große Wirkung : können sofort rund Uhr AR . anrufen rechtliches Problem Sachen Auto Verkehr Reise bedrückt ! AR . Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben erstreckt Service sogar weitere Bereiche Beispiel Mietrechtsfragen Vertragsangelegenheiten Art ja sogar Fragen Arbeitsrecht . " " Experten führen zuverlässig gerichtlichen behördlichen Zuständigkeitsdschungel weisen Weg kompetenten Rechtsanwalt . " " AR . -Vollrechtsschutz-Versicherter haben noch Vorteile : Hier braucht fachkundige Hilfe Themenbereiche Auto Verkehr Reise beschränken schließt juristische Probleme täglichen Lebens unabhängig Leistungsumfang Rechtsschutzvertrag auch abgedeckt ist . Also Beispiel richtige Verhalten Nachbarschaftsstreitigkeiten ; Frage Änderungskündigung Chefs akzeptieren müssen ; Informationen zahlungsunwilligen Mieter Räson rufen können . " insbesondere geschieht Anlage ersichtlich : Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Betrieb Hotline Beklagten unerlaubte Rechtsberatung Betrieb Werbung Verstoß § angesehen . hat ausgeführt : Mitglieder Beklagten könnten eingeräumt Werbung auch herausgestellt habe Beklagten betriebenen grundsätzlich erlaubnispflichtige Rechtsberatung Sinne Art . § abrufen . Dienstleistung werde insoweit maßgeblichen Sicht angesprochenen Verkehrskreise Beklagten selbst erbracht . sei berufsständische ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung könne auch Rechtsberatung Bereich Auto Reise Verkehr Art . § erlaubnisfrei erbringen . Ebenfalls Erfolg berufe Beklagte Art . § Rechtsschutzversicherer sei noch Rechtsschutzversicherungen vertreibe . Anwendung Erlaubnisvorbehalts Rechtsberatungsgesetzes verstoße Art . Abs. GG ; Beklagte biete umfassende vollwertige Rechtsberatung . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte Sicht angesprochenen Verkehrskreise " JUR-INFO " angegebene Hotline selbst erbringende Rechtsberatung Sinne Art . § angeboten hat . Beurteilung läßt Rechtsfehler erkennen vgl. Unternehmensberatungsgesellschaft wird auch Revision beanstandet . 2 . Erfolg greift Revision Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte könne Rechtsberatung Bereiche Auto Verkehr Reisen gehe Bestimmung Art . § stützen . kann dahinstehen GmbH Vorschrift berechtigt ist Rede stehenden Werbung beschriebenen rechtsbetreuenden Tätigkeiten selbst eigener Person vorzunehmen . Jedenfalls nämlich darf Beklagten Werbung dargestellten Weise bedienen . Revision gegenteiliger Auffassung ist übersieht Bestimmung Art . § Nr. RBerG. darf Erledigung Rechtsangelegenheiten Personen Stellen Art . § bezeichneten Art nur Angestelltenverhältnis stehende Personen übertragen werden . Begriff Angestellten ist zwar weit auszulegen . setzt aber immerhin abhängige weisungsgebundene Tätigkeit Betrieb ausgeübt wird ; Bundesrechtsanwaltsordnung Art . § Rdn . m.w . . Streitfall fehlt Rechtsverhältnis Beklagten Rechtsschutzversicherer tätigen Tochtergesellschaft GmbH. 3 . Berufungsgericht hat Auffassung Beklagte könne Rechtsberatung Bereichen Auto Verkehr Reisen Art . § stützen begründet Zusammenschlüsse Beklagte Förderung Interessen dienten haben könne Bestimmung privilegierten Vereinigungen zählten . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Beklagte stellt anders Revision meint berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung . kann Angehörigen öffentlichen Dienstes gleichgestellten Personen auch andere Verkehrsteilnehmer Mitglied werden Zwecken Zielen Beklagten zustimmt . fehlt Verbundenheit Vereinsmitglieder Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen vgl. Rechtsberatungsgesetz 11 . Aufl . Rdn . . handelt Beklagten aber auch berufsstandsähnliche Vereinigung . S. Art . § RBerG. liegt dann Vereinigung Grundlage gleichen ganz ähnlichen wirtschaftlichen sozialen Stellung Mitglieder Wahrnehmung Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen sozialen Interessen gebildet worden ist vgl. . 3.4.1985 Mietrechtsberatung ; BVerwG . sind insbesondere Mietervereine ähnlicher Grundlage errichtete Vereinigungen Sinne genannten Bestimmung anzusehen vgl. Mietrechtsberatung ; aaO . jeweils m.w . . soll Schrifttum vertretenen Auffassung auch Automobilclubs gelten eher geringen Homogenität -9- Mitglieder Mietervereinen unmittelbar vergleichbar seien Rechtsberatungsgesetz 3 . Aufl . Art . § Rdn . 8) . kann zugestimmt werden . Automobilclub stellt sehr großen Zahl Betracht kommenden Mitglieder fast Bevölkerungsschichten regelmäßig Vereinigung mehr Grundlage gleichen ganz ähnlichen wirtschaftlichen sozialen Stellung Mitglieder Wahrnehmung bezeichnenden wirtschaftlichen sozialen Interessen gebildet ist . § Rdn . ; . . Beklagte versteht Satzung zwar Interessengemeinschaft Verkehrsteilnehmern öffentlichen Dienstes . Mitglied kann aber Angehörigen öffentlichen Dienstes Einrichtungen Selbsthilfeeinrichtungen öffentlichen Dienst auch andere Verkehrsteilnehmer werden Zwecken Zielen Vereins zustimmt . steht Beklagte grundsätzlich nahezu offen . Dementsprechend kann zumindest gewissen Homogenität Kreises Personen Mitglieder Betracht kommen dort vorhandenen gleichgerichteten Interessenlage Rede sein . 4 . Berufungsgericht hat Feststellungen Frage getroffen Kläger Klagebefugnis allein § Abs. Nr. ergeben kann vgl. Chemnitz f. beanstandete Verhaltensweise Beklagten Wettbewerb relevanten örtlichen sachlichen Markt Gebiet Rechtsberatung Bereich Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte tätig sind wesentlich beeinträchtigen vermag . Beurteilung kann jedoch Grundlage sonstigen Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unstreitigen Sachverhalts nachgeholt werden . Brillenpreise . berücksichtigen ist insbesondere Art . § geregelte grundsätzliche Erlaubniszwang rechtsbesorgende Tätigkeiten nur berufsständischen Interessen auch allgemeinen Interesse zuverlässigen Rechtspflege dient Mißachtung regelmäßig Hinzutreten weiterer Umstände wettbewerbswidrig anzusehen ist vgl. . Erbensucher ; . Erbenermittler ; GroßKomm . UWG/Teplitzky § Rdn . m.w . . . begründet Verhaltensweise Beklagten erhebliche Gefahr Mitbewerber entsprechender Weise Verbot unerlaubten Rechtsberatung verstoßen werden vgl. . 29.9.1994 Laienwerbung Augenoptiker ; Brillenpreise . Erfolg macht Revision auch geltend Beklagte überschreite beanstandeten Verhaltensweise jedenfalls Grenzen Erstberatung . S. § Abs. Satz BRAGO . Revisionserwiderung weist Recht Gesetzgeber Einführung Regelung Rechtsrat Gang Rechtsanwalt erleichtern wollte aber autorisierten Rechtsberatern . Gerade auch erste Beratung Sinne genannten Vorschrift hat qualifiziert sein anderenfalls Gefahr besteht Rechtsuchende rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten schon überhaupt Kenntnis erlangt . Grund spricht Revision herausgestellte Umstand Beklagten geleistete Beratungstätigkeit Berufungsgericht getroffenen Feststellungen grobe Prüfung " beschränke keineswegs Klagebefugnis Klägers gemäß § Abs. Nr. . Beurteilung wesentlichen einträchtigung Wettbewerbs steht beklagte Verein Einlassung Erteilung einschaltet . erfährt beanstandete Tätigkeit Vereins verbotene Rechtsberatung wettbewerbsrechtlich andere Gewichtung . . war Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Herr RiBGH Prof. ist Erreichen Altersgrenze Dienst ausgeschieden . Bornkamm Büscher