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12 KiB

BESCHLUSS
17
.
August
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Marke
Nr.
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Verfahren
§
ist
formelle
Prüfung
beschränkt
Inhaber
eingetragenen
Marke
Löschung
rechtzeitig
widersprochen
hat
.
Wird
Antrag
§
Abs.
geltend
gemacht
Inhaber
Marke
erfülle
mehr
§
genannten
Voraussetzungen
hat
Register
eingetragene
Markeninhaber
Widerspruch
erhoben
hat
Deutsche
Markenamt
Verfahren
§
Vorliegen
Voraussetzungen
§
prüfen
.
Beschluss
17
.
August
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
24
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
27
Juli
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Inhaberin
26
.
Februar
eingetragenen
Marke
Nr.
war
ew
.
KG
.
Mai
trat
.
GmbH
persönlich
haftende
Gesellschafterin
Kommanditgesellschaft
Firmierung
.
GmbH
Co.
änderte
.
notarieller
Urkunde
Notars
Dr.
12
.
September
brachten
Kommanditisten
Kommanditbeteiligungen
Wege
Sacheinlage
sofortiger
schuldrechtlicher
dinglicher
Wirkung
ew
.
GmbH
nunmehr
unter
.
GmbH
firmierte
.
Oktober
wurde
Handelsregister
eingetragen
Kommanditgesellschaft
aufgelöst
Firma
erloschen
ist
.
Antragstellerin
hat
Deutschen
Markenamt
29
.
April
Löschung
Marke
beantragt
Markeninhaberin
mehr
§
genannten
Voraussetzungen
erfülle
.
Markenabteilung
Deutschen
Markenamtes
hat
Zeitpunkt
noch
Register
Markeninhaberin
eingetragene
Kommanditgesellschaft
Ende
Juni
Löschungsantrag
unterrichtet
aufgefordert
mitzuteilen
Löschungsantrag
widerspricht
.
Namen
Kommanditgesellschaft
haben
Anfang
Juli
Rechtsanwälte
bestellt
Löschungsantrag
widersprochen
.
hat
Markenabteilung
Deutschen
Markenamtes
Antragstellerin
Schreiben
9
Juli
mitgeteilt
Markeninhaberin
habe
Löschungsantrag
widersprochen
.
Antragstellerin
Mitteilung
Deutschen
Patentund
9
Juli
Beschwerde
eingelegt
hatte
hat
ew
.
GmbH
nachfolgend
:
Umschreibung
Marke
beantragt
;
Umschreibung
ist
9
.
April
erfolgt
.
Bundespatentgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Antragstellerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Versagung
rechtlichen
Gehörs
rügt
geltend
macht
angefochtene
Beschluss
sei
Gründen
versehen
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Auffassung
vertreten
Mitteilung
Markenabteilung
9
Juli
sei
Beschluss
Sinne
§
Abs.
Satz
Beschwerde
statthaft
sei
.
zulässige
Beschwerde
sei
aber
begründet
.
ew
.
habe
Unterrichtung
Deutschen
Markenamtes
Löschungsantrag
zugehen
können
mehr
bestanden
habe
.
Rechtsanwälte
hätten
Kommanditgesellschaft
Löschung
auch
wirksam
widersprechen
können
.
läge
aber
zumindest
konkludent
erklärter
Widerspruch
Markeninhaberin
Beschwerdeverfahren
beteiligt
erkennen
gegeben
habe
Löschung
Marke
einverstanden
sei
.
Widerspruch
sei
auch
Frist
§
Abs.
erfolgt
.
Kommanditgesellschaft
sei
wirksam
unterrichtet
worden
Frist
Widerspruch
habe
laufen
begonnen
.
.
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
hat
Erfolg
.
1
.
fristgerecht
eingelegte
begründete
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Statthaftigkeit
folgt
Gesetz
aufgeführter
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
eröffnender
Verfahrensmangel
gerügt
wird
.
Rechtsbeschwerde
beruft
Versagung
rechtlichen
Gehörs
angefochtene
Beschluss
Gründen
versehen
ist
hat
Einzelnen
begründet
.
Frage
erhobenen
Rügen
durchgreifen
kommt
Statthaftigkeit
.
.
;
vgl.
Beschluss
24
.
Juni
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
begründet
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Bundespatentgerichts
sei
Gründen
versehen
worden
§
Abs.
Nr.
greift
.
Rechtsbeschwerde
meint
angefochtene
Beschluss
sei
Gründen
versehen
inhaltlich
gravierende
Mängel
aufweise
widersprüchlich
sei
.
Bundespatentgericht
habe
Unterrichtung
§
Abs.
formelle
Legitimation
Zeitpunkt
Markeninhaberin
eingetragenen
Kommanditgesellschaft
abgestellt
Frage
Widerspruchserhebung
aber
Widerspruch
Kommanditgesellschaft
gefordert
materiell-rechtliche
Betrachtung
vorgenommen
.
weiterer
schwerwiegender
Begründungsmangel
sei
Bundespatentgericht
Annahme
unterlaufen
Markeninhaberin
sei
Eingang
Umschreibungsantrags
formell
legitimiert
gewesen
habe
wirksam
Widerspruch
erheben
können
.
Wiederaufleben
Widerspruchsbefugnis
Falle
Wechsels
formellen
Markeninhaberschaft
werde
Umgehung
zwingenden
Frist
§
Abs.
Tor
eröffnet
.
Zumindest
hätte
Widerspruch
Markeninhaberin
zweimonatigen
Frist
§
Abs.
erhoben
werden
müssen
Stellung
Umschreibungsantrags
4
.
Oktober
laufen
begonnenen
habe
.
sei
geschehen
.
Vorbringen
kann
Rechtsbeschwerde
Erfolg
haben
.
Ausführungen
Bundespatentgerichts
sind
zwar
frei
Rechtsfehlern
.
ergibt
aber
Verfahrensmangel
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Ansicht
Bundespatentgerichts
hat
ew
.
GmbH
Co.
vertreten
Rechtsanwälte
Juli
wirksam
Löschung
Marke
widersprochen
§
Abs.
.
Verfahren
Deutschen
Markenamt
§
ist
Klageverfahren
§
vorgeschaltetes
fakultatives
Registerverfahren
Entscheidung
Löschungsreife
Marke
Verfalls
ergeht
.
materiell-rechtliche
Prüfung
Marke
gemäß
verfallen
ist
ist
vielmehr
Löschungsverfahren
ordentlichen
Gerichten
vorbehalten
vgl.
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
Rn
.
.
zählt
auch
Prüfung
Marke
bereits
notariellen
Urkunde
Notars
Dr.
September
vereinbarten
Einbringung
Kommanditbeteiligungen
Wege
Sacheinlage
Markeninhaberin
ew
.
GmbH
übergegangen
ist
schaft
Einbringung
erloschen
ist
.
Deutsche
Markenamt
ist
somit
Verfahren
§
formelle
Prüfung
beschränkt
Inhaber
eingetragenen
Marke
Löschung
Monaten
Zustellung
Mitteilung
Löschungsantrags
widersprochen
hat
§
Abs.
.
war
vorliegend
Fall
.
Vermutungsregelung
§
Abs.
galt
Kommanditgesellschaft
Eintragung
Markeninhaberin
Register
Nachweis
auch
alleinige
materiell
berechtigte
Inhaberin
.
Jedenfalls
entsprechende
Anhaltspunkte
vorliegend
fehlte
Antragstellerin
Löschungsantrag
weiter
begründet
hatte
war
Deutsche
Markenamt
verpflichtet
Amts
Frage
nachzugehen
Markenrecht
Dritten
übergegangen
war
Kommanditgesellschaft
noch
existierte
.
Kommanditgesellschaft
zweimonatigen
Frist
§
Abs.
erhobene
Widerspruch
war
wirksam
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Beteiligter
Verfahrens
Rechtsfähigkeit
Parteifähigkeit
bestritten
ist
Austragung
Streits
parteifähig
behandeln
ist
gebotenen
Erklärungen
abgeben
kann
vgl.
Urteil
11
.
April
VII
94
;
Urteil
29
.
September
.
ist
auch
vorliegenden
markenrechtlichen
Registerverfahren
auszugehen
.
muss
Register
eingetragene
Markeninhaber
Möglichkeit
haben
wirksam
Löschung
Marke
Sinne
§
Abs.
widersprechen
Klärung
Frage
noch
§
genannten
Voraussetzungen
erfüllt
vorgesehenen
Löschungsverfahren
ordentlichen
Gerichten
§
erreichen
.
Ergebnis
sprechen
auch
Sinn
Zweck
Registerverfahrens
§
MarkenG.
Verfahren
dient
ebenso
Löschungsverfahren
Vorschrift
§
Abs.
Vorbild
Bestimmung
§
war
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
Klärung
einfach
beantwortenden
Frage
Vorliegen
Verfallsgrundes
unstreitig
Klageverfahren
entbehrlich
ist
vgl.
Warenzeichengesetz
Warenzeichengesetz
6
.
Aufl
.
.
35
;
Markengesetz
Gamm
Gewerblicher
Rechtsschutz
2
.
Aufl
.
.
1
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
3
.
Aufl
.
Rn
.
.
Ziel
ist
erreicht
eingetragene
Markeninhaber
rechtzeitig
widersprochen
hat
materiell-rechtliche
Frage
Markenrechtsfähigkeit
Inhabers
eingetragenen
Marke
Sinne
§
Verfahren
geprüft
wird
.
Anderenfalls
würde
Frage
Rechtsfähigkeit
Parteifähigkeit
Markeninhabers
auch
Vorliegen
Verfallsgrundes
betrifft
vorgesehenen
Verfahren
ordentlichen
Gerichten
§
entzogen
.
Ansicht
Bundespatentgerichts
bestand
auch
Anlass
Rückzahlung
Beschwerdegebühr
falscher
Sachbehandlung
Markenabteilung
Deutschen
Markenamtes
anzuordnen
.
verhilft
Rechtsbeschwerde
jedoch
Erfolg
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
soll
allein
Anspruch
Beteiligten
Mitteilung
Gründe
sichern
Rechtsbegehren
Erfolg
hat
.
kommt
nur
erkennbar
ist
Grund
Entscheidung
maßgebend
gewesen
ist
.
ist
entscheidend
Beurteilung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
fehlerfrei
ist
.
Erfordernis
Begründung
ist
schon
dann
genügt
Entscheidung
selbständigen
Verteidigungsmittel
Stellung
nimmt
vgl.
Beschluss
20
.
Mai
.
Schuhverzierung
.
Anforderungen
Begründungszwang
genügt
angefochtene
Beschluss
.
ist
gerügten
Punkten
entnehmen
Erwägungen
Bundespatentgericht
wirksamen
Widerspruch
Markeninhaberin
Sinne
§
Abs.
ausgegangen
ist
.
Begründung
ist
inhaltsleer
verworren
missverständlich
widersprüchlich
so
weiteres
nachvollzogen
werden
kann
tatsächlichen
Feststellungen
rechtlichen
Erwägungen
Entscheidung
maßgeblich
waren
.
Rechtsbeschwerde
beanstandeten
Widersprüche
betreffen
nur
sachliche
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
.
Entscheidung
-9-
zutreffend
ist
kann
Rüge
§
Abs.
Nr.
Überprüfung
gestellt
werden
.
Entscheidung
Bundespatentgerichts
beruht
auch
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Antragstellerin
§
Abs.
Nr.
.
Bestimmungen
Art
.
Abs.
GG
§
Abs.
Nr.
garantieren
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
Gelegenheit
erhalten
gerichtlichen
Entscheidung
zugrundeliegenden
Sachverhalt
Rechtslage
äußern
Gericht
Vorbringen
Kenntnis
nimmt
Erwägung
zieht
BVerfGE
f.
;
BVerfG
Beschluss
30
.
April
ZB
.
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
habe
hingewiesen
Prozessverhalten
Markeninhaberin
ew
.
GmbH
Widerspruch
auszulegen
gedächte
.
Hätte
Bundespatentgericht
hingewiesen
hätte
Antragstellerin
geltend
gemacht
Widerspruch
verfristet
gewesen
Deutschen
Markenamt
erklärt
worden
sei
.
ergibt
Verletzung
Anspruchs
Antragstellerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
§
Abs.
Nr.
liegt
allerdings
Gericht
vorherigen
Hinweis
rechtlichen
Gesichtspunkt
abstellt
auch
gewissenhafter
vernünftiger
Verfahrensbeteiligter
selbst
Berücksichtigung
Vielzahl
vertretbarer
Rechtsauffassungen
rechnen
brauchte
BVerfGE
f.
;
BVerfG
.
verlangt
Gebot
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
grundsätzlich
Gericht
Entscheidung
Rechtsauffassung
hinweist
;
vertretbare
rechtliche
Gesichtspunkte
muss
Verfahrensbeteiligter
prinzipiell
Betracht
ziehen
BVerfGE
1
5
;
.
rechtlichen
Gesichtspunkten
Antragstellerin
auch
richterlichen
Hinweis
erwägen
musste
gehörte
vorliegend
Markeninhaberin
wirksam
Widerspruch
erhoben
hatte
.
hatte
Beschwerdeverfahren
geltend
gemacht
Rechtsnachfolgerin
mehr
existierenden
Kommanditgesellschaft
sein
.
Fall
lag
Grundlage
Bundespatentgericht
angenommenen
Unwirksamkeit
Widerspruchs
Kommanditgesellschaft
prozessuale
Verhalten
Markeninhaberin
wirksamen
Widerspruch
Sinne
§
Abs.
aufzufassen
.
Gehörsverstoß
Sinne
§
Abs.
Nr.
scheidet
auch
angefochtene
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
gerügten
Verletzung
Hinweispflicht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
beruht
beruhen
kann
.
Frage
Markeninhaberin
Löschung
Marke
Beschwerdeverfahren
konkludent
widersprochen
hat
kommt
Kommanditgesellschaft
bereits
wirksam
Widerspruch
eingelegt
hatte
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
weiter
geltend
Bundespatentgericht
habe
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
gerichtlichen
Hinweis
29
.
Oktober
zunächst
erklärt
habe
Frage
abschließend
äußern
Zeitpunkt
materiell-rechtliche
Wechsel
Inhaberschaft
Marke
eingetreten
sei
angefochtenen
Beschluss
dann
aber
materiell-rechtlich
wirksamen
Übertragung
Marke
Markeninhaberin
gegangen
sei
.
Bundespatentgericht
habe
Vorbringen
Antragstellerin
übergangen
Marke
sei
wirksam
Markeninhaberin
übertragen
worden
.
liegt
Verletzung
Anspruchs
Antragstellerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Bundespatentgericht
hat
Frage
Markeninhaberin
Sinne
§
Abs.
wirksam
Löschung
widersprechen
konnte
allein
formelle
Legitimation
Umschreibung
Marke
abgestellt
.
Frage
Markeninhaberin
auch
materiell-rechtlich
Markenrecht
erworben
hatte
kam
Sicht
Bundespatentgerichts
.
Lässt
Gericht
Vortrag
unberücksichtigt
Rechtsstandpunkt
Vortrag
ankommt
liegt
Gehörsverstoß
vgl.
BVerfG
14
.
Juni
.
.
Schließlich
beruht
angefochtene
Entscheidung
auch
gerügten
Gehörsverstoß
Kommanditgesellschaft
wirksam
Widerspruch
erhoben
hatte
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
MarkenG.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
27.07.2010
W(pat