BESCHLUSS 17 . August Rechtsbeschwerdesache betreffend Marke Nr. Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Verfahren § ist formelle Prüfung beschränkt Inhaber eingetragenen Marke Löschung rechtzeitig widersprochen hat . Wird Antrag § Abs. geltend gemacht Inhaber Marke erfülle mehr § genannten Voraussetzungen hat Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben hat Deutsche Markenamt Verfahren § Vorliegen Voraussetzungen § prüfen . Beschluss 17 . August Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 24 . Senats Marken-Beschwerdesenats 27 Juli wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Inhaberin 26 . Februar eingetragenen Marke Nr. war ew . KG . Mai trat . GmbH persönlich haftende Gesellschafterin Kommanditgesellschaft Firmierung . GmbH Co. änderte . notarieller Urkunde Notars Dr. 12 . September brachten Kommanditisten Kommanditbeteiligungen Wege Sacheinlage sofortiger schuldrechtlicher dinglicher Wirkung ew . GmbH nunmehr unter . GmbH firmierte . Oktober wurde Handelsregister eingetragen Kommanditgesellschaft aufgelöst Firma erloschen ist . Antragstellerin hat Deutschen Markenamt 29 . April Löschung Marke beantragt Markeninhaberin mehr § genannten Voraussetzungen erfülle . Markenabteilung Deutschen Markenamtes hat Zeitpunkt noch Register Markeninhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft Ende Juni Löschungsantrag unterrichtet aufgefordert mitzuteilen Löschungsantrag widerspricht . Namen Kommanditgesellschaft haben Anfang Juli Rechtsanwälte bestellt Löschungsantrag widersprochen . hat Markenabteilung Deutschen Markenamtes Antragstellerin Schreiben 9 Juli mitgeteilt Markeninhaberin habe Löschungsantrag widersprochen . Antragstellerin Mitteilung Deutschen Patentund 9 Juli Beschwerde eingelegt hatte hat ew . GmbH nachfolgend : Umschreibung Marke beantragt ; Umschreibung ist 9 . April erfolgt . Bundespatentgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet Antragstellerin zugelassenen Rechtsbeschwerde Versagung rechtlichen Gehörs rügt geltend macht angefochtene Beschluss sei Gründen versehen . II . Bundespatentgericht hat Auffassung vertreten Mitteilung Markenabteilung 9 Juli sei Beschluss Sinne § Abs. Satz Beschwerde statthaft sei . zulässige Beschwerde sei aber begründet . ew . habe Unterrichtung Deutschen Markenamtes Löschungsantrag zugehen können mehr bestanden habe . Rechtsanwälte hätten Kommanditgesellschaft Löschung auch wirksam widersprechen können . läge aber zumindest konkludent erklärter Widerspruch Markeninhaberin Beschwerdeverfahren beteiligt erkennen gegeben habe Löschung Marke einverstanden sei . Widerspruch sei auch Frist § Abs. erfolgt . Kommanditgesellschaft sei wirksam unterrichtet worden Frist Widerspruch habe laufen begonnen . . Rechtsbeschwerde Antragstellerin hat Erfolg . 1 . fristgerecht eingelegte begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig . Statthaftigkeit folgt Gesetz aufgeführter zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird . Rechtsbeschwerde beruft Versagung rechtlichen Gehörs angefochtene Beschluss Gründen versehen ist hat Einzelnen begründet . Frage erhobenen Rügen durchgreifen kommt Statthaftigkeit . . ; vgl. Beschluss 24 . Juni . . 2 . Rechtsbeschwerde ist aber begründet . Rüge Rechtsbeschwerde Entscheidung Bundespatentgerichts sei Gründen versehen worden § Abs. Nr. greift . Rechtsbeschwerde meint angefochtene Beschluss sei Gründen versehen inhaltlich gravierende Mängel aufweise widersprüchlich sei . Bundespatentgericht habe Unterrichtung § Abs. formelle Legitimation Zeitpunkt Markeninhaberin eingetragenen Kommanditgesellschaft abgestellt Frage Widerspruchserhebung aber Widerspruch Kommanditgesellschaft gefordert materiell-rechtliche Betrachtung vorgenommen . weiterer schwerwiegender Begründungsmangel sei Bundespatentgericht Annahme unterlaufen Markeninhaberin sei Eingang Umschreibungsantrags formell legitimiert gewesen habe wirksam Widerspruch erheben können . Wiederaufleben Widerspruchsbefugnis Falle Wechsels formellen Markeninhaberschaft werde Umgehung zwingenden Frist § Abs. Tor eröffnet . Zumindest hätte Widerspruch Markeninhaberin zweimonatigen Frist § Abs. erhoben werden müssen Stellung Umschreibungsantrags 4 . Oktober laufen begonnenen habe . sei geschehen . Vorbringen kann Rechtsbeschwerde Erfolg haben . Ausführungen Bundespatentgerichts sind zwar frei Rechtsfehlern . ergibt aber Verfahrensmangel Sinne § Abs. Nr. . Ansicht Bundespatentgerichts hat ew . GmbH Co. vertreten Rechtsanwälte Juli wirksam Löschung Marke widersprochen § Abs. . Verfahren Deutschen Markenamt § ist Klageverfahren § vorgeschaltetes fakultatives Registerverfahren Entscheidung Löschungsreife Marke Verfalls ergeht . materiell-rechtliche Prüfung Marke gemäß verfallen ist ist vielmehr Löschungsverfahren ordentlichen Gerichten vorbehalten vgl. Fezer Markenrecht 4 . Aufl . Rn . . zählt auch Prüfung Marke bereits notariellen Urkunde Notars Dr. September vereinbarten Einbringung Kommanditbeteiligungen Wege Sacheinlage Markeninhaberin ew . GmbH übergegangen ist schaft Einbringung erloschen ist . Deutsche Markenamt ist somit Verfahren § formelle Prüfung beschränkt Inhaber eingetragenen Marke Löschung Monaten Zustellung Mitteilung Löschungsantrags widersprochen hat § Abs. . war vorliegend Fall . Vermutungsregelung § Abs. galt Kommanditgesellschaft Eintragung Markeninhaberin Register Nachweis auch alleinige materiell berechtigte Inhaberin . Jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte vorliegend fehlte Antragstellerin Löschungsantrag weiter begründet hatte war Deutsche Markenamt verpflichtet Amts Frage nachzugehen Markenrecht Dritten übergegangen war Kommanditgesellschaft noch existierte . Kommanditgesellschaft zweimonatigen Frist § Abs. erhobene Widerspruch war wirksam . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Beteiligter Verfahrens Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit bestritten ist Austragung Streits parteifähig behandeln ist gebotenen Erklärungen abgeben kann vgl. Urteil 11 . April VII 94 ; Urteil 29 . September . ist auch vorliegenden markenrechtlichen Registerverfahren auszugehen . muss Register eingetragene Markeninhaber Möglichkeit haben wirksam Löschung Marke Sinne § Abs. widersprechen Klärung Frage noch § genannten Voraussetzungen erfüllt vorgesehenen Löschungsverfahren ordentlichen Gerichten § erreichen . Ergebnis sprechen auch Sinn Zweck Registerverfahrens § MarkenG. Verfahren dient ebenso Löschungsverfahren Vorschrift § Abs. Vorbild Bestimmung § war vgl. Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks . S. Klärung einfach beantwortenden Frage Vorliegen Verfallsgrundes unstreitig Klageverfahren entbehrlich ist vgl. Warenzeichengesetz Warenzeichengesetz 6 . Aufl . . 35 ; Markengesetz Gamm Gewerblicher Rechtsschutz 2 . Aufl . . 1 ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 3 . Aufl . Rn . . Ziel ist erreicht eingetragene Markeninhaber rechtzeitig widersprochen hat materiell-rechtliche Frage Markenrechtsfähigkeit Inhabers eingetragenen Marke Sinne § Verfahren geprüft wird . Anderenfalls würde Frage Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Markeninhabers auch Vorliegen Verfallsgrundes betrifft vorgesehenen Verfahren ordentlichen Gerichten § entzogen . Ansicht Bundespatentgerichts bestand auch Anlass Rückzahlung Beschwerdegebühr falscher Sachbehandlung Markenabteilung Deutschen Markenamtes anzuordnen . verhilft Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg . Vorschrift § Abs. Nr. soll allein Anspruch Beteiligten Mitteilung Gründe sichern Rechtsbegehren Erfolg hat . kommt nur erkennbar ist Grund Entscheidung maßgebend gewesen ist . ist entscheidend Beurteilung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist . Erfordernis Begründung ist schon dann genügt Entscheidung selbständigen Verteidigungsmittel Stellung nimmt vgl. Beschluss 20 . Mai . Schuhverzierung . Anforderungen Begründungszwang genügt angefochtene Beschluss . ist gerügten Punkten entnehmen Erwägungen Bundespatentgericht wirksamen Widerspruch Markeninhaberin Sinne § Abs. ausgegangen ist . Begründung ist inhaltsleer verworren missverständlich widersprüchlich so weiteres nachvollzogen werden kann tatsächlichen Feststellungen rechtlichen Erwägungen Entscheidung maßgeblich waren . Rechtsbeschwerde beanstandeten Widersprüche betreffen nur sachliche Richtigkeit angefochtenen Entscheidung . Entscheidung -9- zutreffend ist kann Rüge § Abs. Nr. Überprüfung gestellt werden . Entscheidung Bundespatentgerichts beruht auch Verletzung rechtlichen Gehörs Antragstellerin § Abs. Nr. . Bestimmungen Art . Abs. GG § Abs. Nr. garantieren Beteiligten gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit erhalten gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt Rechtslage äußern Gericht Vorbringen Kenntnis nimmt Erwägung zieht BVerfGE f. ; BVerfG Beschluss 30 . April ZB . . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht habe hingewiesen Prozessverhalten Markeninhaberin ew . GmbH Widerspruch auszulegen gedächte . Hätte Bundespatentgericht hingewiesen hätte Antragstellerin geltend gemacht Widerspruch verfristet gewesen Deutschen Markenamt erklärt worden sei . ergibt Verletzung Anspruchs Antragstellerin Gewährung rechtlichen Gehörs . Verstoß Art . Abs. GG § Abs. Nr. liegt allerdings Gericht vorherigen Hinweis rechtlichen Gesichtspunkt abstellt auch gewissenhafter vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst Berücksichtigung Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen rechnen brauchte BVerfGE f. ; BVerfG . verlangt Gebot rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG grundsätzlich Gericht Entscheidung Rechtsauffassung hinweist ; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss Verfahrensbeteiligter prinzipiell Betracht ziehen BVerfGE 1 5 ; . rechtlichen Gesichtspunkten Antragstellerin auch richterlichen Hinweis erwägen musste gehörte vorliegend Markeninhaberin wirksam Widerspruch erhoben hatte . hatte Beschwerdeverfahren geltend gemacht Rechtsnachfolgerin mehr existierenden Kommanditgesellschaft sein . Fall lag Grundlage Bundespatentgericht angenommenen Unwirksamkeit Widerspruchs Kommanditgesellschaft prozessuale Verhalten Markeninhaberin wirksamen Widerspruch Sinne § Abs. aufzufassen . Gehörsverstoß Sinne § Abs. Nr. scheidet auch angefochtene Entscheidung Rechtsbeschwerde gerügten Verletzung Hinweispflicht Verletzung rechtlichen Gehörs beruht beruhen kann . Frage Markeninhaberin Löschung Marke Beschwerdeverfahren konkludent widersprochen hat kommt Kommanditgesellschaft bereits wirksam Widerspruch eingelegt hatte . Erfolg macht Rechtsbeschwerde weiter geltend Bundespatentgericht habe Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt gerichtlichen Hinweis 29 . Oktober zunächst erklärt habe Frage abschließend äußern Zeitpunkt materiell-rechtliche Wechsel Inhaberschaft Marke eingetreten sei angefochtenen Beschluss dann aber materiell-rechtlich wirksamen Übertragung Marke Markeninhaberin gegangen sei . Bundespatentgericht habe Vorbringen Antragstellerin übergangen Marke sei wirksam Markeninhaberin übertragen worden . liegt Verletzung Anspruchs Antragstellerin Gewährung rechtlichen Gehörs . Bundespatentgericht hat Frage Markeninhaberin Sinne § Abs. wirksam Löschung widersprechen konnte allein formelle Legitimation Umschreibung Marke abgestellt . Frage Markeninhaberin auch materiell-rechtlich Markenrecht erworben hatte kam Sicht Bundespatentgerichts . Lässt Gericht Vortrag unberücksichtigt Rechtsstandpunkt Vortrag ankommt liegt Gehörsverstoß vgl. BVerfG 14 . Juni . . Schließlich beruht angefochtene Entscheidung auch gerügten Gehörsverstoß Kommanditgesellschaft wirksam Widerspruch erhoben hatte . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz MarkenG. Bornkamm Büscher Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 27.07.2010 W(pat