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452 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
Januar
Rechtsbeschwerdeverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerdeverfahrens
:
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
verurteilt
.
Urteil
ist
Beklagten
10
.
Februar
zugestellt
worden
Beklagte
hat
Berufung
Landgericht
eingelegt
.
Berufungsbegründung
ist
erst
11
.
April
Berufungsgericht
eingegangen
.
gerichtlichen
Hinweis
Verspätung
hat
Beklagte
beantragt
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
hat
Beklagte
ausgeführt
:
Zustellung
Amtsgerichtsurteils
habe
Büroangestellte
Prozessbevollmächtigten
Urteilsabschrift
zutreffend
10
.
April
letzten
Tag
Berufungsbegründungsfrist
vermerkt
.
Fristenkalender
habe
aber
versehentlich
11
.
April
eingetragen
.
Prozessbevollmächtigter
habe
Eingang
Urteils
Abschrift
eingetragenen
Fristen
überprüft
.
Anfertigung
Berufungsbegründung
habe
aber
ausschließlich
Fristenkalender
eingetragenen
Frist
orientiert
.
Fehler
sei
aufgefallen
Berufungsbegründung
Hilfe
Originals
Urteils
erstellt
Urteilsabschrift
zutreffend
notierten
Frist
verwendet
habe
.
Beschluss
23
.
Mai
hat
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsantrag
Beklagten
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beruhe
Beklagten
zurechenbaren
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
.
sei
Vorlage
Akte
Erstellung
Berufungsbegründung
eigenständigen
Prüfung
Berufungsbegründungsfrist
verpflichtet
gewesen
.
Wiedereinsetzungsantrag
sei
entnehmen
Prozessbevollmächtigte
Prüfung
kurz
Anfertigung
Berufungsbegründung
vorgenommen
habe
.
Entscheidung
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
fehlt
.
Rechtssache
wirft
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
noch
ist
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Rechtsfragen
Streitfall
aufwirft
sind
höchstrichterlich
geklärt
.
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
wirkungsvollen
schutz
scheidet
Berufungsgericht
Recht
Wiedereinsetzungsantrag
Beklagten
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
hat
.
1
.
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
hat
Rechtsanwalt
Fristenlauf
immer
dann
eigenverantwortlich
überprüfen
Akten
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
Berufungsbegründung
Bearbeitung
vorliegen
.
ZB
;
.
11.2.1992
;
.
ZB
;
.
17.3.2004
;
.
25.4.2007
.
jeweils
m.w
.
.
Büropersonal
gerichtete
Anweisung
Fristen
wahren
kann
Verpflichtung
befreien
.
Pflicht
Prozessbevollmächtigten
Fristablauf
Vorbereitung
auch
Berufungsbegründung
erneut
selbständig
prüfen
beruht
sorgfältige
Vorbereitung
Prozesshandlung
stets
auch
Prüfung
gesetzlichen
Anforderungen
Zulässigkeit
einschließt
;
;
.
2
.
hat
Berufungsgericht
Recht
Wiedereinsetzungsantrag
Beklagten
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
hat
Berufungsbegründungsfrist
unverschuldet
versäumt
.
Versäumnis
beruht
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
§
Abs.
zurechnen
lassen
muss
.
Prozessbevollmächtigte
hat
Vorlage
Akte
Anfertigung
Berufungsbegründung
maßgebenden
Frist
erneut
überprüft
.
Vortrag
Beklagten
hat
Prozessbevollmächtigter
bereits
unmittelbar
Zustellung
amtsgerichtlichen
Urteils
Berufungsbegründung
arbeiten
begonnen
Arbeit
kontinuierlich
fortgesetzt
.
Hätte
geboten
wesen
wäre
Frist
überprüft
Akten
Fertigung
Berufungsbegründung
vorlagen
hätte
unzutreffende
Eintragung
Fristablaufs
bemerkt
Berufungsbegründung
fristgerecht
einreichen
können
.
Insofern
ist
Streitfall
Konstellation
vergleichbar
Beschluss
Bundesgerichtshofs
10
.
Mai
zugrunde
lag
;
dort
war
Prozessbevollmächtigten
Akte
Fertigung
Berufungsbegründung
erst
vorgelegt
worden
Begründungsfrist
bereits
abgelaufen
war
.
10.5.2006
.
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung