BESCHLUSS ZB 15 . Januar Rechtsbeschwerdeverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Mai wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerdeverfahrens : € . Gründe : Amtsgericht hat Beklagten Zahlung verurteilt . Urteil ist Beklagten 10 . Februar zugestellt worden Beklagte hat Berufung Landgericht eingelegt . Berufungsbegründung ist erst 11 . April Berufungsgericht eingegangen . gerichtlichen Hinweis Verspätung hat Beklagte beantragt Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . hat Beklagte ausgeführt : Zustellung Amtsgerichtsurteils habe Büroangestellte Prozessbevollmächtigten Urteilsabschrift zutreffend 10 . April letzten Tag Berufungsbegründungsfrist vermerkt . Fristenkalender habe aber versehentlich 11 . April eingetragen . Prozessbevollmächtigter habe Eingang Urteils Abschrift eingetragenen Fristen überprüft . Anfertigung Berufungsbegründung habe aber ausschließlich Fristenkalender eingetragenen Frist orientiert . Fehler sei aufgefallen Berufungsbegründung Hilfe Originals Urteils erstellt Urteilsabschrift zutreffend notierten Frist verwendet habe . Beschluss 23 . Mai hat Berufungsgericht Wiedereinsetzungsantrag Beklagten zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Versäumung Berufungsbegründungsfrist beruhe Beklagten zurechenbaren Verschulden Prozessbevollmächtigten . sei Vorlage Akte Erstellung Berufungsbegründung eigenständigen Prüfung Berufungsbegründungsfrist verpflichtet gewesen . Wiedereinsetzungsantrag sei entnehmen Prozessbevollmächtigte Prüfung kurz Anfertigung Berufungsbegründung vorgenommen habe . Entscheidung wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. i.V. § Abs. § Abs. Satz . ist jedoch unzulässig Voraussetzungen § Abs. fehlt . Rechtssache wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts noch ist Zulassung Rechtsbeschwerde Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Rechtsfragen Streitfall aufwirft sind höchstrichterlich geklärt . Verletzung Anspruchs Beklagten wirkungsvollen schutz scheidet Berufungsgericht Recht Wiedereinsetzungsantrag Beklagten zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen hat . 1 . gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofes hat Rechtsanwalt Fristenlauf immer dann eigenverantwortlich überprüfen Akten Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung Berufungsbegründung Bearbeitung vorliegen . ZB ; . 11.2.1992 ; . ZB ; . 17.3.2004 ; . 25.4.2007 . jeweils m.w . . Büropersonal gerichtete Anweisung Fristen wahren kann Verpflichtung befreien . Pflicht Prozessbevollmächtigten Fristablauf Vorbereitung auch Berufungsbegründung erneut selbständig prüfen beruht sorgfältige Vorbereitung Prozesshandlung stets auch Prüfung gesetzlichen Anforderungen Zulässigkeit einschließt ; ; . 2 . hat Berufungsgericht Recht Wiedereinsetzungsantrag Beklagten zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Beklagte hat Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt . Versäumnis beruht Verschulden Prozessbevollmächtigten § Abs. zurechnen lassen muss . Prozessbevollmächtigte hat Vorlage Akte Anfertigung Berufungsbegründung maßgebenden Frist erneut überprüft . Vortrag Beklagten hat Prozessbevollmächtigter bereits unmittelbar Zustellung amtsgerichtlichen Urteils Berufungsbegründung arbeiten begonnen Arbeit kontinuierlich fortgesetzt . Hätte geboten wesen wäre Frist überprüft Akten Fertigung Berufungsbegründung vorlagen hätte unzutreffende Eintragung Fristablaufs bemerkt Berufungsbegründung fristgerecht einreichen können . Insofern ist Streitfall Konstellation vergleichbar Beschluss Bundesgerichtshofs 10 . Mai zugrunde lag ; dort war Prozessbevollmächtigten Akte Fertigung Berufungsbegründung erst vorgelegt worden Begründungsfrist bereits abgelaufen war . 10.5.2006 . . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung