You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1157 lines
9.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
Januar
Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend
Markenanmeldung
Nr.
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
Nr.
Beurteilung
Zeichen
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
hinreichende
Unterscheidungskraft
verfügt
ist
Verkehrsverständnis
Zeitpunkt
Entscheidung
Antrag
Eintragung
Zeichens
Marke
zugrunde
legen
.
Ist
Anmelder
bereits
identisches
Zeichen
Waren
Dienstleistungen
eingetragen
so
sind
anderen
insbesondere
noch
geringeren
Anforderungen
Vorliegen
Unterscheidungskraft
stellen
sonst
.
.
15
.
Januar
ZB
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
27
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
7
.
März
wird
Kosten
Anmelderin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Markenstelle
Klasse
Deutschen
Markenamts
hat
Anmeldung
Wortmarke
Waren
"
Sportschuhe
Sportbekleidung
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Anmelderin
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Anmelderin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Eintragung
gemeldeten
Marke
Schutzhindernisse
Fehlens
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
Freihaltebedürfnisses
.
S.
§
Abs.
Nr.
entgegenstehen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Bezeichnung
"
"
entbehre
maßgeblichen
Zeitpunkt
Entscheidung
Eintragung
Angabe
Sportart
Schuhe
Bekleidung
geeignet
sein
könnten
beanspruchten
Waren
Unterscheidungskraft
.
angemeldete
Zeichen
falle
auch
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Vorschrift
schließe
Marken
Eintragung
ausschließlich
Zeichen
Angaben
bestünden
Bezeichnung
Bestimmung
Waren
dienen
könnten
.
Löschungsantrag
21
.
April
Waren
"
Bekleidungsstücke
Sportbekleidungsstücke
Schuhwaren
Freizeitschuhe
Kopfbedeckungen
eingetragenen
wortgleichen
Marke
Nr.
sei
nur
zurückgewiesen
worden
hinreichender
Sicherheit
feststellbar
gewesen
sei
Marke
bereits
also
Zeitpunkt
Eintragung
schutzunfähig
gewesen
sei
.
Anmelderin
habe
Verkehrsdurchsetzung
Zeichens
Voreintragung
vorgebracht
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
haben
Erfolg
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Eintragung
Zeichens
"
"
Waren
"
Sportschuhe
Sportbekleidung
"
Schutzhindernisse
§
Abs.
Nr.
entgegenstehen
.
1
.
Eintragungshindernisse
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
lit
.
sind
auch
Anwendungsbereiche
überschneiden
voneinander
unabhängig
gesondert
prüfen
Eintragungshindernis
Licht
Allgemeininteresses
auszulegen
ist
jeweils
zugrunde
liegt
vgl.
.
.
Eurohypo/HABM
;
.
.
Käse
Blütenform
.
Vorliegen
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
dürfen
möglichen
Freihaltungsinteresses
§
Abs.
Nr.
erhöhte
Anforderungen
gestellt
werden
vgl.
.
;
.
Gute
Zeiten
Schlechte
Zeiten
m.w
.
.
2
.
Unterscheidungskraft
Marke
ist
Hinblick
Waren
Dienstleistungen
eingetragen
ist
beurteilen
Anschauung
maßgeblichen
Verkehrskreise
ankommt
.
7.10.2004
C-136/02
Slg
.
Int
.
.
Maglite
;
Urt
.
C-404/02
Slg
.
Int
.
.
Nichols
;
.
C-353/03
Slg
.
.
Nestlé/Mars
.
ist
mutmaßliche
Wahrnehmung
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
abzustellen
vgl.
.
C-329/02
Slg
.
Int
.
.
SAT
;
Int
.
.
Maglite
.
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
lit
.
ist
Zeichen
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
aufgefasst
werden
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnet
Waren
Dienstleistungen
somit
anderer
Unternehmen
unterscheidet
vgl.
Int
.
.
Maglite
;
Farbige
Arzneimittelkapsel
;
.
417
m.w
.
.
Hauptfunktion
Marke
besteht
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
.
allein
len
Unterscheidungskraft
Eintragungshindernis
begründet
ist
großzügiger
Maßstab
zugrunde
legen
so
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
genügt
Schutzhindernis
überwinden
.
Beurteilung
Schutzhindernisse
§
Abs.
Nr.
ist
unerheblich
Marke
angemeldet
hat
.
;
vgl.
ferner
.
Füllkörper
.
Enthalten
Wortbestandteile
Bezeichnung
beschreibenden
Begriffsinhalt
Frage
stehenden
Waren
Dienstleistungen
weiteres
Unklarheiten
erfasst
wird
ist
angemeldeten
Bezeichnung
Eintragung
Marke
Fehlens
Unterscheidungskraft
versagen
.
beschreibenden
Angaben
gibt
tatsächlichen
Anhaltspunkt
Verkehr
Unterscheidungsmittel
versteht
vgl.
Tz
.
m.w
.
.
Auch
Angaben
Umstände
beziehen
Ware
Dienstleistung
selbst
unmittelbar
betreffen
fehlt
hinreichende
Unterscheidungskraft
Angabe
enger
beschreibender
Bezug
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
hergestellt
wird
Annahme
gerechtfertigt
ist
Verkehr
beschreibenden
Begriffsinhalt
weiteres
Unklarheiten
erfasst
Bezeichnung
Unterscheidungsmittel
Herkunft
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
sieht
vgl.
.
23.10.1997
.
Bundespatentgericht
hat
Bezugnahme
Begründung
Markenstelle
angenommen
Bezeichnung
"
"
handele
Angabe
Sportart
Schuhe
Bekleidung
geeignet
sein
könnten
.
Markenstelle
hat
ausgeführt
Wort
"
"
werde
angesprochenen
Verkehrskreisen
Sachangabe
verstanden
nämlich
Bezeichnung
mittlerweile
allgemein
bekannten
Basketball-Variante
.
Verbindung
beanspruchten
Waren
stelle
Begriff
"
"
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
unmittelbar
beschreibende
sachliche
Angabe
Bestimmung
Verwendungszweck
.
Waren
könnten
Streetball
besonders
gut
geeignet
sein
speziell
Erfordernisse
Sportart
etwa
funktioneller
modischer
Hinsicht
ausgerichtet
sein
.
sei
bedenken
heutzutage
fast
Sportart
eigenen
funktionellen
Bekleidungsstil
ziehe
.
Hinblick
Vordergrund
stehenden
beschreibenden
Charakter
Ausdrucks
"
"
werde
betrieblicher
Herkunftshinweis
verstanden
.
tatrichterliche
Beurteilung
Bundespatentgerichts
angemeldeten
Marke
fehle
eindeutig
beschreibenden
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
weitgehend
lediglich
eigene
Auffassung
Stelle
Tatrichters
setzt
wendet
Erfolg
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
liegende
Beurteilung
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
habe
hinreichenden
Feststellungen
angesprochenen
Verkehrskreisen
getroffen
ist
unbegründet
.
Maßgeblich
Bestimmung
Unterscheidungskraft
sind
beteiligten
Verkehrsteilnehmer
Abnehmer
Waren
Marke
beansprucht
wird
Betracht
kommen
Vertrieb
befasst
sind
vgl.
Ströbele
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Bundespatentgericht
ist
ersichtlich
ausgegangen
Kreis
Verkehrsteilnehmer
Abnehmer
Waren
"
Sportschuhe
Sportbekleidung
Betracht
kommen
bestimmte
Teile
Bevölkerung
beschränkt
ist
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auch
Rechtsbeschwerde
geht
beanspruchten
Waren
angesprochenen
Verkehrskreisen
gesamte
Bevölkerung
zählt
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
kommt
Teile
Bevölkerung
Bezeichnung
"
"
nach
vor
anfangen
können
.
ist
vielmehr
Sicht
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
abzustellen
.
Feststellung
Markenstelle
Beschlüssen
14
.
Oktober
16
.
Dezember
Streetball
sei
mittlerweile
allgemein
bekannt
Bundespatentgericht
Bezugnahme
angefochtenen
Beschluss
eigen
gemacht
hat
folgt
hinreichend
angesprochene
Durchschnittsverbraucher
Begriff
"
"
so
bezeichnete
Basketball
verwandte
Sportart
verbindet
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Anmelderin
habe
vorgetragen
nur
ganz
spezielle
Verkehrskreise
Gewicht
fielen
wüssten
Streetball
sei
zeigt
eigener
Sachkunde
Lebenserfahrung
getroffene
gegenteilige
tatrichterliche
Feststellung
Streetball
sei
mittlerweile
allgemein
bekannt
Verfahrensfehlern
beruht
.
tatrichterlichen
Feststellung
Bezeichnung
"
"
werde
"
Sportschuhe
Sportbekleidung
"
beschreibend
Sinne
verstanden
so
gekennzeichneten
Waren
Ausübung
gleichnamigen
Sportart
bestimmt
seien
steht
Vorbringen
Anmelderin
gegenwärtig
noch
Spezialbekleidung
Spezialschuhe
Streetball
gibt
.
Bundespatentgericht
angenommene
Verkehrsverständnis
ergibt
hinreichend
schon
Übereinstimmung
Lebenserfahrung
getroffenen
insoweit
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
tatrichterlichen
Feststellung
fast
Sportart
eigenen
Bekleidungsstil
zieht
.
angesprochene
Verkehr
Bezeichnung
"
"
Angabe
Verwendungszwecks
so
bezeichneten
Waren
Bundespatentgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
dann
liegt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hinreichend
enger
beschreibender
Bezug
Ware
.
Begriff
"
"
ist
Hinweis
Verwendungszweck
kennzeichneten
Sportschuhe
Sportbekleidungsstücke
verstanden
wird
auch
unterscheidungskräftig
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
insoweit
mehrdeutig
sei
.
ist
Verständnis
Verkehrs
"
"
bezeichne
nur
Verwendungszweck
nämlich
Bestimmung
betreffenden
Waren
Ausübung
so
bezeichneten
Sportart
getragen
werden
Belang
Bestimmung
funktionellen
modischen
sonstigen
Gründen
ergibt
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
kommt
auch
Verkehr
geltend
macht
Streetball
jedenfalls
auch
lediglich
diffuse
Vorstellungen
Jugendlichkeit
Dynamik
verbindet
.
Bundespatentgericht
ist
Recht
ausgegangen
Eintragung
Marke
"
"
Jahre
Waren
Annahme
entgegensteht
Bezeichnung
entbehre
"
derzeit
"
Zeitpunkt
Entscheidung
nunmehr
vorgenommene
Anmeldung
Waren
Unterscheidungskraft
.
Beurteilung
ist
Verkehrsverständnis
Zeitpunkt
Entscheidung
Eintragung
zugrunde
legen
Wegfall
Anmeldetag
gegebenen
Schutzhindernisses
Zeitpunkt
Eintragung
vgl.
§
Abs.
.
Ist
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
Zeitpunkt
Entscheidung
Eintragung
gegeben
so
ist
Eintragung
zwingend
versagen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Eintragungshindernisse
§
Abs.
Nr.
seien
berücksichtigen
ohnehin
schon
Anmelder
identisches
Zeichen
eingetragen
sei
Freihaltebedürfnis
bestehe
jedenfalls
seien
dann
Vorliegen
Unterscheidungskraft
noch
geringere
Anforderungen
stellen
ohnehin
schon
kann
schon
gefolgt
werden
Beurteilung
Eintragung
Marke
Schutzhindernisse
§
Abs.
Nr.
stehen
unabhängig
Person
Anmelders
vorzunehmen
ist
.
-9-
3
.
Auffassung
Bundespatentgerichts
Marke
"
sei
auch
§
Abs.
Nr.
Eintragung
ausgeschlossen
Bezeichnung
Bestimmung
angemeldeten
Waren
dienen
könne
ist
dargelegten
Gründen
gleichfalls
Rechtsgründen
beanstanden
.
Rechtsbeschwerde
erhebt
insoweit
auch
weitergehenden
Rügen
.
IV
.
ist
Rechtsbeschwerde
Kosten
Anmelderin
§
Abs.
Satz
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
07.03.2006
W(pat