BESCHLUSS ZB 15 . Januar Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Markenanmeldung Nr. Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Nr. Beurteilung Zeichen angemeldeten Waren Dienstleistungen hinreichende Unterscheidungskraft verfügt ist Verkehrsverständnis Zeitpunkt Entscheidung Antrag Eintragung Zeichens Marke zugrunde legen . Ist Anmelder bereits identisches Zeichen Waren Dienstleistungen eingetragen so sind anderen insbesondere noch geringeren Anforderungen Vorliegen Unterscheidungskraft stellen sonst . . 15 . Januar ZB Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 27 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 7 . März wird Kosten Anmelderin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Markenstelle Klasse Deutschen Markenamts hat Anmeldung Wortmarke Waren " Sportschuhe Sportbekleidung zurückgewiesen . Beschwerde Anmelderin ist Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Anmelderin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Bundespatentgericht hat angenommen Eintragung gemeldeten Marke Schutzhindernisse Fehlens Unterscheidungskraft § Abs. Nr. Freihaltebedürfnisses . S. § Abs. Nr. entgegenstehen . Begründung hat ausgeführt : Bezeichnung " " entbehre maßgeblichen Zeitpunkt Entscheidung Eintragung Angabe Sportart Schuhe Bekleidung geeignet sein könnten beanspruchten Waren Unterscheidungskraft . angemeldete Zeichen falle auch Schutzhindernis § Abs. Nr. MarkenG. Vorschrift schließe Marken Eintragung ausschließlich Zeichen Angaben bestünden Bezeichnung Bestimmung Waren dienen könnten . Löschungsantrag 21 . April Waren " Bekleidungsstücke Sportbekleidungsstücke Schuhwaren Freizeitschuhe Kopfbedeckungen eingetragenen wortgleichen Marke Nr. sei nur zurückgewiesen worden hinreichender Sicherheit feststellbar gewesen sei Marke bereits also Zeitpunkt Eintragung schutzunfähig gewesen sei . Anmelderin habe Verkehrsdurchsetzung Zeichens Voreintragung vorgebracht . . Beurteilung gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde haben Erfolg . Recht hat Bundespatentgericht angenommen Eintragung Zeichens " " Waren " Sportschuhe Sportbekleidung " Schutzhindernisse § Abs. Nr. entgegenstehen . 1 . Eintragungshindernisse § Abs. Nr. Art . Abs. lit . sind auch Anwendungsbereiche überschneiden voneinander unabhängig gesondert prüfen Eintragungshindernis Licht Allgemeininteresses auszulegen ist jeweils zugrunde liegt vgl. . . Eurohypo/HABM ; . . Käse Blütenform . Vorliegen Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. dürfen möglichen Freihaltungsinteresses § Abs. Nr. erhöhte Anforderungen gestellt werden vgl. . ; . Gute Zeiten Schlechte Zeiten m.w . . 2 . Unterscheidungskraft Marke ist Hinblick Waren Dienstleistungen eingetragen ist beurteilen Anschauung maßgeblichen Verkehrskreise ankommt . 7.10.2004 C-136/02 Slg . Int . . Maglite ; Urt . C-404/02 Slg . Int . . Nichols ; . C-353/03 Slg . . Nestlé/Mars . ist mutmaßliche Wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers fraglichen Waren Dienstleistungen abzustellen vgl. . C-329/02 Slg . Int . . SAT ; Int . . Maglite . Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. Art . Abs. lit . ist Zeichen innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel aufgefasst werden Rede stehenden Waren Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet Waren Dienstleistungen somit anderer Unternehmen unterscheidet vgl. Int . . Maglite ; Farbige Arzneimittelkapsel ; . 417 m.w . . Hauptfunktion Marke besteht Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten . allein len Unterscheidungskraft Eintragungshindernis begründet ist großzügiger Maßstab zugrunde legen so auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt Schutzhindernis überwinden . Beurteilung Schutzhindernisse § Abs. Nr. ist unerheblich Marke angemeldet hat . ; vgl. ferner . Füllkörper . Enthalten Wortbestandteile Bezeichnung beschreibenden Begriffsinhalt Frage stehenden Waren Dienstleistungen weiteres Unklarheiten erfasst wird ist angemeldeten Bezeichnung Eintragung Marke Fehlens Unterscheidungskraft versagen . beschreibenden Angaben gibt tatsächlichen Anhaltspunkt Verkehr Unterscheidungsmittel versteht vgl. Tz . m.w . . Auch Angaben Umstände beziehen Ware Dienstleistung selbst unmittelbar betreffen fehlt hinreichende Unterscheidungskraft Angabe enger beschreibender Bezug angemeldeten Waren Dienstleistungen hergestellt wird Annahme gerechtfertigt ist Verkehr beschreibenden Begriffsinhalt weiteres Unklarheiten erfasst Bezeichnung Unterscheidungsmittel Herkunft angemeldeten Waren Dienstleistungen sieht vgl. . 23.10.1997 . Bundespatentgericht hat Bezugnahme Begründung Markenstelle angenommen Bezeichnung " " handele Angabe Sportart Schuhe Bekleidung geeignet sein könnten . Markenstelle hat ausgeführt Wort " " werde angesprochenen Verkehrskreisen Sachangabe verstanden nämlich Bezeichnung mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante . Verbindung beanspruchten Waren stelle Begriff " " Sicht angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar beschreibende sachliche Angabe Bestimmung Verwendungszweck . Waren könnten Streetball besonders gut geeignet sein speziell Erfordernisse Sportart etwa funktioneller modischer Hinsicht ausgerichtet sein . sei bedenken heutzutage fast Sportart eigenen funktionellen Bekleidungsstil ziehe . Hinblick Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter Ausdrucks " " werde betrieblicher Herkunftshinweis verstanden . tatrichterliche Beurteilung Bundespatentgerichts angemeldeten Marke fehle eindeutig beschreibenden Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. lässt Rechtsfehler erkennen . Rechtsbeschwerde Anmelderin weitgehend lediglich eigene Auffassung Stelle Tatrichters setzt wendet Erfolg Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung . Rüge Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht habe hinreichenden Feststellungen angesprochenen Verkehrskreisen getroffen ist unbegründet . Maßgeblich Bestimmung Unterscheidungskraft sind beteiligten Verkehrsteilnehmer Abnehmer Waren Marke beansprucht wird Betracht kommen Vertrieb befasst sind vgl. Ströbele 8 . Aufl . § Rdn . m.w . . Bundespatentgericht ist ersichtlich ausgegangen Kreis Verkehrsteilnehmer Abnehmer Waren " Sportschuhe Sportbekleidung Betracht kommen bestimmte Teile Bevölkerung beschränkt ist . lässt Rechtsfehler erkennen . Auch Rechtsbeschwerde geht beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen gesamte Bevölkerung zählt . Auffassung Rechtsbeschwerde kommt Teile Bevölkerung Bezeichnung " " nach vor anfangen können . ist vielmehr Sicht normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen . Feststellung Markenstelle Beschlüssen 14 . Oktober 16 . Dezember Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt Bundespatentgericht Bezugnahme angefochtenen Beschluss eigen gemacht hat folgt hinreichend angesprochene Durchschnittsverbraucher Begriff " " so bezeichnete Basketball verwandte Sportart verbindet . Rechtsbeschwerde geltend macht Anmelderin habe vorgetragen nur ganz spezielle Verkehrskreise Gewicht fielen wüssten Streetball sei zeigt eigener Sachkunde Lebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche Feststellung Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt Verfahrensfehlern beruht . tatrichterlichen Feststellung Bezeichnung " " werde " Sportschuhe Sportbekleidung " beschreibend Sinne verstanden so gekennzeichneten Waren Ausübung gleichnamigen Sportart bestimmt seien steht Vorbringen Anmelderin gegenwärtig noch Spezialbekleidung Spezialschuhe Streetball gibt . Bundespatentgericht angenommene Verkehrsverständnis ergibt hinreichend schon Übereinstimmung Lebenserfahrung getroffenen insoweit Rechtsbeschwerde angegriffenen tatrichterlichen Feststellung fast Sportart eigenen Bekleidungsstil zieht . angesprochene Verkehr Bezeichnung " " Angabe Verwendungszwecks so bezeichneten Waren Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat dann liegt Auffassung Rechtsbeschwerde hinreichend enger beschreibender Bezug Ware . Begriff " " ist Hinweis Verwendungszweck kennzeichneten Sportschuhe Sportbekleidungsstücke verstanden wird auch unterscheidungskräftig Rechtsbeschwerde geltend macht insoweit mehrdeutig sei . ist Verständnis Verkehrs " " bezeichne nur Verwendungszweck nämlich Bestimmung betreffenden Waren Ausübung so bezeichneten Sportart getragen werden Belang Bestimmung funktionellen modischen sonstigen Gründen ergibt . Auffassung Rechtsbeschwerde kommt auch Verkehr geltend macht Streetball jedenfalls auch lediglich diffuse Vorstellungen Jugendlichkeit Dynamik verbindet . Bundespatentgericht ist Recht ausgegangen Eintragung Marke " " Jahre Waren Annahme entgegensteht Bezeichnung entbehre " derzeit " Zeitpunkt Entscheidung nunmehr vorgenommene Anmeldung Waren Unterscheidungskraft . Beurteilung ist Verkehrsverständnis Zeitpunkt Entscheidung Eintragung zugrunde legen Wegfall Anmeldetag gegebenen Schutzhindernisses Zeitpunkt Eintragung vgl. § Abs. . Ist Schutzhindernis § Abs. Nr. Zeitpunkt Entscheidung Eintragung gegeben so ist Eintragung zwingend versagen . Auffassung Rechtsbeschwerde Eintragungshindernisse § Abs. Nr. seien berücksichtigen ohnehin schon Anmelder identisches Zeichen eingetragen sei Freihaltebedürfnis bestehe jedenfalls seien dann Vorliegen Unterscheidungskraft noch geringere Anforderungen stellen ohnehin schon kann schon gefolgt werden Beurteilung Eintragung Marke Schutzhindernisse § Abs. Nr. stehen unabhängig Person Anmelders vorzunehmen ist . -9- 3 . Auffassung Bundespatentgerichts Marke " sei auch § Abs. Nr. Eintragung ausgeschlossen Bezeichnung Bestimmung angemeldeten Waren dienen könne ist dargelegten Gründen gleichfalls Rechtsgründen beanstanden . Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch weitergehenden Rügen . IV . ist Rechtsbeschwerde Kosten Anmelderin § Abs. Satz zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 07.03.2006 W(pat