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12 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
November
Verfahren
Feststellung
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
ist
zulässig
Kläger
Hinblick
Schiedsvereinbarung
zunächst
Schiedsgericht
wendet
jedoch
Konstituierung
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
bestehender
Zweifel
staatliche
Gericht
Antrag
Feststellung
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
gemäß
§
Abs.
anruft
.
Testament
angeordnete
Schiedsklausel
ist
unwirksam
Testamentsvollstrecker
Einzelschiedsrichter
auch
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
entscheiden
soll
.
Beschluss
8
November
ZB
ECLI
:
:
BGH:2018:081118BIZB21.18.0
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
26
.
Zivilsenat
21
.
März
wird
Kosten
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Antragstellerin
ist
notariell
beurkundeten
Testaments
24
.
Mai
Alleinerbin
verstorbenen
Ehemannes
nachfolgend
:
Erblasser
.
Testament
ordnete
Erblasser
Testamentsvollstreckung
.
Testamentsvollstrecker
setzte
Antragsgegner
.
Testament
enthält
Bezeichnung
"
Schiedsklausel
folgende
Regelung
:
16
.
Streitigkeiten
Erben
Ersatzerben
Vermächtnisnehmer
ErsatzVermächtnisnehmer
untereinander
Testamentsvollstrecker
Durchführung
Testaments
ergeben
sind
Ausschluss
ordentlichen
Gerichte
Schiedsrichter
Einzelrichter
entscheiden
.
Tatsachen
kann
auch
Schiedsverfahren
Schiedsgutachten
feststellen
.
zwingenden
Gesetze
entgegenstehen
entscheiden
Schiedsrichter
Schiedsgutachter
materiell-rechtlich
freiem
Ermessen
.
17
.
Schiedsrichter
Schiedsgutachter
sind
jeweiligen
Testamentsvollstrecker
Dauer
Amtes
.
Antragsgegner
nahm
Amt
Testamentsvollstreckers
Amtsgericht
28
.
August
Testamentsvollstreckerzeugnis
erteilte
.
übt
Amt
Testamentsvollstreckers
.
Schreiben
21
Juli
forderte
Antragstellerin
Antragsgegner
Eigenschaft
Erblasser
berufenen
Schiedsrichter
Ablehnung
Schiedsrichter
Besorgnis
Befangenheit
entscheiden
.
Schreiben
erklärte
Antragstellerin
zugleich
Anrufung
Schiedsgerichts
Entscheidung
Testamentsvollstrecker
erhobene
Klage
Rechnungslegung
.
Folgezeit
änderte
Antragstellerin
Klage
Schreiben
Antragsgegner
mehrfach
zuletzt
13
November
.
9
.
August
wies
Antragsgegner
Antragstellerin
niemals
erklärt
habe
Schiedsrichteramt
Auseinandersetzung
ausüben
wollen
.
Antragstellerin
ist
Ansicht
Antragsgegner
habe
Annahme
Amtes
Testamentsvollstreckers
konkludent
auch
Erblasser
angetragene
Amt
Schiedsrichters
angenommen
Aufforderung
zurückgetreten
sei
.
Hauptanträgen
hat
Antragstellerin
Oberlandesgericht
Feststellung
Beendigung
Schiedsrichteramtes
Antragsgegners
Bestellung
Ersatzschiedsrichters
Oberlandesgericht
beantragt
.
Hilfsweise
hat
Antragstellerin
Feststellung
beantragt
Testament
24
.
Mai
enthaltene
Schiedsklausel
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
Ausschluss
ordentlichen
Gerichte
Schiedsrichter
Einzelrichter
entscheiden
sind
unwirksam
ist
.
Begründung
Hilfsantrags
hat
Antragstellerin
Feststellung
Unwirksamkeit
testamentarischen
Schiedsanordnung
beantragt
Entscheidungsbefugnis
Schiedsgerichts
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Hauptanträge
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
Hilfsantrag
folgender
Fassung
stattgegeben
:
wird
festgestellt
Antragstellerin
eingeleitete
schiedsrichterliche
Verfahren
Bezug
Schriftsatz
Antragstellerin
Antragsgegner
13
November
geänderte
Klage
unzulässig
ist
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
.
II
.
Oberlandesgericht
hat
angenommen
Antrag
Feststellung
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
auszulegende
Hilfsantrag
sei
gemäß
§
Abs.
statthaft
zulässig
.
Antrag
§
Abs.
genüge
konkrete
Streitigkeit
bezogenes
rechtlich
schützenswertes
Interesse
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
feststellen
lassen
.
Antragsgegner
habe
Frage
Zulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
Verfahrens
ordentlichen
Gerichten
erklärt
.
sei
Antragstellerin
Feststellung
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
angewiesen
auszuschließen
Antragsgegner
Fall
Anrufung
ordentlichen
Gerichts
erfolgreich
Einrede
testamentarischen
Schiedsanordnung
gemäß
§
Verbindung
§
Abs.
berufen
könne
.
Hilfsantrag
sei
auch
begründet
Antragstellerin
geänderten
Klage
Antragsgegner
Ansprüche
geltend
mache
testamentarische
Schiedsanordnung
Erblassers
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
wirksam
begründen
könne
Ansprüche
Verpflichtungen
Antragsgegners
Testamentsvollstrecker
bezögen
.
testamentarische
Schiedsanordnung
könne
auch
teilweise
§
erfasste
weniger
bedeutsame
Verpflichtungen
Testamentsvollstreckers
aufrechterhalten
bleiben
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Fall
auch
sonst
zulässig
.
Ergebnis
ist
jedoch
unbegründet
.
1
.
Antrag
Feststellung
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
gemäß
§
Abs.
ist
Ansicht
Rechtsbeschwerde
statthaft
zulässig
.
§
Abs.
kann
Oberlandesgericht
Bildung
Schiedsgerichts
Antrag
Feststellung
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
gestellt
werden
.
Zulässigkeit
Antrags
steht
Streitfall
Antragstellerin
Schreiben
21
Juli
testamentarisch
eingesetzte
Schiedsgericht
Entscheidung
zuletzt
Schreiben
13
November
geänderte
Klage
angerufen
hat
.
Parteien
möglichen
Schiedsverfahrens
gestattet
§
Abs.
schnelle
Klärung
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
staatliche
Gericht
.
Antrag
erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis
ergibt
regelmäßig
bereits
möglichen
Parteistellung
schiedsrichterlichen
Verfahren
.
stehen
positive
negative
Feststellungsklage
Parteien
Wahl
.
Unzulässig
ist
Antrag
§
Abs.
allerdings
dann
Treu
Glauben
unvereinbaren
widersprüchlichen
Verhalten
Antragstellers
beruht
Beschluss
16
.
März
.
.
ist
Streitfall
Ansicht
Rechtsbeschwerde
indes
Fall
.
widersprüchliches
Verhalten
liegt
regelmäßig
Partei
Verfahren
staatlichen
Gericht
geltend
macht
staatliche
Schiedsgericht
sei
zuständig
später
schiedsrichterlichen
Verfahren
jedoch
beruft
sei
doch
staatliche
Gericht
zuständig
.
gegensätzliches
Verhalten
Partei
läuft
Versuch
Gegner
Verfahrensarten
Rechtsschutz
abzuschneiden
praktisch
rechtlos
stellen
Beschluss
30
.
April
ZB
.
.
gilt
umgekehrten
Fall
Beklagte
Schiedsverfahren
Zuständigkeit
staatlichen
Gerichts
geltend
macht
später
staatlichen
Gericht
Schiedseinrede
erhebt
Urteil
20
.
Mai
f.
juris
.
]
.
Treuwidrig
handelt
auch
arglistig
selbst
Schiedsgericht
angerufen
hat
Ungültigkeit
Schiedsverfahrens
beruft
Schiedsspruch
Ungunsten
ergangen
ist
Kläger
staatlichen
Gericht
Erfolglosigkeit
verspäteten
Schiedseinrede
Beklagten
Aufrechnung
gestellte
Gegenforderung
Vertrag
Schiedsgerichtsvereinbarung
geltend
macht
vgl.
;
OLG
;
Schwab/
Schiedsgerichtsbarkeit
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Streitfall
liegt
anders
Fallgruppen
.
Antragstellerin
geht
Vereitelung
effektiven
Rechtsschutzes
Klage
richtigen
Weg
verfolgen
.
will
entsprechend
Zweck
§
Abs.
klagende
Partei
möglichen
Schiedsverfahren
Zulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
geklärt
wissen
.
ist
unerheblich
Antrag
positiv
Feststellung
Zuständigkeit
negativ
Feststellung
Unzuständigkeit
formuliert
.
stellt
prozessual
zulässiges
Einklang
Ziel
zügiger
Verfahrensführung
stehendes
Verhalten
Kläger
Hinblick
Schiedsvereinbarung
zunächst
Schiedsgericht
wendet
jedoch
ierung
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
bestehender
Zweifel
staatliche
Gericht
Antrag
Feststellung
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
gemäß
§
Abs.
anruft
.
widersprüchliches
Verhalten
liegt
.
Anrufung
kann
Verzicht
erkannt
werden
staatlichen
Gericht
Unzuständigkeit
Schiedsgerichts
geltend
machen
so
Kläger
möglichen
Schiedsverfahren
nur
noch
Antrag
Feststellung
Zulässigkeit
Schiedsverfahrens
bliebe
.
Anders
Rechtsbeschwerde
ausführt
kann
Antragstellerin
verwiesen
werden
Antragsgegner
Klage
ordentlichen
Gericht
erheben
so
Fall
Erhebung
Schiedseinrede
Antragsgegner
§
Abs.
prüfen
hätte
Schiedsvereinbarung
wirksam
durchführbar
ist
.
stand
Antragstellerin
vielmehr
frei
entsprechend
Wortlaut
Testaments
zunächst
Schiedsgericht
anzurufen
Zuständigkeit
aber
Prüfung
staatliche
Gericht
§
Abs.
unterziehen
.
2
.
Beurteilung
Oberlandesgerichts
Antragstellerin
eingeleitete
schiedsrichterliche
Verfahren
sei
Bezug
Schriftsatz
Antragstellerin
Antragsgegner
13
November
geänderte
Klage
unzulässig
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
§
gelten
Schiedsgerichte
gesetzlich
statthafter
Weise
letztwillige
Vereinbarung
beruhende
Verfügungen
angeordnet
werden
Vorschriften
Zivilprozessordnung
schiedsrichterliche
Verfahren
entsprechend
.
Schiedsgericht
ist
nur
dann
gesetzlich
statthafter
Weise
errichtet
Anordnung
Verfügungsmacht
Erblassers
liegt
.
22
;
Beschluss
17
.
Mai
.
.
materiellrechtliche
Verfügungsbefugnis
Erblassers
findet
Grenze
§
Erblasser
Recht
hat
Testamentsvollstrecker
§
§
obliegenden
Verpflichtungen
befreien
.
handelt
grundlegenden
Verpflichtungen
Testamentsvollstreckers
Erstellung
Nachlassverzeichnisses
§
ordnungsgemäßen
Verwaltung
Nachlasses
Auskunft
Rechnungslegung
§
Haftung
§
.
folgt
weiter
auch
Streitigkeiten
Entlassung
Testamentsvollstreckers
letztwilligen
Verfügung
einseitig
Erblassers
Ausschluss
staatlichen
Gerichtsbarkeit
Schiedsgericht
zugewiesen
werden
können
.
.
Anwendung
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
fehlerfrei
ausgeführt
Testament
Erblassers
24
.
Mai
enthaltene
Schiedsklausel
sei
Bezug
pauschal
angeordnete
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstreckers
offensichtlich
wirkungslos
Anordnung
auch
§
§
geregelten
grundlegenden
Verpflichtungen
Testamentsvollstreckers
betreffe
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
testamentarische
Schiedsanordnung
hätte
jedenfalls
Bezug
§
erfasste
bedeutsame
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
teilweise
aufrechterhalten
werden
können
so
Berufungsgericht
geänderten
Schiedsklage
geltend
gemachten
Antrag
hätte
prüfen
müssen
Gegenstand
materiellen
Verfügungsbefugnis
Erblassers
erfasst
sei
.
testamentarische
Schiedsanordnung
kann
Bezug
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
auch
teilweise
§
erfasste
weniger
bedeutsame
Verpflichtungen
Testamentsvollstreckers
aufrechterhalten
werden
.
kann
dahinstehen
-9-
Oberlandesgericht
angenommen
hat
Ergebnis
Berücksichtigung
Nr.
Satz
Testaments
enthaltenen
salvatorischen
Klausel
möglicherweise
Betracht
kommenden
entsprechenden
Anwendung
§
Hinblick
Sinn
Zweck
gesamte
Tätigkeit
Testamentsvollstreckers
erfassenden
Schiedsanordnung
ergibt
ordentlichen
Gerichten
einerseits
Schiedsgericht
andererseits
gespaltenen
Zuständigkeit
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
entgegenstehen
könnte
.
Jedenfalls
steht
Anwendung
testamentarischen
Schiedsanordnung
Bezug
Streitigkeiten
Erben
Testamentsvollstrecker
Streitfall
zwingend
Nr.
Testaments
Testamentsvollstrecker
selbst
Einzelschiedsrichter
berufen
ist
.
Schiedsverfahren
Streitigkeiten
Erben
kommt
schon
elementaren
Grundsätzen
Verfahrensrechts
Betracht
Testamentsvollstrecker
selbst
Einzelschiedsrichter
entscheiden
soll
.
Grundsatz
eigener
Sache
Richter
sein
kann
gehört
Grundprinzipien
Rechtsstaats
;
insoweit
ist
Wesen
richterlichen
Tätigkeit
nichtbeteiligten
Dritten
sachlicher
persönlicher
Unabhängigkeit
ausgeübt
wird
vgl.
nur
BVerfGE
juris
.
]
;
juris
.
]
.
Verbot
Richtens
eigener
Sache
gerichtlichen
Verfahren
Ausschlussgrund
Ausübung
Richteramts
ist
§
Nr.
gilt
auch
schiedsrichterliche
Verfahren
Beschluss
28
.
März
ZB
.
;
Beschluss
11
.
Oktober
.
;
.
ZPO/Münch
aaO
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
Rahmen
eigenen
materiellen
Verfügungsbefugnis
Erblassers
also
insbesondere
Beachtung
§
Erfassung
Entlassung
Testamentsvollstreckers
gemäß
§
erwogen
werden
könnte
kommen
vornherein
allein
Schiedsvereinbarungen
Betracht
Testamentsvollstrecker
Schiedsrichter
berufen
ist
vgl.
.
f.
;
Schiedsgericht
Erbstreitigkeiten
e.V.
.
kommt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Zuständigkeit
Testamentsvollstreckers
Einzelschiedsrichter
auch
Antrags
Schiedsklage
Betracht
Herausgabe
Hausschlüssels
Security-Card
Antragstellerin
begehrt
wird
auch
Herausgabe
materiellen
Verfügungsbefugnis
Erblassers
umfasst
sein
mochte
.
Testamentsvollstrecker
Streitigkeiten
Erben
Ersatzerben
Vermächtnisnehmer
Ersatz-Vermächtnisnehmer
untereinander
selbst
Partei
ist
kann
Einzelschiedsrichter
tätig
werden
so
Schiedsklausel
Nr.
Testaments
Umfang
wirksam
ist
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanz
:
Entscheidung
SchH