BESCHLUSS ZB 8 November Verfahren Feststellung Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § ist zulässig Kläger Hinblick Schiedsvereinbarung zunächst Schiedsgericht wendet jedoch Konstituierung Zuständigkeit Schiedsgerichts bestehender Zweifel staatliche Gericht Antrag Feststellung Zulässigkeit Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § Abs. anruft . Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam Testamentsvollstrecker Einzelschiedsrichter auch Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker entscheiden soll . Beschluss 8 November ZB ECLI : : BGH:2018:081118BIZB21.18.0 I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 26 . Zivilsenat 21 . März wird Kosten Antragsgegners zurückgewiesen . Gegenstandswert : € Gründe : Antragstellerin ist notariell beurkundeten Testaments 24 . Mai Alleinerbin verstorbenen Ehemannes nachfolgend : Erblasser . Testament ordnete Erblasser Testamentsvollstreckung . Testamentsvollstrecker setzte Antragsgegner . Testament enthält Bezeichnung " Schiedsklausel folgende Regelung : 16 . Streitigkeiten Erben Ersatzerben Vermächtnisnehmer ErsatzVermächtnisnehmer untereinander Testamentsvollstrecker Durchführung Testaments ergeben sind Ausschluss ordentlichen Gerichte Schiedsrichter Einzelrichter entscheiden . Tatsachen kann auch Schiedsverfahren Schiedsgutachten feststellen . zwingenden Gesetze entgegenstehen entscheiden Schiedsrichter Schiedsgutachter materiell-rechtlich freiem Ermessen . 17 . Schiedsrichter Schiedsgutachter sind jeweiligen Testamentsvollstrecker Dauer Amtes . Antragsgegner nahm Amt Testamentsvollstreckers Amtsgericht 28 . August Testamentsvollstreckerzeugnis erteilte . übt Amt Testamentsvollstreckers . Schreiben 21 Juli forderte Antragstellerin Antragsgegner Eigenschaft Erblasser berufenen Schiedsrichter Ablehnung Schiedsrichter Besorgnis Befangenheit entscheiden . Schreiben erklärte Antragstellerin zugleich Anrufung Schiedsgerichts Entscheidung Testamentsvollstrecker erhobene Klage Rechnungslegung . Folgezeit änderte Antragstellerin Klage Schreiben Antragsgegner mehrfach zuletzt 13 November . 9 . August wies Antragsgegner Antragstellerin niemals erklärt habe Schiedsrichteramt Auseinandersetzung ausüben wollen . Antragstellerin ist Ansicht Antragsgegner habe Annahme Amtes Testamentsvollstreckers konkludent auch Erblasser angetragene Amt Schiedsrichters angenommen Aufforderung zurückgetreten sei . Hauptanträgen hat Antragstellerin Oberlandesgericht Feststellung Beendigung Schiedsrichteramtes Antragsgegners Bestellung Ersatzschiedsrichters Oberlandesgericht beantragt . Hilfsweise hat Antragstellerin Feststellung beantragt Testament 24 . Mai enthaltene Schiedsklausel Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker Ausschluss ordentlichen Gerichte Schiedsrichter Einzelrichter entscheiden sind unwirksam ist . Begründung Hilfsantrags hat Antragstellerin Feststellung Unwirksamkeit testamentarischen Schiedsanordnung beantragt Entscheidungsbefugnis Schiedsgerichts Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker begründet . Oberlandesgericht hat Hauptanträge Antragstellerin unzulässig verworfen Hilfsantrag folgender Fassung stattgegeben : wird festgestellt Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren Bezug Schriftsatz Antragstellerin Antragsgegner 13 November geänderte Klage unzulässig ist . richtet Rechtsbeschwerde Antragsgegners . II . Oberlandesgericht hat angenommen Antrag Feststellung Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens auszulegende Hilfsantrag sei gemäß § Abs. statthaft zulässig . Antrag § Abs. genüge konkrete Streitigkeit bezogenes rechtlich schützenswertes Interesse Zulässigkeit Unzulässigkeit feststellen lassen . Antragsgegner habe Frage Zulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens Verfahrens ordentlichen Gerichten erklärt . sei Antragstellerin Feststellung Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens angewiesen auszuschließen Antragsgegner Fall Anrufung ordentlichen Gerichts erfolgreich Einrede testamentarischen Schiedsanordnung gemäß § Verbindung § Abs. berufen könne . Hilfsantrag sei auch begründet Antragstellerin geänderten Klage Antragsgegner Ansprüche geltend mache testamentarische Schiedsanordnung Erblassers Zuständigkeit Schiedsgerichts wirksam begründen könne Ansprüche Verpflichtungen Antragsgegners Testamentsvollstrecker bezögen . testamentarische Schiedsanordnung könne auch teilweise § erfasste weniger bedeutsame Verpflichtungen Testamentsvollstreckers aufrechterhalten bleiben . . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz § Abs. Nr. Fall auch sonst zulässig . Ergebnis ist jedoch unbegründet . 1 . Antrag Feststellung Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § Abs. ist Ansicht Rechtsbeschwerde statthaft zulässig . § Abs. kann Oberlandesgericht Bildung Schiedsgerichts Antrag Feststellung Zulässigkeit Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden . Zulässigkeit Antrags steht Streitfall Antragstellerin Schreiben 21 Juli testamentarisch eingesetzte Schiedsgericht Entscheidung zuletzt Schreiben 13 November geänderte Klage angerufen hat . Parteien möglichen Schiedsverfahrens gestattet § Abs. schnelle Klärung Zulässigkeit Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens staatliche Gericht . Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt regelmäßig bereits möglichen Parteistellung schiedsrichterlichen Verfahren . stehen positive negative Feststellungsklage Parteien Wahl . Unzulässig ist Antrag § Abs. allerdings dann Treu Glauben unvereinbaren widersprüchlichen Verhalten Antragstellers beruht Beschluss 16 . März . . ist Streitfall Ansicht Rechtsbeschwerde indes Fall . widersprüchliches Verhalten liegt regelmäßig Partei Verfahren staatlichen Gericht geltend macht staatliche Schiedsgericht sei zuständig später schiedsrichterlichen Verfahren jedoch beruft sei doch staatliche Gericht zuständig . gegensätzliches Verhalten Partei läuft Versuch Gegner Verfahrensarten Rechtsschutz abzuschneiden praktisch rechtlos stellen Beschluss 30 . April ZB . . gilt umgekehrten Fall Beklagte Schiedsverfahren Zuständigkeit staatlichen Gerichts geltend macht später staatlichen Gericht Schiedseinrede erhebt Urteil 20 . Mai f. juris . ] . Treuwidrig handelt auch arglistig selbst Schiedsgericht angerufen hat Ungültigkeit Schiedsverfahrens beruft Schiedsspruch Ungunsten ergangen ist Kläger staatlichen Gericht Erfolglosigkeit verspäteten Schiedseinrede Beklagten Aufrechnung gestellte Gegenforderung Vertrag Schiedsgerichtsvereinbarung geltend macht vgl. ; OLG ; Schwab/ Schiedsgerichtsbarkeit 7 . Aufl . Kap . . . Streitfall liegt anders Fallgruppen . Antragstellerin geht Vereitelung effektiven Rechtsschutzes Klage richtigen Weg verfolgen . will entsprechend Zweck § Abs. klagende Partei möglichen Schiedsverfahren Zulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens geklärt wissen . ist unerheblich Antrag positiv Feststellung Zuständigkeit negativ Feststellung Unzuständigkeit formuliert . stellt prozessual zulässiges Einklang Ziel zügiger Verfahrensführung stehendes Verhalten Kläger Hinblick Schiedsvereinbarung zunächst Schiedsgericht wendet jedoch ierung Zuständigkeit Schiedsgerichts bestehender Zweifel staatliche Gericht Antrag Feststellung Zulässigkeit Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § Abs. anruft . widersprüchliches Verhalten liegt . Anrufung kann Verzicht erkannt werden staatlichen Gericht Unzuständigkeit Schiedsgerichts geltend machen so Kläger möglichen Schiedsverfahren nur noch Antrag Feststellung Zulässigkeit Schiedsverfahrens bliebe . Anders Rechtsbeschwerde ausführt kann Antragstellerin verwiesen werden Antragsgegner Klage ordentlichen Gericht erheben so Fall Erhebung Schiedseinrede Antragsgegner § Abs. prüfen hätte Schiedsvereinbarung wirksam durchführbar ist . stand Antragstellerin vielmehr frei entsprechend Wortlaut Testaments zunächst Schiedsgericht anzurufen Zuständigkeit aber Prüfung staatliche Gericht § Abs. unterziehen . 2 . Beurteilung Oberlandesgerichts Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei Bezug Schriftsatz Antragstellerin Antragsgegner 13 November geänderte Klage unzulässig hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . § gelten Schiedsgerichte gesetzlich statthafter Weise letztwillige Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden Vorschriften Zivilprozessordnung schiedsrichterliche Verfahren entsprechend . Schiedsgericht ist nur dann gesetzlich statthafter Weise errichtet Anordnung Verfügungsmacht Erblassers liegt . 22 ; Beschluss 17 . Mai . . materiellrechtliche Verfügungsbefugnis Erblassers findet Grenze § Erblasser Recht hat Testamentsvollstrecker § § obliegenden Verpflichtungen befreien . handelt grundlegenden Verpflichtungen Testamentsvollstreckers Erstellung Nachlassverzeichnisses § ordnungsgemäßen Verwaltung Nachlasses Auskunft Rechnungslegung § Haftung § . folgt weiter auch Streitigkeiten Entlassung Testamentsvollstreckers letztwilligen Verfügung einseitig Erblassers Ausschluss staatlichen Gerichtsbarkeit Schiedsgericht zugewiesen werden können . . Anwendung Grundsätze hat Berufungsgericht fehlerfrei ausgeführt Testament Erblassers 24 . Mai enthaltene Schiedsklausel sei Bezug pauschal angeordnete Zuständigkeit Schiedsgerichts Streitigkeiten Erben Testamentsvollstreckers offensichtlich wirkungslos Anordnung auch § § geregelten grundlegenden Verpflichtungen Testamentsvollstreckers betreffe . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend testamentarische Schiedsanordnung hätte jedenfalls Bezug § erfasste bedeutsame Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker teilweise aufrechterhalten werden können so Berufungsgericht geänderten Schiedsklage geltend gemachten Antrag hätte prüfen müssen Gegenstand materiellen Verfügungsbefugnis Erblassers erfasst sei . testamentarische Schiedsanordnung kann Bezug Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker auch teilweise § erfasste weniger bedeutsame Verpflichtungen Testamentsvollstreckers aufrechterhalten werden . kann dahinstehen -9- Oberlandesgericht angenommen hat Ergebnis Berücksichtigung Nr. Satz Testaments enthaltenen salvatorischen Klausel möglicherweise Betracht kommenden entsprechenden Anwendung § Hinblick Sinn Zweck gesamte Tätigkeit Testamentsvollstreckers erfassenden Schiedsanordnung ergibt ordentlichen Gerichten einerseits Schiedsgericht andererseits gespaltenen Zuständigkeit Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker entgegenstehen könnte . Jedenfalls steht Anwendung testamentarischen Schiedsanordnung Bezug Streitigkeiten Erben Testamentsvollstrecker Streitfall zwingend Nr. Testaments Testamentsvollstrecker selbst Einzelschiedsrichter berufen ist . Schiedsverfahren Streitigkeiten Erben kommt schon elementaren Grundsätzen Verfahrensrechts Betracht Testamentsvollstrecker selbst Einzelschiedsrichter entscheiden soll . Grundsatz eigener Sache Richter sein kann gehört Grundprinzipien Rechtsstaats ; insoweit ist Wesen richterlichen Tätigkeit nichtbeteiligten Dritten sachlicher persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird vgl. nur BVerfGE juris . ] ; juris . ] . Verbot Richtens eigener Sache gerichtlichen Verfahren Ausschlussgrund Ausübung Richteramts ist § Nr. gilt auch schiedsrichterliche Verfahren Beschluss 28 . März ZB . ; Beschluss 11 . Oktober . ; . ZPO/Münch aaO . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zuständigkeit Schiedsgerichts Rahmen eigenen materiellen Verfügungsbefugnis Erblassers also insbesondere Beachtung § Erfassung Entlassung Testamentsvollstreckers gemäß § erwogen werden könnte kommen vornherein allein Schiedsvereinbarungen Betracht Testamentsvollstrecker Schiedsrichter berufen ist vgl. . f. ; Schiedsgericht Erbstreitigkeiten e.V. . kommt Ansicht Rechtsbeschwerde Zuständigkeit Testamentsvollstreckers Einzelschiedsrichter auch Antrags Schiedsklage Betracht Herausgabe Hausschlüssels Security-Card Antragstellerin begehrt wird auch Herausgabe materiellen Verfügungsbefugnis Erblassers umfasst sein mochte . Testamentsvollstrecker Streitigkeiten Erben Ersatzerben Vermächtnisnehmer Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander selbst Partei ist kann Einzelschiedsrichter tätig werden so Schiedsklausel Nr. Testaments Umfang wirksam ist . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Kirchhoff Schwonke Vorinstanz : Entscheidung SchH