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9.6 KiB

BESCHLUSS
4
.
April
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
vorgesehene
Verfahren
ist
Tiere
entsprechend
anwendbar
räumenden
Grundstück
befinden
;
gilt
auch
Räumungsverfahren
entstehenden
Kosten
etwa
Art
Anzahl
Tiere
sehr
hoch
ausfallen
.
Scheitert
Versuch
Gerichtsvollziehers
Verwahrung
genommenen
Tiere
§
Abs.
Satz
verkaufen
hat
Gläubiger
Kosten
weiteren
Verwahrung
Tiere
mehr
aufzukommen
.
Vollstreckung
§
Herausgabevollstreckung
§
§
hier
:
Verhängung
Zwangsgelds
Schuldner
Maßnahmen
veranlassen
Räumung
Grundstücks
dienen
kommt
grundsätzlich
nur
Betracht
Herausgabeverpflichtung
weitergehende
Handlungspflichten
Schuldners
Gegenstand
Vollstreckungstitels
sind
.
Beschluss
4
.
April
ZB
.
.
AG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
Weiden
i.
OPf
.
2
.
Zivilkammer
10
.
März
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Schuldner
ist
rechtskräftig
verurteilt
Grundstück
Flurstücknummer
Gemarkung
Gemeinde
räumen
geräumt
Gläubigerin
herauszugeben
Pachtzeit
vorgenommene
Aufschüttung
Kosten
beseitigen
.
Schuldner
betreibt
Grundstück
Zucht
Damwild
.
Amtsgericht
bereits
Jahr
Zwangsgeld
Schuldner
verhängt
hatte
Damwild
räumenden
Grundstück
entfernt
hatte
hat
Gläubigerin
Jahr
erneut
Verhängung
Zwangsgeldes
Schuldner
unterbliebenen
Entfernung
Damwilds
Grundstück
beantragt
.
Amtsgericht
hat
antragsgemäß
Zwangsgeld
Fall
beigetrieben
werden
kann
je
Tag
Zwangshaft
Schuldner
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Landgericht
Beschluss
aufgehoben
Antrag
Gläubigerin
Verhängung
Zwangsmitteln
zurückgewiesen
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Gläubigerin
.
Schuldner
beantragt
Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Voraussetzungen
Anordnung
Zwangsgeldes
§
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Räumung
Grundstücks
Schuldner
sei
Grundstück
befindlichen
Wildbestandes
jedenfalls
Stück
Damwild
unvertretbare
Handlung
.
Räumung
Betäuben
Tiere
anderweitige
Unterbringung
erfordere
zwar
erheblichen
Aufwand
.
bestünden
Gläubigerin
aber
andere
Handlungsmöglichkeiten
.
Schuldner
halte
Grundstück
Tiere
Genehmigungsbescheid
erlaubt
sei
.
Gläubigerin
könne
zuständigen
Landratsamt
Einhaltung
geltenden
Vorschriften
hinwirken
so
Reduzierung
Wildbestandes
sorgen
.
Tiere
könnten
Rahmen
Räumung
angrenzende
Grundstück
Schuldners
verlagert
werden
.
Zwangsvollstreckung
könne
auch
sogenannten
"
Berliner
Modell
"
erfolgen
.
könne
Gerichtsvollzieher
Tiere
Grundstück
belassen
.
Schuldner
habe
dann
Zweimonatsfrist
§
Abs.
Satz
Möglichkeit
Grundstück
Voraussetzungen
Tierhaltung
schaffen
Tiere
abzufordern
.
ergebnislosem
Ablauf
Frist
könne
Gerichtsvollzieher
sodann
Tiere
verkaufen
Erlös
hinterlegen
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Sache
hat
Erfolg
.
1
.
Frage
Rahmen
Vollstreckung
Herausgabe
Grundstücken
§
verfahren
ist
Schuldner
Grundstück
Tiere
hält
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Teilweise
wird
Ansicht
vertreten
Interesse
effektiven
Zwangsvollstreckung
habe
zuständige
Ordnungsamt
Rahmen
Gefahrenabwehr
Unterbringung
Versorgung
Tiere
sorgen
vgl.
f.
;
45
;
Rpfleger
f.
;
VG
;
Wieczorek/Schütze/Storz
3
.
Aufl
.
.
;
Walker
Walker
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
5
.
Aufl
.
.
8
;
;
;
differenzierend
Höhe
entstehenden
Kosten
.
Gegenansicht
geht
räumenden
Grundstück
befindliche
Tiere
bewegliche
Sachen
behandeln
sind
insoweit
entsprechend
§
Abs.
verfahren
ist
vgl.
.
3
.
Aufl
.
.
;
9
.
Aufl
.
.
14
;
22
.
Aufl
.
.
33
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
19
;
.
;
.
;
Stollenwerk
f.
;
.
.
ist
zuzustimmen
.
Befinden
herauszugebenden
Grundstück
Tiere
hat
Gerichtsvollzieher
Zwangsvollstreckung
grundsätzlich
§
Abs.
durchzuführen
.
Bewegliche
Sachen
Gegenstand
Zwangsvollstreckung
sind
werden
§
Abs.
Gerichtsvollzieher
weggeschafft
Schuldner
abwesend
ist
Bevollmächtigten
Familie
gehörigen
Familie
dienenden
erwachsenen
Person
übergeben
Verfügung
gestellt
.
Ist
Schuldner
noch
bezeichneten
Personen
anwesend
so
hat
Gerichtsvollzieher
§
Abs.
Satz
Sachen
Kosten
Schuldners
Pfandlokal
schaffen
anderweit
Verwahrung
bringen
.
Unpfändbare
Sachen
Sachen
Verwertungserlös
erwarten
ist
sind
Verlangen
Schuldners
weiteres
herauszugeben
.
Verzögert
Schuldner
Abforderung
Gerichtsvollzieher
Verwahrung
genommenen
Sachen
weigert
Verfahrenskosten
tragen
hat
Gerichtsvollzieher
Ablauf
Monaten
Räumung
Sachen
verkaufen
Erlös
hinterlegen
§
Abs.
Satz
.
Tiere
räumenden
Grundstück
befinden
ist
§
Abs.
vorgesehene
Verfahren
entsprechend
anwendbar
.
folgt
§
Satz
.
sind
Sachen
geltenden
Vorschriften
Tiere
entsprechend
anzuwenden
bestimmt
ist
.
ist
Hinblick
Herausgabevollstreckung
Grundstücken
Fall
.
Zwangsvollstreckungsrecht
sieht
lediglich
Unpfändbarkeit
Haustieren
811c
.
Weiter
hat
Vollstreckungsgericht
Rahmen
Vollstreckungsschutzantrags
Schuldners
Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Tier
betrifft
Rahmen
vorzunehmenden
Abwägung
Verantwortung
Menschen
Tier
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
.
Auch
Belange
Tierschutzes
stehen
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Tiere
.
Belangen
Tierschutzes
Vorschriften
Tierschutzgesetzes
muss
Gerichtsvollzieher
Rechnung
tragen
Tiere
Grundstück
wegschafft
Verwahrung
nimmt
.
Gründe
Gerichtsvollzieher
möglich
ist
sind
ersichtlich
.
"
anderweite
Verwahrung
"
Sinne
§
Abs.
Satz
kann
Tierheim
anderen
Verwahrung
Versorgung
geeigneten
Einrichtung
erfolgen
.
Gerichtsvollzieher
Tiere
sei
Größe
Gefährlichkeit
Zahl
wild
leben
selbst
wegschaffen
kann
muss
Hilfspersonen
Fortschaffung
beauftragen
.
Erforderlichenfalls
kann
Wege
Amtshilfe
Art
.
Abs.
GG
staatliche
Stellen
Unterstützung
heranziehen
.
erforderlichen
Kosten
Auslagen
Beförderung
Verwahrung
Tiere
hat
Gläubiger
entsprechenden
Kostenvorschuss
leisten
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
GvKostG
Verbindung
Nr.
Kostenverzeichnisses
.
Ergebnis
steht
zuständigen
Behörden
Einzelfall
effektivere
Art
Weise
Tiere
fortschaffen
unterbringen
können
Gerichtsvollzieher
möglich
ist
.
zuständigen
Behörden
sind
allgemein
verpflichtet
Sicherung
zivilrechtlichen
einzuschreiten
vgl.
.
Pflicht
Polizeibehörden
Einschreiten
ergibt
derartigen
Fällen
auch
Gesichtspunkt
Gefahrenabwehr
.
Gerichtsvollzieher
darf
Durchführung
Vollstreckungsmaßnahme
betroffenen
Tiere
Versorgung
zurücklassen
aussetzen
öffentliche
Sicherheit
Ordnung
gefährden
§
Satz
§
Nr.
TierSchG
verstoßen
würde
vgl.
.
ist
vielmehr
Aufgabe
Zivilgerichte
Vollstreckungsorgane
effektive
Durchsetzung
geltend
gemachten
Ansprüche
sorgen
.
Übrigen
kann
Gerichtsvollzieher
Herausgabevollstreckung
erforderlich
zuständigen
Behörden
Amtshilfe
bitten
.
Folge
ist
allerdings
Gläubiger
anders
Einschreiten
Behörden
eigener
Zuständigkeit
Kosten
Auslagen
Kostenschuldner
haftet
Kostenvorschuss
leistet
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
.
Kosten
können
Einzelfällen
sechsstellige
Beträge
erreichen
vgl.
OLG
.
Höhe
anfallenden
Zwangsvollstreckungskosten
folgt
aber
ebenfalls
Verpflichtung
Behörden
Einschreiten
.
Kosten
Einzelfall
besonders
hoch
sein
können
ist
Besonderheit
Räumungsvollstreckung
Tiere
betroffen
sind
.
Auch
anderen
Räumungsmaßnahmen
können
Art
Räumungsgutes
außergewöhnlich
hohe
Kosten
anfallen
etwa
räumenden
Grundstück
erheblichem
Umfang
gelagert
ist
.
Grundsätzen
ist
nur
Ausnahme
machen
Versuch
Gerichtsvollziehers
fehlschlägt
Verwahrung
genommenen
Tiere
verkaufen
§
Abs.
Satz
.
Sachen
darf
Gerichtsvollzieher
derartigen
Fall
vernichten
§
Abs.
Satz
.
Möglichkeit
besteht
Tieren
Tierschutzgesetz
verstößt
.
Ist
Verfahren
§
Abs.
Satz
durchlaufen
hat
Gläubiger
weitere
Verwahrung
Versorgung
Tiere
mehr
aufzukommen
.
Anderenfalls
bestünde
Gefahr
Räumungstitel
durchsetzbar
ist
Grundrecht
Gläubigers
Schutz
Eigentums
Art
.
Abs.
GG
effektiven
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
beeinträchtigt
wird
.
Gläubiger
dürfen
Aufgaben
überbürdet
werden
Allgemeinheit
obliegen
vgl.
Beschluss
13
.
März
.
.
dauerhafte
Unterbringung
Verwahrung
Tieren
Schuldner
gehören
aber
mehr
annehmen
kann
will
obliegt
Gläubiger
gegebenenfalls
Allgemeinheit
.
2
.
Richtet
Herausgabevollstreckung
auch
Vollstreckungsmaßnahme
Räumung
Grundstücks
Damwildherde
erfasst
vorliegend
ausschließlich
§
kann
ergänzend
Durchsetzung
Vollstreckungstitels
Bestimmung
§
herangezogen
werden
vgl.
Beschluss
14
.
Dezember
.
.
;
Zöller/Stöber
aaO
.
.
Verhängung
Zwangsmitteln
§
Erzwingung
unvertretbarer
Handlungen
Räumung
Herausgabe
Zusammenhang
stehen
ist
unzulässig
.
hat
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
zwar
Fall
herauszugebenden
Grundstück
Unternehmen
betrieben
wird
Beschluss
14
.
Februar
Konstellation
unbewegliche
Sache
Dritten
vermietet
ist
Schuldner
Zwangsmittel
angehalten
werden
soll
Dritten
Räumung
-9-
gebenden
Flächen
bewegen
vgl.
.
.
gilt
Streitfall
.
Vollstreckung
§
Herausgabevollstreckung
§
§
käme
nur
Betracht
Gegenstand
Zwangsvollstreckung
Vollstreckungstitels
Herausgabeverpflichtung
noch
weitergehende
Handlungspflichten
Schuldners
wären
vgl.
.
11
;
Zöller/Stöber
aaO
.
.
ist
Herausgabevollstreckung
Damwild
betrifft
vorliegend
Fall
.
Verpflichtung
Räumung
Herausgabe
ist
Schuldner
Vollstreckungstitel
lediglich
verpflichtet
Kosten
Pachtzeit
vorgenommenen
Aufschüttungen
beseitigen
.
enthält
Vollstreckungstitel
Verpflichtung
Schuldners
bestimmte
Maßnahmen
ergreifen
Räumungsvollstreckung
Grundstücks
dienen
.
Betracht
kommen
insoweit
bauliche
Maßnahmen
Nachbargrundstück
Schuldners
artgerechte
Unterbringung
Damwildbestandes
kontinuierliche
Reduzierung
Wildbestandes
.
Derartige
weitergehende
Handlungspflichten
sind
Vollstreckungstitel
umfasst
können
§
erzwungen
werden
.
3
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
i.
OPf
.
Entscheidung