BESCHLUSS 4 . April Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. vorgesehene Verfahren ist Tiere entsprechend anwendbar räumenden Grundstück befinden ; gilt auch Räumungsverfahren entstehenden Kosten etwa Art Anzahl Tiere sehr hoch ausfallen . Scheitert Versuch Gerichtsvollziehers Verwahrung genommenen Tiere § Abs. Satz verkaufen hat Gläubiger Kosten weiteren Verwahrung Tiere mehr aufzukommen . Vollstreckung § Herausgabevollstreckung § § hier : Verhängung Zwangsgelds Schuldner Maßnahmen veranlassen Räumung Grundstücks dienen kommt grundsätzlich nur Betracht Herausgabeverpflichtung weitergehende Handlungspflichten Schuldners Gegenstand Vollstreckungstitels sind . Beschluss 4 . April ZB . . AG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts Weiden i. OPf . 2 . Zivilkammer 10 . März wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . : € . Gründe : Schuldner ist rechtskräftig verurteilt Grundstück Flurstücknummer Gemarkung Gemeinde räumen geräumt Gläubigerin herauszugeben Pachtzeit vorgenommene Aufschüttung Kosten beseitigen . Schuldner betreibt Grundstück Zucht Damwild . Amtsgericht bereits Jahr Zwangsgeld € Schuldner verhängt hatte Damwild räumenden Grundstück entfernt hatte hat Gläubigerin Jahr erneut Verhängung Zwangsgeldes Schuldner unterbliebenen Entfernung Damwilds Grundstück beantragt . Amtsgericht hat antragsgemäß Zwangsgeld € Fall beigetrieben werden kann je € Tag Zwangshaft Schuldner festgesetzt . sofortige Beschwerde Schuldners hat Landgericht Beschluss aufgehoben Antrag Gläubigerin Verhängung Zwangsmitteln zurückgewiesen . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Gläubigerin . Schuldner beantragt Rechtsbeschwerde zurückzuweisen . II . Beschwerdegericht hat Voraussetzungen Anordnung Zwangsgeldes § verneint . Begründung hat ausgeführt : Räumung Grundstücks Schuldner sei Grundstück befindlichen Wildbestandes jedenfalls Stück Damwild unvertretbare Handlung . Räumung Betäuben Tiere anderweitige Unterbringung erfordere zwar erheblichen Aufwand . bestünden Gläubigerin aber andere Handlungsmöglichkeiten . Schuldner halte Grundstück Tiere Genehmigungsbescheid erlaubt sei . Gläubigerin könne zuständigen Landratsamt Einhaltung geltenden Vorschriften hinwirken so Reduzierung Wildbestandes sorgen . Tiere könnten Rahmen Räumung angrenzende Grundstück Schuldners verlagert werden . Zwangsvollstreckung könne auch sogenannten " Berliner Modell " erfolgen . könne Gerichtsvollzieher Tiere Grundstück belassen . Schuldner habe dann Zweimonatsfrist § Abs. Satz Möglichkeit Grundstück Voraussetzungen Tierhaltung schaffen Tiere abzufordern . ergebnislosem Ablauf Frist könne Gerichtsvollzieher sodann Tiere verkaufen Erlös hinterlegen . . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . Sache hat Erfolg . 1 . Frage Rahmen Vollstreckung Herausgabe Grundstücken § verfahren ist Schuldner Grundstück Tiere hält ist Rechtsprechung Literatur umstritten . Teilweise wird Ansicht vertreten Interesse effektiven Zwangsvollstreckung habe zuständige Ordnungsamt Rahmen Gefahrenabwehr Unterbringung Versorgung Tiere sorgen vgl. f. ; 45 ; Rpfleger f. ; VG ; Wieczorek/Schütze/Storz 3 . Aufl . . ; Walker Walker Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 5 . Aufl . . 8 ; ; ; differenzierend Höhe entstehenden Kosten . Gegenansicht geht räumenden Grundstück befindliche Tiere bewegliche Sachen behandeln sind insoweit entsprechend § Abs. verfahren ist vgl. . 3 . Aufl . . ; 9 . Aufl . . 14 ; 22 . Aufl . . 33 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . 19 ; . ; . ; Stollenwerk f. ; . . ist zuzustimmen . Befinden herauszugebenden Grundstück Tiere hat Gerichtsvollzieher Zwangsvollstreckung grundsätzlich § Abs. durchzuführen . Bewegliche Sachen Gegenstand Zwangsvollstreckung sind werden § Abs. Gerichtsvollzieher weggeschafft Schuldner abwesend ist Bevollmächtigten Familie gehörigen Familie dienenden erwachsenen Person übergeben Verfügung gestellt . Ist Schuldner noch bezeichneten Personen anwesend so hat Gerichtsvollzieher § Abs. Satz Sachen Kosten Schuldners Pfandlokal schaffen anderweit Verwahrung bringen . Unpfändbare Sachen Sachen Verwertungserlös erwarten ist sind Verlangen Schuldners weiteres herauszugeben . Verzögert Schuldner Abforderung Gerichtsvollzieher Verwahrung genommenen Sachen weigert Verfahrenskosten tragen hat Gerichtsvollzieher Ablauf Monaten Räumung Sachen verkaufen Erlös hinterlegen § Abs. Satz . Tiere räumenden Grundstück befinden ist § Abs. vorgesehene Verfahren entsprechend anwendbar . folgt § Satz . sind Sachen geltenden Vorschriften Tiere entsprechend anzuwenden bestimmt ist . ist Hinblick Herausgabevollstreckung Grundstücken Fall . Zwangsvollstreckungsrecht sieht lediglich Unpfändbarkeit Haustieren 811c . Weiter hat Vollstreckungsgericht Rahmen Vollstreckungsschutzantrags Schuldners Zwangsvollstreckungsmaßnahme Tier betrifft Rahmen vorzunehmenden Abwägung Verantwortung Menschen Tier berücksichtigen § Abs. Satz . Auch Belange Tierschutzes stehen entsprechenden Anwendung § Abs. Tiere . Belangen Tierschutzes Vorschriften Tierschutzgesetzes muss Gerichtsvollzieher Rechnung tragen Tiere Grundstück wegschafft Verwahrung nimmt . Gründe Gerichtsvollzieher möglich ist sind ersichtlich . " anderweite Verwahrung " Sinne § Abs. Satz kann Tierheim anderen Verwahrung Versorgung geeigneten Einrichtung erfolgen . Gerichtsvollzieher Tiere sei Größe Gefährlichkeit Zahl wild leben selbst wegschaffen kann muss Hilfspersonen Fortschaffung beauftragen . Erforderlichenfalls kann Wege Amtshilfe Art . Abs. GG staatliche Stellen Unterstützung heranziehen . erforderlichen Kosten Auslagen Beförderung Verwahrung Tiere hat Gläubiger entsprechenden Kostenvorschuss leisten § Abs. Satz § Abs. § Abs. Nr. GvKostG Verbindung Nr. Kostenverzeichnisses . Ergebnis steht zuständigen Behörden Einzelfall effektivere Art Weise Tiere fortschaffen unterbringen können Gerichtsvollzieher möglich ist . zuständigen Behörden sind allgemein verpflichtet Sicherung zivilrechtlichen einzuschreiten vgl. . Pflicht Polizeibehörden Einschreiten ergibt derartigen Fällen auch Gesichtspunkt Gefahrenabwehr . Gerichtsvollzieher darf Durchführung Vollstreckungsmaßnahme betroffenen Tiere Versorgung zurücklassen aussetzen öffentliche Sicherheit Ordnung gefährden § Satz § Nr. TierSchG verstoßen würde vgl. . ist vielmehr Aufgabe Zivilgerichte Vollstreckungsorgane effektive Durchsetzung geltend gemachten Ansprüche sorgen . Übrigen kann Gerichtsvollzieher Herausgabevollstreckung erforderlich zuständigen Behörden Amtshilfe bitten . Folge ist allerdings Gläubiger anders Einschreiten Behörden eigener Zuständigkeit Kosten Auslagen Kostenschuldner haftet Kostenvorschuss leistet § Abs. Satz § Abs. Nr. . Kosten können Einzelfällen sechsstellige Beträge erreichen vgl. OLG . Höhe anfallenden Zwangsvollstreckungskosten folgt aber ebenfalls Verpflichtung Behörden Einschreiten . Kosten Einzelfall besonders hoch sein können ist Besonderheit Räumungsvollstreckung Tiere betroffen sind . Auch anderen Räumungsmaßnahmen können Art Räumungsgutes außergewöhnlich hohe Kosten anfallen etwa räumenden Grundstück erheblichem Umfang gelagert ist . Grundsätzen ist nur Ausnahme machen Versuch Gerichtsvollziehers fehlschlägt Verwahrung genommenen Tiere verkaufen § Abs. Satz . Sachen darf Gerichtsvollzieher derartigen Fall vernichten § Abs. Satz . Möglichkeit besteht Tieren Tierschutzgesetz verstößt . Ist Verfahren § Abs. Satz durchlaufen hat Gläubiger weitere Verwahrung Versorgung Tiere mehr aufzukommen . Anderenfalls bestünde Gefahr Räumungstitel durchsetzbar ist Grundrecht Gläubigers Schutz Eigentums Art . Abs. GG effektiven Rechtsschutz Art . Abs. GG beeinträchtigt wird . Gläubiger dürfen Aufgaben überbürdet werden Allgemeinheit obliegen vgl. Beschluss 13 . März . . dauerhafte Unterbringung Verwahrung Tieren Schuldner gehören aber mehr annehmen kann will obliegt Gläubiger gegebenenfalls Allgemeinheit . 2 . Richtet Herausgabevollstreckung auch Vollstreckungsmaßnahme Räumung Grundstücks Damwildherde erfasst vorliegend ausschließlich § kann ergänzend Durchsetzung Vollstreckungstitels Bestimmung § herangezogen werden vgl. Beschluss 14 . Dezember . . ; Zöller/Stöber aaO . . Verhängung Zwangsmitteln § Erzwingung unvertretbarer Handlungen Räumung Herausgabe Zusammenhang stehen ist unzulässig . hat Bundesgerichtshof bereits entschieden zwar Fall herauszugebenden Grundstück Unternehmen betrieben wird Beschluss 14 . Februar Konstellation unbewegliche Sache Dritten vermietet ist Schuldner Zwangsmittel angehalten werden soll Dritten Räumung -9- gebenden Flächen bewegen vgl. . . gilt Streitfall . Vollstreckung § Herausgabevollstreckung § § käme nur Betracht Gegenstand Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitels Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten Schuldners wären vgl. . 11 ; Zöller/Stöber aaO . . ist Herausgabevollstreckung Damwild betrifft vorliegend Fall . Verpflichtung Räumung Herausgabe ist Schuldner Vollstreckungstitel lediglich verpflichtet Kosten Pachtzeit vorgenommenen Aufschüttungen beseitigen . enthält Vollstreckungstitel Verpflichtung Schuldners bestimmte Maßnahmen ergreifen Räumungsvollstreckung Grundstücks dienen . Betracht kommen insoweit bauliche Maßnahmen Nachbargrundstück Schuldners artgerechte Unterbringung Damwildbestandes kontinuierliche Reduzierung Wildbestandes . Derartige weitergehende Handlungspflichten sind Vollstreckungstitel umfasst können § erzwungen werden . 3 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : AG Entscheidung i. OPf . Entscheidung