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2873 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Dezember
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
KWKG-Belastungsausgleich
Objektnetzbetreiber
Sinne
§
Abs.
Nr.
EnWG
3
.
August
geltenden
Fassung
ist
Rahmen
Belastungsausgleichs
Letztverbraucher
behandeln
.
Ausgleichsanspruch
Netzbetreibers
Letztverbraucher
folgt
Abs.
KWKG
Verbindung
Netznutzungsvertrag
.
Urteil
16
.
Dezember
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Dezember
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
156.031,88
nebst
Zinsen
Höhe
%
-Punkten
Basiszinssatz
7
.
Januar
23
.
September
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Klägerin
Urteil
4
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
10
.
Mai
zurückgewiesen
.
weitergehende
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Zahlung
Belastungsausgleichs
.
Klägerin
ist
Stromversorgungsunternehmen
.
Beklagte
betreibt
Rechenzentrum
zugleich
Objektnetz
Sinne
§
Abs.
Nr.
EnWG
3
.
August
geltenden
Fassung
Folgenden
:
.
.
jeweiligen
Rechtsvorgänger
Parteien
vereinbarten
6
November
Inkrafttreten
Netznutzungsvertrag
ausdrückliche
Regelung
Überwälzung
Beiträgen
KWKG
getroffen
wurde
.
Vertrag
enthält
folgende
Regelung
:
"
Sollten
Vertragsschluss
erlassene
Gesetze
Verordnungen
behördliche
men
Wirkung
haben
Bezug
Fortleitung
Übertragung
Verteilung
Abgabe
Elektrizität
S.
.
Klägerin
verteuert
verbilligt
werden
so
ändern
Anlage
beigefügten
Preisblatt
genannten
Entgelte
entsprechend
Zeitpunkt
Verteuerung
Verbilligung
Kraft
tritt
S.
Wirkungen
entfaltet
Fall
Verteuerung
jedoch
erst
entsprechenden
Mitteilung
S.
.
"
Ende
zahlte
Beklagte
Ausgleichsbeträge
Übertragungsnetzbetreiber
GmbH
später
GmbH
umfirmierte
.
Bescheid
Hessischen
Ministeriums
schaft
Verkehr
Landesentwicklung
4
.
Oktober
wurde
festgestellt
Elektrizitätsversorgungsnetz
Beklagten
Voraussetzungen
Objektnetz
§
Abs.
Nr.
.
erfülle
.
stellte
Beklagte
Zahlungen
GmbH
Wirkung
1
.
Januar
.
nahm
Klägerin
rückwirkend
Zahlung
Netz
Beklagten
anfallenden
Belastungsausgleichs
Anspruch
.
13
.
April
vereinbarten
Parteien
rückwirkend
Monat
November
veröffentlichten
Preise
abzurechnen
.
auch
rückwirkende
Erhebung
KWK-Zuschlags
Klägerin
verständigt
haben
ist
Parteien
.
Klägerin
hat
30
.
Dezember
Beklagte
Erlass
Mahnbescheids
Betrag
beantragt
Anspruch
"
Netznutzungsvertrag
"
bezeichnet
hat
;
Mahnbescheid
ist
Beklagten
6
.
Januar
zugestellt
worden
.
Übergang
streitige
Verfahren
hat
Klägerin
Klage
erweitert
verlangt
Beklagten
Erstattung
Jahre
GmbH
gezahlten
anteiligen
Beträge
Höhe
insgesamt
Zinsen
.
stützt
Zahlungsanspruch
vertragliche
Vereinbarung
6
November
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
auch
Ausgleichsbeträge
umfasse
Parteien
Vertragsschluss
ausgegangen
seien
Beklagte
unmittelbar
Übertragungsnetzbetreiber
entrichten
habe
Anerkennung
Arealnetzes
Beklagten
Objektnetz
nunmehr
Klägerin
leisten
seien
.
abgesehen
stehe
auch
unmittelbarer
Zahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
KWKG
Belastungsausgleich
Letztverbraucher
gelieferte
Strommengen
einzubeziehen
seien
.
Schließlich
sei
jedenfalls
Vertragsanpassung
§
Abs.
Form
vorzunehmen
Klägerin
auch
Weiterwälzung
KWK-Zuschlags
Beklagte
berechtigt
sei
.
Beklagte
bestreitet
Bestehen
Zahlungsverpflichtung
Klägerin
.
sei
allenfalls
weiterhin
GmbH
verpflichtet
.
Übrigen
erhebt
Einrede
Verjährung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
Höhe
159.394,95
Zinsen
geben
weitergehende
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
Klägerin
Anschlussrevision
Klageanspruch
voller
Höhe
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
uneingeschränkt
zulässig
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeschränkt
zugelassen
.
hat
Tenor
Urteils
Revisionszulassung
Einschränkungen
ausgesprochen
.
Zwar
kann
Beschränkung
Rechtsmittelzulassung
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
vgl.
etwa
Urteile
13
November
XI
.
11
.
Mai
.
.
muss
allerdings
klar
eindeutig
Gründen
Urteils
ableiten
lassen
.
Unzureichend
ist
Berufungsgericht
lediglich
Begründung
Zulassung
Revision
nennt
weiter
erkennbar
machen
Zulassung
Rechtsfrage
betroffenen
Teil
Streitgegenstands
hat
beschränken
wollen
siehe
etwa
Urteile
18
.
März
11
.
15
.
April
.
11
.
Mai
aaO
.
Zulassung
Revision
kann
einzelne
Rechtsfragen
Anspruchselemente
beschränkt
werden
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teil
Gesamtstreitstoffs
auch
Partei
selbst
Revision
beschränken
könnte
.
.
;
Urteile
17
.
Januar
ZR
.
27
.
September
XI
.
8
;
Beschluss
16
.
Dezember
.
jeweils
.
Ist
Rechtsfrage
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
nur
Teil
entschiedenen
Ansprüche
Bedeutung
kann
gebotene
Auslegung
ergeben
Angabe
Zulassungsgrundes
Beschränkung
Zulassung
Revision
Ansprüche
sehen
ist
Urteile
29
.
Januar
f.
17
.
Januar
ZR
.
12
.
Mai
.
18
;
Beschluss
10
.
Februar
.
.
Maßgaben
kann
vorliegend
Beschränkung
Revisionszulassung
angenommen
werden
.
Ausführung
stelle
klärungsbedürftige
grundsätzliche
Rechtsfrage
Stufe
Objektnetzbetreiber
KWKG-Belastungsausgleich
beteiligen
sei
hat
Berufungsgericht
Zulassungsentscheidung
nur
erläutert
Zulassung
Revision
erkennbar
erwähnte
Frage
einschränken
wollen
.
wäre
Umständen
dann
anders
sehen
Berufungsgericht
§
Abs.
gesetzliche
Anspruchsgrundlage
gesehen
hätte
beschränkte
Revisionszulassung
eigenständigen
Anspruch
möglich
zulässig
ist
siehe
Urteile
29
.
Januar
f.
17
.
Januar
ZR
.
12
.
Mai
.
18
;
Beschluss
10
.
Februar
.
.
hat
Berufungsgericht
aber
gerade
abgelehnt
.
wäre
vorliegend
Beschränkung
Revisionszulassung
Frage
Art
Weise
Belastungsausgleichs
zulässig
Beantwortung
Rechtsfrage
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teil
Streitgegenstands
beziehen
würde
.
Revision
ist
teilweise
begründet
.
führt
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Beklagte
Zahlung
156.031,88
Zinsen
Höhe
%
-Punkten
Basiszinssatz
7
.
Januar
23
.
September
verurteilt
hat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
insoweit
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
weitergehende
Revision
Anschlussrevision
bleiben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Klage
sei
Wesentlichen
begründet
.
Zwar
könne
Klägerin
Zahlungsanspruch
Ziffer
Netznutzungsvertrags
6
November
herleiten
Voraussetzung
gegeben
sei
Entgeltverteuerung
nachträglichen
Erlass
Gesetzes
Verordnung
verursacht
worden
sein
müsse
.
Klägerin
sei
jedoch
Rahmen
fünften
Stufe
Belastungsausgleichs
Maßgabe
§
Abs.
KWKG
berechtigt
GmbH
geleistete
KWK-Zahlungen
Berechnung
entgelte
Beklagten
Ansatz
bringen
.
Zahlungsanspruch
folge
zwar
unmittelbar
gesetzlichen
Vorschrift
vertragliche
Vereinbarung
voraussetze
.
sei
hier
aber
Vereinbarung
13
.
April
gegeben
.
Umlage
KWK-Zulage
ergebe
Preisblatt
.
Zustimmung
Beklagten
Beteiligung
KWK-Belastungsausgleich
sei
erforderlich
;
vielmehr
habe
Gesetzgeber
Geltendmachung
Ermessen
einzelnen
Netzbetreiber
gestellt
.
stehe
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
Grunde
nach
.
allgemeinen
Belastungsausgleich
seien
Rahmen
§
KWKG
vorgesehenen
geschlossenen
Systems
Strommengen
berücksichtigen
Letztverbraucher
geliefert
würden
.
seien
auch
Objektnetzen
fließenden
Strommengen
einzubeziehen
.
Andernfalls
würden
Objektnetze
privilegiert
KWKG
niedergelegten
Grundsatz
Belastungsgerechtigkeit
verstoßen
würde
.
Objektnetz
Netz
allgemeine
Versorgung
§
Abs.
KWKG
darstelle
stehe
Übertragungsnetzbetreiber
Betreiber
Objektnetzes
Anspruch
Zahlung
Belastungsausgleichs
.
gebotene
Einbeziehung
Objektnetze
ermöglichen
müsse
Rahmen
letzten
Stufe
Belastungsausgleichs
KWKG
zweifache
Kostenwälzung
vorgenommen
werden
nämlich
ersten
vorgelagerten
Netzbetreiber
Objektnetzbetreiber
zweiten
Objektnetz
angeschlossenen
Letztverbraucher
.
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
nur
Zeit
November
.
Grundlage
Anspruchs
sei
vertragliche
Vereinbarung
13
.
April
rückwirkende
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
erst
November
vorgesehen
sei
.
stehe
Klägerin
nur
Anspruch
ausgeurteilten
Höhe
.
Anspruch
sei
§
§
verjährt
.
Anspruch
sei
erst
entstanden
Wege
Klage
habe
geltend
gemacht
werden
können
.
sei
frühestens
April
Fall
gewesen
Parteien
erst
dann
entsprechende
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
begründet
hätten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
lediglich
Punkt
stand
.
Klägerin
hat
Beklagte
Ausgleichsanspruch
Jahre
Höhe
insgesamt
156.031,88
Zinsen
.
ist
Anspruch
Jahr
verjährt
so
Revision
insoweit
Erfolg
hat
.
Übrigen
ist
auch
Anschlussrevision
zurückzuweisen
.
1
.
Klägerin
steht
Beklagte
anders
Berufungsgericht
Revision
meinen
Anspruch
Zahlung
Belastungsausgleichs
§
-9-
Abs.
Satz
KWKG
Verbindung
Rechtsvorgängern
geschlossenen
Netznutzungsvertrag
6
November
.
Klägerin
ist
Legaldefinition
§
Abs.
KWKG
Netzbetreiberin
Sinne
§
Abs.
Satz
KWKG
Parteien
Streit
steht
Netz
allgemeine
Versorgung
Elektrizität
betreibt
.
Beklagte
ist
Betreiberin
Objektnetzes
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Konzeption
Belastungsausgleichs
§
Netzbetreiber
Letztverbraucher
Sinne
§
Abs.
KWKG
gleichzustellen
.
Ausgleich
wirtschaftlichen
Belastungen
Förderung
Kraft-Wärme-Kopplung
1
.
April
Kraft
getretenen
Kraft-WärmeKopplungsgesetzes
erfolgt
Schritten
.
Abs.
Satz
KWKG
sind
Netzbetreiber
verpflichtet
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
KWK-Anlagen
Netz
anzuschließen
Anlagen
erzeugten
KWK-Strom
abzunehmen
Maßgaben
§
Abs.
KWKG
vergüten
.
sind
gemäß
§
Abs.
KWKG
Betreiber
Netzen
Spannungsebenen
allgemeine
Versorgung
Elektrizität
.
ersten
Stufe
§
durchzuführenden
Belastungsausgleichs
können
Netzbetreiber
Zahlungen
finanziellen
Ausgleich
vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber
verlangen
Abs.
.
Ausgangspunkt
Ermittlung
Ausgleichsbeträge
sind
gemäß
§
Abs.
KWKG
Übertragungsnetzbetreibern
anderen
Netzbetreibern
Bereich
jeweiligen
Übertragungsnetzes
Letztverbraucher
ausgespeisten
Strommengen
.
zweiten
Stufe
Belastungsausgleichs
sind
Übertragungsnetzbetreiber
§
Abs.
KWKG
verpflichtet
unterschiedlichen
Umfang
Ausgleichszahlungen
untereinander
auszugleichen
sogenannter
horizontaler
Belastungsausgleich
.
Übertragungsnetzbetreiber
haben
sodann
dritten
Stufe
Anspruch
unmittelbar
mittelbar
nachgelagerten
Netzbetreiber
Abs.
sogenannter
vertikaler
Belastungsausgleich
.
Schließlich
sind
vierten
Stufe
Belastungsausgleichs
Netzbetreiber
§
Abs.
Satz
KWKG
berechtigt
geleistete
Ausgleichszahlungen
Berechnung
Netznutzungsentgelte
Gesamtpreises
Strombezug
Letztverbrauchern
näheren
Maßgaben
Sätze
Ansatz
bringen
.
Ziel
Regelung
§
ist
bundesweite
gleichmäßige
Verteilung
Kosten
Letztverbraucher
.
Umlageverfahren
sollen
Ergebnis
Verbraucher
Strom
Finanzierung
Mehrkosten
ressourcenschonenden
klimaschützenden
KWK-Stromerzeugung
beitragen
Strom
Netze
allgemeine
Versorgung
eingespeist
wird
.
S.
.
Grundlage
Umlage
sind
nur
entsprechende
Stromlieferungen
Übertragungsnetz
auch
Lieferungen
Letztverbraucher
andere
Netze
allgemeine
Versorgung
.
Umlagesystem
ausgenommen
war
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
lediglich
Eigenverbrauch
erzeugte
Strom
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Basis
horizontalen
bleibt
weiteren
Stufen
Belastungsausgleichs
unverändert
.
Gesetz
geht
insoweit
Prinzip
Vollabwälzung
vgl.
Büdenbender/Rosin
KWK-AusbauG
.
.
Ebene
Letztverbraucher
wird
lediglich
Höhe
Zuschlags
bestimmten
privilegierten
Gruppen
Verbrauchern
Abs.
Satz
KWKG
übrigen
Letztverbrauchern
unterschieden
Ausgleichsvolumen
verändert
wird
.
vierten
Stufe
Belastungsausgleichs
wird
Anspruch
Erstattung
Ausgleichszahlungen
bestehenden
Netznutzungsvertrag
geknüpft
.
folgt
Wortlaut
§
Abs.
Satz
KWKG
"
Berechnung
Netzentgelte
"
auch
§
Abs.
Satz
KWKG
Bestehen
"
All-inclusive-Vertrags
"
entsprechenden
Ansatz
Gesamtpreis
Strombezug
erlaubt
.
Belastungsausgleich
Betreiber
Objektnetzes
einzugliedern
ist
wird
Gesetz
geregelt
.
Netzbetreiber
kann
geltenden
Legaldefinition
§
Abs.
KWKG
angesehen
werden
Objektnetz
allgemeinen
Versorgung
Elektrizität
dient
.
Netz
allgemeine
Versorgung
liegt
nämlich
nur
Versorgung
vorneherein
bestimmte
bestimmbare
Abnehmer
begrenzt
ist
grundsätzlich
Abnehmer
offen
ist
vgl.
§
Nr.
EnWG
;
Urteil
11
.
Oktober
.
.
Feststellung
Objektnetz
vorliegt
entfallen
ebenso
früheren
Rechtslage
Industrienetz
Voraussetzungen
§
Abs.
vgl.
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
.
kommt
insoweit
gegebenenfalls
Bestimmung
hier
einschlägigen
§
Abs.
Nr.
.
Gemeinschaftsrecht
verstößt
Rechtsfolgen
hieraus
Rahmen
Energiewirtschaftsgesetzes
ergeben
offen
gelassen
auch
Beschlüsse
6
.
Mai
.
Altmark
24
.
August
.
Flughafennetz
Leipzig/Halle
.
Normen
gehen
Normen
Energiewirtschaftsgesetzes
speziellere
Normen
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
.
Verhältnis
Energiewirtschaftsgesetz
.
Systematik
spricht
Gleichstellung
Objektnetzbetreibers
Letztverbraucher
.
Bezug
Objektnetz
gehen
Belastungsausgleich
nur
Netz
allgemeinen
Versorgung
Objektnetz
Letztverbraucher
ausgespeisten
Strommengen
jedenfalls
31
.
Dezember
geltenden
Rechtslage
unten
Objektnetzes
erzeugte
dort
auch
verbrauchte
Strom
vgl.
Drucks
.
S.
;
Büdenbender/Rosin
KWK-AusbauG
.
56
;
2
.
Aufl
.
.
.
;
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
f.
;
Belastungsausgleich
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Rechtsvergleich
S.
.
.
sind
Objektnetzbetreiber
Adressat
vertikalen
Belastungsausgleichs
§
Abs.
vgl.
Brodowski
aaO
S.
.
hätte
zwangsläufig
Folge
auch
Objektnetz
erzeugte
Strommenge
Rahmen
Belastungsausgleichs
berücksichtigt
werden
müsste
.
gehen
jedoch
vorliegenden
Fall
auch
Parteien
Grundlage
Klageforderung
unstreitig
nur
Strommengen
sind
allgemeine
Verteilernetz
Klägerin
Objektnetz
Beklagten
ausgespeist
worden
sind
.
Gleichstellung
Objektnetzbetreibers
Letztverbraucher
streitet
Weiteren
Anknüpfung
Ausgleichspflicht
§
Abs.
Netznutzungsvertrag
"
All-inclusive-Vertrag
"
.
Gesetzgeber
hat
nur
erste
Stufe
Belastungsausgleichs
zivilrechtlichen
Austauschvertrag
KWK-Anlagenbetreiber
ausgestaltet
Grundsatz
auch
weiteren
Stufen
vgl.
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
.
vertragliche
Beziehung
Grundlage
Ausgleichsanspruchs
ist
besteht
vorliegend
nur
Parteien
.
bedarf
zwar
vorangegangenen
dritten
Stufe
vertikalen
§
Abs.
KWKG
vertraglichen
Beziehung
stets
Übertragungsnetzbetreiber
Ausgleichsanspruch
nur
unmittelbar
auch
mittelbar
nachgelagerten
Netzbetreiber
zusteht
.
Objektnetzbetreiber
ist
indes
oben
dargelegt
Adressat
Norm
.
Vielmehr
unterfällt
Netzkunde
Vertragspartner
Betreibers
Netzes
allgemeine
Versorgung
Regelungsbereich
§
Abs.
vgl.
2
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
spricht
Gleichstellung
Objektnetzbetreibers
Letztverbraucher
auch
Möglichkeit
Objektnetzbetreiber
dann
Umständen
nur
einzelnen
verbraucher
§
Abs.
Satz
KWKG
eingeräumte
Belastungsbegrenzung
Anspruch
nehmen
könnte
tatsächlich
gar
privilegierungswürdiger
Letztverbraucher
ist
.
Fall
ist
Rahmen
Berechnung
Ausgleichszahlungen
Objektnetzbetreiber
ausgespeisten
Strommengen
insoweit
entsprechend
Verbrauchergruppen
§
Abs.
KWKG
entsprechende
Unterscheidung
vorgenommen
werden
müsste
kann
dahinstehen
.
Selbst
insoweit
Gesetzeszweck
Einklang
stehenden
Privilegierung
Objektnetzbetreibers
kommen
würde
wäre
verbundene
Mehrbelastung
übrigen
Letztverbraucher
so
geringfügig
anderweitigen
ausdrücklichen
Regelung
Gesetzgeber
hinzunehmen
wäre
.
Auslegungsergebnis
wird
1
.
Januar
Kraft
getretene
Novelle
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
.
S.
bestätigt
.
wurde
Anwendungsbereich
Fördermechanismus
erweitert
nunmehr
§
Abs.
auch
Betreiber
KWK-Anlagen
Zuschüsse
Gesetz
erhalten
sollten
erzeugte
Netz
allgemeine
Versorgung
Rahmen
Energiewirtschaftsgesetz
geregelten
Eigenversorgung
anderes
Netz
etwa
Objektnetz
eingespeist
wird
vgl.
BT-Drucks
S.
.
S.
.
§
Abs.
Satz
KWKG
ergibt
ist
Förderung
KWK-Anlagen
erforderlich
unmittelbar
Netz
allgemeine
Versorgung
verbunden
sind
;
genügt
auch
mittelbare
Verbindung
etwa
Objektnetz
.
hat
indes
oben
dargestellten
Systematik
Belastungsausgleichs
geändert
.
Vielmehr
ist
Objektnetzbetreiber
weiterhin
Netzbetreiber
allgemeine
Versorgung
Letztverbraucher
gleichzustellen
.
ergibt
unmittelbar
§
Abs.
Satz
KWKG
Verpflichtung
Zahlung
Zuschlags
erzeugten
KWK-Strom
Betreiber
Netzes
allgemeine
Versorgung
trifft
Netz
KWK-
Anlage
unmittelbar
mittelbar
verbunden
ist
.
Spiegelbildlich
bestehen
Meldepflichten
Betreibers
KWK-Anlage
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
KWKG
Verpflichtung
Abrechnung
KWK-Strommenge
§
Abs.
Satz
KWKG
nunmehr
:
Abs.
Satz
Betreiber
Netzes
allgemeine
Versorgung
.
Strommenge
fließt
§
Abs.
Sätze
KWKG
nunmehr
:
Abs.
Sätze
KWKG
Basis
Belastungsausgleichs
§
KWKG
.
folgt
.
kann
Objektnetzbetreiber
weiterhin
Netzbetreiber
allgemeine
Versorgung
behandelt
werden
Zusammenhang
Befugnisse
Verpflichtungen
zufallen
.
anderen
ergibt
Regelungsgefüge
§
Abs.
Falle
anderen
Eigenversorgung
Elektrizität
Objektnetzes
förderungswürdigen
KWK-Anlage
dort
erzeugte
Strommenge
Belastungsausgleich
einzubeziehen
ist
.
oben
Gleichstellung
Objektnetzbetreibers
Letztverbraucher
Anknüpfung
Ausgleichspflicht
§
Abs.
KWKG
Netznutzungsvertrag
"
All-inclusive-Vertrag
"
begründet
worden
ist
gilt
.
Gesetzesnovelle
hat
§
Abs.
KWKG
unverändert
gelassen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
folgt
Ausgleichsanspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
KWKG
Verbindung
Netznutzungsvertrag
6
November
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
Regelungsgehalt
§
Abs.
Satz
KWKG
umstritten
.
überwiegenden
Ansicht
gibt
Vorschrift
Netzbetreiber
Energieversorgungsunternehmen
Befugnis
Abwälzung
Belastungen
diesbezüglichen
vertraglichen
Vereinbarung
bedarf
vgl.
Büdenbender/Rosin
KWK-AusbauG
.
;
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
2
;
Stromwirtschaft
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
;
Belastungsausgleich
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Kraft-WärmeKopplungsgesetz
Rechtsvergleich
S.
.
.
;
Britz/Müller
;
Rosin
.
Gegenmeinung
lehnt
hält
besondere
vertragliche
Preiserhöhungs-)Vereinbarung
erforderlich
vgl.
OLG
76
;
Salje
2
.
Aufl
.
.
.
;
.
Recht
Wasserversorgung
Stand
Juli
.
.
.
herrschenden
Ansicht
ist
zuzustimmen
.
Frage
§
Abs.
Satz
KWKG
Netzbetreiber
einseitige
Befugnis
Abwälzung
geleisteten
Ausgleichszahlungen
einräumt
wird
Wortlaut
Vorschrift
eindeutig
beantwortet
.
sind
Netzbetreiber
"
berechtigt
"
Umlagesystem
bedingten
Kosten
Letztverbraucher
Ansatz
bringen
"
.
Formulierung
weicht
auch
§
Abs.
Satz
KWKG
Stellen
Gesetz
Gesetzgeber
unmittelbare
Rechtsansprüche
Gestalt
Ausgleichsverpflichtungen
statuiert
auch
benennt
vgl.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
.
Andererseits
spricht
§
Abs.
KWKG
gewählte
Formulierung
auch
Anspruchsberechtigung
Netzbetreibers
.
möglicherweise
hatte
Gesetzgeber
Vorstellung
Letztverbraucher
regelmäßig
auch
Fall
ist
Netznutzungsvertrag
"
All-inclusiveVertrag
"
Grunde
bereits
Zahlungsanspruch
besteht
so
Abs.
nur
Modifizierung
Höhe
regelt
.
einseitige
Abwälzungsbefugnis
Netzbetreibers
spricht
jedoch
Systematik
§
KWKG
.
Vorschrift
enthält
Absätzen
KWKG
jeweils
Zahlungsverpflichtungen
jeweiligen
Adressaten
einzelnen
Stufen
Belastungsausgleichs
.
Gesetz
oben
bereits
ausgeführt
worden
ist
Prinzip
Vollabwälzung
ausgeht
wäre
vereinbar
vierten
letzten
Stufe
Belastungsausgleichs
einseitige
Abwälzungsbefugnis
bestehen
würde
.
haben
auch
Bestimmungen
Begrenzung
Belastungen
besondere
Verbrauchergruppen
§
Abs.
Satz
nur
Sinn
Gesetz
einzelnen
Netzbetreiber
Anspruch
Überwälzung
Kosten
einräumt
Falle
Erfordernisses
einverständlichen
Preiserhöhung
Obergrenze
bedürfte
.
Auslegungsergebnis
wird
Gesetzesmaterialien
untermauert
.
ist
Gesetzgeber
Weiterwälzung
gesetzlich
bedingten
Kosten
Letztverbraucher
ausgegangen
hat
ausdrücklich
Verantwortung
Verursachung
Primärenergieverbrauchs
Stromerzeugung
begründet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
.
S.
.
Schließlich
spricht
auch
Zweck
Gesetzes
Abwälzungsbefugnis
Netzbetreiber
.
Ziel
Gesetzes
ist
Förderung
Kraft-WärmeKopplungstechnik
Interesse
Energieeinsparung
Umweltschutzes
Erreichung
Klimaschutzziele
Bundesregierung
§
.
Lichte
Ziele
entfaltet
Belastungsausgleich
§
KWKG
volle
Wirkung
Instrument
Umweltrechts
gerade
Letztverbraucher
Relation
eigenen
Stromverbrauch
Förderung
Stromerzeugung
beitragen
.
Letztverbraucher
soll
Verursacherprinzip
KWK-Anlagenbetreiber
proportional
verbrauchten
Strom
bezahlen
Primärenergieeinsparungstechnik
investiert
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
25
;
so
auch
BT-Drucks
.
S.
.
erfordert
indes
Stufe
Belastungsausgleichs
einseitige
Abwälzungsbefugnis
jeweiligen
Netzbetreibers
gesonderten
Preisanpassungsvereinbarung
bedarf
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Inhalt
Nachtrags-)Vertrags
13
.
April
insbesondere
Frage
Parteien
rückwirkende
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
KWK-Aufschläge
vereinbart
haben
.
gerichteten
Angriffe
Revision
bedürfen
Entscheidung
.
Höhe
Gesamtforderung
Jahre
beträgt
unangefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
steht
Klägerin
jedoch
nur
Jahre
entfallende
Betrag
Höhe
156.031,88
Anspruch
Jahr
verjährt
ist
.
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
KWKG
unterliegt
spezieller
Regelung
§
§
BGB
regelmäßigen
Verjährung
Jahren
vgl.
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
;
Salje
Recht
Wasserversorgung
Stand
Juli
KWKG
.
.
beginnt
Verjährungsfrist
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
müsste
§
Abs.
.
Verjährungsbeginn
setzt
Gründen
Rechtssicherheit
Billigkeit
grundsätzlich
nur
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umstände
.
erforderlich
ist
Regel
Gläubiger
bekannten
Tatsachen
zutreffenden
rechtlichen
Schlüsse
zieht
.
Ausnahmsweise
kann
Rechtsunkenntnis
Gläubigers
Verjährungsbeginn
aber
hinausschieben
unsichere
zweifelhafte
Rechtslage
vorliegt
selbst
rechtskundiger
Dritter
zuverlässig
einzuschätzen
vermag
Urteil
19
.
März
.
Fällen
fehlt
Zumutbarkeit
Klageerhebung
übergreifender
Voraussetzung
Verjährungsbeginn
Urteile
20
.
Januar
XI
.
26
.
September
.
22
Juli
.
28
.
Oktober
XI
.
bestimmt
.
Maßgaben
ist
Anspruch
Klägerin
Jahr
verjährt
.
Anspruch
§
Abs.
KWKG
entsteht
jeweils
Folgejahr
Abschlagszahlungen
geleistet
worden
sind
.
ergibt
§
Abs.
Übertragungsnetzbetreiber
Zahlungen
Bereich
Übertragungsnetzes
30
.
Juni
Jahres
31
.
Dezember
:
30
.
April
ermitteln
haben
.
Überschreitung
Meldetermins
kann
Letztverbraucher
entgegengehalten
werden
;
ist
Gesichtspunkt
ersichtlich
vgl.
BerlKommEnR/Topp
3
.
Aufl
.
.
.
Insbesondere
handelt
Anspruch
§
Abs.
KWKG
Anhaltspunkt
Gesetz
verhaltenen
Anspruch
Anspruch
erst
Rechnungsstellung
fällig
wird
.
Gläubiger
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
hat
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
geleisteten
Ausgleichsleistungen
Tatsachen
weiß
Person
Schuldners
hier
Letztverbrauchers
ergibt
.
war
hier
Jahr
Fall
.
Berufungsgericht
hat
zwar
insoweit
Feststellungen
getroffen
.
bedarf
jedoch
hier
auch
Senat
Grundlage
unstreitigen
Sache
selbst
entscheiden
kann
.
Klägerin
war
Inhalt
Netznutzungsvertrags
6
November
spätestens
Zeitpunkt
bekannt
Beklagte
Arealnetz
betreibt
.
Umstands
war
Adressat
Ausgleichspflicht
§
Abs.
KWKG
.
Anerkennung
Arealnetzes
Objektnetz
Oktober
hat
insoweit
Änderung
Rechtslage
Anspruchsbeziehung
Parteien
geführt
so
Frage
Klägerin
Kenntnis
erlangt
hat
ankommt
.
Rechtslage
war
insoweit
auch
so
unsicher
zweifelhaft
Klägerin
frühere
Klageerhebung
zumutbar
war
.
Vielmehr
sprach
bereits
Ablauf
regelmäßigen
Verjährungsfrist
31
.
Dezember
oben
dargelegt
Klägerin
Beklagte
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
KWKG
zustand
.
hat
offensichtlich
auch
Klägerin
so
gesehen
Hinblick
Anspruch
Jahr
Verjährung
Antrag
Erlass
Mahnbescheids
noch
rechtzeitig
gehemmt
hat
.
Zeitpunkt
wäre
auch
noch
Hemmung
Verjährung
Anspruchs
Jahr
möglich
gewesen
.
Hemmung
Verjährung
anderen
Gründen
Neubeginn
Verjährung
hat
Klägerin
insoweit
vorgetragen
.
Hinblick
Übertragungsnetzbetreiber
geleisteten
Ausgleichsleistungen
kann
unterstellt
werden
Klägerin
Laufe
Jahres
Kenntnis
erlangt
hat
.
Letztlich
kann
auch
dahingestellt
bleiben
.
Ablauf
Frist
§
Abs.
KWKG
würde
etwaige
Unkenntnis
Untätigkeit
grober
Fahrlässigkeit
beruhen
.
.
Berufungsurteil
ist
Zurückweisung
weitergehenden
Revision
Berufungsgericht
Jahr
zuerkannten
Betrags
Höhe
Zinsen
aufzuheben
§
Abs.
.
weiteren
Feststellungen
treffen
sind
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Umfang
Aufhebung
ist
Berufung
Klägerin
landgerichtliche
Urteil
zurückzuweisen
landgerichtliche
Urteil
wiederherzustellen
.
Anschlussrevision
bleibt
Erfolg
Berufungsurteil
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Kart