NAMEN Verkündet : 16 . Dezember Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja KWKG-Belastungsausgleich Objektnetzbetreiber Sinne § Abs. Nr. EnWG 3 . August geltenden Fassung ist Rahmen Belastungsausgleichs Letztverbraucher behandeln . Ausgleichsanspruch Netzbetreibers Letztverbraucher folgt Abs. KWKG Verbindung Netznutzungsvertrag . Urteil 16 . Dezember Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Dezember Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung 156.031,88 € nebst Zinsen Höhe % -Punkten Basiszinssatz € 7 . Januar € 23 . September verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Klägerin Urteil 4 . Kammer Handelssachen Landgerichts 10 . Mai zurückgewiesen . weitergehende Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin % Beklagte % . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Zahlung Belastungsausgleichs . Klägerin ist Stromversorgungsunternehmen . Beklagte betreibt Rechenzentrum zugleich Objektnetz Sinne § Abs. Nr. EnWG 3 . August geltenden Fassung Folgenden : . . jeweiligen Rechtsvorgänger Parteien vereinbarten 6 November Inkrafttreten Netznutzungsvertrag ausdrückliche Regelung Überwälzung Beiträgen KWKG getroffen wurde . Vertrag enthält folgende Regelung : " Sollten Vertragsschluss erlassene Gesetze Verordnungen behördliche men Wirkung haben Bezug Fortleitung Übertragung Verteilung Abgabe Elektrizität S. . Klägerin verteuert verbilligt werden so ändern Anlage beigefügten Preisblatt genannten Entgelte entsprechend Zeitpunkt Verteuerung Verbilligung Kraft tritt S. Wirkungen entfaltet Fall Verteuerung jedoch erst entsprechenden Mitteilung S. . " Ende zahlte Beklagte Ausgleichsbeträge Übertragungsnetzbetreiber GmbH später GmbH umfirmierte . Bescheid Hessischen Ministeriums schaft Verkehr Landesentwicklung 4 . Oktober wurde festgestellt Elektrizitätsversorgungsnetz Beklagten Voraussetzungen Objektnetz § Abs. Nr. . erfülle . stellte Beklagte Zahlungen GmbH Wirkung 1 . Januar . nahm Klägerin rückwirkend Zahlung Netz Beklagten anfallenden Belastungsausgleichs Anspruch . 13 . April vereinbarten Parteien rückwirkend Monat November veröffentlichten Preise abzurechnen . auch rückwirkende Erhebung KWK-Zuschlags Klägerin verständigt haben ist Parteien . Klägerin hat 30 . Dezember Beklagte Erlass Mahnbescheids Betrag € beantragt Anspruch " Netznutzungsvertrag " bezeichnet hat ; Mahnbescheid ist Beklagten 6 . Januar zugestellt worden . Übergang streitige Verfahren hat Klägerin Klage erweitert verlangt Beklagten Erstattung Jahre GmbH gezahlten anteiligen Beträge Höhe insgesamt € Zinsen . stützt Zahlungsanspruch vertragliche Vereinbarung 6 November Wege ergänzenden Vertragsauslegung auch Ausgleichsbeträge umfasse Parteien Vertragsschluss ausgegangen seien Beklagte unmittelbar Übertragungsnetzbetreiber entrichten habe Anerkennung Arealnetzes Beklagten Objektnetz nunmehr Klägerin leisten seien . abgesehen stehe auch unmittelbarer Zahlungsanspruch § Abs. Satz KWKG Belastungsausgleich Letztverbraucher gelieferte Strommengen einzubeziehen seien . Schließlich sei jedenfalls Vertragsanpassung § Abs. Form vorzunehmen Klägerin auch Weiterwälzung KWK-Zuschlags Beklagte berechtigt sei . Beklagte bestreitet Bestehen Zahlungsverpflichtung Klägerin . sei allenfalls weiterhin GmbH verpflichtet . Übrigen erhebt Einrede Verjährung . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage Höhe 159.394,95 € Zinsen geben weitergehende Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Klägerin Anschlussrevision Klageanspruch voller Höhe weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist uneingeschränkt zulässig § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat Revision unbeschränkt zugelassen . hat Tenor Urteils Revisionszulassung Einschränkungen ausgesprochen . Zwar kann Beschränkung Rechtsmittelzulassung auch Entscheidungsgründen ergeben vgl. etwa Urteile 13 November XI . 11 . Mai . . muss allerdings klar eindeutig Gründen Urteils ableiten lassen . Unzureichend ist Berufungsgericht lediglich Begründung Zulassung Revision nennt weiter erkennbar machen Zulassung Rechtsfrage betroffenen Teil Streitgegenstands hat beschränken wollen siehe etwa Urteile 18 . März 11 . 15 . April . 11 . Mai aaO . Zulassung Revision kann einzelne Rechtsfragen Anspruchselemente beschränkt werden nur tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil Gesamtstreitstoffs auch Partei selbst Revision beschränken könnte . . ; Urteile 17 . Januar ZR . 27 . September XI . 8 ; Beschluss 16 . Dezember . jeweils . Ist Rechtsfrage Berufungsgericht Revision zugelassen hat nur Teil entschiedenen Ansprüche Bedeutung kann gebotene Auslegung ergeben Angabe Zulassungsgrundes Beschränkung Zulassung Revision Ansprüche sehen ist Urteile 29 . Januar f. 17 . Januar ZR . 12 . Mai . 18 ; Beschluss 10 . Februar . . Maßgaben kann vorliegend Beschränkung Revisionszulassung angenommen werden . Ausführung stelle klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage Stufe Objektnetzbetreiber KWKG-Belastungsausgleich beteiligen sei hat Berufungsgericht Zulassungsentscheidung nur erläutert Zulassung Revision erkennbar erwähnte Frage einschränken wollen . wäre Umständen dann anders sehen Berufungsgericht § Abs. gesetzliche Anspruchsgrundlage gesehen hätte beschränkte Revisionszulassung eigenständigen Anspruch möglich zulässig ist siehe Urteile 29 . Januar f. 17 . Januar ZR . 12 . Mai . 18 ; Beschluss 10 . Februar . . hat Berufungsgericht aber gerade abgelehnt . wäre vorliegend Beschränkung Revisionszulassung Frage Art Weise Belastungsausgleichs zulässig Beantwortung Rechtsfrage rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil Streitgegenstands beziehen würde . Revision ist teilweise begründet . führt Berufungsgericht Berufung Klägerin Beklagte Zahlung 156.031,88 € Zinsen Höhe % -Punkten Basiszinssatz € 7 . Januar € 23 . September verurteilt hat Aufhebung angefochtenen Urteils insoweit Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . weitergehende Revision Anschlussrevision bleiben Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Klage sei Wesentlichen begründet . Zwar könne Klägerin Zahlungsanspruch Ziffer Netznutzungsvertrags 6 November herleiten Voraussetzung gegeben sei Entgeltverteuerung nachträglichen Erlass Gesetzes Verordnung verursacht worden sein müsse . Klägerin sei jedoch Rahmen fünften Stufe Belastungsausgleichs Maßgabe § Abs. KWKG berechtigt GmbH geleistete KWK-Zahlungen Berechnung entgelte Beklagten Ansatz bringen . Zahlungsanspruch folge zwar unmittelbar gesetzlichen Vorschrift vertragliche Vereinbarung voraussetze . sei hier aber Vereinbarung 13 . April gegeben . Umlage KWK-Zulage ergebe Preisblatt . Zustimmung Beklagten Beteiligung KWK-Belastungsausgleich sei erforderlich ; vielmehr habe Gesetzgeber Geltendmachung Ermessen einzelnen Netzbetreiber gestellt . stehe Klägerin geltend gemachte Anspruch Grunde nach . allgemeinen Belastungsausgleich seien Rahmen § KWKG vorgesehenen geschlossenen Systems Strommengen berücksichtigen Letztverbraucher geliefert würden . seien auch Objektnetzen fließenden Strommengen einzubeziehen . Andernfalls würden Objektnetze privilegiert KWKG niedergelegten Grundsatz Belastungsgerechtigkeit verstoßen würde . Objektnetz Netz allgemeine Versorgung § Abs. KWKG darstelle stehe Übertragungsnetzbetreiber Betreiber Objektnetzes Anspruch Zahlung Belastungsausgleichs . gebotene Einbeziehung Objektnetze ermöglichen müsse Rahmen letzten Stufe Belastungsausgleichs KWKG zweifache Kostenwälzung vorgenommen werden nämlich ersten vorgelagerten Netzbetreiber Objektnetzbetreiber zweiten Objektnetz angeschlossenen Letztverbraucher . Klägerin stehe geltend gemachte Zahlungsanspruch nur Zeit November . Grundlage Anspruchs sei vertragliche Vereinbarung 13 . April rückwirkende Zahlungsverpflichtung Beklagten erst November vorgesehen sei . stehe Klägerin nur Anspruch ausgeurteilten Höhe . Anspruch sei § § verjährt . Anspruch sei erst entstanden Wege Klage habe geltend gemacht werden können . sei frühestens April Fall gewesen Parteien erst dann entsprechende Zahlungsverpflichtung Beklagten begründet hätten . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis lediglich Punkt stand . Klägerin hat Beklagte Ausgleichsanspruch Jahre Höhe insgesamt 156.031,88 € Zinsen . ist Anspruch Jahr verjährt so Revision insoweit Erfolg hat . Übrigen ist auch Anschlussrevision zurückzuweisen . 1 . Klägerin steht Beklagte anders Berufungsgericht Revision meinen Anspruch Zahlung Belastungsausgleichs § -9- Abs. Satz KWKG Verbindung Rechtsvorgängern geschlossenen Netznutzungsvertrag 6 November . Klägerin ist Legaldefinition § Abs. KWKG Netzbetreiberin Sinne § Abs. Satz KWKG Parteien Streit steht Netz allgemeine Versorgung Elektrizität betreibt . Beklagte ist Betreiberin Objektnetzes Sinne § Abs. Nr. . Konzeption Belastungsausgleichs § Netzbetreiber Letztverbraucher Sinne § Abs. KWKG gleichzustellen . Ausgleich wirtschaftlichen Belastungen Förderung Kraft-Wärme-Kopplung 1 . April Kraft getretenen Kraft-WärmeKopplungsgesetzes erfolgt Schritten . Abs. Satz KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen KWK-Anlagen Netz anzuschließen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen Maßgaben § Abs. KWKG vergüten . sind gemäß § Abs. KWKG Betreiber Netzen Spannungsebenen allgemeine Versorgung Elektrizität . ersten Stufe § durchzuführenden Belastungsausgleichs können Netzbetreiber Zahlungen finanziellen Ausgleich vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen Abs. . Ausgangspunkt Ermittlung Ausgleichsbeträge sind gemäß § Abs. KWKG Übertragungsnetzbetreibern anderen Netzbetreibern Bereich jeweiligen Übertragungsnetzes Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen . zweiten Stufe Belastungsausgleichs sind Übertragungsnetzbetreiber § Abs. KWKG verpflichtet unterschiedlichen Umfang Ausgleichszahlungen untereinander auszugleichen sogenannter horizontaler Belastungsausgleich . Übertragungsnetzbetreiber haben sodann dritten Stufe Anspruch unmittelbar mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber Abs. sogenannter vertikaler Belastungsausgleich . Schließlich sind vierten Stufe Belastungsausgleichs Netzbetreiber § Abs. Satz KWKG berechtigt geleistete Ausgleichszahlungen Berechnung Netznutzungsentgelte Gesamtpreises Strombezug Letztverbrauchern näheren Maßgaben Sätze Ansatz bringen . Ziel Regelung § ist bundesweite gleichmäßige Verteilung Kosten Letztverbraucher . Umlageverfahren sollen Ergebnis Verbraucher Strom Finanzierung Mehrkosten ressourcenschonenden klimaschützenden KWK-Stromerzeugung beitragen Strom Netze allgemeine Versorgung eingespeist wird . S. . Grundlage Umlage sind nur entsprechende Stromlieferungen Übertragungsnetz auch Lieferungen Letztverbraucher andere Netze allgemeine Versorgung . Umlagesystem ausgenommen war 31 . Dezember geltenden Fassung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes lediglich Eigenverbrauch erzeugte Strom vgl. BT-Drucks . S. . Basis horizontalen bleibt weiteren Stufen Belastungsausgleichs unverändert . Gesetz geht insoweit Prinzip Vollabwälzung vgl. Büdenbender/Rosin KWK-AusbauG . . Ebene Letztverbraucher wird lediglich Höhe Zuschlags bestimmten privilegierten Gruppen Verbrauchern Abs. Satz KWKG übrigen Letztverbrauchern unterschieden Ausgleichsvolumen verändert wird . vierten Stufe Belastungsausgleichs wird Anspruch Erstattung Ausgleichszahlungen bestehenden Netznutzungsvertrag geknüpft . folgt Wortlaut § Abs. Satz KWKG " Berechnung Netzentgelte " auch § Abs. Satz KWKG Bestehen " All-inclusive-Vertrags " entsprechenden Ansatz Gesamtpreis Strombezug erlaubt . Belastungsausgleich Betreiber Objektnetzes einzugliedern ist wird Gesetz geregelt . Netzbetreiber kann geltenden Legaldefinition § Abs. KWKG angesehen werden Objektnetz allgemeinen Versorgung Elektrizität dient . Netz allgemeine Versorgung liegt nämlich nur Versorgung vorneherein bestimmte bestimmbare Abnehmer begrenzt ist grundsätzlich Abnehmer offen ist vgl. § Nr. EnWG ; Urteil 11 . Oktober . . Feststellung Objektnetz vorliegt entfallen ebenso früheren Rechtslage Industrienetz Voraussetzungen § Abs. vgl. BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . . kommt insoweit gegebenenfalls Bestimmung hier einschlägigen § Abs. Nr. . Gemeinschaftsrecht verstößt Rechtsfolgen hieraus Rahmen Energiewirtschaftsgesetzes ergeben offen gelassen auch Beschlüsse 6 . Mai . Altmark 24 . August . Flughafennetz Leipzig/Halle . Normen gehen Normen Energiewirtschaftsgesetzes speziellere Normen vgl. Urteil 9 . Dezember . Verhältnis Energiewirtschaftsgesetz . Systematik spricht Gleichstellung Objektnetzbetreibers Letztverbraucher . Bezug Objektnetz gehen Belastungsausgleich nur Netz allgemeinen Versorgung Objektnetz Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen jedenfalls 31 . Dezember geltenden Rechtslage unten Objektnetzes erzeugte dort auch verbrauchte Strom vgl. Drucks . S. ; Büdenbender/Rosin KWK-AusbauG . 56 ; 2 . Aufl . . . ; BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . f. ; Belastungsausgleich Erneuerbare-Energien-Gesetz Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Rechtsvergleich S. . . sind Objektnetzbetreiber Adressat vertikalen Belastungsausgleichs § Abs. vgl. Brodowski aaO S. . hätte zwangsläufig Folge auch Objektnetz erzeugte Strommenge Rahmen Belastungsausgleichs berücksichtigt werden müsste . gehen jedoch vorliegenden Fall auch Parteien Grundlage Klageforderung unstreitig nur Strommengen sind allgemeine Verteilernetz Klägerin Objektnetz Beklagten ausgespeist worden sind . Gleichstellung Objektnetzbetreibers Letztverbraucher streitet Weiteren Anknüpfung Ausgleichspflicht § Abs. Netznutzungsvertrag " All-inclusive-Vertrag " . Gesetzgeber hat nur erste Stufe Belastungsausgleichs zivilrechtlichen Austauschvertrag KWK-Anlagenbetreiber ausgestaltet Grundsatz auch weiteren Stufen vgl. BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . . vertragliche Beziehung Grundlage Ausgleichsanspruchs ist besteht vorliegend nur Parteien . bedarf zwar vorangegangenen dritten Stufe vertikalen § Abs. KWKG vertraglichen Beziehung stets Übertragungsnetzbetreiber Ausgleichsanspruch nur unmittelbar auch mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber zusteht . Objektnetzbetreiber ist indes oben dargelegt Adressat Norm . Vielmehr unterfällt Netzkunde Vertragspartner Betreibers Netzes allgemeine Versorgung Regelungsbereich § Abs. vgl. 2 . Aufl . . . Auffassung Revision spricht Gleichstellung Objektnetzbetreibers Letztverbraucher auch Möglichkeit Objektnetzbetreiber dann Umständen nur einzelnen verbraucher § Abs. Satz KWKG eingeräumte Belastungsbegrenzung Anspruch nehmen könnte tatsächlich gar privilegierungswürdiger Letztverbraucher ist . Fall ist Rahmen Berechnung Ausgleichszahlungen Objektnetzbetreiber ausgespeisten Strommengen insoweit entsprechend Verbrauchergruppen § Abs. KWKG entsprechende Unterscheidung vorgenommen werden müsste kann dahinstehen . Selbst insoweit Gesetzeszweck Einklang stehenden Privilegierung Objektnetzbetreibers kommen würde wäre verbundene Mehrbelastung übrigen Letztverbraucher so geringfügig anderweitigen ausdrücklichen Regelung Gesetzgeber hinzunehmen wäre . Auslegungsergebnis wird 1 . Januar Kraft getretene Novelle Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes . S. bestätigt . wurde Anwendungsbereich Fördermechanismus erweitert nunmehr § Abs. auch Betreiber KWK-Anlagen Zuschüsse Gesetz erhalten sollten erzeugte Netz allgemeine Versorgung Rahmen Energiewirtschaftsgesetz geregelten Eigenversorgung anderes Netz etwa Objektnetz eingespeist wird vgl. BT-Drucks S. . S. . § Abs. Satz KWKG ergibt ist Förderung KWK-Anlagen erforderlich unmittelbar Netz allgemeine Versorgung verbunden sind ; genügt auch mittelbare Verbindung etwa Objektnetz . hat indes oben dargestellten Systematik Belastungsausgleichs geändert . Vielmehr ist Objektnetzbetreiber weiterhin Netzbetreiber allgemeine Versorgung Letztverbraucher gleichzustellen . ergibt unmittelbar § Abs. Satz KWKG Verpflichtung Zahlung Zuschlags erzeugten KWK-Strom Betreiber Netzes allgemeine Versorgung trifft Netz KWK- Anlage unmittelbar mittelbar verbunden ist . Spiegelbildlich bestehen Meldepflichten Betreibers KWK-Anlage Sinne § Abs. Satz § Abs. Satz . V.m . Satz KWKG Verpflichtung Abrechnung KWK-Strommenge § Abs. Satz KWKG nunmehr : Abs. Satz Betreiber Netzes allgemeine Versorgung . Strommenge fließt § Abs. Sätze KWKG nunmehr : Abs. Sätze KWKG Basis Belastungsausgleichs § KWKG . folgt . kann Objektnetzbetreiber weiterhin Netzbetreiber allgemeine Versorgung behandelt werden Zusammenhang Befugnisse Verpflichtungen zufallen . anderen ergibt Regelungsgefüge § Abs. Falle anderen Eigenversorgung Elektrizität Objektnetzes förderungswürdigen KWK-Anlage dort erzeugte Strommenge Belastungsausgleich einzubeziehen ist . oben Gleichstellung Objektnetzbetreibers Letztverbraucher Anknüpfung Ausgleichspflicht § Abs. KWKG Netznutzungsvertrag " All-inclusive-Vertrag " begründet worden ist gilt . Gesetzesnovelle hat § Abs. KWKG unverändert gelassen . Auffassung Berufungsgerichts folgt Ausgleichsanspruch Klägerin § Abs. Satz KWKG Verbindung Netznutzungsvertrag 6 November . instanzgerichtlichen Rechtsprechung Schrifttum ist Regelungsgehalt § Abs. Satz KWKG umstritten . überwiegenden Ansicht gibt Vorschrift Netzbetreiber Energieversorgungsunternehmen Befugnis Abwälzung Belastungen diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung bedarf vgl. Büdenbender/Rosin KWK-AusbauG . ; BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . 2 ; Stromwirtschaft 2 . Aufl . Kap . Rn . ; Belastungsausgleich Erneuerbare-Energien-Gesetz Kraft-WärmeKopplungsgesetz Rechtsvergleich S. . . ; Britz/Müller ; Rosin . Gegenmeinung lehnt hält besondere vertragliche Preiserhöhungs-)Vereinbarung erforderlich vgl. OLG 76 ; Salje 2 . Aufl . . . ; . Recht Wasserversorgung Stand Juli . . . herrschenden Ansicht ist zuzustimmen . Frage § Abs. Satz KWKG Netzbetreiber einseitige Befugnis Abwälzung geleisteten Ausgleichszahlungen einräumt wird Wortlaut Vorschrift eindeutig beantwortet . sind Netzbetreiber " berechtigt " Umlagesystem bedingten Kosten Letztverbraucher Ansatz bringen " . Formulierung weicht auch § Abs. Satz KWKG Stellen Gesetz Gesetzgeber unmittelbare Rechtsansprüche Gestalt Ausgleichsverpflichtungen statuiert auch benennt vgl. § Abs. Satz § Abs. Abs. Satz Abs. . Andererseits spricht § Abs. KWKG gewählte Formulierung auch Anspruchsberechtigung Netzbetreibers . möglicherweise hatte Gesetzgeber Vorstellung Letztverbraucher regelmäßig auch Fall ist Netznutzungsvertrag " All-inclusiveVertrag " Grunde bereits Zahlungsanspruch besteht so Abs. nur Modifizierung Höhe regelt . einseitige Abwälzungsbefugnis Netzbetreibers spricht jedoch Systematik § KWKG . Vorschrift enthält Absätzen KWKG jeweils Zahlungsverpflichtungen jeweiligen Adressaten einzelnen Stufen Belastungsausgleichs . Gesetz oben bereits ausgeführt worden ist Prinzip Vollabwälzung ausgeht wäre vereinbar vierten letzten Stufe Belastungsausgleichs einseitige Abwälzungsbefugnis bestehen würde . haben auch Bestimmungen Begrenzung Belastungen besondere Verbrauchergruppen § Abs. Satz nur Sinn Gesetz einzelnen Netzbetreiber Anspruch Überwälzung Kosten einräumt Falle Erfordernisses einverständlichen Preiserhöhung Obergrenze bedürfte . Auslegungsergebnis wird Gesetzesmaterialien untermauert . ist Gesetzgeber Weiterwälzung gesetzlich bedingten Kosten Letztverbraucher ausgegangen hat ausdrücklich Verantwortung Verursachung Primärenergieverbrauchs Stromerzeugung begründet vgl. BT-Drucks . S. f. ; . S. . Schließlich spricht auch Zweck Gesetzes Abwälzungsbefugnis Netzbetreiber . Ziel Gesetzes ist Förderung Kraft-WärmeKopplungstechnik Interesse Energieeinsparung Umweltschutzes Erreichung Klimaschutzziele Bundesregierung § . Lichte Ziele entfaltet Belastungsausgleich § KWKG volle Wirkung Instrument Umweltrechts gerade Letztverbraucher Relation eigenen Stromverbrauch Förderung Stromerzeugung beitragen . Letztverbraucher soll Verursacherprinzip KWK-Anlagenbetreiber proportional verbrauchten Strom bezahlen Primärenergieeinsparungstechnik investiert BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . 25 ; so auch BT-Drucks . S. . erfordert indes Stufe Belastungsausgleichs einseitige Abwälzungsbefugnis jeweiligen Netzbetreibers gesonderten Preisanpassungsvereinbarung bedarf . Auffassung Berufungsgerichts kommt Inhalt Nachtrags-)Vertrags 13 . April insbesondere Frage Parteien rückwirkende Verpflichtung Beklagten Zahlung KWK-Aufschläge vereinbart haben . gerichteten Angriffe Revision bedürfen Entscheidung . Höhe Gesamtforderung Jahre beträgt unangefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts € . steht Klägerin jedoch nur Jahre entfallende Betrag Höhe 156.031,88 € Anspruch Jahr verjährt ist . Ausgleichsanspruch § Abs. KWKG unterliegt spezieller Regelung § § BGB regelmäßigen Verjährung Jahren vgl. BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . ; Salje Recht Wasserversorgung Stand Juli KWKG . . beginnt Verjährungsfrist Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit müsste § Abs. . Verjährungsbeginn setzt Gründen Rechtssicherheit Billigkeit grundsätzlich nur Kenntnis Anspruch begründenden Umstände . erforderlich ist Regel Gläubiger bekannten Tatsachen zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht . Ausnahmsweise kann Rechtsunkenntnis Gläubigers Verjährungsbeginn aber hinausschieben unsichere zweifelhafte Rechtslage vorliegt selbst rechtskundiger Dritter zuverlässig einzuschätzen vermag Urteil 19 . März . Fällen fehlt Zumutbarkeit Klageerhebung übergreifender Voraussetzung Verjährungsbeginn Urteile 20 . Januar XI . 26 . September . 22 Juli . 28 . Oktober XI . bestimmt . Maßgaben ist Anspruch Klägerin Jahr verjährt . Anspruch § Abs. KWKG entsteht jeweils Folgejahr Abschlagszahlungen geleistet worden sind . ergibt § Abs. Übertragungsnetzbetreiber Zahlungen Bereich Übertragungsnetzes 30 . Juni Jahres 31 . Dezember : 30 . April ermitteln haben . Überschreitung Meldetermins kann Letztverbraucher entgegengehalten werden ; ist Gesichtspunkt ersichtlich vgl. BerlKommEnR/Topp 3 . Aufl . . . Insbesondere handelt Anspruch § Abs. KWKG Anhaltspunkt Gesetz verhaltenen Anspruch Anspruch erst Rechnungsstellung fällig wird . Gläubiger Ausgleichsanspruchs § Abs. hat Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen geleisteten Ausgleichsleistungen Tatsachen weiß Person Schuldners hier Letztverbrauchers ergibt . war hier Jahr Fall . Berufungsgericht hat zwar insoweit Feststellungen getroffen . bedarf jedoch hier auch Senat Grundlage unstreitigen Sache selbst entscheiden kann . Klägerin war Inhalt Netznutzungsvertrags 6 November spätestens Zeitpunkt bekannt Beklagte Arealnetz betreibt . Umstands war Adressat Ausgleichspflicht § Abs. KWKG . Anerkennung Arealnetzes Objektnetz Oktober hat insoweit Änderung Rechtslage Anspruchsbeziehung Parteien geführt so Frage Klägerin Kenntnis erlangt hat ankommt . Rechtslage war insoweit auch so unsicher zweifelhaft Klägerin frühere Klageerhebung zumutbar war . Vielmehr sprach bereits Ablauf regelmäßigen Verjährungsfrist 31 . Dezember oben dargelegt Klägerin Beklagte Ausgleichsanspruch § Abs. KWKG zustand . hat offensichtlich auch Klägerin so gesehen Hinblick Anspruch Jahr Verjährung Antrag Erlass Mahnbescheids noch rechtzeitig gehemmt hat . Zeitpunkt wäre auch noch Hemmung Verjährung Anspruchs Jahr möglich gewesen . Hemmung Verjährung anderen Gründen Neubeginn Verjährung hat Klägerin insoweit vorgetragen . Hinblick Übertragungsnetzbetreiber geleisteten Ausgleichsleistungen kann unterstellt werden Klägerin Laufe Jahres Kenntnis erlangt hat . Letztlich kann auch dahingestellt bleiben . Ablauf Frist § Abs. KWKG würde etwaige Unkenntnis Untätigkeit grober Fahrlässigkeit beruhen . . Berufungsurteil ist Zurückweisung weitergehenden Revision Berufungsgericht Jahr zuerkannten Betrags Höhe € Zinsen aufzuheben § Abs. . weiteren Feststellungen treffen sind kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Umfang Aufhebung ist Berufung Klägerin landgerichtliche Urteil zurückzuweisen landgerichtliche Urteil wiederherzustellen . Anschlussrevision bleibt Erfolg Berufungsurteil anderen Gründen richtig darstellt § . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Kart