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759 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
27
.
Februar
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Februar
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Kartellsenats
Kammergerichts
15
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
genannten
Beschluss
wird
verworfen
.
Antragsgegner
trägt
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
notwendigen
Auslagen
Bundesnetzagentur
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
Antragsgegner
sind
Eigentümer
stücken
Insel
überwiegend
Sommerhäusern
bebaut
ist
Erholungszwecken
genutzt
wird
.
Grundstücke
stehen
Eigentum
Antragsgegners
Familienangehörigen
.
sind
Dritte
verpachtet
.
Jahr
ist
Insel
zentralen
Anschlusspunkt
Festland
öffentliche
Stromnetz
angeschlossen
.
Versorgung
Grundstücke
Grundstücke
anderer
Eigentümer
ließ
Antragsgegner
Leitungen
verlegen
.
Stromlieferungen
rechnet
Versorger
zentral
Antragsgegner
seinerseits
Verträge
Pächtern
Eigentümern
abgeschlossen
hat
.
Antragsteller
Jahr
angestrengtes
Missbrauchsverfahren
Ziel
Antragsgegner
Anschluss
Grundstücks
verpflichten
blieb
erfolglos
.
Änderung
§
EnWG
4
.
August
beantragten
Antragsteller
erneut
Einleitung
Missbrauchsverfahrens
.
Bundesnetzagentur
lehnte
Antrag
Begründung
Antragsgegner
betreibe
Kundenanlage
Sinne
§
Nr.
.
Beschluss
20
.
März
verpflichtete
Beschwerdegericht
Bundesnetzagentur
Antragsteller
Beachtung
Rechtsauffassung
neu
bescheiden
.
Bundesnetzagentur
verpflichtete
Antragsgegner
Beschluss
27
.
Oktober
Antragsteller
§
Abs.
Netz
anzuschließen
gemäß
§
EnWG
Netzzugang
wirtschaftlich
angemessenen
transparenten
diskriminierungsfreien
Bedingungen
gewähren
.
Beschwerdegericht
hat
Verfügung
gerichtete
Beschwerde
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
wendet
Antragsgegner
zulassungsfreien
Rechtsbeschwerde
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Bundesnetzagentur
tritt
Rechtsmitteln
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Verfahrensfehler
Abs.
EnWG
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
Zulassung
führt
ist
aufgezeigt
.
1
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Beschwerdegericht
habe
Vortrag
Antragsgegners
nachträglich
eingetretener
Änderungen
handle
nunmehr
Kundenanlage
Unrecht
präkludiert
angesehen
.
ist
Versagung
rechtlichen
Gehörs
§
Abs.
Nr.
EnWG
Art
.
Abs.
GG
schlüssig
dargelegt
.
auch
Rechtsbeschwerde
Ansatz
verkennt
ist
Beschwerdegericht
Recht
ausgegangen
Antragsteller
früheren
Beschwerdeentscheidung
20
.
März
mehr
geltend
machen
kann
sei
damaligen
Zeitpunkt
Betreiber
Energieversorgungsnetzes
gewesen
.
Ausgehend
hat
Beschwerdegericht
Recht
geprüft
Antragsteller
geltend
gemachten
tatsächlichen
Änderungen
abweichenden
rechtlichen
Beurteilung
führen
.
hat
Begründung
verneint
Einordnung
Kundenanlage
§
Nr.
.
erforderliche
Voraussetzung
Antragsgegner
Anlage
Belieferung
Letztverbraucher
Strom
diskriminierungsfrei
unentgeltlich
Verfügung
stelle
sei
auch
Berücksichtigung
vorgetragenen
Änderungen
Beantragung
Einzelbelieferung
Abnehmer
erforderlichen
Zählpunkte
Erstellung
Zählpunkts
Parzelle
5
.
Mai
weiterhin
erfüllt
.
hat
Beschwerdegericht
Vortrag
Antragsgegners
präkludiert
angesehen
.
Vielmehr
hat
inhaltlichen
Beurteilung
unterzogen
ausreichend
erachtet
Antragsgegner
günstigeren
materiell-rechtlichen
Beurteilung
gelangen
.
liegt
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
Vortrag
Antragsgegners
Einordnung
Anlage
Versorgungsnetz
führe
unzumutbaren
finanziellen
Belastungen
hat
Beschwerdegericht
Recht
präkludiert
angesehen
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
betrifft
diesbezügliche
Vorbringen
Sachverhalt
bereits
Zeitpunkt
früheren
Beschwerdeentscheidung
20
.
März
vorlag
.
Umstände
darf
Beschwerdegegner
Rechtskraft
Entscheidung
mehr
berufen
.
Antragsgegner
abweichend
Belastungen
vorgetragen
hat
erst
20
.
März
eingetreten
sind
zeigt
Rechtsbeschwerde
.
-615
2
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Beschwerdegericht
habe
Vortrag
Antragsgegners
Antragstellern
begehrten
Netzanschlüsse
führten
Kapazitätsüberlastung
Unrecht
unsubstantiiert
angesehen
rechtsfehlerhaft
beantragten
Einholung
Sachverständigengutachtens
abgesehen
.
ist
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
ebenfalls
schlüssig
dargelegt
.
Beschwerdegericht
hat
Vorbringen
Antragsgegners
unsubstantiiert
angesehen
dargelegt
habe
Stromnetz
derzeit
geplanten
Anschluss
Kläranlage
Anspruch
genommen
werde
Kapazität
noch
frei
sei
frei
bleibe
.
hat
Beschwerdegericht
Anforderungen
Substantiierung
Vorbringen
Verwaltungsprozess
überspannt
.
Bundesnetzagentur
Recht
geltend
macht
kann
Betreiber
Energieversorgungsnetzes
§
Abs.
Netzanschluss
nur
verweigern
nachweist
Gewährung
Anschlusses
betriebsbedingten
sonstigen
wirtschaftlichen
technischen
Gründen
Berücksichtigung
Zwecks
§
möglich
zumutbar
ist
.
obliegt
Netzbetreiber
materiell-rechtliche
Beurteilung
relevanten
Umstände
zumindest
Ansatz
vorzutragen
.
Anforderungen
hat
Beschwerdegericht
Streitfall
rechtsfehlerfrei
erfüllt
angesehen
.
Inhaber
zentralen
Anschlusses
vorgelagerte
Versorgungsnetz
verfügt
Antragsgegner
Erkenntnismöglichkeiten
zumindest
grundlegende
Angaben
derzeitige
Belastung
Netzes
machen
.
Diesbezügliches
Vorbringen
Antragsgegners
Vorbringen
ergeben
könnte
Beschaffung
Informationen
Lage
ist
zeigt
Rechtsbeschwerde
.
Hintergrund
war
Beschwerdegericht
auch
Untersuchungsgrundsatzes
gehalten
beantragte
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
Untersuchungsgrundsatz
enthebt
Beteiligten
jedenfalls
dann
zugängliche
Tatsachen
vorzutragen
Gesetz
ausdrücklich
Nachweis
auferlegt
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
macht
geltend
Beschwerdegericht
sei
ausgegangen
Voraussetzungen
§
Nr.
.
nur
dann
erfüllt
seien
Nutzer
Stromanlage
Versorgungsverträge
dritten
Energielieferanten
abgeschlossen
hätten
.
ist
unzutreffend
.
Beschwerdegericht
hat
genannten
Voraussetzungen
erfüllt
angesehen
einzelnen
Abnahmestellen
Ausnahme
noch
Zählpunkte
vorhanden
seien
Abnehmer
Möglichkeit
hätten
Versorgungsvertrag
Dritten
-8ßen
.
Erwägung
lässt
symptomatischen
Rechtsfehler
erkennen
gibt
auch
Übrigen
Anlass
Zulassung
Rechtsbeschwerde
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
macht
geltend
Beschwerdegericht
habe
verkannt
Antragsgegner
Jahr
Kraft
getretenen
Änderung
§
EnWG
unzumutbarer
Weise
belastet
werde
faktischen
Entwertung
gehörenden
Inselnetzes
führe
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
sei
.
Rüge
ist
ebenfalls
unbegründet
.
bereits
oben
dargelegt
wurde
hat
Beschwerdegericht
Vorbringen
Antragsgegners
Einordnung
Anlage
Versorgungsnetz
führe
unzumutbaren
Belastung
Recht
frühere
Beschwerdeentscheidung
20
.
März
präkludiert
angesehen
.
brauchte
Beschwerdegericht
auch
abgeleiteten
verfassungsrechtlichen
Einwendungen
erneut
inhaltlich
befassen
.
IV
.
aufgezeigten
Hintergrund
erscheint
angemessen
Entscheidung
Rechtsmittel
einseitig
gebliebenen
Begehren
Antragsgegners
späteren
Zeitpunkt
verschieben
.
V.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
Festsetzung
Gegenstandswerts
§
Abs.
Satz
Nr.
§
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanz
:
KG
Entscheidung