BESCHLUSS 27 . Februar energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Februar Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde Beschluss Kartellsenats Kammergerichts 15 . Mai wird zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde genannten Beschluss wird verworfen . Antragsgegner trägt Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Bundesnetzagentur . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird Euro festgesetzt . Gründe : Antragsteller Antragsgegner sind Eigentümer stücken Insel überwiegend Sommerhäusern bebaut ist Erholungszwecken genutzt wird . Grundstücke stehen Eigentum Antragsgegners Familienangehörigen . sind Dritte verpachtet . Jahr ist Insel zentralen Anschlusspunkt Festland öffentliche Stromnetz angeschlossen . Versorgung Grundstücke Grundstücke anderer Eigentümer ließ Antragsgegner Leitungen verlegen . Stromlieferungen rechnet Versorger zentral Antragsgegner seinerseits Verträge Pächtern Eigentümern abgeschlossen hat . Antragsteller Jahr angestrengtes Missbrauchsverfahren Ziel Antragsgegner Anschluss Grundstücks verpflichten blieb erfolglos . Änderung § EnWG 4 . August beantragten Antragsteller erneut Einleitung Missbrauchsverfahrens . Bundesnetzagentur lehnte Antrag Begründung Antragsgegner betreibe Kundenanlage Sinne § Nr. . Beschluss 20 . März verpflichtete Beschwerdegericht Bundesnetzagentur Antragsteller Beachtung Rechtsauffassung neu bescheiden . Bundesnetzagentur verpflichtete Antragsgegner Beschluss 27 . Oktober Antragsteller § Abs. Netz anzuschließen gemäß § EnWG Netzzugang wirtschaftlich angemessenen transparenten diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren . Beschwerdegericht hat Verfügung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . wendet Antragsgegner zulassungsfreien Rechtsbeschwerde Nichtzulassungsbeschwerde . Bundesnetzagentur tritt Rechtsmitteln . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Verfahrensfehler Abs. EnWG Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde Zulassung führt ist aufgezeigt . 1 . Rechtsbeschwerde macht geltend Beschwerdegericht habe Vortrag Antragsgegners nachträglich eingetretener Änderungen handle nunmehr Kundenanlage Unrecht präkludiert angesehen . ist Versagung rechtlichen Gehörs § Abs. Nr. EnWG Art . Abs. GG schlüssig dargelegt . auch Rechtsbeschwerde Ansatz verkennt ist Beschwerdegericht Recht ausgegangen Antragsteller früheren Beschwerdeentscheidung 20 . März mehr geltend machen kann sei damaligen Zeitpunkt Betreiber Energieversorgungsnetzes gewesen . Ausgehend hat Beschwerdegericht Recht geprüft Antragsteller geltend gemachten tatsächlichen Änderungen abweichenden rechtlichen Beurteilung führen . hat Begründung verneint Einordnung Kundenanlage § Nr. . erforderliche Voraussetzung Antragsgegner Anlage Belieferung Letztverbraucher Strom diskriminierungsfrei unentgeltlich Verfügung stelle sei auch Berücksichtigung vorgetragenen Änderungen Beantragung Einzelbelieferung Abnehmer erforderlichen Zählpunkte Erstellung Zählpunkts Parzelle 5 . Mai weiterhin erfüllt . hat Beschwerdegericht Vortrag Antragsgegners präkludiert angesehen . Vielmehr hat inhaltlichen Beurteilung unterzogen ausreichend erachtet Antragsgegner günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung gelangen . liegt Verletzung Art . Abs. GG . Vortrag Antragsgegners Einordnung Anlage Versorgungsnetz führe unzumutbaren finanziellen Belastungen hat Beschwerdegericht Recht präkludiert angesehen . Feststellungen Beschwerdegerichts betrifft diesbezügliche Vorbringen Sachverhalt bereits Zeitpunkt früheren Beschwerdeentscheidung 20 . März vorlag . Umstände darf Beschwerdegegner Rechtskraft Entscheidung mehr berufen . Antragsgegner abweichend Belastungen vorgetragen hat erst 20 . März eingetreten sind zeigt Rechtsbeschwerde . -615 2 . Rechtsbeschwerde rügt Beschwerdegericht habe Vortrag Antragsgegners Antragstellern begehrten Netzanschlüsse führten Kapazitätsüberlastung Unrecht unsubstantiiert angesehen rechtsfehlerhaft beantragten Einholung Sachverständigengutachtens abgesehen . ist Verletzung Art . Abs. GG ebenfalls schlüssig dargelegt . Beschwerdegericht hat Vorbringen Antragsgegners unsubstantiiert angesehen dargelegt habe Stromnetz derzeit geplanten Anschluss Kläranlage Anspruch genommen werde Kapazität noch frei sei frei bleibe . hat Beschwerdegericht Anforderungen Substantiierung Vorbringen Verwaltungsprozess überspannt . Bundesnetzagentur Recht geltend macht kann Betreiber Energieversorgungsnetzes § Abs. Netzanschluss nur verweigern nachweist Gewährung Anschlusses betriebsbedingten sonstigen wirtschaftlichen technischen Gründen Berücksichtigung Zwecks § möglich zumutbar ist . obliegt Netzbetreiber materiell-rechtliche Beurteilung relevanten Umstände zumindest Ansatz vorzutragen . Anforderungen hat Beschwerdegericht Streitfall rechtsfehlerfrei erfüllt angesehen . Inhaber zentralen Anschlusses vorgelagerte Versorgungsnetz verfügt Antragsgegner Erkenntnismöglichkeiten zumindest grundlegende Angaben derzeitige Belastung Netzes machen . Diesbezügliches Vorbringen Antragsgegners Vorbringen ergeben könnte Beschaffung Informationen Lage ist zeigt Rechtsbeschwerde . Hintergrund war Beschwerdegericht auch Untersuchungsgrundsatzes gehalten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen . Untersuchungsgrundsatz enthebt Beteiligten jedenfalls dann zugängliche Tatsachen vorzutragen Gesetz ausdrücklich Nachweis auferlegt . . Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet . Zulassung Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend Beschwerdegericht sei ausgegangen Voraussetzungen § Nr. . nur dann erfüllt seien Nutzer Stromanlage Versorgungsverträge dritten Energielieferanten abgeschlossen hätten . ist unzutreffend . Beschwerdegericht hat genannten Voraussetzungen erfüllt angesehen einzelnen Abnahmestellen Ausnahme noch Zählpunkte vorhanden seien Abnehmer Möglichkeit hätten Versorgungsvertrag Dritten -8ßen . Erwägung lässt symptomatischen Rechtsfehler erkennen gibt auch Übrigen Anlass Zulassung Rechtsbeschwerde . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend Beschwerdegericht habe verkannt Antragsgegner Jahr Kraft getretenen Änderung § EnWG unzumutbarer Weise belastet werde faktischen Entwertung gehörenden Inselnetzes führe Art . Abs. GG vereinbar sei . Rüge ist ebenfalls unbegründet . bereits oben dargelegt wurde hat Beschwerdegericht Vorbringen Antragsgegners Einordnung Anlage Versorgungsnetz führe unzumutbaren Belastung Recht frühere Beschwerdeentscheidung 20 . März präkludiert angesehen . brauchte Beschwerdegericht auch abgeleiteten verfassungsrechtlichen Einwendungen erneut inhaltlich befassen . IV . aufgezeigten Hintergrund erscheint angemessen Entscheidung Rechtsmittel einseitig gebliebenen Begehren Antragsgegners späteren Zeitpunkt verschieben . V. Kostenentscheidung beruht § Satz EnWG Festsetzung Gegenstandswerts § Abs. Satz Nr. § . Raum Kirchhoff Vorinstanz : KG Entscheidung