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1643 lines
14 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
14
Juli
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Gastransport
GmbH
ARegV
§
Abs.
§
Abs.
ARegV
vorgesehene
Abzug
ist
stets
vorzunehmen
letzten
Jahren
Genehmigungsdauer
entstandenen
Kosten
genehmigten
Investitionsmaßnahme
Ende
Genehmigungsdauer
folgenden
Regulierungsperiode
Kosten
Sinne
§
Abs.
ARegV
berücksichtigen
sind
.
Beschluss
14
Juli
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
11
.
Dezember
verkündeten
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
notwendigen
Auslagen
Bundesnetzagentur
werden
Antragstellerin
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
betreibt
Gasfernleitungsnetz
.
Schreiben
30
.
Juni
beantragte
Genehmigung
Investitionsbudgets
Ausbau
Netzkoppelungspunkts
.
Bescheid
25
Juli
erteilte
Bundesnetzagentur
31
.
Dezember
befristete
Genehmigung
lehnte
Antrag
Übrigen
.
Gründen
wird
sinngemäß
ausgeführt
letzten
Jahren
Genehmigungsdauer
entstandenen
Betriebskosten
seien
darauffolgenden
Jahr
Maßgabe
§
Abs.
ARegV
Abzug
bringen
;
abweichende
Interpretation
Antragstellerin
sei
richtig
.
Beschwerde
hat
Antragstellerin
beantragt
genannten
Bescheid
insoweit
aufzuheben
Abzug
Jahresscheiben
Jahre
angeordnet
wird
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsmittel
zurückgewiesen
.
wendet
Antragstellerin
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
entgegentritt
.
B.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beschwerde
sei
zulässig
.
Ausführungen
Gründen
angefochtenen
Bescheids
enthielten
bloßen
Hinweis
Rechtslage
Anordnung
Bundesnetzagentur
§
Abs.
ARegV
vorgesehenen
Abzug
konkreten
Fall
vorzunehmen
.
Beschwerde
sei
aber
unbegründet
.
angefochtene
Bescheid
sei
rechtmäßig
.
Wortlaut
§
Abs.
ARegV
Begründung
zugrunde
liegenden
Entwurf
ergäben
sicheren
Anhaltspunkte
Verständnis
Regelung
.
Systematik
Sinn
Zweck
Regelung
sprächen
jedoch
eindeutig
Antragstellerin
vertretene
Ansicht
.
Abs.
ARegV
solle
verhindern
Kosten
Investitionsmaßnahme
doppelt
berücksichtigt
würden
nämlich
Genehmigungszeitraums
Rahmen
Anpassung
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Kosten
Basisjahrs
Sinne
§
Abs.
ARegV.
abweichende
Verständnis
Antragstellerin
Abzug
nur
dann
vorzunehmen
sei
Zeitraums
doppelten
Berücksichtigung
komme
führte
Vorschrift
leer
laufen
würde
Systematik
Anreizregulierungsverordnung
Entscheidungspraxis
Bundesnetzagentur
Doppelberücksichtigung
Sinne
nie
kommen
könne
.
bestimmte
Kosten
schon
früheren
Fassung
ARegV
doppelt
berücksichtigen
gewesen
seien
führe
abweichenden
Beurteilung
.
früheren
Fassung
habe
Effekt
nur
Jahr
eintreten
können
.
Neuregelung
habe
betroffene
Zeitraum
Jahre
verlängert
.
habe
Verordnungsgeber
veranlasst
§
Abs.
ARegV
vorgesehenen
Abzug
einzuführen
.
Neuregelung
insgesamt
verbundenen
Vorteile
überwögen
insoweit
entstandenen
Nachteil
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
ist
Recht
Ergebnis
gelangt
Jahre
anfallenden
Kosten
genehmigten
Investitionsmaßnahme
Festlegung
Erlösobergrenzen
Zeit
1
.
Januar
gemäß
§
Abs.
ARegV
Abzug
bringen
sind
.
1
.
Genehmigung
Investitionsmaßnahmen
21
.
März
geltenden
Fassung
:
Investitionsbudgets
§
ARegV
eröffnet
Netzbetreiber
Möglichkeit
Kosten
bestimmter
Maßnahmen
früher
Festlegung
Erlösobergrenze
einfließen
lassen
allgemeinen
Bestimmungen
§
.
ARegV
möglich
wäre
.
Festlegung
Erlösobergrenze
sind
grundsätzlich
Kosten
maßgeblich
§
Abs.
ARegV
relevanten
Basisjahr
angefallen
sind
.
ist
Geschäftsjahr
Kalenderjahr
deckt
drittletzte
Kalenderjahr
Beginn
Regulierungsperiode
.
könnten
Kosten
Investitionsmaßnahme
frühestens
jeweils
nächsten
Regulierungsperiode
berücksichtigt
werden
selbst
wäre
nur
möglich
Kosten
spätestens
Jahre
Beginn
Periode
angefallen
sind
.
frühere
Berücksichtigung
ermöglichen
sieht
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Kosten
genehmigter
Investitionsmaßnahmen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
beeinflussbare
Kostenanteile
gelten
jährlichen
Anpassung
Erlösobergrenze
berücksichtigen
sind
.
ursprünglichen
Fassung
§
Abs.
Satz
ARegV
war
hierbei
jeweils
vorletzten
Kalenderjahr
entstandenen
Kosten
abzustellen
.
konnten
Kosten
genehmigten
Investitionsbudgets
zwar
abweichend
§
Abs.
ARegV
laufenden
Regulierungsperiode
berücksichtigt
werden
nur
zeitlichen
Versatz
Jahren
.
22
.
März
geltenden
Streitfall
maßgeblichen
Fassung
ist
hingegen
Kalenderjahr
maßgeblich
Erlösobergrenze
Anwendung
finden
soll
.
Kosten
können
mithin
Plankosten
bereits
Jahr
angesetzt
werden
erstmals
anfallen
.
2
.
ebenfalls
22
.
März
Kraft
getretenen
Regelung
§
Abs.
ARegV
sind
letzten
Jahren
Investitionsmaßnahme
entstandenen
Kapitalkosten
Grund
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Rahmen
genehmigten
Investitionsmaßnahme
auch
Erlösobergrenze
gemäß
§
Abs.
ARegV
folgenden
Regulierungsperiode
berücksichtigt
werden
Abzugsbetrag
berücksichtigen
zwar
dergestalt
Kosten
Maßgabe
§
Abs.
Satz
ARegV
aufgezinst
werden
so
ermittelte
Betrag
Jahre
beginnend
Jahr
Ablauf
Genehmigungsdauer
Investitionsmaßnahme
gleichmäßig
Abzug
gebracht
wird
.
Abzug
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
entschieden
hat
Fällen
vorzunehmen
betreffenden
Kosten
Regulierungsperiode
Kosten
genehmigten
Investitionsmaßnahme
darauffolgenden
Regulierungsperiode
Kosten
Sinne
Abs.
ARegV
berücksichtigen
sind
.
Schon
Wortlaut
Vorschrift
spricht
Antragstellerin
postulierte
Auslegung
.
Antragstellerin
vertretene
Auffassung
§
Abs.
ARegV
greife
nur
Genehmigungszeitraum
Regulierungsperioden
erstrecke
Teil
Kosten
Regulierungsperioden
bereits
Kosten
Anlagen
Bau
gemäß
§
Abs.
ARegV
berücksichtigungsfähig
sei
setzte
folgende
"
Regulierungsperiode
Regulierungsperiode
angesehen
wird
Beginn
Genehmigungszeitraums
folgt
aber
zumindest
teilweise
überschneidet
.
Beginn
Genehmigungszeitraums
ist
§
Abs.
ARegV
aber
erwähnt
.
einziger
Zeitraum
Anknüpfungspunkt
"
folgenden
"
Zeitpunkt
Betracht
kommt
werden
vielmehr
letzten
Jahre
Genehmigungsdauer
genannt
.
Wortlaut
ist
folgende
"
Regulierungsperiode
folglich
anzusehen
Ende
Genehmigungszeitraums
anschließt
.
Wortlaut
vereinbar
wäre
allenfalls
Auslegung
Worte
"
folgenden
Regulierungsperiode
§
Abs.
ARegV
nur
Erlösobergrenze
beziehen
auch
Investitionsmaßnahme
.
Auslegung
sprechen
indes
systematische
Erwägungen
.
Kosten
genehmigten
Investitionsmaßnahme
sind
definitionsgemäß
nur
Genehmigungszeitraums
berücksichtigungsfähig
.
Würde
Abzug
abhängig
gemacht
auch
anschließenden
Regulierungsperiode
Weise
berücksichtigungsfähig
sind
könnte
§
Abs.
ARegV
nie
Anwendung
kommen
.
Bundesnetzagentur
vertretene
Auffassung
führt
zwar
Voraussetzungen
Abzug
praktisch
genehmigten
Investitionsmaßnahme
erfüllt
sind
.
ergibt
jedoch
schon
Wortlaut
§
Abs.
ARegV
Genehmigungspraxis
Bundesnetzagentur
Genehmigungszeitraum
so
festlegt
Kosten
Investitionsmaßnahme
vollem
Umfang
Kosten
Basisjahrs
einfließen
Ende
Genehmigungsdauer
folgende
Regulierungsperiode
maßgeblich
ist
.
Auffassung
Antragstellerin
hat
Auslegung
mithin
Folge
Tatbestandsmerkmale
§
Abs.
ARegV
vornherein
bedeutungslos
wären
.
Beschwerdegericht
gefundene
Ergebnis
spricht
auch
Zweck
§
Abs.
ARegV.
Schon
Wortlaut
Vorschrift
ergibt
doppelte
Berücksichtigung
Kosten
vermieden
werden
soll
.
Übereinstimmung
wird
Materialien
Vorschrift
ausgeführt
solle
vermieden
Teile
Investitionsmaßnahme
Netznutzern
mehrfach
finanziert
werden
BR-Drs
.
S.
.
mehrfachen
Berücksichtigung
Kosten
kommt
oben
aufgezeigten
Unterschiede
zeitlichen
Anknüpfung
Genehmigungspraxis
Bundesnetzagentur
nur
Antragstellerin
allein
einschlägig
angesehenen
Konstellation
bestimmte
Kosten
schon
Genehmigungszeitraums
Kosten
Bau
auch
§
Abs.
ARegV
berücksichtigungsfähig
sind
.
mehrfache
Berücksichtigung
Kosten
tritt
vielmehr
schon
dann
Investitionen
spätestens
Jahre
Ende
Regulierungsperiode
abgeschlossen
sind
.
Voraussetzung
fließen
Investitionskosten
letzten
Jahren
laufenden
Regulierungsperiode
voller
Höhe
gemäß
§
Abs.
ARegV
Erlösobergrenze
.
Zugleich
sind
gemäß
§
Abs.
ARegV
darauffolgenden
Regulierungsperiode
berücksichtigen
gemäß
§
Abs.
ARegV
maßgeblichen
Basisjahr
bereits
vollem
Umfang
angefallen
sind
.
§
Abs.
ARegV
vorgesehenen
Zeitversatzes
führt
Ergebnis
Zeitraum
Kosten
Erlösobergrenze
einfließen
Regel
Jahre
länger
ist
tatsächliche
Nutzungsdauer
.
würden
Teile
Investitionsmaßnahme
Nutzern
mehrfach
finanziert
.
§
Abs.
ARegV
Effekt
entgegenwirken
soll
ergibt
auch
Materialien
Neufassung
§
Abs.
ARegV.
Dort
wird
ausgeführt
Abzugsbetrag
solle
gewährleisten
Investitionskosten
Übergang
Investitionsmaßnahme
Regelverfahren
Anreizregulierung
mehrfach
Erlösobergrenze
Berücksichtigung
finden
Drs
.
S.
.
Genau
Übergangszeitraum
betrifft
§
Abs.
ARegV
Beschwerdegericht
vertretenen
Auslegung
.
-923
Inkrafttreten
§
Abs.
ARegV
bereits
ähnlichen
Effekten
kommen
konnte
Verordnungsgeber
22
.
März
Kraft
getretenen
Vorschrift
Netzbetreibern
günstigere
Regelung
schaffen
wollte
führt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
abweichenden
Beurteilung
.
Änderungsverordnung
14
.
März
.
S.
sollte
Interesse
Netzbetreiber
bisherige
zeitliche
Verzug
Jahren
nachteilig
empfundene
Liquiditätslücke
geschlossen
werden
BR-Drucks
.
S.
.
Ziel
wurde
Änderung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
erreicht
.
unterscheiden
ist
Zielsetzung
§
Abs.
ARegV.
dort
geregelte
Abzugsbetrag
soll
gewährleisten
Investitionskosten
Übergang
Investitionsmaßnahme
Regelverfahren
Anreizregulierung
mehrfach
Erlösobergrenze
Berücksichtigung
finden
vgl.
BR-Drucks
.
S.
.
Zugleich
hat
Verordnungsgeber
Neuregelung
früheren
Regelung
angelegte
Ungereimtheit
Mehrfachfinanzierung
behoben
.
lag
Beibehaltung
bisherigen
Regeln
neuen
System
geführt
hätte
Zeitraum
Kosten
doppelt
berücksichtigen
sind
verdreifacht
hätte
.
Regelung
§
Abs.
ARegV
schränkt
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
verbundenen
Vorteile
sofortigen
Berücksichtigungsfähigkeit
Kosten
zwar
gewissem
Umfang
wieder
.
Einschränkung
hat
Mittelpunkt
Neuregelung
stehenden
Aspekt
Liquidität
aber
nur
begrenzten
Einfluss
Abzug
Kosten
Zeitraum
Jahren
betreffen
Zeitraum
Jahren
verteilt
wird
.
Rechtsbeschwerdebegründung
angestellte
Beispielrechnung
gibt
Bundesnetzagentur
Recht
ausführt
Umstand
zutreffend
wieder
ausgeht
vollständige
Betrag
ersten
Jahren
Ende
Genehmigungszeitraums
folgenden
Regulierungsperiode
abgezogen
wird
.
Ausführungen
Materialien
§
Abs.
ARegV
"
Wechsels
sofortige
Kostenanerkennung
"
eingeführt
wurde
BR-Drs
.
S.
können
abweichenden
Schlussfolgerungen
gezogen
werden
.
Passage
ergibt
lediglich
Verordnungsgeber
Neuregelung
Anlass
genommen
hat
früheren
Regelung
angelegte
Ungereimtheit
beheben
.
ist
hingegen
entnehmen
Verordnungsgeber
Netzbetreibern
zusätzlich
Neuregelung
resultierenden
Liquiditätsvorteilen
Vorteile
früheren
Regelung
erhalten
wollte
.
Verordnungsgeber
Kosten
Jahren
angefallen
sind
§
Abs.
Satz
ARegV
Übergangsregelung
vorgesehen
hat
führt
ebenfalls
abweichenden
Beurteilung
.
§
Abs.
Satz
ARegV
sind
Kosten
genehmigten
Investitionsbudgets
Jahren
entstanden
sind
21
.
März
geltenden
Fassung
§
Abs.
ARegV
berücksichtigen
.
hat
Folge
Kosten
Rahmen
§
Abs.
ARegV
weiterhin
zeitlichen
Versatz
Jahren
Erlösobergrenze
einfließen
BR-Drs
.
S.
.
Selbst
folgern
wäre
insoweit
auch
früherem
Recht
eröffneten
Möglichkeit
mehrfachen
Berücksichtigung
Kosten
Jahr
verbleibt
so
.
.
spräche
eher
Beschwerdegericht
vertretene
Auslegung
§
Abs.
ARegV.
Wechsel
Jahre
zeitversetzten
sofortigen
Berücksichtigungsfähigkeit
ist
Frage
aufgeworfen
worden
Kosten
Jahren
verfahren
ist
früheren
Recht
erst
Jahren
berücksichtigungsfähig
gewesen
wären
neuen
Recht
hingegen
schon
Vergangenheit
hätten
berücksichtigt
werden
müssen
.
Verordnungsgeber
Übergangsregelung
vorsieht
ist
folgerichtig
.
Gerade
Übergangsregelung
besondere
Konstellation
betrifft
kann
jedoch
Sachverhalte
angewendet
werden
Besonderheit
aufweisen
.
Umstand
Abzug
§
Abs.
ARegV
auch
Betriebskosten
einzubeziehen
sind
vermag
abweichende
Beurteilung
ebenfalls
rechtfertigen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Gewicht
Betriebskosten
Vergleich
Kapitalkosten
typischerweise
zukommt
.
Einbeziehung
Betriebskosten
Abzug
ist
jedenfalls
schon
folgerichtig
Ende
Genehmigungszeitraums
eintretende
Übergang
sofortigen
zeitversetzten
Berücksichtigung
auch
Kosten
führen
kann
Zeitraum
angesetzt
werden
können
tatsächlichen
Nutzungszeitraum
Jahre
übersteigt
.
ausschlaggebende
Bedeutung
kommt
ferner
Umstand
§
Abs.
§
Abs.
ARegV
Kosten
letzten
Jahre
Genehmigungszeitraums
nur
Kosten
Basisjahrs
vorliegenden
Zusammenhang
also
drittletzten
Jahrs
Genehmigungszeitraums
Erlösobergrenze
einfließen
.
§
Abs.
ARegV
vorgesehene
Anknüpfung
Basisjahr
führt
zwar
nachfolgenden
Jahren
angefallenen
Investitionskosten
Berechnung
§
Abs.
ARegV
herangezogen
werden
.
Kosten
fließen
wirtschaftlich
gesehen
dennoch
Erlösobergrenze
Kosten
Basisjahres
einzelne
Jahr
Regulierungsperiode
herangezogen
werden
ersten
Jahre
rungsperiode
also
dreifach
berücksichtigt
werden
.
vorliegenden
Zusammenhang
führt
Vergleich
einzelnen
Jahreswerte
anknüpfenden
Betrachtung
sogar
Vorteil
Netzbetreiber
Kosten
genehmigten
Investitionsmaßnahme
Fertigstellung
Maßnahme
Jahr
Jahr
geringer
werden
.
kalkulatorischen
Abschreibungen
sind
zwar
Jahr
gleich
§
Abs.
ARegV
linearen
Abschreibungsmethode
vorzunehmen
sind
.
Investitionsmaßnahme
entfallenden
Kapitalkosten
anteilige
Gewerbesteuer
werden
jedoch
Jahr
Jahr
geringer
maßgebliche
Berechnungsgrundlage
Abschreibungen
kleiner
wird
.
Hintergrund
ist
auch
beanstanden
Beschwerdegericht
angestellten
Beispielsrechnung
jährlich
sinkenden
Kosten
ausgegangen
ist
.
Einzelnen
angesetzten
Beträge
kommt
Zusammenhang
schon
Beschwerdegericht
Berechnung
nur
Verdeutlichung
§
Abs.
ARegV
zugrunde
liegenden
Regelungsprinzips
herangezogen
Recht
hinausgehenden
Erkenntniswert
beigemessen
hat
.
3
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
verstößt
§
Abs.
ARegV
Inhalt
höherrangiges
Recht
.
europäischem
Recht
auch
§
müssen
festgelegten
Netzentgelte
tatsächlichen
Kosten
effizienten
strukturell
vergleichbaren
Netzbetreibers
widerspiegeln
angemessene
Verzinsung
eingesetzten
Kapitals
ermöglichen
.
Anforderungen
wird
Abs.
ARegV
gerecht
.
Regelung
verhindert
lediglich
angesetzten
Kosten
tatsächlich
entstandenen
Kosten
übersteigen
.
stehen
Rechtsbeschwerde
angeführten
Vorschriften
noch
sonstiges
höherrangiges
Recht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
Festsetzung
Gegenstandswerts
§
Abs.
Satz
§
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-3