BESCHLUSS Verkündet : 14 Juli Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja Gastransport GmbH ARegV § Abs. § Abs. ARegV vorgesehene Abzug ist stets vorzunehmen letzten Jahren Genehmigungsdauer entstandenen Kosten genehmigten Investitionsmaßnahme Ende Genehmigungsdauer folgenden Regulierungsperiode Kosten Sinne § Abs. ARegV berücksichtigen sind . Beschluss 14 Juli Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 11 . Dezember verkündeten Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Bundesnetzagentur werden Antragstellerin auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Euro festgesetzt . Gründe : Antragstellerin betreibt Gasfernleitungsnetz . Schreiben 30 . Juni beantragte Genehmigung Investitionsbudgets Ausbau Netzkoppelungspunkts . Bescheid 25 Juli erteilte Bundesnetzagentur 31 . Dezember befristete Genehmigung lehnte Antrag Übrigen . Gründen wird sinngemäß ausgeführt letzten Jahren Genehmigungsdauer entstandenen Betriebskosten seien darauffolgenden Jahr Maßgabe § Abs. ARegV Abzug bringen ; abweichende Interpretation Antragstellerin sei richtig . Beschwerde hat Antragstellerin beantragt genannten Bescheid insoweit aufzuheben Abzug Jahresscheiben Jahre angeordnet wird . Beschwerdegericht hat Rechtsmittel zurückgewiesen . wendet Antragstellerin Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur entgegentritt . B. zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beschwerde sei zulässig . Ausführungen Gründen angefochtenen Bescheids enthielten bloßen Hinweis Rechtslage Anordnung Bundesnetzagentur § Abs. ARegV vorgesehenen Abzug konkreten Fall vorzunehmen . Beschwerde sei aber unbegründet . angefochtene Bescheid sei rechtmäßig . Wortlaut § Abs. ARegV Begründung zugrunde liegenden Entwurf ergäben sicheren Anhaltspunkte Verständnis Regelung . Systematik Sinn Zweck Regelung sprächen jedoch eindeutig Antragstellerin vertretene Ansicht . Abs. ARegV solle verhindern Kosten Investitionsmaßnahme doppelt berücksichtigt würden nämlich Genehmigungszeitraums Rahmen Anpassung § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz Nr. ARegV Kosten Basisjahrs Sinne § Abs. ARegV. abweichende Verständnis Antragstellerin Abzug nur dann vorzunehmen sei Zeitraums doppelten Berücksichtigung komme führte Vorschrift leer laufen würde Systematik Anreizregulierungsverordnung Entscheidungspraxis Bundesnetzagentur Doppelberücksichtigung Sinne nie kommen könne . bestimmte Kosten schon früheren Fassung ARegV doppelt berücksichtigen gewesen seien führe abweichenden Beurteilung . früheren Fassung habe Effekt nur Jahr eintreten können . Neuregelung habe betroffene Zeitraum Jahre verlängert . habe Verordnungsgeber veranlasst § Abs. ARegV vorgesehenen Abzug einzuführen . Neuregelung insgesamt verbundenen Vorteile überwögen insoweit entstandenen Nachteil . II . Erwägungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Beschwerdegericht ist Recht Ergebnis gelangt Jahre anfallenden Kosten genehmigten Investitionsmaßnahme Festlegung Erlösobergrenzen Zeit 1 . Januar gemäß § Abs. ARegV Abzug bringen sind . 1 . Genehmigung Investitionsmaßnahmen 21 . März geltenden Fassung : Investitionsbudgets § ARegV eröffnet Netzbetreiber Möglichkeit Kosten bestimmter Maßnahmen früher Festlegung Erlösobergrenze einfließen lassen allgemeinen Bestimmungen § . ARegV möglich wäre . Festlegung Erlösobergrenze sind grundsätzlich Kosten maßgeblich § Abs. ARegV relevanten Basisjahr angefallen sind . ist Geschäftsjahr Kalenderjahr deckt drittletzte Kalenderjahr Beginn Regulierungsperiode . könnten Kosten Investitionsmaßnahme frühestens jeweils nächsten Regulierungsperiode berücksichtigt werden selbst wäre nur möglich Kosten spätestens Jahre Beginn Periode angefallen sind . frühere Berücksichtigung ermöglichen sieht § Abs. Satz Nr. ARegV Kosten genehmigter Investitionsmaßnahmen gemäß § Abs. Satz Nr. ARegV beeinflussbare Kostenanteile gelten jährlichen Anpassung Erlösobergrenze berücksichtigen sind . ursprünglichen Fassung § Abs. Satz ARegV war hierbei jeweils vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten abzustellen . konnten Kosten genehmigten Investitionsbudgets zwar abweichend § Abs. ARegV laufenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden nur zeitlichen Versatz Jahren . 22 . März geltenden Streitfall maßgeblichen Fassung ist hingegen Kalenderjahr maßgeblich Erlösobergrenze Anwendung finden soll . Kosten können mithin Plankosten bereits Jahr angesetzt werden erstmals anfallen . 2 . ebenfalls 22 . März Kraft getretenen Regelung § Abs. ARegV sind letzten Jahren Investitionsmaßnahme entstandenen Kapitalkosten Grund Regelung § Abs. Satz Nr. ARegV Rahmen genehmigten Investitionsmaßnahme auch Erlösobergrenze gemäß § Abs. ARegV folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden Abzugsbetrag berücksichtigen zwar dergestalt Kosten Maßgabe § Abs. Satz ARegV aufgezinst werden so ermittelte Betrag Jahre beginnend Jahr Ablauf Genehmigungsdauer Investitionsmaßnahme gleichmäßig Abzug gebracht wird . Abzug ist Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat Fällen vorzunehmen betreffenden Kosten Regulierungsperiode Kosten genehmigten Investitionsmaßnahme darauffolgenden Regulierungsperiode Kosten Sinne Abs. ARegV berücksichtigen sind . Schon Wortlaut Vorschrift spricht Antragstellerin postulierte Auslegung . Antragstellerin vertretene Auffassung § Abs. ARegV greife nur Genehmigungszeitraum Regulierungsperioden erstrecke Teil Kosten Regulierungsperioden bereits Kosten Anlagen Bau gemäß § Abs. ARegV berücksichtigungsfähig sei setzte folgende " Regulierungsperiode Regulierungsperiode angesehen wird Beginn Genehmigungszeitraums folgt aber zumindest teilweise überschneidet . Beginn Genehmigungszeitraums ist § Abs. ARegV aber erwähnt . einziger Zeitraum Anknüpfungspunkt " folgenden " Zeitpunkt Betracht kommt werden vielmehr letzten Jahre Genehmigungsdauer genannt . Wortlaut ist folgende " Regulierungsperiode folglich anzusehen Ende Genehmigungszeitraums anschließt . Wortlaut vereinbar wäre allenfalls Auslegung Worte " folgenden Regulierungsperiode § Abs. ARegV nur Erlösobergrenze beziehen auch Investitionsmaßnahme . Auslegung sprechen indes systematische Erwägungen . Kosten genehmigten Investitionsmaßnahme sind definitionsgemäß nur Genehmigungszeitraums berücksichtigungsfähig . Würde Abzug abhängig gemacht auch anschließenden Regulierungsperiode Weise berücksichtigungsfähig sind könnte § Abs. ARegV nie Anwendung kommen . Bundesnetzagentur vertretene Auffassung führt zwar Voraussetzungen Abzug praktisch genehmigten Investitionsmaßnahme erfüllt sind . ergibt jedoch schon Wortlaut § Abs. ARegV Genehmigungspraxis Bundesnetzagentur Genehmigungszeitraum so festlegt Kosten Investitionsmaßnahme vollem Umfang Kosten Basisjahrs einfließen Ende Genehmigungsdauer folgende Regulierungsperiode maßgeblich ist . Auffassung Antragstellerin hat Auslegung mithin Folge Tatbestandsmerkmale § Abs. ARegV vornherein bedeutungslos wären . Beschwerdegericht gefundene Ergebnis spricht auch Zweck § Abs. ARegV. Schon Wortlaut Vorschrift ergibt doppelte Berücksichtigung Kosten vermieden werden soll . Übereinstimmung wird Materialien Vorschrift ausgeführt solle vermieden Teile Investitionsmaßnahme Netznutzern mehrfach finanziert werden BR-Drs . S. . mehrfachen Berücksichtigung Kosten kommt oben aufgezeigten Unterschiede zeitlichen Anknüpfung Genehmigungspraxis Bundesnetzagentur nur Antragstellerin allein einschlägig angesehenen Konstellation bestimmte Kosten schon Genehmigungszeitraums Kosten Bau auch § Abs. ARegV berücksichtigungsfähig sind . mehrfache Berücksichtigung Kosten tritt vielmehr schon dann Investitionen spätestens Jahre Ende Regulierungsperiode abgeschlossen sind . Voraussetzung fließen Investitionskosten letzten Jahren laufenden Regulierungsperiode voller Höhe gemäß § Abs. ARegV Erlösobergrenze . Zugleich sind gemäß § Abs. ARegV darauffolgenden Regulierungsperiode berücksichtigen gemäß § Abs. ARegV maßgeblichen Basisjahr bereits vollem Umfang angefallen sind . § Abs. ARegV vorgesehenen Zeitversatzes führt Ergebnis Zeitraum Kosten Erlösobergrenze einfließen Regel Jahre länger ist tatsächliche Nutzungsdauer . würden Teile Investitionsmaßnahme Nutzern mehrfach finanziert . § Abs. ARegV Effekt entgegenwirken soll ergibt auch Materialien Neufassung § Abs. ARegV. Dort wird ausgeführt Abzugsbetrag solle gewährleisten Investitionskosten Übergang Investitionsmaßnahme Regelverfahren Anreizregulierung mehrfach Erlösobergrenze Berücksichtigung finden Drs . S. . Genau Übergangszeitraum betrifft § Abs. ARegV Beschwerdegericht vertretenen Auslegung . -923 Inkrafttreten § Abs. ARegV bereits ähnlichen Effekten kommen konnte Verordnungsgeber 22 . März Kraft getretenen Vorschrift Netzbetreibern günstigere Regelung schaffen wollte führt Auffassung Rechtsbeschwerde abweichenden Beurteilung . Änderungsverordnung 14 . März . S. sollte Interesse Netzbetreiber bisherige zeitliche Verzug Jahren nachteilig empfundene Liquiditätslücke geschlossen werden BR-Drucks . S. . Ziel wurde Änderung § Abs. Satz Nr. ARegV erreicht . unterscheiden ist Zielsetzung § Abs. ARegV. dort geregelte Abzugsbetrag soll gewährleisten Investitionskosten Übergang Investitionsmaßnahme Regelverfahren Anreizregulierung mehrfach Erlösobergrenze Berücksichtigung finden vgl. BR-Drucks . S. . Zugleich hat Verordnungsgeber Neuregelung früheren Regelung angelegte Ungereimtheit Mehrfachfinanzierung behoben . lag Beibehaltung bisherigen Regeln neuen System geführt hätte Zeitraum Kosten doppelt berücksichtigen sind verdreifacht hätte . Regelung § Abs. ARegV schränkt § Abs. Satz Nr. ARegV verbundenen Vorteile sofortigen Berücksichtigungsfähigkeit Kosten zwar gewissem Umfang wieder . Einschränkung hat Mittelpunkt Neuregelung stehenden Aspekt Liquidität aber nur begrenzten Einfluss Abzug Kosten Zeitraum Jahren betreffen Zeitraum Jahren verteilt wird . Rechtsbeschwerdebegründung angestellte Beispielrechnung gibt Bundesnetzagentur Recht ausführt Umstand zutreffend wieder ausgeht vollständige Betrag ersten Jahren Ende Genehmigungszeitraums folgenden Regulierungsperiode abgezogen wird . Ausführungen Materialien § Abs. ARegV " Wechsels sofortige Kostenanerkennung " eingeführt wurde BR-Drs . S. können abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden . Passage ergibt lediglich Verordnungsgeber Neuregelung Anlass genommen hat früheren Regelung angelegte Ungereimtheit beheben . ist hingegen entnehmen Verordnungsgeber Netzbetreibern zusätzlich Neuregelung resultierenden Liquiditätsvorteilen Vorteile früheren Regelung erhalten wollte . Verordnungsgeber Kosten Jahren angefallen sind § Abs. Satz ARegV Übergangsregelung vorgesehen hat führt ebenfalls abweichenden Beurteilung . § Abs. Satz ARegV sind Kosten genehmigten Investitionsbudgets Jahren entstanden sind 21 . März geltenden Fassung § Abs. ARegV berücksichtigen . hat Folge Kosten Rahmen § Abs. ARegV weiterhin zeitlichen Versatz Jahren Erlösobergrenze einfließen BR-Drs . S. . Selbst folgern wäre insoweit auch früherem Recht eröffneten Möglichkeit mehrfachen Berücksichtigung Kosten Jahr verbleibt so . . spräche eher Beschwerdegericht vertretene Auslegung § Abs. ARegV. Wechsel Jahre zeitversetzten sofortigen Berücksichtigungsfähigkeit ist Frage aufgeworfen worden Kosten Jahren verfahren ist früheren Recht erst Jahren berücksichtigungsfähig gewesen wären neuen Recht hingegen schon Vergangenheit hätten berücksichtigt werden müssen . Verordnungsgeber Übergangsregelung vorsieht ist folgerichtig . Gerade Übergangsregelung besondere Konstellation betrifft kann jedoch Sachverhalte angewendet werden Besonderheit aufweisen . Umstand Abzug § Abs. ARegV auch Betriebskosten einzubeziehen sind vermag abweichende Beurteilung ebenfalls rechtfertigen . kann dahingestellt bleiben Gewicht Betriebskosten Vergleich Kapitalkosten typischerweise zukommt . Einbeziehung Betriebskosten Abzug ist jedenfalls schon folgerichtig Ende Genehmigungszeitraums eintretende Übergang sofortigen zeitversetzten Berücksichtigung auch Kosten führen kann Zeitraum angesetzt werden können tatsächlichen Nutzungszeitraum Jahre übersteigt . ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner Umstand § Abs. § Abs. ARegV Kosten letzten Jahre Genehmigungszeitraums nur Kosten Basisjahrs vorliegenden Zusammenhang also drittletzten Jahrs Genehmigungszeitraums Erlösobergrenze einfließen . § Abs. ARegV vorgesehene Anknüpfung Basisjahr führt zwar nachfolgenden Jahren angefallenen Investitionskosten Berechnung § Abs. ARegV herangezogen werden . Kosten fließen wirtschaftlich gesehen dennoch Erlösobergrenze Kosten Basisjahres einzelne Jahr Regulierungsperiode herangezogen werden ersten Jahre rungsperiode also dreifach berücksichtigt werden . vorliegenden Zusammenhang führt Vergleich einzelnen Jahreswerte anknüpfenden Betrachtung sogar Vorteil Netzbetreiber Kosten genehmigten Investitionsmaßnahme Fertigstellung Maßnahme Jahr Jahr geringer werden . kalkulatorischen Abschreibungen sind zwar Jahr gleich § Abs. ARegV linearen Abschreibungsmethode vorzunehmen sind . Investitionsmaßnahme entfallenden Kapitalkosten anteilige Gewerbesteuer werden jedoch Jahr Jahr geringer maßgebliche Berechnungsgrundlage Abschreibungen kleiner wird . Hintergrund ist auch beanstanden Beschwerdegericht angestellten Beispielsrechnung jährlich sinkenden Kosten ausgegangen ist . Einzelnen angesetzten Beträge kommt Zusammenhang schon Beschwerdegericht Berechnung nur Verdeutlichung § Abs. ARegV zugrunde liegenden Regelungsprinzips herangezogen Recht hinausgehenden Erkenntniswert beigemessen hat . 3 . Auffassung Rechtsbeschwerde verstößt § Abs. ARegV Inhalt höherrangiges Recht . europäischem Recht auch § müssen festgelegten Netzentgelte tatsächlichen Kosten effizienten strukturell vergleichbaren Netzbetreibers widerspiegeln angemessene Verzinsung eingesetzten Kapitals ermöglichen . Anforderungen wird Abs. ARegV gerecht . Regelung verhindert lediglich angesetzten Kosten tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen . stehen Rechtsbeschwerde angeführten Vorschriften noch sonstiges höherrangiges Recht . . Kostenentscheidung beruht § Satz EnWG Festsetzung Gegenstandswerts § Abs. Satz § . Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung VI-3