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1981 lines
18 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
5
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
§
Abs.
Gasversorgungsunternehmen
Bundesnetzagentur
geführten
Verfahren
Festlegung
neuer
Rahmenbedingungen
Ausgleichsleistungen
Gassektor
Beiladungsantrag
gestellt
hat
ist
gerichtlichen
Verfahren
beschwerdebefugt
.
Beschluss
5
.
Oktober
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerdeführerin
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Bundesnetzagentur
notwendigen
Auslagen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
Mio.
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerdeführerin
ist
Gasversorgungsunternehmen
.
fert
hauptsächlich
Großkunden
Erdgas
.
Transportkundin
Gasnetzbetreibern
ist
teilweise
Bilanzkreisverantwortliche
.
Bundesnetzagentur
hatte
Februar
Verfahren
Festlegung
neuer
Rahmenbedingungen
Ausgleichsleistungen
Gassektor
eingeleitet
Amtsblatt
Internet
veröffentlicht
.
Verlauf
Verfahrens
Bundesnetzagentur
Vorstellungen
Grundmodell
Internet
Stellungnahme
veröffentlichte
äußerte
auch
Beschwerdeführerin
.
28
.
Mai
erließ
Bundesnetzagentur
verfahrensgegenständlichen
Festlegungen
Beginn
Gaswirtschaftsjahres
1
.
Oktober
Kraft
traten
.
Tenor
Verfügung
hatte
folgenden
Inhalt
:
1
.
Bilanzkreisnetzbetreiber
sind
Wirkung
1.10.2008
verpflichtet
abgeschlossene
neu
abzuschließende
Bilanzkreisverträge
Anlage
"
Gas
"
festgelegten
Regelungen
aufzunehmen
.
Hinweis
:
Sonderregelungen
Einspeisung
Biogas
Erdgasnetz
Teil
GasNZV
bleiben
unberührt
.
2
.
Prozentsatz
Toleranzgrenze
wird
1.10.2008
abweichend
§
Abs.
GasNZV
%
festgelegt
.
3
.
Bilanzkreisnetzbetreiber
sind
verpflichtet
folgenden
Informationen
elektronische
Weiterverarbeitung
Standardsoftware
nutzbaren
Format
Internet
veröffentlichen
:
täglich
aktualisierten
Ausgleichsenergiepreise
Basis
Preisbildung
dienenden
Referenzpreise
jeweiligen
Gastag
zumindest
letzten
Monate
;
Falle
Erhebung
variablen
Strukturierungsbeiträgen
verschiedenen
Stunden
Gastages
festgesetzten
Höhen
Strukturierungsbeiträge
getrennt
Unterspeisungen
Begründung
festgesetzten
Höhen
;
Informationen
Umfang
Preis
eingesetzten
Regelenergie
externe
Regelenergie
unterschieden
Dienstleistungen
untertägigen
Strukturierung
Beschaffung
Veräußerung
Gasmengen
.
Informationen
sind
möglichst
Folgetag
Einsatzes
Regelenergie
mindestens
letzten
Monate
veröffentlichen
.
ist
veröffentlichen
Anteil
externen
Regelenergie
lokaler
räumlich
begrenzter
Ungleichgewichte
eingesetzt
wurde
;
monatlich
Saldo
Kontos
Ausgleichsenergieumlage
Schluss
Vormonats
;
Liste
Ausspeisenetzbetreiber
jeweiligen
Marktgebiets
Bilanzkreisnetzbetreiber
Bilanzkreisabrechnung
erforderlichen
Daten
fristgerecht
unvollständig
unzureichender
Qualität
Verfügung
stellen
.
Verpflichtungen
.
gelten
Verpflichtung
.
01.04.2009
.
4
.
Widerruf
bleibt
vorbehalten
.
Festlegung
beigefügten
Anlage
wird
Grundmodell
Bilanzierungsregelungen
Gassektor
beschrieben
Bundesnetzagentur
einleitend
feststellt
Vorgaben
Beschaffung
Einsatz
Regelenergie
ante
Beschlusskammer
angeordnet
werden
können
.
Beschwerdeführerin
hat
Festlegungen
Beschwerde
gelegt
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Beschwerdeführerin
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
statthaft
angesehen
Anlage
beschriebene
Vertragsmodell
richtet
;
Übrigen
fehle
Beschwerdeführerin
Beschwerdebefugnis
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Anlage
festgelegten
Bestimmungen
Beschwerdeführerin
Entscheidung
Modell
zentralen
Beschaffung
Ausgleichsenergie
sehe
komme
Regelungswirkung
.
Bundesnetzagentur
darlege
hätten
Anlage
aufgeführten
Bestimmungen
lediglich
Modellcharakter
könnten
allenfalls
stattfindende
Missbrauchskontrolle
Bedeutung
erlangen
.
Bestimmungen
stellten
bloße
Empfehlungen
§
VwVfG
vorausgesetzte
Regelungscharakter
fehle
.
Auch
Leistungsbeschwerde
scheide
.
Empfehlungen
Bundesnetzagentur
konforme
Verhalten
übrigen
Marktteilnehmer
habe
Beschwerdeführerin
allenfalls
reflexartige
Auswirkungen
faktisch
mittelbaren
Grundrechtsbeeinträchtigungen
führen
könnten
.
reiche
.
Ebenso
wenig
könne
Beschwerdeführerin
hieraus
Rechtsprechung
erforderliches
besonderes
Rechtsschutzbedürfnis
vorbeugende
Unterlassungsklage
herleiten
.
Beschwerdeführerin
sei
nämlich
zumutbar
sprochenen
Fragen
Wege
Anfechtungsbeschwerde
Missbrauchsverfügung
rechtlich
klären
lassen
.
Beschwerdeführerin
übrigen
Festlegungen
Gas
wende
fehle
Beschwerdebefugnis
.
habe
Verwaltungsverfahren
Beiladungsantrag
gestellt
.
sei
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
EnWG
beschwerdebefugt
.
Festlegungen
enthielten
auch
unmittelbaren
Eingriff
individuellen
Rechtspositionen
Beschwerdeführerin
.
gelte
insbesondere
Absenkung
Toleranzgrenze
Prozent
Ziff
.
Festlegungen
.
sei
zwar
auch
Basisbilanzausgleich
§
Abs.
Satz
GasNZV
faktisch
abgeschafft
.
Abs.
GasNZV
stelle
jedoch
drittschützende
Vorschrift
.
Vielmehr
seien
nur
wirtschaftlichen
Interessen
Beschwerdeführerin
betroffen
.
reiche
unmittelbare
Beschwerdebefugnis
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Abs.
EnWG
analog
erlangen
.
2
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
bleiben
Ergebnis
Erfolg
.
Beschwerdeführerin
kann
Bestimmungen
Festlegungen
Beschaffung
Ausgleichsenergie
Beschwerde
angreifen
.
Unzutreffend
ist
indes
Auffassung
Beschwerdegerichts
zentrale
Beschaffung
Ausgleichsenergie
Bilanzkreisnetzbetreiber
nur
unverbindlich
Anlage
Festlegungen
Niederschlag
gefunden
habe
.
Beschwerdeführerin
weist
vielmehr
zutreffend
Gesamtschau
Anlage
genannten
Vertragsbestimmungen
Nummer
Entscheidungstenors
verbindlich
sind
Ergebnis
Regelung
zentralen
Beschaffung
Ausgleichsenergie
Bilanzkreisnetzbetreiber
ergibt
.
So
enthält
Nr.
Gas
Vorgabe
Differenz
Bilanzierungsperiode
ausgespeisten
bilanzerheblichen
Gasmengen
Bilanzkreisnetzbetreiber
Ausgleichsenergie
abgerechnet
wird
.
führt
auch
Umlagekonto
Kosten
Erlöse
Ausgleichsenergie
Kosten
Beschaffung
externer
Regelenergie
umfasst
§
Nr.
.
Hierin
lässt
mittelbar
Festlegung
zentralen
Beschaffung
Ausgleichsenergie
Bilanzkreisnetzbetreiber
erblicken
zumal
auch
Gründen
Festlegung
Ergebnis
nahe
gelegt
wird
.
So
wird
dort
S.
jeweils
Einkauf
Regelenergie
Bilanzkreisnetzbetreiber
ausgegangen
.
enthält
zwar
Anlage
ausdrückliche
Aussage
Vorgaben
Beschaffung
Einsatz
Regelenergie
ante
Beschlusskammer
geregelt
werden
können
.
Umstand
führt
jedoch
Gesamtschau
sämtlicher
Regelungen
anderen
Ergebnis
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
ist
anerkannt
Auslegung
Willensäußerungen
Verwaltung
gemäß
öffentlichen
Recht
entsprechend
anwendbaren
Auslegungsregel
§
innere
allein
erklärte
Wille
maßgebend
ist
Empfänger
objektiver
Würdigung
verstehen
konnte
f.
;
.
Unklarheiten
gehen
hierbei
Lasten
Verwaltung
BVerwG
.
Jedenfalls
muss
Festlegungen
insoweit
Regelungswirkung
zuerkannt
werden
Zusammenhang
Vorschriften
weitere
Gesichtspunkte
ergeben
Regelungsmodell
zentralen
Beschaffung
Ausgleichsenergie
voraussetzen
.
Betroffenen
konnten
Festlegungen
Sinne
verstehen
zentrale
Beschaffung
Ausgleichsenergie
Bilanzkreisnetzbetreiber
verbindlich
geregelt
werden
sollte
.
Beschwerdeführerin
ist
aber
beschwerdebefugt
.
Beschwerdebefugt
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Dritte
Verfahren
beteiligt
ist
.
erweiternder
Auslegung
Vorschriften
ist
Dritter
auch
dann
befugt
Hauptsache
ergangene
Entscheidung
Beschwerde
einzulegen
Person
subjektiven
Voraussetzungen
Beiladung
vorliegen
Beiladungsantrag
allein
verfahrensökonomischen
Gründen
abgelehnt
worden
ist
geltend
machen
kann
Entscheidung
unmittelbar
individuell
betroffen
sein
.
reichen
erhebliche
wirtschaftliche
Interessen
Beschluss
11
November
.
.
;
vgl.
auch
Beschluss
7
November
.
.
pepcom
Kartellverwaltungsverfahren
.
Ist
Beschwerdeführer
Regulierungsbehörde
beteiligt
worden
hat
aber
unverschuldet
versäumt
Beiladungsantrag
rechtzeitig
stellen
ist
gleichfalls
beschwerdebefugt
.
.
Voraussetzungen
liegen
Fall
Beschwerdeführerin
Verfahren
Erlass
streitgegenständlichen
Gas
Beiladung
beantragt
hat
.
Verwaltungsverfahren
schriftsätzlich
geäußert
hat
genügt
.
ist
auch
beschwerdebefugt
angegriffenen
Verwaltungsakt
unmittelbar
Rechten
berührt
wird
Beschluss
22
.
Februar
WuW/E
-9-
.
Falle
entfaltet
Verwaltungsakt
Regelungswirkung
Sinne
§
Satz
VwVfG.
Sinne
ist
gerichtlichen
Verfahren
notwendig
beizuladen
ebenso
nachfolgend
vgl.
§
Abs.
VwGO
.
Erforderlich
ist
aber
nur
Beeinträchtigung
wirtschaftlicher
Interessen
vorliegt
.
Beschwerdeführer
muss
Dritten
ergangene
Verfügung
geschützten
Rechtskreis
unmittelbar
betroffen
Beschluss
7
.
April
WuW/E
.
Versicherergemeinschaft
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
kann
Fällen
notwendigen
Beiladung
insoweit
gesetzlichen
Grundlage
fehlt
Entscheidung
Betroffene
vorherigen
Beiladungsantrag
Verwaltungsverfahren
verwiesen
werden
vgl.
aaO
.
Versicherergemeinschaft
.
rechtliche
Betroffenheit
lässt
schon
ableiten
Beschwerdeführerin
aktueller
potenzieller
Vertragspartner
Bilanzkreisnetzbetreiber
ist
.
Festlegungen
Bundesnetzagentur
greifen
nämlich
unmittelbar
regelnd
bestehende
Privatrechtslage
.
bedürfen
vielmehr
Umsetzung
Adressaten
hier
Bilanzkreisnetzbetreiber
verpflichtet
sind
Verträge
entsprechend
anzupassen
neue
Verträge
Vorgaben
Festlegungen
abzuschließen
.
Auch
potenziellen
Vertragspartner
Adressaten
absehbare
Auswirkungen
Verwaltungsakts
entstehen
begründet
Person
Vertragspartners
eigene
unmittelbare
Rechtsbetroffenheit
Beschluss
7
.
April
WuW/E
.
Versicherergemeinschaft
;
vgl.
auch
BVerwG
.
Beschwerdeführerin
zeigt
auch
Vertragsbestimmungen
Standardbilanzkreisvertrags
Nr.
Tenors
Festlegungen
verbindlich
erklärt
wurden
Rechtskreis
berührt
sein
könnte
.
Transportkunde
wird
rechtlos
gestellt
.
hat
gemäß
Abs.
Anspruch
diskriminierungsfreien
Zugang
Netzen
Bedingungen
Entgelte
Netzzugang
angemessen
diskriminierungsfrei
transparent
sein
müssen
§
Abs.
.
Anspruch
kann
zivilgerichtlich
durchsetzen
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
Festlegungen
Regelungswirkung
entfalten
mithin
auch
Bestandskraft
erwachsen
können
binden
Zivilverfahren
nur
insoweit
gesetzeskonform
Zugangsanspruch
konkretisieren
.
Transportkunde
kann
dort
Verhältnis
Netzbetreiber
wirtschaftlich
berührenden
Festlegungen
Überprüfung
unterziehen
lassen
.
Insoweit
ist
Gaslieferant
auch
Lage
dann
Übereinstimmung
Regeln
Standardbilanzkreisvertrags
erfolgte
Abrechnung
anzugreifen
unmittelbar
höhere
Vergütung
Zivilverfahren
Netzbetreiber
durchzusetzen
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
unmittelbare
Berührung
Rechtskreises
ergibt
Beschwerdeführerin
Art
.
GG
noch
Art
.
GG
.
Eingriff
verfassungsrechtlich
verbürgte
Berufsfreiheit
ist
nur
dann
gegeben
angegriffene
Hoheitsakt
berufsregelnde
Tendenz
aufweist
258
;
.
Bezug
fehlt
Festlegungen
.
sind
lediglich
Marktstrukturen
bezogen
Art
Weise
Bezugs
Regelenergie
modifizieren
.
wirken
zwar
berufliche
Tätigkeit
Transportkunden
Bilanzkreisverantwortlichen
.
Zielrichtung
sind
jedoch
Gestaltung
Lieferverhältnisse
Markt
ausgerichtet
.
Veränderungen
Marktgeschehens
schützt
Grundrecht
Berufsfreiheit
aber
selbst
Staat
ausgehen
BVerfGE
;
1
.
Ebenso
ist
Grundrecht
Art
.
GG
berührt
.
enthält
allgemeine
Wertgarantie
vermögenswerter
Rechtspositionen
;
vielmehr
erfasst
Art
.
Abs.
GG
nur
Rechtspositionen
Rechtssubjekt
bereits
zustehen
aber
Zukunft
liegende
Chancen
Verdienstmöglichkeiten
BVerfGE
.
aber
stellen
bisherigen
Belieferungsmöglichkeiten
Blick
Netzen
zuzuführende
Ausgleichsenergie
.
Letztlich
zeigt
Beschwerdeführerin
insoweit
nur
tatsächliche
Belieferungswege
.
gilt
auch
bislang
erfolgte
Einspeisung
vorgehaltenen
Gasspeichern
;
auch
insoweit
handelte
nur
Beschwerdeführerin
bislang
genutzte
Marktchance
.
Rechtspositionen
sind
verbunden
.
Verändert
werden
lediglich
Bedingungen
Marktzugangs
Absatz
Ausgleichsenergie
nunmehr
zentral
Bilanzkreisnetzbetreibern
nachgefragt
werden
.
kann
Beschwerdeführerin
Leistungen
anbieten
.
möglicherweise
mehr
so
auskömmlich
vertreiben
kann
berührt
grundrechtlichen
Gewährleistungen
Art
.
GG
.
weiteren
Festlegungen
Gas
ist
schwerdeführerin
ebenfalls
beschwerdebefugt
.
Auch
insoweit
kommt
Beiladungsantrag
gestellt
hat
Beschwerdebefugnis
nur
dann
Betracht
Festlegung
nur
wirtschaftlich
trifft
eigenen
Rechtskreis
rechtsfehlerfrei
verneint
.
berührt
.
hat
Beschwerdegericht
gilt
Nummer
Festlegung
angeordnete
Absenkung
Toleranzgrenze
§
Abs.
GasNZV
bislang
nunmehr
Prozent
.
Änderung
bedingt
zugleich
entgeltfreie
Basisbilanzausgleich
Transportkunden
§
Abs.
Satz
GasNZV
faktisch
entfällt
.
Verfügung
enthält
Nummer
abstrakte
Festlegung
Änderung
Toleranzgrenze
.
Regelungen
Art
dienen
Energiewirtschaftsgesetz
Gasnetzzugangsverordnung
vorgegebenen
Rahmen
generelle
Handlungsanweisungen
Verhalten
typischerweise
Rahmen
geschäftlichen
Betätigung
häufig
wiederkehrenden
einzelnen
Situationen
so
steuern
Wettbewerbskräfte
Gasmarkt
bestmöglich
entfalten
können
vgl.
Beschluss
29
.
April
KVR
.
.
Festlegungen
ist
Bundesnetzagentur
ermächtigt
§
Abs.
GasNZV
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Nr.
EnWG
Verordnungsgeber
Möglichkeit
eröffnet
Bundesnetzagentur
auch
allgemeine
Festlegung
Netzzugangsbedingungen
übertragen
Bundesnetzagentur
dann
Form
Allgemeinverfügungen
ausgeübt
wird
aaO
.
.
Bundesnetzagentur
kann
Netzzugangsbedingungen
abstrakt-genereller
Form
festlegen
.
zählt
auch
Absenkung
Toleranzgrenze
§
Abs.
GasNZV
gestützte
Allgemeinverfügung
.
abstrakten
Festlegungen
bedürfen
aber
Umsetzung
konkrete
Leistungsverhältnis
Netzbetreiber
durchleitenden
Transportkunden
besteht
.
gilt
auch
Bestimmung
Toleranzgrenze
§
Abs.
Satz
GasNZV
.
Toleranzgrenze
enthält
absolutes
Verbot
bildet
lediglich
Bezugsgröße
.
Toleranzgrenze
haben
Verordnung
näher
bezeichneten
Netzbetreiber
Ausgleich
gesondertes
Entgelt
anzubieten
§
Abs.
GasNZV
.
Toleranzgrenze
durchleitenden
Gasversorger
auswirkt
ergibt
aber
letztlich
einzelnen
Abrechnung
Transportkunden
.
Erst
konkrete
Abrechnung
erfolgt
lässt
feststellen
Transportkunde
Einzelfall
Änderung
Toleranzgrenze
belastet
ist
.
Übrigen
stehen
Netzbetreiber
tragenden
Kosten
Ausgleichsenergie
unmittelbaren
Zusammenhang
Berechnung
Netznutzungsentgelte
maßgeblichen
Netzkosten
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
GasNEV
.
höherer
Bezug
Netzbetreiber
bezahlender
Ausgleichsenergie
wirkt
dann
nämlich
Höhe
Netznutzungsentgelte
.
Auch
Gesichtspunkt
bewirkt
Festlegung
Toleranzgrenze
noch
unmittelbare
Beeinträchtigung
rechtlich
geschützter
Interessen
Beschwerdeführerin
.
Bundesnetzagentur
§
Abs.
GasNZV
vorgenommene
Absenkung
Toleranzgrenze
Prozent
berührt
mithin
Transportkunden
unmittelbar
.
wird
Vertragsverhältnis
Netzbetreiber
Transportkunden
erst
erheblich
Abweichungen
Ausspeisemengen
konkret
ermittelt
werden
.
fehlt
Festlegung
Beschwerdeführerin
Regelungswirkung
vgl.
Beschluss
7
.
April
WuW/E
.
Versicherergemeinschaft
.
Privatrechtsverhältnis
wird
unmittelbar
gestaltet
Festlegung
Toleranzgrenze
lediglich
Vorgabe
Abrechnung
Leistungsbeziehung
betrifft
.
Vorgabe
ist
dann
Netzbetreiber
Basisbilanzausgleich
Beachtung
Toleranzgrenze
vollziehen
hat
erst
konkreten
Einzelabrechnung
umzusetzen
.
kommt
Festlegung
Toleranzgrenze
Beschwerdegericht
zutreffend
hinweist
einzelnen
Transportkunden
auch
unmittelbar
drittschützende
Wirkung
hat
.
Maßgeblich
ist
Frage
drittschützenden
Wirkung
vgl.
auch
.
Schutzinteressen
Toleranzgrenze
dienen
soll
.
beantwortet
Wesentlichen
Voraussetzungen
Änderung
vorgenommen
werden
darf
.
entscheidende
Kriterium
ist
gemäß
§
Abs.
GasNZV
Marktsituation
.
ist
Licht
energiewirtschaftsrechtlichen
Zielsetzungen
bewerten
.
Berücksichtigung
Vorgaben
hat
Bundesnetzagentur
Entscheidung
Toleranzgrenze
treffen
.
wird
aber
deutlich
Schutzgut
auch
Regelung
Sicherstellung
leistungsfähigen
kostengünstigen
transparenten
Energieversorgung
Letztverbraucher
ist
.
transparentes
Abrechnungssystem
sichern
versteckte
Netzkosten
vermeiden
dann
umgelegt
werden
müssen
soll
Nominierung
Anspruch
genommenen
Ausspeisekapazitäten
§
GasNZV
möglichst
realitätsnah
erfolgen
.
Ausspeisungen
sind
Transportkunden
§
Abs.
GasNZV
zeitgleich
aufeinander
anzupassen
;
Abweichungen
eingespeisten
Verbrauch
entnommenen
Gasmengen
sollen
so
möglichst
gering
gehalten
werden
vgl.
BR-Drucks
.
S.
f.
.
Auch
dient
strukturpolitischen
Ziel
transparenter
Netzentgelte
§
Abs.
erleichtert
entsprechend
Vorgaben
§
Abs.
möglichst
hohem
Umfang
miteinander
verbundene
Netze
ausweisen
entsprechende
Verträge
anbieten
können
.
Mithin
kommt
Hinblick
Normgeber
verfolgten
Zweck
legung
Toleranzgrenze
allein
energiewirtschaftlich
steuernde
unmittelbar
drittschützende
Wirkung
.
rechtliche
Betroffenheit
kann
Beschwerdeführerin
auch
übrigen
Regelungen
angegriffenen
Festlegungen
ableiten
.
meint
jedenfalls
§
Nr.
Satz
§
Abs.
EichO
verstoße
.
könne
zugemutet
werden
Befolgung
Regelung
Standardbilanzkreisvertrages
Gas
Bußgeldverfahren
§
Nr.
EichO
überzogen
werden
.
trifft
zwar
Gefahr
Verfolgung
Ordnungswidrigkeit
rechtliche
Betroffenheit
begründen
kann
.
vertraglichen
Regelungen
setzen
Beschwerdeführerin
indes
Gefahr
.
Vorschriften
§
§
.
Grundlage
ergangenen
Festlegungen
Bundesnetzagentur
Blick
stellen
eichrechtlichen
Regelungen
insoweit
spezielleren
Regelungen
.
hat
Bundesnetzagentur
überzeugend
dargelegt
Bilanzierung
Sinne
nur
Feststellung
Zwischenwerten
betrifft
.
Umwertung
thermische
Energie
Sinne
§
Abs.
Nr.
EichO
erfolgt
dann
Verhältnis
Kunden
Zugrundelegung
Abbrennwertes
.
vorstehenden
Grundsätze
bezüglich
Beschwerdebefugnis
Dritter
Entscheidung
Regulierungsbehörde
potenziell
betroffen
sein
können
bedürfen
Blick
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
24
.
April
Korrektur
.
Gerichtshof
hat
bezüglich
Anpassungsanordnung
Bereich
Telekommunikationsleistungen
ausgeführt
Regulierungsentscheidungen
Preise
betreffen
auch
Vertragspartner
Adressaten
rungsentscheidung
Rechten
berührt
wird
Rechtsschutz
gewähren
ist
.
bedürfe
einmal
Vertragsbeziehung
Rechte
Begünstigten
Entscheidung
potenziell
betroffen
sind
.
.
bloße
vertragliche
Abrechnungsregelungen
hier
gegeben
Grundsätze
gelten
erfüllt
deutsche
Recht
Erfordernis
.
Beschwerdeführerin
hätte
nämlich
nur
Beiladungsantrag
stellen
müssen
dann
wäre
Falle
unmittelbaren
individuellen
Betroffenheit
beschwerdebefugt
auch
Regulierungsbehörde
beigeladen
worden
wäre
.
auch
hier
bestehenden
Beschwerdemöglichkeit
hat
Gasbinnenmarktrichtlinie
ergebende
Rechtsschutzgebot
Art
.
Abs.
Richtlinie
mittlerweile
inhaltsgleiche
Regelung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2009/73/EG
abgelöst
wurde
Maße
umgesetzt
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
23.09.2009