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1170 lines
11 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
23
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Netzanschluss
§
Abs.
Abs.
begrenzt
Anspruch
Letztverbrauchers
Anschluss
Stromnetz
Maßgabe
Bestimmung
Netzbetreibers
räumt
Grundsatz
Anspruch
Anschluss
gewählte
Umspannebene
.
§
Abs.
Gewährung
Netzanschlusses
Netzbetreiber
unzumutbar
ist
lässt
nur
konkreten
Umstände
Einzelfalls
beurteilen
.
Erforderlich
ist
Abwägung
Einzelfall
relevanten
Belange
.
Beschluss
23
.
Juni
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Betroffene
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beigeladenen
trägt
selbst
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
betreibt
Elektrizitätsverteilernetz
Mittelspannung
.
Jahr
errichtete
110/20-kV-Umspannwerk
Oschersleben
.
internen
Verwaltungsanweisungen
erfolgt
Anschluss
Letztverbrauchern
20-kVMittelspannungsebene
Netzebene
Anschlussleistung
kW
Netzentgelte
preisgünstigere
mittelspannungsseitige
Anschluss
Umspannebene
Hochspannung/Mittelspannung
Netzebene
grundsätzlich
Anschlussleistung
kW
erfordert
.
Beigeladene
betreibt
Produktionsstätte
dortigen
Umspannwerk
Betroffenen
ca.
m
entfernt
liegt
.
Netzanschlussvertrag
29
.
August/11
.
Oktober
Anschluss
20-kV-Mittelspannungsebene
Oschersleben
vereinbarten
jeweiligen
Rechtsvorgänger
Beigeladenen
Betroffenen
Anschlussleistung
kW.
Mai
begehrte
Beigeladene
Betroffenen
Zuge
geplanten
Leistungserhöhung
Produktionsstätte
Anschluss
Beigeladenen
noch
errichtenden
20-kVLeitung
Umspannwerk
Oschersleben
.
lehnte
Betroffene
.
beantragte
Beigeladene
Bundesnetzagentur
Betroffene
Einleitung
besonderen
§
.
Beschluss
23
.
August
hat
Bundesnetzagentur
Rechtsbeschwerdeverfahren
Bedeutung
entschieden
:
Antragsgegnerin
.
Betroffene
Anschluss
Produktionsstandort
Str.
Oschersleben
110/20-kV-Umspannwerk
Gemarkung
Oschersleben
Flur
Flurstück
63/1
noch
errichtenden
20-kV-Leitung
Umspannwerk
grundsätzlich
verweigert
verstößt
Netzanschlusspflicht
§
Abs.
EnWG
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
OLG
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Betroffene
Antrag
Aufhebung
Beschlusses
Bundesnetzagentur
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
Missbrauchsverfügung
Bundesnetzagentur
Recht
zurückgewiesen
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Anschlussverweigerung
Betroffenen
verstoße
Anschlussverpflichtung
Netzbetreibers
§
Abs.
EnWG
.
Verpflichtung
beziehe
gesamte
Netz
;
Unterteilung
Umspannebenen
anderen
Netzbestandteilen
sehe
Gesetz
.
§
Abs.
genannten
technischen
wirtschaftlichen
Bedingungen
beträfen
nur
"
"
Anschlussgewährung
Betroffene
Anschlussverpflichtung
Verwaltungsanweisungen
einschränken
könne
.
Ermessen
Bezug
Anschlusspunkt
stehe
Betroffenen
.
Vielmehr
habe
Anschlussnehmer
Netzebenenwahlrecht
Recht
auch
Bestandskunden
zustehe
;
sei
unerheblich
Beigeladene
bereits
Netz
Betroffenen
angeschlossen
sei
.
Betroffene
könne
Beigeladenen
Anschluss
Umspannwerk
auch
gemäß
§
Abs.
verweigern
.
Gewährung
Anschlusses
sei
Betroffenen
wirtschaftlichen
noch
technischen
Gründen
unzumutbar
.
genüge
Netzkosten
Allgemeinheit
Übrigen
näher
verifizierten
Vorbringen
Betroffenen
bis
zu
erhöhen
würden
.
Anschlussgewährung
ergebe
auch
grundsätzlich
berücksichtigenden
Erschwernissen
langfristig
sicheren
effizienten
Netzbetrieb
;
vorliegend
sei
Beigeladenen
angestrebten
Netzebenenwechsel
erforderliche
Maß
Unzumutbarkeit
erreicht
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
angenommen
Beigeladene
§
Abs.
Anspruch
Anschluss
Umspannwerk
Oschersleben
Betroffenen
hat
.
Rechtsbeschwerde
begrenzt
§
Abs.
Anspruch
Letztverbrauchers
Anschluss
Netz
räumt
Anspruch
Anschluss
gewählte
Umspannebene
.
Wortlaut
§
Abs.
EnWG
lässt
unmittelbar
entnehmen
Vorschrift
Letztverbraucher
Wahlrecht
einräumt
Umspannebene
Netzanschluss
erfolgen
soll
.
Begriff
Energieversorgungsnetzes
bezieht
Definition
§
Nr.
EnWG
Netz
Gesamtheit
§
Nr.
StromNEV
zeigt
Umspannebenen
gehören
.
besagt
aber
Frage
Letztverbraucher
nur
Anspruch
Anschluss
Netz
"
hat
Anschluss
bestimmte
gewählte
Umspannebene
verlangen
kann
.
Konzeption
§
kommt
jedoch
grundsätzlich
Anschlussnehmer
Bestimmungsrecht
ebene
vorgelagerte
Netz
angeschlossen
werden
möchte
.
ergibt
erst
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
eingefügten
Ergänzung
Verordnungsermächtigung
§
Abs.
Satz
Nr.
Bestimmung
Umfang
Bedingungen
Netzanschluss
§
Abs.
Gesichtspunkt
Unzumutbarkeit
verweigert
werden
darf
auch
Interesse
Allgemeinheit
möglichst
kostengünstigen
Struktur
Energieversorgungsnetze
berücksichtigt
werden
kann
.
Gesetzesbegründung
sollte
nähere
Ausgestaltung
Frage
Netzebene
Anschluss
gewährt
werden
muss
Verordnungsgeber
überlassen
werden
vgl.
BR-Drs
.
Beschluss
S.
f.
;
BT-Drs
.
15/5268
S.
.
schließt
aber
zugleich
Frage
Zumutbarkeit
Netzanschlusses
.
S.
§
Abs.
handelt
wiederum
voraussetzt
Anschlussnehmer
§
Abs.
EnWG
Grundsatz
Anspruch
Anschluss
gewählte
Netzebene
hat
vgl.
Buntscheck
35
;
.
weite
Auslegung
§
Abs.
steht
auch
Einklang
Gesetzesbegründung
Norm
"
Sachverhalte
Netzanschlusses
"
umfassen
soll
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
Korrektiv
dient
vorbehaltlich
näherer
Bestimmungen
Verordnungsgeber
§
Abs.
EnWG
Zumutbarkeitsgrenze
Absatzes
.
Anders
Rechtsbeschwerde
meint
lässt
Vorschrift
EnWG
gesetzgeberische
Ziel
entnehmen
Interesse
einheitlichen
Versorgungsmarktes
einheitlichen
Tarifstruktur
möglichst
Versorgungsgebiet
ansässigen
Kunden
Leistungsbedarf
bestimmten
Korridor
liegt
Netzebene
anzuschließen
.
gesetzlichen
Regelung
liegen
Ziel
Gewährleistung
gungssicherheit
gleichberechtigt
Ziel
Liberalisierung
Energiemärkte
zugrunde
vgl.
Arealnetz
.
gehört
Nachfrager
Strom
aber
auch
Möglichkeit
preisgünstigere
Umspannebene
beziehen
.
Konzeption
darf
Netzbetreiber
nur
verweigern
Gewährung
Netzanschlusses
§
Abs.
EnWG
zumutbar
ist
.
ergibt
auch
weiteren
Voraussetzung
§
Abs.
EnWG
Netzanschluss
technischen
wirtschaftlichen
Bedingungen
erfolgen
hat
angemessen
diskriminierungsfrei
transparent
ungünstiger
sind
vergleichbaren
Fällen
angewendet
werden
.
Beigeladene
technischen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Anschluss
Umspannwerk
erfüllt
wird
Betroffenen
behauptet
.
Anschluss
Beigeladenen
erfordert
bauliche
technische
Veränderung
Umspannwerks
.
Fall
fällt
Parameter
Anschlussleistung
Rechtsbeschwerde
Anschlussbedingungen
.
S.
§
Abs.
sonst
führen
würde
Netzbetreiber
bestimmen
könnte
Netzebene
Anschluss
gewährt
.
widerspricht
aber
oben
dargelegt
Konzeption
Vorschrift
.
Anders
Rechtsbeschwerde
meint
folgt
auch
KraftwerksNetzanschlussverordnung
§
Abs.
Netzbetreiber
erlaubt
konkrete
Form
Netzanschlusses
Kriterium
Anschlussleistung
abhängig
machen
.
Abs.
bestimmt
lediglich
Anwendungsbereich
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
knüpft
Zweck
Nennleistung
Erzeugungsanlage
.
Abs.
spricht
sogar
Auffassung
Rechtsbeschwerde
eher
Parameter
Anschlussleistung
Frage
Zumutbarkeit
Netzanschlusses
.
S.
§
Abs.
EnWG
betrifft
.
ist
nämlich
Gewährung
Netzanschlusses
insbesondere
dann
unzumutbar
begehrte
Netzanschlusspunkt
technisch
Aufnahme
erzeugten
Stroms
geeignet
ist
Eignung
auch
Netzbetreiber
mögliche
zumutbare
Maßnahmen
hergestellt
werden
kann
.
Norm
behandelt
Aufnahmekapazität
Netzes
Anschlussleistung
vergleichbaren
Parameter
.
Verordnungsgeber
Kriterium
aber
Rahmen
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Frage
Zumutbarkeit
Netzanschlusses
zuordnet
muss
auch
Anschlussleistung
gelten
.
Schließlich
kann
Betroffene
Beigeladenen
auch
entgegenhalten
Anspruch
Netzanschluss
sei
erfüllt
bereits
Mittelspannungsebene
Netz
angeschlossen
sei
Leistungsbedarf
vollständig
befriedigen
könne
.
bereits
ausgeführt
gewährt
Abs.
EnWG
Ausnahme
Sonderregelung
Niederspannungsebene
§
EnWG
Anschlussnehmer
Recht
bestimmen
Umspannebene
Anschluss
erfolgen
soll
.
Zweck
§
Abs.
ermöglicht
grundsätzlich
auch
Wechsel
einmal
gewählten
Ebene
anderen
.
Beschwerdegericht
hat
auch
rechtsfehlerfrei
Unzumutbarkeit
Netzanschlusses
Betroffene
§
Abs.
EnWG
verneint
.
Vorschrift
können
Betreiber
Energieversorgungsnetzen
Netzanschluss
§
Abs.
verweigern
nachweisen
Gewährung
Netzanschlusses
betriebsbedingten
-9-
sonstigen
wirtschaftlichen
technischen
Gründen
Berücksichtigung
Ziele
§
zumutbar
ist
.
Gewährung
Netzanschlusses
bar
ist
lässt
nur
konkreten
Umstände
Einzelfalls
beurteilen
.
Erforderlich
ist
Abwägung
Einzelfall
relevanten
Belange
vgl.
§
Rdn
.
46
;
Stötzel
§
Rdn
.
.
Abwägung
einzubeziehen
sind
Berücksichtigung
Ziele
§
Grundsätze
ErdgasbinnenmarktRichtlinien
insbesondere
gegenläufigen
Interessen
Netzbetreibers
Anschlussnehmers
.
sind
Seiten
Netzbetreibers
Kosten
Herstellung
Netzanschlusses
Folgekosten
etwa
Netzausbau
auch
Erhöhung
Netzkosten
schlechtere
Kapazitätsnutzung
berücksichtigen
.
Seiten
Anschlussnehmers
spielt
insbesondere
Rolle
Maße
Energiebezug
konkret
gewünschten
Anschluss
angewiesen
ist
alternative
Anschlussmöglichkeiten
bestehen
hier
nur
Kostenreduzierung
geht
.
Verweigerungsrecht
besteht
nur
dann
Interessen
Netzbetreibers
Vorrang
Anschlussnehmers
zukommt
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
hat
Netzbetreiber
nachzuweisen
.
Maßgaben
hat
Beschwerdegericht
Anschlussverweigerungsrecht
Betroffenen
Rechtsfehler
verneint
.
Beschwerdegericht
hat
drohende
Erhöhung
Netzentgelte
nachgelagerten
Umspannebenen
ebenso
berücksichtigt
Betroffenen
behaupteten
Erschwernisse
effizienten
Netzplanung
.
hat
Umständen
Auswirkungen
aber
Interesse
Beigeladenen
Kostenreduzierung
vorrangige
Bedeutung
beigemessen
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
wird
Rechtsbeschwerde
auch
aufgezeigt
.
Auffassung
leidet
Interessenabwägung
Beschwerdegerichts
Abwägungsdefizit
.
Betroffene
hat
nachgewiesen
Sogwirkung
andere
wechselwillige
Letztverbraucher
tatsächlich
deutliche
höhere
Netzentgelterhöhungen
nachgelagerten
Netzebenen
drohen
.
vorgelegten
Untersuchungen
Gutachten
berechnen
wechselbedingten
Entgelterhöhungen
Beschwerdegericht
Rechtsfehler
ausgeführt
hat
lediglich
abstrakt
.
zeigt
Betroffene
Kundenbefragung
möglich
wäre
einzelne
Netzkunden
tatsächlich
Anschlusswechsel
erwägen
.
hat
Zusammenhang
erhobene
Verfahrensrüge
Verletzung
Untersuchungsgrundsatzes
Bundesnetzagentur
Beschwerdegericht
geltend
macht
Erfolg
.
muss
Rechtsbeschwerdegericht
nur
dann
nachgehen
dargetan
wird
konkreten
Ermittlungen
Beschwerdegericht
unterlassen
haben
soll
Ergebnis
geführt
hätten
.
Anforderungen
wird
Rechtsbeschwerde
gerecht
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Beschwerdegericht
Annahme
Unzumutbarkeit
Netzanschlussgewährung
Erreichen
Erheblichkeitsschwelle
verlangt
bedarf
Entscheidung
.
kommt
vorstehenden
Ausführungen
mehr
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
EnWG
.
Bornkamm
Meier-Beck
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung