BESCHLUSS Verkündet : 23 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Netzanschluss § Abs. Abs. begrenzt Anspruch Letztverbrauchers Anschluss Stromnetz Maßgabe Bestimmung Netzbetreibers räumt Grundsatz Anspruch Anschluss gewählte Umspannebene . § Abs. Gewährung Netzanschlusses Netzbetreiber unzumutbar ist lässt nur konkreten Umstände Einzelfalls beurteilen . Erforderlich ist Abwägung Einzelfall relevanten Belange . Beschluss 23 . Juni OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Juni Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 25 . Juni wird zurückgewiesen . Betroffene hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . außergerichtlichen Kosten Beigeladenen trägt selbst . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Betroffene betreibt Elektrizitätsverteilernetz Mittelspannung . Jahr errichtete 110/20-kV-Umspannwerk Oschersleben . internen Verwaltungsanweisungen erfolgt Anschluss Letztverbrauchern 20-kVMittelspannungsebene Netzebene Anschlussleistung kW Netzentgelte preisgünstigere mittelspannungsseitige Anschluss Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung Netzebene grundsätzlich Anschlussleistung kW erfordert . Beigeladene betreibt Produktionsstätte dortigen Umspannwerk Betroffenen ca. m entfernt liegt . Netzanschlussvertrag 29 . August/11 . Oktober Anschluss 20-kV-Mittelspannungsebene Oschersleben vereinbarten jeweiligen Rechtsvorgänger Beigeladenen Betroffenen Anschlussleistung kW. Mai begehrte Beigeladene Betroffenen Zuge geplanten Leistungserhöhung Produktionsstätte Anschluss Beigeladenen noch errichtenden 20-kVLeitung Umspannwerk Oschersleben . lehnte Betroffene . beantragte Beigeladene Bundesnetzagentur Betroffene Einleitung besonderen § . Beschluss 23 . August hat Bundesnetzagentur Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung entschieden : Antragsgegnerin . Betroffene Anschluss Produktionsstandort Str. Oschersleben 110/20-kV-Umspannwerk Gemarkung Oschersleben Flur Flurstück 63/1 noch errichtenden 20-kV-Leitung Umspannwerk grundsätzlich verweigert verstößt Netzanschlusspflicht § Abs. EnWG . hiergegen gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Beschwerdegericht zurückgewiesen OLG . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Betroffene Antrag Aufhebung Beschlusses Bundesnetzagentur . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Oberlandesgericht hat Beschwerde Betroffenen Missbrauchsverfügung Bundesnetzagentur Recht zurückgewiesen . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Anschlussverweigerung Betroffenen verstoße Anschlussverpflichtung Netzbetreibers § Abs. EnWG . Verpflichtung beziehe gesamte Netz ; Unterteilung Umspannebenen anderen Netzbestandteilen sehe Gesetz . § Abs. genannten technischen wirtschaftlichen Bedingungen beträfen nur " " Anschlussgewährung Betroffene Anschlussverpflichtung Verwaltungsanweisungen einschränken könne . Ermessen Bezug Anschlusspunkt stehe Betroffenen . Vielmehr habe Anschlussnehmer Netzebenenwahlrecht Recht auch Bestandskunden zustehe ; sei unerheblich Beigeladene bereits Netz Betroffenen angeschlossen sei . Betroffene könne Beigeladenen Anschluss Umspannwerk auch gemäß § Abs. verweigern . Gewährung Anschlusses sei Betroffenen wirtschaftlichen noch technischen Gründen unzumutbar . genüge Netzkosten Allgemeinheit Übrigen näher verifizierten Vorbringen Betroffenen bis zu € erhöhen würden . Anschlussgewährung ergebe auch grundsätzlich berücksichtigenden Erschwernissen langfristig sicheren effizienten Netzbetrieb ; vorliegend sei Beigeladenen angestrebten Netzebenenwechsel erforderliche Maß Unzumutbarkeit erreicht . 2 . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beschwerdegericht hat Recht angenommen Beigeladene § Abs. Anspruch Anschluss Umspannwerk Oschersleben Betroffenen hat . Rechtsbeschwerde begrenzt § Abs. Anspruch Letztverbrauchers Anschluss Netz räumt Anspruch Anschluss gewählte Umspannebene . Wortlaut § Abs. EnWG lässt unmittelbar entnehmen Vorschrift Letztverbraucher Wahlrecht einräumt Umspannebene Netzanschluss erfolgen soll . Begriff Energieversorgungsnetzes bezieht Definition § Nr. EnWG Netz Gesamtheit § Nr. StromNEV zeigt Umspannebenen gehören . besagt aber Frage Letztverbraucher nur Anspruch Anschluss Netz " hat Anschluss bestimmte gewählte Umspannebene verlangen kann . Konzeption § kommt jedoch grundsätzlich Anschlussnehmer Bestimmungsrecht ebene vorgelagerte Netz angeschlossen werden möchte . ergibt erst Laufe Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Ergänzung Verordnungsermächtigung § Abs. Satz Nr. Bestimmung Umfang Bedingungen Netzanschluss § Abs. Gesichtspunkt Unzumutbarkeit verweigert werden darf auch Interesse Allgemeinheit möglichst kostengünstigen Struktur Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden kann . Gesetzesbegründung sollte nähere Ausgestaltung Frage Netzebene Anschluss gewährt werden muss Verordnungsgeber überlassen werden vgl. BR-Drs . Beschluss S. f. ; BT-Drs . 15/5268 S. . schließt aber zugleich Frage Zumutbarkeit Netzanschlusses . S. § Abs. handelt wiederum voraussetzt Anschlussnehmer § Abs. EnWG Grundsatz Anspruch Anschluss gewählte Netzebene hat vgl. Buntscheck 35 ; . weite Auslegung § Abs. steht auch Einklang Gesetzesbegründung Norm " Sachverhalte Netzanschlusses " umfassen soll vgl. BT-Drs . S. . Korrektiv dient vorbehaltlich näherer Bestimmungen Verordnungsgeber § Abs. EnWG Zumutbarkeitsgrenze Absatzes . Anders Rechtsbeschwerde meint lässt Vorschrift EnWG gesetzgeberische Ziel entnehmen Interesse einheitlichen Versorgungsmarktes einheitlichen Tarifstruktur möglichst Versorgungsgebiet ansässigen Kunden Leistungsbedarf bestimmten Korridor liegt Netzebene anzuschließen . gesetzlichen Regelung liegen Ziel Gewährleistung gungssicherheit gleichberechtigt Ziel Liberalisierung Energiemärkte zugrunde vgl. Arealnetz . gehört Nachfrager Strom aber auch Möglichkeit preisgünstigere Umspannebene beziehen . Konzeption darf Netzbetreiber nur verweigern Gewährung Netzanschlusses § Abs. EnWG zumutbar ist . ergibt auch weiteren Voraussetzung § Abs. EnWG Netzanschluss technischen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen hat angemessen diskriminierungsfrei transparent ungünstiger sind vergleichbaren Fällen angewendet werden . Beigeladene technischen wirtschaftlichen Voraussetzungen Anschluss Umspannwerk erfüllt wird Betroffenen behauptet . Anschluss Beigeladenen erfordert bauliche technische Veränderung Umspannwerks . Fall fällt Parameter Anschlussleistung Rechtsbeschwerde Anschlussbedingungen . S. § Abs. sonst führen würde Netzbetreiber bestimmen könnte Netzebene Anschluss gewährt . widerspricht aber oben dargelegt Konzeption Vorschrift . Anders Rechtsbeschwerde meint folgt auch KraftwerksNetzanschlussverordnung § Abs. Netzbetreiber erlaubt konkrete Form Netzanschlusses Kriterium Anschlussleistung abhängig machen . Abs. bestimmt lediglich Anwendungsbereich Kraftwerks-Netzanschlussverordnung knüpft Zweck Nennleistung Erzeugungsanlage . Abs. spricht sogar Auffassung Rechtsbeschwerde eher Parameter Anschlussleistung Frage Zumutbarkeit Netzanschlusses . S. § Abs. EnWG betrifft . ist nämlich Gewährung Netzanschlusses insbesondere dann unzumutbar begehrte Netzanschlusspunkt technisch Aufnahme erzeugten Stroms geeignet ist Eignung auch Netzbetreiber mögliche zumutbare Maßnahmen hergestellt werden kann . Norm behandelt Aufnahmekapazität Netzes Anschlussleistung vergleichbaren Parameter . Verordnungsgeber Kriterium aber Rahmen Kraftwerks-Netzanschlussverordnung Frage Zumutbarkeit Netzanschlusses zuordnet muss auch Anschlussleistung gelten . Schließlich kann Betroffene Beigeladenen auch entgegenhalten Anspruch Netzanschluss sei erfüllt bereits Mittelspannungsebene Netz angeschlossen sei Leistungsbedarf vollständig befriedigen könne . bereits ausgeführt gewährt Abs. EnWG Ausnahme Sonderregelung Niederspannungsebene § EnWG Anschlussnehmer Recht bestimmen Umspannebene Anschluss erfolgen soll . Zweck § Abs. ermöglicht grundsätzlich auch Wechsel einmal gewählten Ebene anderen . Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei Unzumutbarkeit Netzanschlusses Betroffene § Abs. EnWG verneint . Vorschrift können Betreiber Energieversorgungsnetzen Netzanschluss § Abs. verweigern nachweisen Gewährung Netzanschlusses betriebsbedingten -9- sonstigen wirtschaftlichen technischen Gründen Berücksichtigung Ziele § zumutbar ist . Gewährung Netzanschlusses bar ist lässt nur konkreten Umstände Einzelfalls beurteilen . Erforderlich ist Abwägung Einzelfall relevanten Belange vgl. § Rdn . 46 ; Stötzel § Rdn . . Abwägung einzubeziehen sind Berücksichtigung Ziele § Grundsätze ErdgasbinnenmarktRichtlinien insbesondere gegenläufigen Interessen Netzbetreibers Anschlussnehmers . sind Seiten Netzbetreibers Kosten Herstellung Netzanschlusses Folgekosten etwa Netzausbau auch Erhöhung Netzkosten schlechtere Kapazitätsnutzung berücksichtigen . Seiten Anschlussnehmers spielt insbesondere Rolle Maße Energiebezug konkret gewünschten Anschluss angewiesen ist alternative Anschlussmöglichkeiten bestehen hier nur Kostenreduzierung geht . Verweigerungsrecht besteht nur dann Interessen Netzbetreibers Vorrang Anschlussnehmers zukommt . tatsächlichen Voraussetzungen hat Netzbetreiber nachzuweisen . Maßgaben hat Beschwerdegericht Anschlussverweigerungsrecht Betroffenen Rechtsfehler verneint . Beschwerdegericht hat drohende Erhöhung Netzentgelte nachgelagerten Umspannebenen ebenso berücksichtigt Betroffenen behaupteten Erschwernisse effizienten Netzplanung . hat Umständen Auswirkungen aber Interesse Beigeladenen Kostenreduzierung vorrangige Bedeutung beigemessen . lässt Rechtsfehler erkennen . wird Rechtsbeschwerde auch aufgezeigt . Auffassung leidet Interessenabwägung Beschwerdegerichts Abwägungsdefizit . Betroffene hat nachgewiesen Sogwirkung andere wechselwillige Letztverbraucher tatsächlich deutliche höhere Netzentgelterhöhungen nachgelagerten Netzebenen drohen . vorgelegten Untersuchungen Gutachten berechnen wechselbedingten Entgelterhöhungen Beschwerdegericht Rechtsfehler ausgeführt hat lediglich abstrakt . zeigt Betroffene Kundenbefragung möglich wäre einzelne Netzkunden tatsächlich Anschlusswechsel erwägen . hat Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge Verletzung Untersuchungsgrundsatzes Bundesnetzagentur Beschwerdegericht geltend macht Erfolg . muss Rechtsbeschwerdegericht nur dann nachgehen dargetan wird konkreten Ermittlungen Beschwerdegericht unterlassen haben soll Ergebnis geführt hätten . Anforderungen wird Rechtsbeschwerde gerecht . Rechtsbeschwerde wendet Beschwerdegericht Annahme Unzumutbarkeit Netzanschlussgewährung Erreichen Erheblichkeitsschwelle verlangt bedarf Entscheidung . kommt vorstehenden Ausführungen mehr . . Kostenentscheidung beruht § EnWG . Bornkamm Meier-Beck Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung