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234 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Landwirtschaftssache
betreffend
Feststellung
Hofeigenschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
28
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
10
.
Zivilsenats
Landwirtschaftssenat
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
wird
Kosten
Antragsgegners
Antragstellerin
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Geschäftswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
DM
.
Gründe
:
Parteien
sind
Geschwister
.
streiten
Hofeigenschaft
Antragsgegner
gehörenden
Hofgrundbuch
Blatt
eingetragenen
Grundbesitzes
.
Antragstellerin
ist
Ansicht
Grundbesitz
sei
Zeitpunkt
Übergabe
Antragsgegner
17
.
Juni
Hof
Sinne
Höfeordnung
gewesen
habe
Eigenschaft
später
geänderter
Nutzung
Antragsgegner
.
Antrag
Feststellung
Hofeigenschaft
Zeitpunkt
Übergabe
hat
Landwirtschaftsgericht
entsprochen
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegners
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsgegner
Feststellungsbegehren
weiter
Besitzung
Hof
Sinne
Höfeordnung
gewesen
sei
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
LwVG
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
.
Antragsgegner
hat
Abweichungsfall
Sinne
Norm
dargelegt
vgl.
näher
.
macht
zwar
geltend
angefochtene
Entscheidung
stehe
Widerspruch
Senatsentscheidung
28
.
April
.
übersieht
aber
Beschwerdegericht
abstrakten
Rechtssatz
aufgestellt
hat
Rechtssatz
Bundesgerichtshofes
Entscheidung
abwiche
.
Sollte
Antragsgegner
meint
Beschwerdegericht
Beurteilung
Frage
Hofeigenschaft
Rechtsfehler
unterlaufen
sein
maßgeblichen
Grundsätze
konkreten
Einzelfall
falsch
angewendet
interpretiert
hätte
so
begründet
genommen
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
führenden
Abweichungsfall
.
Senatsrechtsprechung
vgl.
schon
.
1
.
Juni
.
gilt
angebliche
Abweichung
angefochtenen
Entscheidung
Urteil
22
.
Oktober
IVa
abgesehen
Urteil
Frage
Hofeigenschaft
Sinne
Höfeordnung
verhält
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel