BESCHLUSS 28 . September Landwirtschaftssache betreffend Feststellung Hofeigenschaft Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 28 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 10 . Zivilsenats Landwirtschaftssenat Oberlandesgerichts 2 . Dezember wird Kosten Antragsgegners Antragstellerin außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Geschäftswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt DM . Gründe : Parteien sind Geschwister . streiten Hofeigenschaft Antragsgegner gehörenden Hofgrundbuch Blatt eingetragenen Grundbesitzes . Antragstellerin ist Ansicht Grundbesitz sei Zeitpunkt Übergabe Antragsgegner 17 . Juni Hof Sinne Höfeordnung gewesen habe Eigenschaft später geänderter Nutzung Antragsgegner . Antrag Feststellung Hofeigenschaft Zeitpunkt Übergabe hat Landwirtschaftsgericht entsprochen . sofortige Beschwerde Antragsgegners ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsgegner Feststellungsbegehren weiter Besitzung Hof Sinne Höfeordnung gewesen sei . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Satz LwVG Fall § Abs. Nr. vorliegt . Antragsgegner hat Abweichungsfall Sinne Norm dargelegt vgl. näher . macht zwar geltend angefochtene Entscheidung stehe Widerspruch Senatsentscheidung 28 . April . übersieht aber Beschwerdegericht abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat Rechtssatz Bundesgerichtshofes Entscheidung abwiche . Sollte Antragsgegner meint Beschwerdegericht Beurteilung Frage Hofeigenschaft Rechtsfehler unterlaufen sein maßgeblichen Grundsätze konkreten Einzelfall falsch angewendet interpretiert hätte so begründet genommen Zulässigkeit Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall . Senatsrechtsprechung vgl. schon . 1 . Juni . gilt angebliche Abweichung angefochtenen Entscheidung Urteil 22 . Oktober IVa abgesehen Urteil Frage Hofeigenschaft Sinne Höfeordnung verhält . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel