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465 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
26
.
April
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Gose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
undatierte
mündliche
Verhandlung
4
.
September
ergangene
Beschluß
12
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
19
.
Januar
verkauften
Beteiligten
landwirtschaftlichen
Grundbesitz
Größe
insgesamt
Beteiligte
.
Bescheid
23
.
März
übte
Beteiligte
Vorkaufsrecht
Reichssiedlungsgesetz
Ankauf
Grundstücke
D.
GmbH
ermöglichen
Flächen
gepachtet
hat
.
Beteiligten
nachgeordnete
Behörde
versagte
Genehmigung
Vertrages
19
.
Januar
.
Antrag
Beteiligten
gerichtliche
Entscheidung
hat
Landwirtschaftsgericht
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
beantragte
Genehmigung
erteilt
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Wiederherstellung
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
erstrebt
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
ist
zulässig
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
Senat
gebunden
ist
vgl.
nur
.
3
.
Mai
ist
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
LwVG
Abweichungsrechtsbeschwerde
zulässig
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Beschwerdegericht
geht
Rechtsprechung
Senats
ungesunde
Verteilung
Grund
Boden
Genehmigung
Vertrages
Beteiligten
Beteiligten
§
Abs.
Nr.
GrstVG
entgegenstehen
kann
dann
gegeben
ist
landwirtschaftlich
genutztes
Grundstück
Nichtlandwirt
veräußert
wird
Landwirt
Fläche
Aufstockung
Betriebs
dringend
benötigt
bereit
Lage
ist
Land
Bedingungen
Kaufvertrags
erwerben
;
;
.
legt
auch
Rechtsprechung
Senats
groben
Mißverhältnis
Pachtland
Vergrößerung
Eigenlandanteils
wirtschaftlichen
Stärkung
Betriebs
Verbesserung
Agrarstruktur
dient
.
29
November
.
meint
aber
Gesichtspunkt
vermöge
konkreten
Fall
Annahme
dringenden
Aufstockungsbedarfs
begründen
lediglich
landwirtschaftlich
nutzbare
Fläche
rund
gehe
nur
Erhöhung
Eigenlandanteils
unterstellt
%
%
führe
.
liegt
abstrakter
Rechtssatz
Rechtssatz
Senat
Entscheidung
29
November
aaO
aufgestellt
hat
widerspricht
.
Beschwerdegericht
schränkt
nämlich
Rechtssatz
Standpunkt
vertritt
grobes
Mißverhältnis
Pachtland
spiele
Frage
Verbesserung
Agrarstruktur
dann
Rolle
mögliche
Zuerwerb
lediglich
geringe
prozentuale
Erhöhung
Eigenlandanteils
Folge
habe
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
Unterstellt
bindende
Feststellungen
fehlen
Beteiligte
Landwirt
gleichgestellt
werden
kann
so
sind
Voraussetzungen
Versagung
Grundstücksverkehrsgenehmigung
erfüllt
.
D.
GmbH
ist
landwirtschaftlicher
Betrieb
dringend
Vergrößerung
Eigenlandanteils
Erwerb
Beteiligte
verkauften
Fläche
angewiesen
.
führt
Verbesserung
Agrarstruktur
auch
dann
hier
Zuerwerb
Eigenlandanteil
nur
geringem
Maße
erhöhen
vermag
.
Auch
geringe
Vergrößerung
Eigenlandanteils
dient
wirtschaftlichen
Stärkung
Betriebes
.
gegenteilige
Auffassung
richts
verkennt
Schritt
Wege
ausgewogenen
Verhältnis
Pachtland
strukturelle
Verbesserung
darstellt
Beschränkung
Erwerbsmöglichkeiten
nur
verhältnismäßig
großen
Flächen
betreffen
Zweck
ungesunde
nverteilung
vermeiden
zuwiderläuft
.
konkreten
Fall
wird
Bedürfnis
GmbH
Aufstockung
Eigenlandanteils
besonders
greifbar
Beteiligte
verkauften
Fläche
wesentlichen
Zeit
Pachtvertrages
genutzte
Fläche
handelt
Beschwerdegericht
zugrunde
legt
gut
arrondierter
bewirtschafteter
Flächen
liegt
.
D.
GmbH
langfristige
Weiterbewirtschaftung
Fläche
möglicherweise
auch
Pflugtausch
Beteiligten
Erwerb
genehmigt
würde
sicherstellen
könnte
läßt
Bedürfnis
Erwerb
entfallen
.
würde
Mißverhältnis
Pachtlandanteil
ändern
.
3
.
Erwägungen
Beschwerdegerichts
angefochtene
Entscheidung
tragen
ist
Beschluß
aufzuheben
.
Beschwerdegericht
wird
prüfen
müssen
Beteiligte
Nichtlandwirt
behandeln
ist
auch
konkrete
absehbarer
Zeit
verwirklichende
Absichten
Vorkehrungen
Übernahme
mindestens
leistungsfähigen
Nichterwerbslandwirtschaft
festzustellen
sind
.
begegnen
bisherigen
Erwägungen
Beschwerdegerichts
Rechtsgründen
Bedenken
.
Wenzel