BESCHLUSS 26 . April Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Gose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird undatierte mündliche Verhandlung 4 . September ergangene Beschluß 12 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird anderweiten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 19 . Januar verkauften Beteiligten landwirtschaftlichen Grundbesitz Größe insgesamt Beteiligte . Bescheid 23 . März übte Beteiligte Vorkaufsrecht Reichssiedlungsgesetz Ankauf Grundstücke D. GmbH ermöglichen Flächen gepachtet hat . Beteiligten nachgeordnete Behörde versagte Genehmigung Vertrages 19 . Januar . Antrag Beteiligten gerichtliche Entscheidung hat Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat beantragte Genehmigung erteilt . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Beteiligten Wiederherstellung Entscheidung Landwirtschaftsgerichts erstrebt . II . 1 . Rechtsbeschwerde Beteiligten ist zulässig . Beschwerdegericht zugelassen hat Senat gebunden ist vgl. nur . 3 . Mai ist nur Voraussetzungen § Abs. Nr. LwVG Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Beschwerdegericht geht Rechtsprechung Senats ungesunde Verteilung Grund Boden Genehmigung Vertrages Beteiligten Beteiligten § Abs. Nr. GrstVG entgegenstehen kann dann gegeben ist landwirtschaftlich genutztes Grundstück Nichtlandwirt veräußert wird Landwirt Fläche Aufstockung Betriebs dringend benötigt bereit Lage ist Land Bedingungen Kaufvertrags erwerben ; ; . legt auch Rechtsprechung Senats groben Mißverhältnis Pachtland Vergrößerung Eigenlandanteils wirtschaftlichen Stärkung Betriebs Verbesserung Agrarstruktur dient . 29 November . meint aber Gesichtspunkt vermöge konkreten Fall Annahme dringenden Aufstockungsbedarfs begründen lediglich landwirtschaftlich nutzbare Fläche rund gehe nur Erhöhung Eigenlandanteils unterstellt % % führe . liegt abstrakter Rechtssatz Rechtssatz Senat Entscheidung 29 November aaO aufgestellt hat widerspricht . Beschwerdegericht schränkt nämlich Rechtssatz Standpunkt vertritt grobes Mißverhältnis Pachtland spiele Frage Verbesserung Agrarstruktur dann Rolle mögliche Zuerwerb lediglich geringe prozentuale Erhöhung Eigenlandanteils Folge habe . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet führt Aufhebung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . Unterstellt bindende Feststellungen fehlen Beteiligte Landwirt gleichgestellt werden kann so sind Voraussetzungen Versagung Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt . D. GmbH ist landwirtschaftlicher Betrieb dringend Vergrößerung Eigenlandanteils Erwerb Beteiligte verkauften Fläche angewiesen . führt Verbesserung Agrarstruktur auch dann hier Zuerwerb Eigenlandanteil nur geringem Maße erhöhen vermag . Auch geringe Vergrößerung Eigenlandanteils dient wirtschaftlichen Stärkung Betriebes . gegenteilige Auffassung richts verkennt Schritt Wege ausgewogenen Verhältnis Pachtland strukturelle Verbesserung darstellt Beschränkung Erwerbsmöglichkeiten nur verhältnismäßig großen Flächen betreffen Zweck ungesunde nverteilung vermeiden zuwiderläuft . konkreten Fall wird Bedürfnis GmbH Aufstockung Eigenlandanteils besonders greifbar Beteiligte verkauften Fläche wesentlichen Zeit Pachtvertrages genutzte Fläche handelt Beschwerdegericht zugrunde legt gut arrondierter bewirtschafteter Flächen liegt . D. GmbH langfristige Weiterbewirtschaftung Fläche möglicherweise auch Pflugtausch Beteiligten Erwerb genehmigt würde sicherstellen könnte läßt Bedürfnis Erwerb entfallen . würde Mißverhältnis Pachtlandanteil ändern . 3 . Erwägungen Beschwerdegerichts angefochtene Entscheidung tragen ist Beschluß aufzuheben . Beschwerdegericht wird prüfen müssen Beteiligte Nichtlandwirt behandeln ist auch konkrete absehbarer Zeit verwirklichende Absichten Vorkehrungen Übernahme mindestens leistungsfähigen Nichterwerbslandwirtschaft festzustellen sind . begegnen bisherigen Erwägungen Beschwerdegerichts Rechtsgründen Bedenken . Wenzel