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348 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
3
.
März
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
3
.
März
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
3
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
20
Juli
wird
Kosten
Antragsgegnerin
Antragsteller
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Vertrag
1
.
Januar
pachtete
Antragsteller
31
.
Mai
verstorbenen
Vater
Erblasser
37,9177
ha
ca.
großen
landwirtschaftlichen
Betriebs
Dauer
Jahren
.
Grundbuch
war
seinerzeit
folgender
Vermerk
eingetragen
:
"
Grundbesitz
bildet
Grundbuch
Blatt
eingetragenen
Grundvermögen
Hof
Höfeordnung
"
.
gemeinschaftlichen
Testament
3
.
März
setzten
Erblasser
Antragsgegnerin
wechselseitig
Alleinerben
.
"
Nacherben
Letztversterbenden
"
unbeweglichen
Vermögens
wurde
Antragsteller
bestimmt
.
Tod
Erblassers
erteilte
Amtsgericht
Hoffolgezeugnis
Antragsgegnerin
geworden
sei
.
Antragsteller
hat
Feststellung
beantragt
Antragsgegnerin
geworden
sei
Hoferbe
sei
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Anträgen
stattgegeben
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
auch
Aussetzung
Hinblick
Feststellung
gerichtetes
Verfahren
beantragt
hat
landwirtschaftliche
Besitzung
Hof
Sinne
Höfeordnung
sei
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Antragsteller
beantragt
will
Antragsgegnerin
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückweisung
Feststellungsanträge
Antragstellers
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
Nr.
LwVG
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
jedoch
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
rügt
kann
offen
bleiben
überhaupt
geeignet
ist
übrigen
zulässigen
Rechtsmittelweg
eröffnen
bislang
ständiger
Rechtsprechung
Senats
verneinen
siehe
nur
.
15
November
BGH-Report
umfangreichen
Nachweisen
Verfahren
fortzusetzen
ist
vgl.
BVerfGE
;
.
Jedenfalls
ist
Rüge
unbegründet
.
ist
ersichtlich
Vorschriften
Abs.
Satz
Nr.
verfassungsrechtliche
Garantie
Erbrechts
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzt
wird
.
wird
§
§
Abs.
HöfeO
ausreichend
gewährleistet
vgl.
BVerfGE
.
§
.
.
2
.
Auffassung
Antragsgegnerin
weicht
angefochtene
Beschluß
Beschluß
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
30
.
April
FamRZ
.
ist
abstrakter
Rechtssatz
Inhalts
enthalten
Entscheidung
Aussetzung
Verfahrens
stets
geprüft
werden
müsse
Aussetzung
eintretende
Verzögerung
Beteiligten
zumutbar
sei
.
Lediglich
dort
entschiedenen
Einzelfall
hier
gegebene
Situation
zugrunde
lag
anderen
Verfahren
nur
geringe
Erfolgsaussichten
bestanden
spielte
Gesichtspunkt
Zumutbarkeit
Rolle
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
LwVG
.
Wenzel