BESCHLUSS 3 . März Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 3 . März Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 3 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 20 Juli wird Kosten Antragsgegnerin Antragsteller auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Vertrag 1 . Januar pachtete Antragsteller 31 . Mai verstorbenen Vater Erblasser 37,9177 ha ca. großen landwirtschaftlichen Betriebs Dauer Jahren . Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen : " Grundbesitz bildet Grundbuch Blatt eingetragenen Grundvermögen Hof Höfeordnung " . gemeinschaftlichen Testament 3 . März setzten Erblasser Antragsgegnerin wechselseitig Alleinerben . " Nacherben Letztversterbenden " unbeweglichen Vermögens wurde Antragsteller bestimmt . Tod Erblassers erteilte Amtsgericht Hoffolgezeugnis Antragsgegnerin geworden sei . Antragsteller hat Feststellung beantragt Antragsgegnerin geworden sei Hoferbe sei . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Anträgen stattgegeben . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin auch Aussetzung Hinblick Feststellung gerichtetes Verfahren beantragt hat landwirtschaftliche Besitzung Hof Sinne Höfeordnung sei ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde Zurückweisung Antragsteller beantragt will Antragsgegnerin Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückweisung Feststellungsanträge Antragstellers erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Satz Fall § Abs. Nr. LwVG vorliegt wäre nur Voraussetzungen § Abs. Nr. zulässig . fehlt jedoch . 1 . Rechtsbeschwerde Verstoß Art . Abs. GG rügt kann offen bleiben überhaupt geeignet ist übrigen zulässigen Rechtsmittelweg eröffnen bislang ständiger Rechtsprechung Senats verneinen siehe nur . 15 November BGH-Report umfangreichen Nachweisen Verfahren fortzusetzen ist vgl. BVerfGE ; . Jedenfalls ist Rüge unbegründet . ist ersichtlich Vorschriften Abs. Satz Nr. verfassungsrechtliche Garantie Erbrechts Art . Abs. Satz GG verletzt wird . wird § § Abs. HöfeO ausreichend gewährleistet vgl. BVerfGE . § . . 2 . Auffassung Antragsgegnerin weicht angefochtene Beschluß Beschluß Bayerischen Obersten Landesgerichts 30 . April FamRZ . ist abstrakter Rechtssatz Inhalts enthalten Entscheidung Aussetzung Verfahrens stets geprüft werden müsse Aussetzung eintretende Verzögerung Beteiligten zumutbar sei . Lediglich dort entschiedenen Einzelfall hier gegebene Situation zugrunde lag anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden spielte Gesichtspunkt Zumutbarkeit Rolle . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. LwVG . Wenzel