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4.3 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
undatierten
mündliche
Verhandlung
9
Juli
ergangenen
Beschluß
Senats
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Antragsgegnerin
Antragsteller
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Geschäftswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
DM
.
Gründe
:
Antragsteller
macht
Antragsgegnerin
Anspruch
§
Abs.
Nr.
LwAnpG
Zahlung
restlichen
Abfindung
Höhe
DM
Zinsen
geltend
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Antrag
stattgegeben
.
Beschwerde
Antragsgegnerin
ist
wesentlichen
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Abweisungsantrag
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
LwVG
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
.
Antragsgegnerin
hat
Abweichungsfall
Sinne
Norm
dargelegt
vgl.
näher
.
1
.
Frage
Passivlegitimation
handelt
rügt
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
habe
Vortrag
Antragsgegnerin
mißverstanden
eingeholte
Auskunft
fehlerhaft
verwertet
.
sieht
selbst
Beschwerdegericht
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
anderen
Oberlandesgerichts
abweichenden
Rechtssatz
aufgestellt
hat
macht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
geltend
.
führt
Richtigkeit
unterstellt
Zulässigkeit
Abweichungsrechtsbeschwerde
vgl.
Senat
.
27
.
Februar
m.w
.
.
Begründung
angreift
Beschwerdegericht
Passivlegitimation
Antragsgegnerin
bejaht
hat
so
zeigt
auch
hier
Beschwerdegericht
Rechtssatz
aufgestellt
hat
Sicht
Anspruch
genommenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abweicht
.
Beschwerdegericht
hat
These
erhoben
wirksame
Umwandlung
LPG
Genossenschaft
etwa
geringeren
Voraussetzungen
möglich
sei
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Fall
ist
.
hat
insbesondere
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Rechtssatz
aufgestellt
"
Bargründung
"
Wirksamkeit
Umwandlung
hindere
Verstoß
Grundsatz
Kontinuität
Mitgliedschaft
folgenlos
bleibe
.
hat
vielmehr
angenommen
festgestellte
Sachverhalt
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
wirksame
Umwandlung
entsprechen
muß
genügt
.
Rechtsbeschwerde
rügt
ist
Beschwerdegericht
richtig
verstanden
Rechtsprechung
abgewichen
sei
also
richtig
beachtet
habe
.
fehlerhafte
Anwendung
Rechts
geltend
gemacht
wird
führt
indes
genommen
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
Senat
.
1
.
Juni
.
gilt
auch
weitere
Rüge
Beschwerdegericht
habe
schon
Sachverhalt
richtig
festgestellt
Rechtsprechung
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
beachtet
Sachverhalt
Amts
ermitteln
sei
.
Grundsatz
geht
erkennbar
auch
Beschwerdegericht
verweist
aber
Beteiligten
Pflicht
enthebe
eingehende
Tatsachendarstellung
Aufklärung
mitzuwirken
.
Pflicht
verletzt
sieht
Schlüsse
zieht
so
liegt
Abweichungsfall
Sinne
§
Abs.
Nr.
LwVG
.
2
.
Antragsgegnerin
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Eigenkapital
Sinne
§
Abs.
LwAnpG
angreift
sind
Voraussetzungen
Abweichungsrechtsbeschwerde
ebenfalls
gegeben
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hat
Beschwerdegericht
Rechtsprechung
.
28
.
Januar
ZR
abweichenden
Rechtssatz
aufgestellt
Voraussetzung
Bildung
Rückstellungen
§
Abs.
angesehen
hat
Anspruch
Gesellschaft
"
spätestens
Bilanzstichtag
geltend
gemacht
wurde
wenigstens
anspruchsbegründenden
Tatsachen
Zeitpunkt
bekannt
waren
"
.
hat
Entscheidung
ersichtlich
Annahme
getroffen
Grundsätzen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Rechnung
tragen
zutreffend
ausgegangen
ist
Rückstellungen
nur
möglich
sind
eventuelle
Verbindlichkeit
bilanzierten
Geschäftsjahr
zugeordnet
werden
kann
.
Etwaige
Fehler
Anwendung
Grundsätze
führen
Zulässigkeit
Rechtsmittels
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Beschwerdegericht
habe
Amtsermittlungsgrundsatz
verletzt
Vortrag
Antragsgegnerin
hinreichend
gewürdigt
begründet
ebenfalls
Zulässigkeit
.
Bewertung
Aktivposten
Bilanz
30
.
Juni
hat
Beschwerdegericht
Auffassung
Rechtsbeschwerde
möglicherweise
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
widersprechenden
Rechtssatz
aufgestellt
Antragsgegnerin
sei
rechtlich
stets
LPG
aufgestellte
Bilanz
gebunden
.
hat
vielmehr
konkreten
Fall
angenommen
Antragsgegnerin
Jahresabschluß
Rechtsvorgängerin
festhalten
lassen
müsse
begründet
.
Schließlich
zeigt
Rechtsbeschwerde
auch
insoweit
Abweichungsfall
erneut
Verstoß
Grundsätze
Amtsermittlung
rügt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel