BESCHLUSS 10 . Februar Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 10 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde undatierten mündliche Verhandlung 9 Juli ergangenen Beschluß Senats Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts wird Kosten Antragsgegnerin Antragsteller außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Geschäftswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt DM . Gründe : Antragsteller macht Antragsgegnerin Anspruch § Abs. Nr. LwAnpG Zahlung restlichen Abfindung Höhe DM Zinsen geltend . Landwirtschaftsgericht hat Antrag stattgegeben . Beschwerde Antragsgegnerin ist wesentlichen erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Abweisungsantrag . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Satz LwVG Fall § Abs. Nr. vorliegt . Antragsgegnerin hat Abweichungsfall Sinne Norm dargelegt vgl. näher . 1 . Frage Passivlegitimation handelt rügt Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht habe Vortrag Antragsgegnerin mißverstanden eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet . sieht selbst Beschwerdegericht Entscheidung Bundesgerichtshofs anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat macht Verletzung rechtlichen Gehörs geltend . führt Richtigkeit unterstellt Zulässigkeit Abweichungsrechtsbeschwerde vgl. Senat . 27 . Februar m.w . . Begründung angreift Beschwerdegericht Passivlegitimation Antragsgegnerin bejaht hat so zeigt auch hier Beschwerdegericht Rechtssatz aufgestellt hat Sicht Anspruch genommenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abweicht . Beschwerdegericht hat These erhoben wirksame Umwandlung LPG Genossenschaft etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Fall ist . hat insbesondere Auffassung Rechtsbeschwerde Rechtssatz aufgestellt " Bargründung " Wirksamkeit Umwandlung hindere Verstoß Grundsatz Kontinuität Mitgliedschaft folgenlos bleibe . hat vielmehr angenommen festgestellte Sachverhalt Anforderungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes wirksame Umwandlung entsprechen muß genügt . Rechtsbeschwerde rügt ist Beschwerdegericht richtig verstanden Rechtsprechung abgewichen sei also richtig beachtet habe . fehlerhafte Anwendung Rechts geltend gemacht wird führt indes genommen Zulässigkeit Rechtsbeschwerde Senat . 1 . Juni . gilt auch weitere Rüge Beschwerdegericht habe schon Sachverhalt richtig festgestellt Rechtsprechung Brandenburgischen Oberlandesgerichts beachtet Sachverhalt Amts ermitteln sei . Grundsatz geht erkennbar auch Beschwerdegericht verweist aber Beteiligten Pflicht enthebe eingehende Tatsachendarstellung Aufklärung mitzuwirken . Pflicht verletzt sieht Schlüsse zieht so liegt Abweichungsfall Sinne § Abs. Nr. LwVG . 2 . Antragsgegnerin Ausführungen Beschwerdegerichts Eigenkapital Sinne § Abs. LwAnpG angreift sind Voraussetzungen Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls gegeben . Auffassung Rechtsbeschwerde hat Beschwerdegericht Rechtsprechung . 28 . Januar ZR abweichenden Rechtssatz aufgestellt Voraussetzung Bildung Rückstellungen § Abs. angesehen hat Anspruch Gesellschaft " spätestens Bilanzstichtag geltend gemacht wurde wenigstens anspruchsbegründenden Tatsachen Zeitpunkt bekannt waren " . hat Entscheidung ersichtlich Annahme getroffen Grundsätzen höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen zutreffend ausgegangen ist Rückstellungen nur möglich sind eventuelle Verbindlichkeit bilanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann . Etwaige Fehler Anwendung Grundsätze führen Zulässigkeit Rechtsmittels . Rechtsbeschwerde rügt Beschwerdegericht habe Amtsermittlungsgrundsatz verletzt Vortrag Antragsgegnerin hinreichend gewürdigt begründet ebenfalls Zulässigkeit . Bewertung Aktivposten Bilanz 30 . Juni hat Beschwerdegericht Auffassung Rechtsbeschwerde möglicherweise Rechtsprechung Bundesgerichtshofes widersprechenden Rechtssatz aufgestellt Antragsgegnerin sei rechtlich stets LPG aufgestellte Bilanz gebunden . hat vielmehr konkreten Fall angenommen Antragsgegnerin Jahresabschluß Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse begründet . Schließlich zeigt Rechtsbeschwerde auch insoweit Abweichungsfall erneut Verstoß Grundsätze Amtsermittlung rügt . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel