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2031 lines
17 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
24
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Breitsameter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
Landwirtschaftssenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
18
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Antragstellers
erkannt
worden
ist
.
Beschwerde
Antragsgegnerin
Teilbeschluss
Amtsgerichts
Landwirtschaftsgericht
10
November
wird
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegnerin
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
Antragsteller
Rechtsmittelverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
erstatten
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
November
verstorbene
Vater
Antragstellers
:
Erblasser
Frau
Mutter
Antragstellers
allein
beerbt
wurde
Folgenden
:
Erbin
trat
Einbringung
landwirtschaftlicher
Flächen
Zahlung
Inventarbeiträgen
LPG
.
Auch
Bildung
später
LPG
hervorging
blieb
Mitglied
LPG
notariellem
Vertrag
18
.
April
vereinbarte
Erblasser
Antragsteller
LPG
eingebrachten
Flächen
übertragen
.
verlangte
LPG
damals
Flächen
wirtschaftete
Rückgabe
Auszahlung
Inventarbeitrages
.
Flächentausch
verbundene
Rückgabe
erfolgte
Grund
schriftlichen
Vereinbarung
Wirkung
30
.
September
.
Erbin
war
auch
Antragsteller
Mitglied
LPG
Mitglieder
September
Teilung
Zusammenschluss
Abteilung
u.a.
LPG
beschlossen
Mitglieder
bereits
Versammlung
August
Zusammenschluss
Abteilung
LPG
beschlossen
hatten
.
Wirkung
1
.
Januar
gegründete
Zusammenschluss
hervorgegangene
LPG
wurde
8
.
März
LPG
Register
eingetragen
.
Mitgliederversammlung
LPG
3
.
Dezember
wurde
Umwandlung
Antragsgegnerin
eingetragene
senschaft
beschlossen
.
Antragsteller
war
Mitgliederversammlung
zugegen
stimmte
auch
Vertretung
Eltern
Grund
erteilter
Vollmachten
Umwandlung
.
Antragsteller
noch
Eltern
trugen
ausliegenden
Listen
Antragsgegnerin
beitretenden
Mitglieder
;
zahlten
auch
Statut
Antragsgegnerin
vorgesehene
Einlage
Geschäftsanteil
DM
.
Antragsgegnerin
zahlte
Inventarbeitrag
DM
.
Erbin
hat
eigenen
Erblasser
geerbten
Ansprüche
Mitgliedschaften
LPGen
Antragsteller
abgetreten
.
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
allein
noch
Interesse
Wege
Stufenantrags
Ansprüche
Erblassers
Abfindung
Ausscheiden
LPG
§
LwAnpG
Erbin
bare
Zuzahlung
Anteile
Genossenschaft
umgewandelten
Beteiligung
LPG
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Teilbeschluss
Anträgen
Auskunft
stattgegeben
Antragsgegnerin
verpflichtet
Berechnung
Abfindungsansprüche
Erblassers
Beifügung
Schlussbilanz
LPG
31
.
Dezember
erstellen
Aufstellung
Geschäftsguthaben
Geschäftsanteile
Erbin
Antragsgegnerin
Beifügung
Aufstellung
Vermögensanteile
LPG
Schlussbilanz
vorzulegen
.
Oberlandesgericht
Landwirtschaftssenat
hat
erstinstanzliche
Entscheidung
Auskunft
abgetretenen
Anspruch
Erbin
bestätigt
.
Bezug
Anspruch
Erblassers
hat
erstinstanzlichen
Beschluss
abgeändert
Auskunft
Schlussbilanz
31
.
Dezember
erteilen
sei
.
Rechtsbeschwerde
hat
zugelassen
.
Seiten
haben
Beschluss
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Antragsteller
erstrebt
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Beschlusses
beantragt
Zurückweisung
Beschwerde
Antragsgegnerin
.
Antragsgegnerin
beantragt
Zurückweisung
Beschwerde
Antragstellers
verfolgt
Rechtsbeschwerde
Ziel
Verpflichtung
Auskunftserteilung
Ansprüche
Erblassers
Umwandlungsbilanz
30
.
Juni
beziehen
.
Antrag
Auskunft
Beteiligung
Erbin
sei
unzulässig
abzuweisen
.
Hilfsweise
macht
geltend
Auskunft
Ansprüche
Erbin
Schlussbilanz
LPG
30
.
Juni
erteilen
habe
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Erblasser
zwar
bereits
Rückgabe
eingebrachten
Flächen
ausgeschieden
sei
.
Rückforderung
eingebrachter
Flächen
sei
zugleich
Kündigung
Mitgliedschaft
erklärt
worden
.
Erblasser
sei
aber
Verbots
treuwidrigen
widersprüchlichen
Verhaltens
verwehrt
Kündigung
berufen
vertreten
Antragsteller
Dezember
Mitgliederversammlung
LPG
teilgenommen
dort
Stimmabgabe
auch
Rechte
Mitglieds
wahrgenommen
habe
.
treuwidrige
Verhalten
Erblassers
habe
zwar
Folge
Abfindungsanspruch
§
verneinen
sei
.
Erblasser
Umwandlung
zugestimmt
habe
sei
Ausscheiden
LPG
spätestens
31
.
Dezember
auszugehen
.
Berechnung
Abfindungsansprüche
sei
Grundlage
Stichtag
aufzustellenden
Bilanz
vorzunehmen
.
LPG
Tage
mehr
e-
xistiert
habe
stelle
rechtliches
Hindernis
allenfalls
Erschwerung
Erstellung
Bilanz
.
Auskunftsanspruch
Ansprüchen
Erbin
sei
begründet
.
Auskunft
diene
Bestimmung
Anspruchs
bare
Zuzahlung
§
Abs.
LwAnpG
hier
Betracht
komme
Erbin
Zuge
Umwandlung
LPG
ausgeschieden
sei
.
Mitgliedschaft
LPG
sei
Gesetzes
Umwandlung
Antragsgegnerin
fortgesetzt
worden
.
Satzungsbestimmungen
Antragsgegnerin
stünden
Eintritt
gesetzlichen
Rechtsfolge
Umwandlung
.
.
Rechtsbeschwerden
sind
Grund
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
§
Abs.
Satz
LwVG
auch
Übrigen
zulässig
§
.
IV
.
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
hat
Erfolg
.
angegriffene
Beschluss
hält
Beschwerdegericht
Antragsgegnerin
Berechnung
Abfindungsansprüche
Erblassers
vorzulegenden
Schlussbilanz
LPG
31
.
Dezember
verpflichtet
hat
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Teil
angegriffenen
Entscheidung
kann
schon
Bestand
haben
Beschwerdegericht
Antragsteller
zuerkannt
hat
Beteiligten
beantragt
worden
ist
.
Gericht
ist
jedoch
auch
Landwirtschaftssachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Beteiligten
gestellten
Sachanträge
entsprechend
§
Abs.
gebunden
echte
Streitverfahren
Beteiligten
sind
Senat
.
10
.
Mai
§
Abs.
bezeichneten
Streitigkeiten
Abfindungsanspruch
§
zutrifft
vgl.
Senat
.
24
November
.
Bereits
Verfahrensverstoß
führt
Aufhebung
angefochten
Entscheidung
.
2
.
Übrigen
beruht
Entscheidung
auch
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Beschwerdegericht
hält
Antragsgegnerin
verpflichtet
Auskunft
Abfindungsansprüche
Erblassers
beendeten
Mitgliedschaft
LPG
lage
Schlussbilanz
31
.
Dezember
erteilen
.
fehlt
Rechtsgrundlage
.
31
.
Dezember
gab
LPG
noch
Vermögen
bezogene
Bilanzierungspflicht
.
Ermittlung
Abfindungsanspruch
ausgeschiedenen
Mitglieds
maßgeblichen
tals
§
Abs.
Satz
LwAnpG
setzt
bilanzierungspflichtige
LPG
Aufstellung
Bilanz
Schluss
Geschäftsjahres
Teil
ordentlichen
Jahresabschlusses
gemäß
§
.
Senat
Grund
Vorschriften
Umwandlung
Senat
.
27
.
April
BLw
verpflichtet
war
.
Voraussetzungen
lagen
31
.
Dezember
aber
mehr
;
LPG
war
Zusammenschlusses
LPG-Register
8
.
März
erloschen
§
Nr.
;
war
auch
gesetzliche
Pflicht
Buchführung
§
§
.
Aufstellung
Abschlüssen
§
§
.
weggefallen
vgl.
Stichtage
Bilanzen
Verschmelzung
.
Sache
ist
entscheidungsreif
erstinstanzliche
Entscheidung
wiederherzustellen
ist
.
1
.
Antragsteller
steht
Beteiligten
Grundsatz
mehr
streitig
ist
Grunde
Anspruch
Auskunft
.
Auskunft
kann
ehemalige
LPG-Mitglied
§
verlangen
Ansprüche
zustehen
Höhe
Wert
Beteiligung
Mitglieds
Eigenkapital
LPG
bemisst
.
trifft
Abfindungsanspruch
Umwandlung
ausgeschiedenen
Mitglieds
§
auch
Anspruch
Zuge
Umwandlung
ausgeschiedenen
Mitglieds
Barabfindung
§
§
Senat
275
;
.
2
.
Auskunft
ist
beantragt
Abfindungsanspruch
Erblassers
§
LwAnpG
erteilen
Wert
Beteiligung
-9-
LPG
Grundlage
31
.
Dezember
aufzustellenden
Schlussbilanz
LPG
§
Abs.
Nr.
berechnen
ist
.
Auskunft
Abfindungsanspruch
ist
Anteil
Erblassers
Vermögen
LPG
erteilen
Erblasser
Kündigung
erst
zusammengeschlossenen
LPG
ausgeschieden
ist
.
Auch
Beschwerdegericht
hat
erfolgte
Verlangen
Erblassers
Herausgabe
Nutzung
eingebrachten
Flächen
Rückzahlung
Inventarbeitrags
Kündigung
Mitgliedschaft
§
Abs.
ausgelegt
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
begrenzt
zulässige
Überprüfung
Tatrichter
vorgenommenen
Auslegung
Erklärung
lässt
Verletzung
Gesetzes
§
Abs.
erkennen
.
Auslegung
Verlangens
LPG-Mitglieds
Herausgabe
Nutzung
LPG
eingebrachten
Flächen
Rückzahlung
Inventarbeiträge
Kündigung
Mitgliedschaft
ist
möglich
Regel
auch
nahe
liegend
gegenteilige
Annahme
noch
Mitglied
LPG
bleiben
will
Vermögen
Genossenschaft
gezahlten
Beiträge
Nutzung
überlassenen
Flächen
zurückfordert
Lebenserfahrung
widerspricht
vgl.
Senat
;
.
1
Juli
BLw
.
Antragsteller
greift
Rechtsauffassung
günstige
Auslegung
.
Antragsgegnerin
ist
zwar
Bezug
Zeitpunkt
Ausscheidens
Erblassers
anderer
Ansicht
jedoch
Rechtsbeschwerdeverfahren
berücksichtigenden
Auslegungsfehler
aufzuzeigen
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Annahme
Beschwerdegerichts
Antragsteller
Verbots
treuwidrigen
widersprüchlichen
Verhaltens
so
behandeln
lassen
müsse
sei
Erblasser
erst
Jahr
LPG
ausgeschieden
.
Ansicht
unhaltbar
ist
Hilfsanspruch
Auskunftserteilung
Ausscheiden
Erblassers
Jahr
mehr
existierenden
LPG
bezieht
ist
bereits
ausgeführt
worden
siehe
oben
A
.
Ausführungen
§
sind
jedoch
auch
dann
richtig
allein
sinnvoll
wäre
Beteiligten
versteht
Antragsteller
so
behandeln
lassen
müsse
Erblasser
erst
Jahr
zusammengeschlossenen
LPG
anlässlich
Umwandlung
eingetragene
Genossenschaft
ausgeschieden
sei
.
Verlangen
Antragstellers
Auskunft
Wert
Beteiligung
Erblassers
LPG
31
.
Dezember
erhalten
stellt
unzulässige
Rechtsausübung
Erblasser
Mitgliederversammlung
3
.
Dezember
vertreten
Antragsteller
teilgenommen
Umwandlung
gestimmt
hat
.
Grundsätzlich
dürfen
Parteien
nämlich
Rechtsansichten
hier
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
Ausscheidens
LPG
ändern
vgl.
Urt
.
5
.
Juni
.
Rechtsausübung
wird
Widerspruchs
frührem
Verhalten
Partei
erst
dann
rechtsmissbräuchlich
unbeachtlich
anderen
Teil
Vertrauenstatbestand
geschaffen
wurde
bisher
eingenommene
Haltung
Partei
verlassen
durfte
.
6
.
März
andere
besondere
Umstände
Einzelfall
Rechtsausübung
treuwidrig
erscheinen
lassen
.
5
.
Dezember
ZR
.
Ausführungen
finden
angegriffenen
Beschluss
.
Antragsteller
rügt
Recht
Beschwerdegericht
Einwand
treuwidrigen
widersprüchlichen
Verhaltens
bejaht
hat
Voraussetzungen
geprüft
haben
.
Feststellungen
angegriffenen
Beschluss
liegen
auch
.
fehlt
bereits
hinreichenden
Anknüpfungspunkt
Abfindungsansprüche
bezogenes
Vertrauen
Antragsgegnerin
.
Erblasser
hat
bezogene
Erklärung
abgegeben
insbesondere
Anspruchs
Barabfindung
§
LwAnpG
anlässlich
Umwandlung
berühmt
Antragsteller
Rechtsbeschwerdebegründung
zutreffend
hinweist
Beschwerdegericht
Zusammenhang
zurückgewiesenen
Verwirkungseinwand
Antragsgegnerin
auch
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Vertrauen
Antragsgegnerin
früheres
Verhalten
wäre
Bezug
geltend
gemachten
Ansprüche
überdies
nur
dann
schutzwürdig
anzuerkennen
Bezug
Verpflichtungen
ausgeschiedenen
Mitgliedern
ihrerseits
redlich
verhalten
hätte
vgl.
hier
ebenfalls
fehlt
.
Antragsgegnerin
hätte
nämlich
jetzt
vorgebracht
Grundlage
Teilnahme
Mitwirkung
Antragsstellers
Mitgliederversammlung
3
.
Dezember
noch
fortbestehenden
Mitgliedschaft
Erblassers
ausgegangen
sein
sollte
Angebot
Barabfindung
unterbreiten
müssen
Zeitpunkt
Umwandlungsbeschlusses
3
.
Dezember
geltenden
Vorschrift
§
Abs.
Satz
LwAnpG
Mitgliedern
gesetzlich
verpflichtet
war
.
ist
jedoch
festgestellt
vorgetragen
worden
.
Vielmehr
ist
Antragsgegnerin
gesetzlichen
Informationspflichten
Erblasser
Bezug
sprüche
Betracht
kommenden
Zeitpunkte
nachgekommen
Auskunft
tatsächlich
bestehenden
Abfindungsanspruch
§
LwAnpG
erteilt
noch
Barabfindungsangebot
vorgelegt
hat
.
konnte
vertrauen
Antragsteller
Ansprüche
geltend
macht
Ausscheidens
Erblassers
Jahr
zustehen
.
Auskunft
ist
Grundlage
Schlussbilanz
LPG
erteilen
auch
ordentliche
Bilanz
anlässlich
Zusammenschlusses
LPGen
aufzustellende
Sonderbilanz
ist
.
§
Abs.
Satz
LwAnpG
ist
zwar
Wert
Beteiligung
Mitglieds
LPG
Grund
ordentlichen
Bilanz
ermitteln
Beendigung
Mitgliedschaft
aufzustellen
ist
.
ist
grundsätzlich
gemäß
§
Abs.
Jahresabschluss
erstellende
Bilanz
verstehen
Senat
.
Wird
hier
Ausscheiden
Mitglieds
ordentliche
Bilanz
mehr
erstellt
muss
Wert
Beteiligung
Mitglieds
jedoch
Umwandlungsbilanz
bestimmt
werden
Senat
.
27
.
April
BLw
.
Antragsgegnerin
meint
Umwandlungsbilanz
Sinne
Beschlusses
Senats
27
.
April
BLw
aaO
nur
anlässlich
Formwechsels
LPG
erstellte
Bilanz
hier
also
Stichtag
30
.
Juni
verstehen
sei
übersieht
auch
Teilungen
.
Zusammenschlüsse
.
LPGen
Umwandlungen
sind
.
waren
Sonderungsumwandlungsrecht
LPGen
vgl.
Senat
.
5
.
März
BLw
369
;
.
28
November
Rdn
.
zugelassene
Formen
Spaltung
vgl.
§
§
Abs.
Nr.
;
.
schmelzung
vgl.
§
§
Abs.
Nr.
;
.
Vermögen
LPGen
Maßgabe
Umwandlungsbeschlusses
Wege
Gesamtrechtsnachfolge
andere
LPGen
übertragen
werden
konnte
.
30
.
Juni
aufgestellte
Schlussbilanz
LPG
Antragsgegnerin
Antragsteller
verweisen
will
kommt
Grundlage
Berechnung
Abfindungsanspruchs
Erblassers
Betracht
.
Ermittlung
Werts
Beteiligung
Erblassers
übertragenden
LPG
ist
Verschmelzungsstichtag
hier
31
.
Dezember
aufzustellende
Schlussbilanz
maßgebend
Zeitpunkt
Gewinne
Verluste
Unternehmenswert
verändern
mehr
übertragenden
übernehmenden
Rechtsträger
betreffen
Stichtage
Bilanzen
Verschmelzung
.
S.
.
Dient
Bilanz
§
Abs.
LwAnpG
angeordnet
Bestimmung
Wert
Beteiligung
bestimmten
Abfindungsanspruchs
ist
Verschmelzungsstichtag
auch
maßgebende
Stichtag
übertragenden
Rechtsträger
aufzustellende
Schlussbilanz
vgl.
aaO
S.
.
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
ist
unbegründet
.
1
.
Antrag
Antragsgegnerin
Änderung
angefochtenen
Beschlusses
verpflichten
Antragsteller
Auskunft
Wert
Beteiligung
Erblassers
LPG
lanz
30
.
Juni
erteilen
ist
unbegründet
Erblasser
Mitglied
zusammengeschlossenen
LPG
war
auch
so
behandeln
lassen
muss
sei
LPG
beteiligt
gewesen
.
vorstehenden
Ausführungen
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Bezug
genommen
.
2
.
Ebenfalls
Erfolg
bleibt
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Bezug
Ansprüche
Erbin
.
Auskunftsantrag
ist
unzulässig
zurückzuweisen
Antragsgegnerin
nunmehr
beantragt
.
Beschwerdegericht
ist
vielmehr
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
.
4
November
60
;
.
26
.
April
BLw
zutreffend
Zulässigkeit
Wege
Stufenantrags
analog
§
geltend
gemachten
Auskunftsanspruchs
ausgegangen
Vorbereitung
notwendigen
Bezifferung
letzter
Stufe
geltend
gemachten
Zahlungsanspruchs
dient
.
Bedenken
Zulässigkeit
Antrags
ergeben
Erbin
nur
Grund
Arbeitsleistung
§
Abs.
Satz
Nr.
Vermögen
LPG
beteiligt
war
Wert
Beteiligung
Arbeitsjahren
Betrag
DM
zurückbleiben
soll
Mitglied
Antragsgegnerin
Satzung
Einlage
zahlen
war
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
kann
unstreitigen
Höhe
Werts
Beteiligung
ausgegangen
werden
angefochtenen
Beschluss
festgestellt
Antragsteller
zugestanden
worden
ist
.
Anspruch
Auskunft
wäre
auch
dann
unzulässig
Betracht
kommende
Anspruch
bare
Zuzahlung
§
Abs.
Differenz
Wert
Beteiligung
Mitglieds
LPG
Summe
Umwandlung
Genossenschaft
zugewiesenen
Geschäftsanteile
bemisst
Senat
.
29
November
BLw
.
Hätte
Antragsgegnerin
LPG-Mitgliedern
Mitglieder
Genossenschaft
eingetragen
haben
Geschäftsanteile
zugewiesen
stünde
Antragsteller
§
Abs.
LwAnpG
Anspruch
Höhe
Werts
Beteiligung
LPG
.
Antragsteller
ist
Geltendmachung
Anspruchs
aktivlegitimiert
Abtretung
Rechte
Erbin
Mitgliedschaft
LPG
Inhaber
geltend
gemachten
Anspruchs
bare
lung
§
Abs.
LwAnpG
geworden
ist
.
Einwand
Antragsgegnerin
Abtretung
Ansprüche
Mitgliedschaft
LPG
erstrecke
Ansprüche
Antragsgegnerin
Erbin
auch
zugleich
§
Abs.
Statuts
Übergang
Rechte
Mitgliedschaft
bestimmt
Geschäftsguthaben
Rechte
Mitgliedschaft
Antragsteller
übertragen
habe
ist
unerheblich
Anspruch
§
Abs.
nur
Mitgliedern
Genossenschaft
geltend
gemacht
werden
kann
Senat
.
29
November
BLw
.
ist
Forderung
Mitglieds
Genossenschaft
Umfang
entsteht
Anteil
Eigenkapital
LPG
Geschäftsanteile
umgewandelt
wird
.
Anspruch
§
Abs.
LwAnpG
setzt
zwar
Fortbestehen
Mitgliedschaft
neuen
Unternehmen
Eintragung
Register
aber
Andauern
Zeitpunkt
Geltendmachung
Anspruchs
Senat
.
29
November
aaO
.
Anspruch
bare
Zuzahlung
kann
Entstehung
Eintragung
neuen
Rechtsform
Register
auch
ständig
abgetreten
werden
vgl.
allg.
Umwandlungsrecht
:
Kallmeyer/Meister/Klöcker
UmwG
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beschwerdegericht
hat
Auskunftsanspruch
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
setzt
zwar
auch
geltend
gemachte
Leistungsanspruch
Grunde
besteht
nur
Anspruchsinhalt
noch
offen
ist
Senat
.
5
.
März
;
.
9
November
.
Anspruch
bare
Zuzahlung
§
Abs.
stand
Erbin
jedoch
Grund
Umwandlungszeitpunkt
fortbestehenden
Mitgliedschaft
.
Erbin
wurde
Wirksamwerden
Umwandlung
Mitglied
Antragsgegnerin
.
ändert
auch
Erbin
Beschlussfassung
Umwandlung
ausliegende
Liste
Mitglieder
eingetragen
§
§
Satzung
ergebende
Pflicht
Mitglieds
Zahlung
Beitrags
DM
erfüllt
hat
.
Auch
LPG-Mitglied
Satzung
Genossenschaft
gezeichnet
noch
Beitritt
erklärt
hat
wird
Eintragung
Umwandlung
Gesetzes
Mitglied
Genossenschaft
Senat
.
Anspruch
bare
Zuzahlung
ist
erfüllt
worden
war
Beschwerdegericht
dargelegt
Antragserhebung
verjährt
noch
verwirkt
.
zutreffenden
Ausführungen
angefochtenen
erhebt
Antragsgegnerin
Rechtsbeschwerde
auch
Einwendungen
.
geschuldete
Auskunft
ist
erkannt
Beifügung
Aufstellung
Vermögensanteile
LPG
Schlussbilanz
LPG
erteilen
.
Antragsteller
ist
Antragsgegnerin
hilfsweise
beantragt
allein
Auskunft
Berechnung
Anteils
LPG
30
.
Juni
verweisen
.
Gegenstand
Anspruchs
Erbin
§
Abs.
LwAnpG
ist
Ausgleich
etwaigen
Differenz
Wert
Beteiligung
zusammengeschlossenen
LPG
zugeteilten
len
Antragsgegnerin
hier
zunächst
Zusammenschluss
LPGen
erst
späteren
Zeitpunkt
Umwandlung
GesamtLPG
eingetragene
Genossenschaft
erfolgte
Mitgliedschaft
Erbin
Zeitpunkt
fortgesetzt
wurde
.
Ermittlung
steht
Genossenschaftsmitglied
umfassendes
Auskunftsund
Einsichtsrecht
Berechnung
maßgebenden
Unterlagen
etwaigen
Anspruch
bare
Zuzahlung
§
Abs.
berechnen
können
Senat
.
26
.
Oktober
;
26
.
April
BLw
483
;
9
November
.
.
Festsetzung
Geschäftswerts
beruht
§
Abs.
LwVG
Kostenentscheidung
§
§
LwVG
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Fürstenwalde
Entscheidung
Lw
OLG
Entscheidung