BESCHLUSS 24 . April Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 24 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Breitsameter beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss Landwirtschaftssenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 18 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Antragstellers erkannt worden ist . Beschwerde Antragsgegnerin Teilbeschluss Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht 10 November wird zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird zurückgewiesen . Antragsgegnerin hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen Antragsteller Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : November verstorbene Vater Antragstellers : Erblasser Frau Mutter Antragstellers allein beerbt wurde Folgenden : Erbin trat Einbringung landwirtschaftlicher Flächen Zahlung Inventarbeiträgen LPG . Auch Bildung später LPG hervorging blieb Mitglied LPG notariellem Vertrag 18 . April vereinbarte Erblasser Antragsteller LPG eingebrachten Flächen übertragen . verlangte LPG damals Flächen wirtschaftete Rückgabe Auszahlung Inventarbeitrages . Flächentausch verbundene Rückgabe erfolgte Grund schriftlichen Vereinbarung Wirkung 30 . September . Erbin war auch Antragsteller Mitglied LPG Mitglieder September Teilung Zusammenschluss Abteilung u.a. LPG beschlossen Mitglieder bereits Versammlung August Zusammenschluss Abteilung LPG beschlossen hatten . Wirkung 1 . Januar gegründete Zusammenschluss hervorgegangene LPG wurde 8 . März LPG Register eingetragen . Mitgliederversammlung LPG 3 . Dezember wurde Umwandlung Antragsgegnerin eingetragene senschaft beschlossen . Antragsteller war Mitgliederversammlung zugegen stimmte auch Vertretung Eltern Grund erteilter Vollmachten Umwandlung . Antragsteller noch Eltern trugen ausliegenden Listen Antragsgegnerin beitretenden Mitglieder ; zahlten auch Statut Antragsgegnerin vorgesehene Einlage Geschäftsanteil DM . Antragsgegnerin zahlte Inventarbeitrag DM . Erbin hat eigenen Erblasser geerbten Ansprüche Mitgliedschaften LPGen Antragsteller abgetreten . hat Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch Interesse Wege Stufenantrags Ansprüche Erblassers Abfindung Ausscheiden LPG § LwAnpG Erbin bare Zuzahlung Anteile Genossenschaft umgewandelten Beteiligung LPG geltend gemacht . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Teilbeschluss Anträgen Auskunft stattgegeben Antragsgegnerin verpflichtet Berechnung Abfindungsansprüche Erblassers Beifügung Schlussbilanz LPG 31 . Dezember erstellen Aufstellung Geschäftsguthaben Geschäftsanteile Erbin Antragsgegnerin Beifügung Aufstellung Vermögensanteile LPG Schlussbilanz vorzulegen . Oberlandesgericht Landwirtschaftssenat hat erstinstanzliche Entscheidung Auskunft abgetretenen Anspruch Erbin bestätigt . Bezug Anspruch Erblassers hat erstinstanzlichen Beschluss abgeändert Auskunft Schlussbilanz 31 . Dezember erteilen sei . Rechtsbeschwerde hat zugelassen . Seiten haben Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt . Antragsteller erstrebt Wiederherstellung erstinstanzlichen Beschlusses beantragt Zurückweisung Beschwerde Antragsgegnerin . Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung Beschwerde Antragstellers verfolgt Rechtsbeschwerde Ziel Verpflichtung Auskunftserteilung Ansprüche Erblassers Umwandlungsbilanz 30 . Juni beziehen . Antrag Auskunft Beteiligung Erbin sei unzulässig abzuweisen . Hilfsweise macht geltend Auskunft Ansprüche Erbin Schlussbilanz LPG 30 . Juni erteilen habe . II . Beschwerdegericht meint Erblasser zwar bereits Rückgabe eingebrachten Flächen ausgeschieden sei . Rückforderung eingebrachter Flächen sei zugleich Kündigung Mitgliedschaft erklärt worden . Erblasser sei aber Verbots treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt Kündigung berufen vertreten Antragsteller Dezember Mitgliederversammlung LPG teilgenommen dort Stimmabgabe auch Rechte Mitglieds wahrgenommen habe . treuwidrige Verhalten Erblassers habe zwar Folge Abfindungsanspruch § verneinen sei . Erblasser Umwandlung zugestimmt habe sei Ausscheiden LPG spätestens 31 . Dezember auszugehen . Berechnung Abfindungsansprüche sei Grundlage Stichtag aufzustellenden Bilanz vorzunehmen . LPG Tage mehr e- xistiert habe stelle rechtliches Hindernis allenfalls Erschwerung Erstellung Bilanz . Auskunftsanspruch Ansprüchen Erbin sei begründet . Auskunft diene Bestimmung Anspruchs bare Zuzahlung § Abs. LwAnpG hier Betracht komme Erbin Zuge Umwandlung LPG ausgeschieden sei . Mitgliedschaft LPG sei Gesetzes Umwandlung Antragsgegnerin fortgesetzt worden . Satzungsbestimmungen Antragsgegnerin stünden Eintritt gesetzlichen Rechtsfolge Umwandlung . . Rechtsbeschwerden sind Grund Zulassung Beschwerdegericht statthaft § Abs. Satz LwVG auch Übrigen zulässig § . IV . Rechtsbeschwerde Antragstellers hat Erfolg . angegriffene Beschluss hält Beschwerdegericht Antragsgegnerin Berechnung Abfindungsansprüche Erblassers vorzulegenden Schlussbilanz LPG 31 . Dezember verpflichtet hat rechtlichen Prüfung stand . 1 . Teil angegriffenen Entscheidung kann schon Bestand haben Beschwerdegericht Antragsteller zuerkannt hat Beteiligten beantragt worden ist . Gericht ist jedoch auch Landwirtschaftssachen freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten gestellten Sachanträge entsprechend § Abs. gebunden echte Streitverfahren Beteiligten sind Senat . 10 . Mai § Abs. bezeichneten Streitigkeiten Abfindungsanspruch § zutrifft vgl. Senat . 24 November . Bereits Verfahrensverstoß führt Aufhebung angefochten Entscheidung . 2 . Übrigen beruht Entscheidung auch Verletzung materiellen Rechts . Beschwerdegericht hält Antragsgegnerin verpflichtet Auskunft Abfindungsansprüche Erblassers beendeten Mitgliedschaft LPG lage Schlussbilanz 31 . Dezember erteilen . fehlt Rechtsgrundlage . 31 . Dezember gab LPG noch Vermögen bezogene Bilanzierungspflicht . Ermittlung Abfindungsanspruch ausgeschiedenen Mitglieds maßgeblichen tals § Abs. Satz LwAnpG setzt bilanzierungspflichtige LPG Aufstellung Bilanz Schluss Geschäftsjahres Teil ordentlichen Jahresabschlusses gemäß § . Senat Grund Vorschriften Umwandlung Senat . 27 . April BLw verpflichtet war . Voraussetzungen lagen 31 . Dezember aber mehr ; LPG war Zusammenschlusses LPG-Register 8 . März erloschen § Nr. ; war auch gesetzliche Pflicht Buchführung § § . Aufstellung Abschlüssen § § . weggefallen vgl. Stichtage Bilanzen Verschmelzung . Sache ist entscheidungsreif erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen ist . 1 . Antragsteller steht Beteiligten Grundsatz mehr streitig ist Grunde Anspruch Auskunft . Auskunft kann ehemalige LPG-Mitglied § verlangen Ansprüche zustehen Höhe Wert Beteiligung Mitglieds Eigenkapital LPG bemisst . trifft Abfindungsanspruch Umwandlung ausgeschiedenen Mitglieds § auch Anspruch Zuge Umwandlung ausgeschiedenen Mitglieds Barabfindung § § Senat 275 ; . 2 . Auskunft ist beantragt Abfindungsanspruch Erblassers § LwAnpG erteilen Wert Beteiligung -9- LPG Grundlage 31 . Dezember aufzustellenden Schlussbilanz LPG § Abs. Nr. berechnen ist . Auskunft Abfindungsanspruch ist Anteil Erblassers Vermögen LPG erteilen Erblasser Kündigung erst zusammengeschlossenen LPG ausgeschieden ist . Auch Beschwerdegericht hat erfolgte Verlangen Erblassers Herausgabe Nutzung eingebrachten Flächen Rückzahlung Inventarbeitrags Kündigung Mitgliedschaft § Abs. ausgelegt . Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässige Überprüfung Tatrichter vorgenommenen Auslegung Erklärung lässt Verletzung Gesetzes § Abs. erkennen . Auslegung Verlangens LPG-Mitglieds Herausgabe Nutzung LPG eingebrachten Flächen Rückzahlung Inventarbeiträge Kündigung Mitgliedschaft ist möglich Regel auch nahe liegend gegenteilige Annahme noch Mitglied LPG bleiben will Vermögen Genossenschaft gezahlten Beiträge Nutzung überlassenen Flächen zurückfordert Lebenserfahrung widerspricht vgl. Senat ; . 1 Juli BLw . Antragsteller greift Rechtsauffassung günstige Auslegung . Antragsgegnerin ist zwar Bezug Zeitpunkt Ausscheidens Erblassers anderer Ansicht jedoch Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigenden Auslegungsfehler aufzuzeigen . Rechtsfehlerhaft ist Annahme Beschwerdegerichts Antragsteller Verbots treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens so behandeln lassen müsse sei Erblasser erst Jahr LPG ausgeschieden . Ansicht unhaltbar ist Hilfsanspruch Auskunftserteilung Ausscheiden Erblassers Jahr mehr existierenden LPG bezieht ist bereits ausgeführt worden siehe oben A . Ausführungen § sind jedoch auch dann richtig allein sinnvoll wäre Beteiligten versteht Antragsteller so behandeln lassen müsse Erblasser erst Jahr zusammengeschlossenen LPG anlässlich Umwandlung eingetragene Genossenschaft ausgeschieden sei . Verlangen Antragstellers Auskunft Wert Beteiligung Erblassers LPG 31 . Dezember erhalten stellt unzulässige Rechtsausübung Erblasser Mitgliederversammlung 3 . Dezember vertreten Antragsteller teilgenommen Umwandlung gestimmt hat . Grundsätzlich dürfen Parteien nämlich Rechtsansichten hier Zeitpunkt Wirksamwerdens Ausscheidens LPG ändern vgl. Urt . 5 . Juni . Rechtsausübung wird Widerspruchs frührem Verhalten Partei erst dann rechtsmissbräuchlich unbeachtlich anderen Teil Vertrauenstatbestand geschaffen wurde bisher eingenommene Haltung Partei verlassen durfte . 6 . März andere besondere Umstände Einzelfall Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen . 5 . Dezember ZR . Ausführungen finden angegriffenen Beschluss . Antragsteller rügt Recht Beschwerdegericht Einwand treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens bejaht hat Voraussetzungen geprüft haben . Feststellungen angegriffenen Beschluss liegen auch . fehlt bereits hinreichenden Anknüpfungspunkt Abfindungsansprüche bezogenes Vertrauen Antragsgegnerin . Erblasser hat bezogene Erklärung abgegeben insbesondere Anspruchs Barabfindung § LwAnpG anlässlich Umwandlung berühmt Antragsteller Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hinweist Beschwerdegericht Zusammenhang zurückgewiesenen Verwirkungseinwand Antragsgegnerin auch zutreffend ausgeführt hat . Vertrauen Antragsgegnerin früheres Verhalten wäre Bezug geltend gemachten Ansprüche überdies nur dann schutzwürdig anzuerkennen Bezug Verpflichtungen ausgeschiedenen Mitgliedern ihrerseits redlich verhalten hätte vgl. hier ebenfalls fehlt . Antragsgegnerin hätte nämlich jetzt vorgebracht Grundlage Teilnahme Mitwirkung Antragsstellers Mitgliederversammlung 3 . Dezember noch fortbestehenden Mitgliedschaft Erblassers ausgegangen sein sollte Angebot Barabfindung unterbreiten müssen Zeitpunkt Umwandlungsbeschlusses 3 . Dezember geltenden Vorschrift § Abs. Satz LwAnpG Mitgliedern gesetzlich verpflichtet war . ist jedoch festgestellt vorgetragen worden . Vielmehr ist Antragsgegnerin gesetzlichen Informationspflichten Erblasser Bezug sprüche Betracht kommenden Zeitpunkte nachgekommen Auskunft tatsächlich bestehenden Abfindungsanspruch § LwAnpG erteilt noch Barabfindungsangebot vorgelegt hat . konnte vertrauen Antragsteller Ansprüche geltend macht Ausscheidens Erblassers Jahr zustehen . Auskunft ist Grundlage Schlussbilanz LPG erteilen auch ordentliche Bilanz anlässlich Zusammenschlusses LPGen aufzustellende Sonderbilanz ist . § Abs. Satz LwAnpG ist zwar Wert Beteiligung Mitglieds LPG Grund ordentlichen Bilanz ermitteln Beendigung Mitgliedschaft aufzustellen ist . ist grundsätzlich gemäß § Abs. Jahresabschluss erstellende Bilanz verstehen Senat . Wird hier Ausscheiden Mitglieds ordentliche Bilanz mehr erstellt muss Wert Beteiligung Mitglieds jedoch Umwandlungsbilanz bestimmt werden Senat . 27 . April BLw . Antragsgegnerin meint Umwandlungsbilanz Sinne Beschlusses Senats 27 . April BLw aaO nur anlässlich Formwechsels LPG erstellte Bilanz hier also Stichtag 30 . Juni verstehen sei übersieht auch Teilungen . Zusammenschlüsse . LPGen Umwandlungen sind . waren Sonderungsumwandlungsrecht LPGen vgl. Senat . 5 . März BLw 369 ; . 28 November Rdn . zugelassene Formen Spaltung vgl. § § Abs. Nr. ; . schmelzung vgl. § § Abs. Nr. ; . Vermögen LPGen Maßgabe Umwandlungsbeschlusses Wege Gesamtrechtsnachfolge andere LPGen übertragen werden konnte . 30 . Juni aufgestellte Schlussbilanz LPG Antragsgegnerin Antragsteller verweisen will kommt Grundlage Berechnung Abfindungsanspruchs Erblassers Betracht . Ermittlung Werts Beteiligung Erblassers übertragenden LPG ist Verschmelzungsstichtag hier 31 . Dezember aufzustellende Schlussbilanz maßgebend Zeitpunkt Gewinne Verluste Unternehmenswert verändern mehr übertragenden übernehmenden Rechtsträger betreffen Stichtage Bilanzen Verschmelzung . S. . Dient Bilanz § Abs. LwAnpG angeordnet Bestimmung Wert Beteiligung bestimmten Abfindungsanspruchs ist Verschmelzungsstichtag auch maßgebende Stichtag übertragenden Rechtsträger aufzustellende Schlussbilanz vgl. aaO S. . Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin ist unbegründet . 1 . Antrag Antragsgegnerin Änderung angefochtenen Beschlusses verpflichten Antragsteller Auskunft Wert Beteiligung Erblassers LPG lanz 30 . Juni erteilen ist unbegründet Erblasser Mitglied zusammengeschlossenen LPG war auch so behandeln lassen muss sei LPG beteiligt gewesen . vorstehenden Ausführungen Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Bezug genommen . 2 . Ebenfalls Erfolg bleibt Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Bezug Ansprüche Erbin . Auskunftsantrag ist unzulässig zurückzuweisen Antragsgegnerin nunmehr beantragt . Beschwerdegericht ist vielmehr Übereinstimmung Rechtsprechung Senats . 4 November 60 ; . 26 . April BLw zutreffend Zulässigkeit Wege Stufenantrags analog § geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausgegangen Vorbereitung notwendigen Bezifferung letzter Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruchs dient . Bedenken Zulässigkeit Antrags ergeben Erbin nur Grund Arbeitsleistung § Abs. Satz Nr. Vermögen LPG beteiligt war Wert Beteiligung Arbeitsjahren Betrag DM zurückbleiben soll Mitglied Antragsgegnerin Satzung Einlage zahlen war . Rechtsbeschwerdeverfahren kann unstreitigen Höhe Werts Beteiligung ausgegangen werden angefochtenen Beschluss festgestellt Antragsteller zugestanden worden ist . Anspruch Auskunft wäre auch dann unzulässig Betracht kommende Anspruch bare Zuzahlung § Abs. Differenz Wert Beteiligung Mitglieds LPG Summe Umwandlung Genossenschaft zugewiesenen Geschäftsanteile bemisst Senat . 29 November BLw . Hätte Antragsgegnerin LPG-Mitgliedern Mitglieder Genossenschaft eingetragen haben Geschäftsanteile zugewiesen stünde Antragsteller § Abs. LwAnpG Anspruch Höhe Werts Beteiligung LPG . Antragsteller ist Geltendmachung Anspruchs aktivlegitimiert Abtretung Rechte Erbin Mitgliedschaft LPG Inhaber geltend gemachten Anspruchs bare lung § Abs. LwAnpG geworden ist . Einwand Antragsgegnerin Abtretung Ansprüche Mitgliedschaft LPG erstrecke Ansprüche Antragsgegnerin Erbin auch zugleich § Abs. Statuts Übergang Rechte Mitgliedschaft bestimmt Geschäftsguthaben Rechte Mitgliedschaft Antragsteller übertragen habe ist unerheblich Anspruch § Abs. nur Mitgliedern Genossenschaft geltend gemacht werden kann Senat . 29 November BLw . ist Forderung Mitglieds Genossenschaft Umfang entsteht Anteil Eigenkapital LPG Geschäftsanteile umgewandelt wird . Anspruch § Abs. LwAnpG setzt zwar Fortbestehen Mitgliedschaft neuen Unternehmen Eintragung Register aber Andauern Zeitpunkt Geltendmachung Anspruchs Senat . 29 November aaO . Anspruch bare Zuzahlung kann Entstehung Eintragung neuen Rechtsform Register auch ständig abgetreten werden vgl. allg. Umwandlungsrecht : Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG 3 . Aufl . Rdn . . Beschwerdegericht hat Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei bejaht . setzt zwar auch geltend gemachte Leistungsanspruch Grunde besteht nur Anspruchsinhalt noch offen ist Senat . 5 . März ; . 9 November . Anspruch bare Zuzahlung § Abs. stand Erbin jedoch Grund Umwandlungszeitpunkt fortbestehenden Mitgliedschaft . Erbin wurde Wirksamwerden Umwandlung Mitglied Antragsgegnerin . ändert auch Erbin Beschlussfassung Umwandlung ausliegende Liste Mitglieder eingetragen § § Satzung ergebende Pflicht Mitglieds Zahlung Beitrags DM erfüllt hat . Auch LPG-Mitglied Satzung Genossenschaft gezeichnet noch Beitritt erklärt hat wird Eintragung Umwandlung Gesetzes Mitglied Genossenschaft Senat . Anspruch bare Zuzahlung ist erfüllt worden war Beschwerdegericht dargelegt Antragserhebung verjährt noch verwirkt . zutreffenden Ausführungen angefochtenen erhebt Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde auch Einwendungen . geschuldete Auskunft ist erkannt Beifügung Aufstellung Vermögensanteile LPG Schlussbilanz LPG erteilen . Antragsteller ist Antragsgegnerin hilfsweise beantragt allein Auskunft Berechnung Anteils LPG 30 . Juni verweisen . Gegenstand Anspruchs Erbin § Abs. LwAnpG ist Ausgleich etwaigen Differenz Wert Beteiligung zusammengeschlossenen LPG zugeteilten len Antragsgegnerin hier zunächst Zusammenschluss LPGen erst späteren Zeitpunkt Umwandlung GesamtLPG eingetragene Genossenschaft erfolgte Mitgliedschaft Erbin Zeitpunkt fortgesetzt wurde . Ermittlung steht Genossenschaftsmitglied umfassendes Auskunftsund Einsichtsrecht Berechnung maßgebenden Unterlagen etwaigen Anspruch bare Zuzahlung § Abs. berechnen können Senat . 26 . Oktober ; 26 . April BLw 483 ; 9 November . . Festsetzung Geschäftswerts beruht § Abs. LwVG Kostenentscheidung § § LwVG . Czub Vorinstanzen : AG Fürstenwalde Entscheidung Lw OLG Entscheidung