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785 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
22
November
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsergänzung
§
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Belastung
Hofes
Grundpfandrechten
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
Hofes
kann
Abfindungsergänzungsanspruch
§
HöfeO
Folge
haben
.
Nachabfindungspflichtig
ist
Nominalbetrag
Grundpfandrechts
Betrag
gesicherten
Darlehens
Gewinn
Hofeigentümer
landwirtschaftsfremden
Zwecken
dienende
Belastung
Hofes
erwirtschaftet
.
.
22
November
BLw
AG
.
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
22
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Böhme
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluß
7
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
3
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Antragstellers
ergangen
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
nimmt
Antragsgegner
Bruder
Abfindungsergänzung
§
Anspruch
.
Vater
Beteiligten
war
Eigentümer
ca.
großen
landwirtschaftlichen
Besitzes
.
Hofvermerk
versehen
war
.
betrieb
landwirtschaftliches
Lohnunternehmen
gann
Aufbau
Tiefbauunternehmens
Antragsgegner
übertrug
.
notariellem
Vertrag
23
.
Januar
übertrug
Antragsgegner
auch
Hof
Einräumung
Altenteilsrechts
Frau
Übernahme
dinglich
gesicherten
Schulden
Höhe
DM
.
7
November
wurde
Antragsgegner
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Vater
verstarb
Mutter
.
wurde
Amts
gelöscht
.
erbaute
Antragsgegner
großen
abgeteilten
Grundstück
Einfamilienhaus
vermietete
.
übrigen
Grundbesitz
belastete
Grundschulden
Höhe
DM
DM
Finanzierung
Baumaßnahmen
anderen
Grundstücken
.
Fläche
verpachtete
Baumschulbetrieb
.
Antragsteller
ist
Auffassung
Antragsgegner
schulde
Abfindungsergänzung
.
trägt
Antragsgegner
habe
Hof
Verkehrswert
Grundschulden
Höhe
DM
belastet
Sicherung
Darlehen
Höhe
mindestens
DM
landwirtschaftsfremd
verwendet
habe
.
hat
zuletzt
Zahlungsanspruch
Höhe
DM
Zinsen
geltend
gemacht
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Antrag
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Abschreibung
Einfamilienhaus
bebauten
abfindungsrelevanten
Vorgang
gewertet
Antrag
Höhe
DM
stattgegeben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsteller
abgewiesenen
Teil
Zahlungsantrags
.
Antragsgegner
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Beschwerdegericht
vertritt
Auffassung
Belastung
Hofes
Grundpfandrechten
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
Hofes
begründe
Abfindungsergänzungsanspruch
§
HöfeO.
.
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehler
geht
Beschwerdegericht
§
ausdrücklich
genannten
Nachabfindungsfälle
vorliegt
.
Insbesondere
ist
beanstanden
Bestellung
Grundschulden
Nutzung
Sinne
§
Abs.
erblickt
.
Beschwerdegericht
verkennt
auch
Abfindungsansprüche
§
Abs.
Abs.
ausdrücklich
geregelten
Fälle
beschränkt
sind
vielmehr
Zweck
Vorschrift
erfordert
genannten
Einzeltatbestände
Wege
richterlicher
Rechtsfortbildung
weitere
Fälle
einzubeziehen
Senat
;
.
2
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Einbeziehung
Falle
Belastung
Hofes
Grundpfandrechten
geboten
Antragsteller
vorgetragen
hat
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
geschieht
.
Allerdings
wird
Literatur
Rechtsprechung
teilweise
abgelehnt
.
Oberlandesgericht
;
folgend
Faßbender/
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
meint
rechtlichen
Folgen
dinglichen
Belastung
Hoferben
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
ergäben
allein
§
Abs.
Satz
HöfeO.
bedingte
Erlösminderungen
seien
Falle
Veräußerung
Verwertung
tatsächlich
erzielten
Erlös
zuzurechnen
.
Ergänzungsansprüche
könnten
hingegen
nur
Verwirklichung
§
Abs.
geregelten
Tatbestände
entstehen
.
Auffassung
verkennt
§
Senatsrechtsprechung
gerade
abgeschlossenen
Tatbestände
enthält
offen
ist
zweckgerichtete
Rechtsfortbildung
Senat
.
folgt
Gesetz
ungeteilte
Erhaltung
Hofes
Erbgang
sicherstellen
will
weichenden
Erben
zugemutete
Opfer
nur
solange
gerechtfertigt
ist
Erbe
höferechtlichen
Zweck
Rechnung
trägt
Senat
.
Gesetz
hat
typische
Fälle
Zweck
entfallen
ist
geregelt
so
Abs.
Satz
Fall
Veräußerung
vorheriger
Belastung
.
Berücksichtigung
Belastungen
Erlösbestimmung
Nachabfindungsgrundlage
soll
verhindern
Ergänzungsansprüche
gegenstandslos
werden
Hoferbe
Veräußerung
Hofes
bereits
wirtschaftliche
Substanz
dingliche
Belastung
höferechtliche
Zwecksetzung
gebotenen
Weise
gebracht
hat
vgl.
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Hinweis
Gesetzesmaterialien
.
Gerade
zeigt
zweckwidrigen
Belastungen
Nachabfindungsansprüche
begründen
sollten
.
wäre
eng
liefe
Zielsetzung
Gesetzes
wollte
allein
Fall
annehmen
Veräußerung
Verwertung
später
hinzutritt
.
Hier
ist
zwar
Gesetz
unmittelbar
geregelt
Berücksichtigung
Erhöhung
Erlöses
besonders
augenfällig
.
gibt
jedoch
Grund
Belastungen
sanktionslos
lassen
Hoferbe
zweckwidrigen
wirtschaftlichen
Einverleibung
begnügt
formalrechtlichen
Veräußerung
Verwertung
absieht
.
Senat
hat
auch
anderen
Fällen
Hoferbe
landwirtschaftlichen
Besitz
veräußert
wohl
aber
wirtschaftlich
ähnliches
Ergebnis
erreicht
hat
Umgehungsgeschäft
Nachabfindungspflicht
unterstellt
.
Wirtschaftlich
Veräußerung
gleichkommende
Geschäfte
lassen
Ausgleichsansprüche
entstehen
auch
rechtlich
Veräußerung
vorgenommen
worden
wäre
Senat
m.zahlr.Nachw
.
.
So
liegt
Fall
Belastung
Grundpfandrechte
erlangte
Kapital
Bewirtschaftung
Hofes
verwendet
wird
.
Hoferbe
schöpft
so
Substanz
Hofes
schwächt
Leistungsfähigkeit
.
verwertet
wirtschaftlich
schichtet
Vermögen
etwa
hier
Investitionen
anderen
hoffremden
Bereichen
vgl.
Landwirtschaftserbrecht
7
.
Aufl
.
.
94
;
Berücksichtigung
Nachlaßverbindlichkeiten
Abfindung
Ergänzungsabfindung
weichender
Erben
§
S.
.
Betrachtungsweise
ist
allerdings
nur
gerechtfertigt
Belastung
langandauernd
angelegt
ist
.
nur
kurzfristige
Verwendung
Hofes
Beleihungsunterlage
steht
Rechtsübertragung
gleich
.
liegt
noch
Einverleibung
wirtschaftlichen
Wertes
nur
vorübergehende
zweckwidrige
Verwendung
erst
dauerhafte
umschlägt
nachfolgend
Verwertung
Veräußerung
kommt
.
lange
Dauer
ausgerichtete
Belastung
kann
Abfindungsansprüche
hingegen
auch
dann
auslösen
Planung
Kredit
vorzeitig
abgelöst
Belastung
gelöscht
wird
anders
veräußerter
anschließend
zurückerworben
wird
.
Nachabfindungspflichtig
ist
allerdings
Nominalbetrag
aufgenommenen
Belastungen
Betrag
gesicherten
Darlehen
.
Nachabfindungspflicht
wird
§
Abs.
wesentlich
anders
Abs.
Norm
nur
ausgelöst
landwirtschaftsfremde
Nutzung
erhebliche
Gewinne
erzielt
werden
vgl.
Senat
.
16
.
Juni
.
Belastung
Hofes
verbundene
Möglichkeit
Darlehen
aufzunehmen
stellt
noch
Gewinnerzielung
.
Gewinne
erwirtschaftet
Hofeigentümer
erst
dann
aufgenommene
Darlehen
zweckwidrige
Nutzung
Hofes
erlangt
hat
investive
Vorhaben
einsetzt
Kapitalerträge
erzielt
Abzug
Belastung
Kreditaufnahme
verbundenen
Kosten
Überschuß
behält
.
Nur
Überschuß
ist
Regelungen
§
Abs.
nachabfindungspflichtig
.
-9-
IV
.
Beschwerdegericht
bislang
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
Umfang
Belastungen
zugrundeliegenden
Kredite
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
Hofes
aufgenommen
wurden
Gewinnerzielung
geführt
haben
ist
Sache
erneuten
Entscheidung
Gericht
zurückzuverweisen
.
Wenzel