BESCHLUSS 22 November Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsergänzung § Nachschlagewerk : ja : ja : ja Belastung Hofes Grundpfandrechten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Hofes kann Abfindungsergänzungsanspruch § HöfeO Folge haben . Nachabfindungspflichtig ist Nominalbetrag Grundpfandrechts Betrag gesicherten Darlehens Gewinn Hofeigentümer landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung Hofes erwirtschaftet . . 22 November BLw AG . Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 22 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Böhme beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluß 7 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 3 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Antragstellers ergangen ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gründe : Antragsteller nimmt Antragsgegner Bruder Abfindungsergänzung § Anspruch . Vater Beteiligten war Eigentümer ca. großen landwirtschaftlichen Besitzes . Hofvermerk versehen war . betrieb landwirtschaftliches Lohnunternehmen gann Aufbau Tiefbauunternehmens Antragsgegner übertrug . notariellem Vertrag 23 . Januar übertrug Antragsgegner auch Hof Einräumung Altenteilsrechts Frau Übernahme dinglich gesicherten Schulden Höhe DM . 7 November wurde Antragsgegner Eigentümer Grundbuch eingetragen . Vater verstarb Mutter . wurde Amts gelöscht . erbaute Antragsgegner großen abgeteilten Grundstück Einfamilienhaus vermietete . übrigen Grundbesitz belastete Grundschulden Höhe DM DM Finanzierung Baumaßnahmen anderen Grundstücken . Fläche verpachtete Baumschulbetrieb . Antragsteller ist Auffassung Antragsgegner schulde Abfindungsergänzung . trägt Antragsgegner habe Hof Verkehrswert Grundschulden Höhe DM belastet Sicherung Darlehen Höhe mindestens DM landwirtschaftsfremd verwendet habe . hat zuletzt Zahlungsanspruch Höhe DM Zinsen geltend gemacht . Landwirtschaftsgericht hat Antrag abgewiesen . Oberlandesgericht hat Abschreibung Einfamilienhaus bebauten abfindungsrelevanten Vorgang gewertet Antrag Höhe DM stattgegeben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsteller abgewiesenen Teil Zahlungsantrags . Antragsgegner beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . Beschwerdegericht vertritt Auffassung Belastung Hofes Grundpfandrechten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Hofes begründe Abfindungsergänzungsanspruch § HöfeO. . hält rechtlichen Prüfung stand . 1 . Rechtsfehler geht Beschwerdegericht § ausdrücklich genannten Nachabfindungsfälle vorliegt . Insbesondere ist beanstanden Bestellung Grundschulden Nutzung Sinne § Abs. erblickt . Beschwerdegericht verkennt auch Abfindungsansprüche § Abs. Abs. ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt sind vielmehr Zweck Vorschrift erfordert genannten Einzeltatbestände Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzubeziehen Senat ; . 2 . Auffassung Beschwerdegerichts ist Einbeziehung Falle Belastung Hofes Grundpfandrechten geboten Antragsteller vorgetragen hat ordnungsgemäßen Bewirtschaftung geschieht . Allerdings wird Literatur Rechtsprechung teilweise abgelehnt . Oberlandesgericht ; folgend Faßbender/ 3 . Aufl . § Rdn . meint rechtlichen Folgen dinglichen Belastung Hoferben ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergäben allein § Abs. Satz HöfeO. bedingte Erlösminderungen seien Falle Veräußerung Verwertung tatsächlich erzielten Erlös zuzurechnen . Ergänzungsansprüche könnten hingegen nur Verwirklichung § Abs. geregelten Tatbestände entstehen . Auffassung verkennt § Senatsrechtsprechung gerade abgeschlossenen Tatbestände enthält offen ist zweckgerichtete Rechtsfortbildung Senat . folgt Gesetz ungeteilte Erhaltung Hofes Erbgang sicherstellen will weichenden Erben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist Erbe höferechtlichen Zweck Rechnung trägt Senat . Gesetz hat typische Fälle Zweck entfallen ist geregelt so Abs. Satz Fall Veräußerung vorheriger Belastung . Berücksichtigung Belastungen Erlösbestimmung Nachabfindungsgrundlage soll verhindern Ergänzungsansprüche gegenstandslos werden Hoferbe Veräußerung Hofes bereits wirtschaftliche Substanz dingliche Belastung höferechtliche Zwecksetzung gebotenen Weise gebracht hat vgl. 9 . Aufl . § Rdn . Hinweis Gesetzesmaterialien . Gerade zeigt zweckwidrigen Belastungen Nachabfindungsansprüche begründen sollten . wäre eng liefe Zielsetzung Gesetzes wollte allein Fall annehmen Veräußerung Verwertung später hinzutritt . Hier ist zwar Gesetz unmittelbar geregelt Berücksichtigung Erhöhung Erlöses besonders augenfällig . gibt jedoch Grund Belastungen sanktionslos lassen Hoferbe zweckwidrigen wirtschaftlichen Einverleibung begnügt formalrechtlichen Veräußerung Verwertung absieht . Senat hat auch anderen Fällen Hoferbe landwirtschaftlichen Besitz veräußert wohl aber wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreicht hat Umgehungsgeschäft Nachabfindungspflicht unterstellt . Wirtschaftlich Veräußerung gleichkommende Geschäfte lassen Ausgleichsansprüche entstehen auch rechtlich Veräußerung vorgenommen worden wäre Senat m.zahlr.Nachw . . So liegt Fall Belastung Grundpfandrechte erlangte Kapital Bewirtschaftung Hofes verwendet wird . Hoferbe schöpft so Substanz Hofes schwächt Leistungsfähigkeit . verwertet wirtschaftlich schichtet Vermögen etwa hier Investitionen anderen hoffremden Bereichen vgl. Landwirtschaftserbrecht 7 . Aufl . . 94 ; Berücksichtigung Nachlaßverbindlichkeiten Abfindung Ergänzungsabfindung weichender Erben § S. . Betrachtungsweise ist allerdings nur gerechtfertigt Belastung langandauernd angelegt ist . nur kurzfristige Verwendung Hofes Beleihungsunterlage steht Rechtsübertragung gleich . liegt noch Einverleibung wirtschaftlichen Wertes nur vorübergehende zweckwidrige Verwendung erst dauerhafte umschlägt nachfolgend Verwertung Veräußerung kommt . lange Dauer ausgerichtete Belastung kann Abfindungsansprüche hingegen auch dann auslösen Planung Kredit vorzeitig abgelöst Belastung gelöscht wird anders veräußerter anschließend zurückerworben wird . Nachabfindungspflichtig ist allerdings Nominalbetrag aufgenommenen Belastungen Betrag gesicherten Darlehen . Nachabfindungspflicht wird § Abs. wesentlich anders Abs. Norm nur ausgelöst landwirtschaftsfremde Nutzung erhebliche Gewinne erzielt werden vgl. Senat . 16 . Juni . Belastung Hofes verbundene Möglichkeit Darlehen aufzunehmen stellt noch Gewinnerzielung . Gewinne erwirtschaftet Hofeigentümer erst dann aufgenommene Darlehen zweckwidrige Nutzung Hofes erlangt hat investive Vorhaben einsetzt Kapitalerträge erzielt Abzug Belastung Kreditaufnahme verbundenen Kosten Überschuß behält . Nur Überschuß ist Regelungen § Abs. nachabfindungspflichtig . -9- IV . Beschwerdegericht bislang Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat Umfang Belastungen zugrundeliegenden Kredite ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Hofes aufgenommen wurden Gewinnerzielung geführt haben ist Sache erneuten Entscheidung Gericht zurückzuverweisen . Wenzel