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3.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
7/02
25
November
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Gericht
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Otten
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
25
November
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
13
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird

tgesetzt
.
Gründe
geborene
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
zugelassen
zwar
Amtsgericht
Landgericht
.
Verfügung
21
.
Februar
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Amtsgerichts
Landgericht
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
bleibt
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Widerrufsverfügung
ist
Recht
ergangen
.
§
Abs.
Nr.
kann
lokale
Zulassung
Rechtsanwalts
Gericht
widerrufen
werden
Rechtsanwalt
Kanzlei
aufgibt
Kanzleipflicht
§
befreit
ist
.
Inhalt
Kanzleiführungspflicht
muß
Amtsgericht
zugelassene
Rechtsanwalt
Ort
Gerichts
Ort
Bezirk
Gerichts
zugelassen
ist
Kanzlei
einrichten
aufrecht
erhalten
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
gehören
Mindestanforderungen
Kanzleiführung
Rechtsanwalt
ausreichende
organisatorische
Vorsorge
trifft
Öffentlichkeit
Willen
Raum
Kanzlei
verwenden
offenbaren
.
hat
Praxisschild
anzubringen
Telefonanschluß
unterhalten
muß
angemessenen
Zeiten
rechtsuchenden
Publikum
Praxisräumen
anwaltlichen
Dienste
bereitstellen
Senatsbeschluß
13
.
September
AnwZ(B
m.w
.
.
Voraussetzungen
Widerruf
waren
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsverfügung
erfüllt
.
Veranlassung
Antragsgegnerin
angestellten
Ermittlungen
Polizeipräsidiums
Präsidenten
Landgerichts
Direktors
Amtsgerichts
haben
ergeben
praktisch
möglich
war
Antragsteller
angeblichen
Kanzleisitz
telefonisch
postalisch
erreichen
.
Auch
äußerlich
deutete
mehr
angegebenen
Adresse
Straße
betrieben
wird
.
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
hat
übrigen
Antragsteller
selbst
eingeräumt
Anwesen
Straße
schilder
Briefkasten
Klingelbrett
Gegensprechanlage
mehr
vorhanden
sind
.
Gegenstände
Antragsteller
behauptet
hat
rechtswidriger
Weise
Vermietern
Kanzlei
entfernt
worden
sind
aber
Antragsgegnerin
angefochtenen
Bescheid
gegeben
hat
Antragsteller
selbst
zuvor
Mietvertrag
Kanzleiräume
gekündigt
hatte
kann
dahinstehen
.
Jedenfalls
war
objektiven
Befundes
auszugehen
Antragsteller
geraumer
Zeit
mehr
Lage
war
Ort
gesetzlichen
Anforderungen
genügenden
Kanzleibetrieb
aufrecht
erhalten
.
Sind
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
erfüllt
so
steht
pflichtgemäßen
Ermessen
zuständigen
Behörde
Zulassung
Rechtsanwalts
Gericht
widerrufen
.
Antragsgegnerin
vorliegend
Entscheidung
gesetzlichen
Grenzen
Ermessens
überschritten
Ermessen
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
ist
ersichtlich
.
Widerruf
Zulassung
§
Abs.
Nr.
hat
zwingend
Folge
auch
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
§
Abs.
Nr.
widerrufen
ist
.
Antragsgegnerin
Gründen
auch
immer
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
Widerrufsbescheide
miteinander
verbinden
vgl.
Senatsbeschluß
13
.
September
aaO
wird
Rechtmäßigkeit
allein
§
Abs.
Nr.
gestützten
"
isolierten
"
Widerrufs
lokalen
Zulassung
Zweifel
gezogen
.
2
.
Beschwerdeverfahren
hat
Antragsgegnerin
Hinblick
Schreiben
Antragstellers
24
.
April
weitere
Ermittlungen
angestellt
.
kann
ausgegangen
werden
Erlaß
Widerrufsverfügung
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
Widerrufsgrund
zweifelsfrei
weggefallen
ist
vgl.
Senatsbeschluß
13
.
September
aaO
.
angefertigten
Lichtbildern
ersichtlichen
örtlichen
Gegebenheiten
Antragsteller
Termin
entgegengetreten
ist
erfüllen
Voraussetzungen
Kanzlei
stellen
sind
.
übrigen
hat
Antragsteller
selbst
eingeräumt
Räume
Anwesen
Kanzleiräume
nur
"
Funktionsräume
"
genutzt
werden
.
Schott
Otten