BESCHLUSS AnwZ 7/02 25 November Verfahren Widerrufs Zulassung Gericht Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Otten Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. mündlicher Verhandlung 25 November beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs 13 . September wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird  tgesetzt . Gründe geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt zugelassen zwar Amtsgericht Landgericht . Verfügung 21 . Februar hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Amtsgerichts Landgericht § Abs. Nr. widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. bleibt jedoch Sache Erfolg . 1 . Widerrufsverfügung ist Recht ergangen . § Abs. Nr. kann lokale Zulassung Rechtsanwalts Gericht widerrufen werden Rechtsanwalt Kanzlei aufgibt Kanzleipflicht § befreit ist . Inhalt Kanzleiführungspflicht muß Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt Ort Gerichts Ort Bezirk Gerichts zugelassen ist Kanzlei einrichten aufrecht erhalten . ständiger Rechtsprechung Senats gehören Mindestanforderungen Kanzleiführung Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft Öffentlichkeit Willen Raum Kanzlei verwenden offenbaren . hat Praxisschild anzubringen Telefonanschluß unterhalten muß angemessenen Zeiten rechtsuchenden Publikum Praxisräumen anwaltlichen Dienste bereitstellen Senatsbeschluß 13 . September AnwZ(B m.w . . Voraussetzungen Widerruf waren Zeitpunkt Erlasses Widerrufsverfügung erfüllt . Veranlassung Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen Polizeipräsidiums Präsidenten Landgerichts Direktors Amtsgerichts haben ergeben praktisch möglich war Antragsteller angeblichen Kanzleisitz telefonisch postalisch erreichen . Auch äußerlich deutete mehr angegebenen Adresse Straße betrieben wird . Verfahren Anwaltsgerichtshof hat übrigen Antragsteller selbst eingeräumt Anwesen Straße schilder Briefkasten Klingelbrett Gegensprechanlage mehr vorhanden sind . Gegenstände Antragsteller behauptet hat rechtswidriger Weise Vermietern Kanzlei entfernt worden sind aber Antragsgegnerin angefochtenen Bescheid gegeben hat Antragsteller selbst zuvor Mietvertrag Kanzleiräume gekündigt hatte kann dahinstehen . Jedenfalls war objektiven Befundes auszugehen Antragsteller geraumer Zeit mehr Lage war Ort gesetzlichen Anforderungen genügenden Kanzleibetrieb aufrecht erhalten . Sind Voraussetzungen § Abs. Nr. erfüllt so steht pflichtgemäßen Ermessen zuständigen Behörde Zulassung Rechtsanwalts Gericht widerrufen . Antragsgegnerin vorliegend Entscheidung gesetzlichen Grenzen Ermessens überschritten Ermessen Zweck Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ist ersichtlich . Widerruf Zulassung § Abs. Nr. hat zwingend Folge auch Zulassung Rechtsanwaltschaft § Abs. Nr. widerrufen ist . Antragsgegnerin Gründen auch immer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat Widerrufsbescheide miteinander verbinden vgl. Senatsbeschluß 13 . September aaO wird Rechtmäßigkeit allein § Abs. Nr. gestützten " isolierten " Widerrufs lokalen Zulassung Zweifel gezogen . 2 . Beschwerdeverfahren hat Antragsgegnerin Hinblick Schreiben Antragstellers 24 . April weitere Ermittlungen angestellt . kann ausgegangen werden Erlaß Widerrufsverfügung Entscheidung Anwaltsgerichtshofs Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist vgl. Senatsbeschluß 13 . September aaO . angefertigten Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten Antragsteller Termin entgegengetreten ist erfüllen Voraussetzungen Kanzlei stellen sind . übrigen hat Antragsteller selbst eingeräumt Räume Anwesen Kanzleiräume nur " Funktionsräume " genutzt werden . Schott Otten