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844 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
26
.
Mai
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshofs
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
mündlicher
Verhandlung
26
.
Mai
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluß
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
25
.
April
aufgehoben
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Widerrufsbescheid
Antragsgegnerin
11
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtszüge
tragen
Antragsgegnerin
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird


Gründe
:
vorheriger
Zulassung
anderen
Bundesland
wurde
Antragsteller
Jahre
Rechtsanwalt
Landgericht
Kammergericht
zugelassen
.
Zugleich
wurde
hingewiesen
Vereinbarkeit
angezeigten
1
Juli
begonnenen
Nebentätigkeit
Geschäftsführer
B.-kammer
B.
Anwaltsberuf
noch
gesondert
geprüft
werde
.
Bescheid
11
Juli
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
hiergegen
eingelegten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
stattgegeben
Widerrufsbescheid
aufgehoben
.
Begründung
hat
ausgeführt
zwar
sei
Tätigkeit
Antragstellers
B.-kammer
B.
Anwaltsberuf
unvereinbar
;
indes
sei
Tätigkeit
nachträglich
bloß
vorübergehenden
Sinne
§
Abs.
geworden
Antragsteller
4
.
Mai
Arbeitgeber
Befristung
Beschäftigungsverhältnisses
31
.
Mai
vereinbart
habe
.
müsse
Antragsgegnerin
erst
26
.
Juni
gestellten
Antrag
§
Abs.
Satz
befinden
.
wendet
Antragsgegnerin
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
gemäß
§
Abs.
zulässig
;
hat
auch
Erfolg
.
Tätigkeit
Antragstellers
Geschäftsführer
B.-kammer
rechtfertigt
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwalt
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
.
Antragsteller
bedeutet
Widerruf
unzumutbare
Härte
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
Widerruf
ist
auch
entbehrlich
etwa
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
Tätigkeit
ausübt
Beruf
insbesondere
Stellung
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
vereinbar
ist
Vertrauen
Unabhängigkeit
gefährden
kann
.
Regelung
soll
ebenso
entsprechende
Regelung
Versagung
Zulassung
Nr.
Freiheit
Unabhängigkeit
Anwaltsberufs
schützen
BT-Drucks
.
S.
.
Zulassung
aktiven
Angehörigen
öffentlichen
Dienstes
Rechtsanwaltschaft
widerspricht
Schutzgedanken
.
ergibt
gesetzgeberischen
Wertung
§
§
Nr.
Abs.
Nr.
.
Vorschriften
werden
§
Nr.
ergänzt
.
Erreichung
gesetzgeberischen
Ziels
ist
deutliche
Trennung
Rechtsanwaltsberufs
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
erforderlich
Mittel
Berufsaufsicht
Abhängigkeitsverhältnisse
zuverlässig
ausschließen
können
jedenfalls
Augen
Öffentlichkeit
gleich
wirksam
sind
.
Betroffenen
ist
Ausdruck
kommende
Beschränkung
Berufsfreiheit
allerdings
nur
dann
zumutbar
starr
gehandhabt
wird
.
öffentliche
Dienst
ist
vielgestaltig
.
muß
Einzelfall
geprüft
werden
gleichzeitige
Ausübung
Anwaltsberufs
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
Belange
Rechtspflege
gefährden
kann
BVerfGE
;
;
.
13
.
September
AnwZ
BRAK-Mitt
.
42
;
16
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
16
November
AnwZ
571
;
14
.
Februar
AnwZ
.
derartige
Gefahr
ist
gegeben
Rechtsanwalt
öffentliche
Aufgaben
Art
wahrnimmt
rechtsuchende
Publikum
Eindruck
gewinnen
kann
Unabhängigkeit
Anwalts
sei
Bindungen
Staat
beeinträchtigt
.
kann
insbesondere
dann
Fall
sein
Rechtsanwalt
Zweitberuf
hoheitlich
tätig
wird
.
Belange
Rechtspflege
sind
auch
dann
gefährdet
Rechtsuchenden
Vorstellung
entstehen
kann
Rechtsanwalt
könne
Staatsnähe
"
andere
Rechtsanwälte
bewirken
umgekehrt
Gegner
Rechtsanwalts
Eindruck
Benachteiligung
gewinnen
kann
.
derartige
Gefahren
gegeben
sind
muß
konkreten
Ausgestaltung
Angestelltenverhältnisses
ausgeübten
Tätigkeit
geprüft
werden
.
ist
Aufgabenbereich
Körperschaft
Rechtsanwalt
angestellt
ist
auch
Bedeutung
Bereich
Niederlassung
Rechtsanwalts
berücksichtigen
BVerfGE
;
91
;
.
13
.
September
aaO
;
16
November
aaO
;
14
.
Februar
aaO
.
2
.
Arbeitgeber
Antragstellers
kammer
B.
ist
öffentliche
Berufsvertretung
..............................................................
gehören
B.-kammer
Pflichtmitglieder
.
B.-kammer
hat
Status
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
................
.
Aufgabe
ist
Berufspflichten
Mitglieder
Berufsordnung
festzulegen
Erfüllung
Pflichten
überwachen
................
Überwachung
öffentlichen
Dienst
tätigen
Mitglieder
Dienstherr
zuständig
ist
.................
.
Funktionen
nimmt
kammer
Teil
mittelbaren
Staatsverwaltung
hoheitliche
Aufgaben
.
3
.
Antragsteller
ist
Wahrnehmung
Aufgaben
auch
gerade
Vorstellung
rechtsuchenden
Publikums
maßgeblich
beteiligt
.
wirkt
lediglich
interner
Berater
Kammervorstands
tritt
auch
außen
Repräsentant
B
....
kammer
Erscheinung
.
g
Anstellungsvertrages
umfassen
Aufgaben
"
Leitung
Geschäftsstelle
personellen
materiellen
Belangen
"
"
Beratung
Mitglieder
"
;
Ziffer
2j
obliegen
"
Repräsentation
B.-kammer
außen
Vertretung
berufspolitischer
Interessen
insbesondere
Kontaktpflege
Behörden
Verbänden
Bundes
kammer
"
"
öffentlichkeitswirksame
nahmen
Stärkung
Bekanntheitsgrades
Ansehens
B.kammer
"
.
Antragsteller
insbesondere
Mitgliedern
Berater
Verfügung
steht
wird
Repräsentant
B.-kammer
angesehen
geachtet
.
deckt
örtliche
Zuständigkeitsbereich
B.kammer
Landgerichtsbezirk
Antragsteller
Rechtsanwalt
niedergelassen
hat
.
4
.
bedeutet
Widerruf
Antragsteller
unzumutbare
Härte
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
noch
liegen
jetzt
noch
Voraussetzungen
§
Abs.
.
Härteklausel
beruht
Erkenntnis
Zwang
Aufgabe
gewählten
bereits
ausgeübten
Berufs
Betroffenen
ungleich
stärker
belastet
Hindernis
Aufnahme
beruflichen
Tätigkeit
6
.
Aufl
.
.
.
vorliegenden
Fall
ist
Antragsteller
jedoch
bereits
Zulassung
Antragsgegnerin
hingewiesen
worden
Vereinbarkeit
aufgezeigten
Nebenbeschäftigung
B.-kammer
Anwaltsberuf
noch
gesondert
überprüft
werden
müsse
.
Antragsteller
durfte
somit
Zeitpunkt
vertrauen
bestehenden
Anstellung
B.-kammer
Anwalt
Dauer
tätig
sein
können
vgl.
.
16
November
AnwZ
.
lediglich
vorübergehende
Tätigkeit
Rechtsanwalts
öffentlichen
Dienst
führt
zwingend
Widerruf
Zulassung
;
vielmehr
können
Anträge
§
Abs.
Satz
Bestellung
Vertreters
sogar
führen
Rechtsanwalt
gestattet
wird
Beruf
selbst
auszuüben
.
5
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
49
;
16
November
AnwZ
aaO
;
.
.
kann
Antragsgegnerin
aber
jetzt
mehr
verwiesen
werden
.
Antragsgegnerin
Antrag
Antragstellers
gemäß
§
Abs.
Satz
vorrangige
Prüfung
Anwaltsgerichtshof
hier
geben
hat
inzwischen
bestandskräftigen
Bescheid
12
.
Dezember
abgelehnt
hat
kann
Widerruf
Zulassung
unterbleiben
berufswidrige
Zustand
Anwalt
geringer
belastender
Weise
sanktioniert
werden
kann
.
bestandskräftigen
Ablehnung
Antrags
gemäß
Abs.
Satz
Widerrufsverfügung
aufrecht
erhalten
werden
kann
Beschäftigung
öffentlichen
Dienst
Widerruf
gestützt
ist
Tage
später
Sicherheit
endet
braucht
Senat
entscheiden
.
Sicherheit
hat
Antragsteller
Senat
vermittelt
.
ausweichenden
Antworten
Arbeitgebers
entsprechende
Anfragen
Antragsgegnerin
lassen
Gegenteil
möglich
erscheinen
Abschluß
vorliegenden
Verfahrens
Beschäftigungsverhältnis
fortgesetzt
wird
.
Otten
Hauger