BESCHLUSS AnwZ 26 . Mai Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshofs Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Rechtsanwältin Dr. mündlicher Verhandlung 26 . Mai beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegnerin wird Beschluß I. Senats Anwaltsgerichtshofes 25 . April aufgehoben . Antrag gerichtliche Entscheidung Widerrufsbescheid Antragsgegnerin 11 Juli wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtszüge tragen Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird   Gründe : vorheriger Zulassung anderen Bundesland wurde Antragsteller Jahre Rechtsanwalt Landgericht Kammergericht zugelassen . Zugleich wurde hingewiesen Vereinbarkeit angezeigten 1 Juli begonnenen Nebentätigkeit Geschäftsführer B.-kammer B. Anwaltsberuf noch gesondert geprüft werde . Bescheid 11 Juli hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. widerrufen . Anwaltsgerichtshof hat hiergegen eingelegten Antrag gerichtliche Entscheidung stattgegeben Widerrufsbescheid aufgehoben . Begründung hat ausgeführt zwar sei Tätigkeit Antragstellers B.-kammer B. Anwaltsberuf unvereinbar ; indes sei Tätigkeit nachträglich bloß vorübergehenden Sinne § Abs. geworden Antragsteller 4 . Mai Arbeitgeber Befristung Beschäftigungsverhältnisses 31 . Mai vereinbart habe . müsse Antragsgegnerin erst 26 . Juni gestellten Antrag § Abs. Satz befinden . wendet Antragsgegnerin sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist gemäß § Abs. zulässig ; hat auch Erfolg . Tätigkeit Antragstellers Geschäftsführer B.-kammer rechtfertigt Widerruf Zulassung Rechtsanwalt § Abs. Nr. Halbs . . Antragsteller bedeutet Widerruf unzumutbare Härte § Abs. Nr. Halbs . Widerruf ist auch entbehrlich etwa Voraussetzungen § Abs. vorliegen . 1 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt Tätigkeit ausübt Beruf insbesondere Stellung unabhängiges Organ Rechtspflege vereinbar ist Vertrauen Unabhängigkeit gefährden kann . Regelung soll ebenso entsprechende Regelung Versagung Zulassung Nr. Freiheit Unabhängigkeit Anwaltsberufs schützen BT-Drucks . S. . Zulassung aktiven Angehörigen öffentlichen Dienstes Rechtsanwaltschaft widerspricht Schutzgedanken . ergibt gesetzgeberischen Wertung § § Nr. Abs. Nr. . Vorschriften werden § Nr. ergänzt . Erreichung gesetzgeberischen Ziels ist deutliche Trennung Rechtsanwaltsberufs Tätigkeit öffentlichen Dienst erforderlich Mittel Berufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse zuverlässig ausschließen können jedenfalls Augen Öffentlichkeit gleich wirksam sind . Betroffenen ist Ausdruck kommende Beschränkung Berufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar starr gehandhabt wird . öffentliche Dienst ist vielgestaltig . muß Einzelfall geprüft werden gleichzeitige Ausübung Anwaltsberufs Tätigkeit öffentlichen Dienst Belange Rechtspflege gefährden kann BVerfGE ; ; . 13 . September AnwZ BRAK-Mitt . 42 ; 16 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . ; 16 November AnwZ 571 ; 14 . Februar AnwZ . derartige Gefahr ist gegeben Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben Art wahrnimmt rechtsuchende Publikum Eindruck gewinnen kann Unabhängigkeit Anwalts sei Bindungen Staat beeinträchtigt . kann insbesondere dann Fall sein Rechtsanwalt Zweitberuf hoheitlich tätig wird . Belange Rechtspflege sind auch dann gefährdet Rechtsuchenden Vorstellung entstehen kann Rechtsanwalt könne Staatsnähe " andere Rechtsanwälte bewirken umgekehrt Gegner Rechtsanwalts Eindruck Benachteiligung gewinnen kann . derartige Gefahren gegeben sind muß konkreten Ausgestaltung Angestelltenverhältnisses ausgeübten Tätigkeit geprüft werden . ist Aufgabenbereich Körperschaft Rechtsanwalt angestellt ist auch Bedeutung Bereich Niederlassung Rechtsanwalts berücksichtigen BVerfGE ; 91 ; . 13 . September aaO ; 16 November aaO ; 14 . Februar aaO . 2 . Arbeitgeber Antragstellers kammer B. ist öffentliche Berufsvertretung .............................................................. gehören B.-kammer Pflichtmitglieder . B.-kammer hat Status Körperschaft öffentlichen Rechts ................ . Aufgabe ist Berufspflichten Mitglieder Berufsordnung festzulegen Erfüllung Pflichten überwachen ................ Überwachung öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder Dienstherr zuständig ist ................. . Funktionen nimmt kammer Teil mittelbaren Staatsverwaltung hoheitliche Aufgaben . 3 . Antragsteller ist Wahrnehmung Aufgaben auch gerade Vorstellung rechtsuchenden Publikums maßgeblich beteiligt . wirkt lediglich interner Berater Kammervorstands tritt auch außen Repräsentant B .... kammer Erscheinung . g Anstellungsvertrages umfassen Aufgaben " Leitung Geschäftsstelle personellen materiellen Belangen " " Beratung Mitglieder " ; Ziffer 2j obliegen " Repräsentation B.-kammer außen Vertretung berufspolitischer Interessen insbesondere Kontaktpflege Behörden Verbänden Bundes kammer " " öffentlichkeitswirksame nahmen Stärkung Bekanntheitsgrades Ansehens B.kammer " . Antragsteller insbesondere Mitgliedern Berater Verfügung steht wird Repräsentant B.-kammer angesehen geachtet . deckt örtliche Zuständigkeitsbereich B.kammer Landgerichtsbezirk Antragsteller Rechtsanwalt niedergelassen hat . 4 . bedeutet Widerruf Antragsteller unzumutbare Härte § Abs. Nr. Halbs . noch liegen jetzt noch Voraussetzungen § Abs. . Härteklausel beruht Erkenntnis Zwang Aufgabe gewählten bereits ausgeübten Berufs Betroffenen ungleich stärker belastet Hindernis Aufnahme beruflichen Tätigkeit 6 . Aufl . . . vorliegenden Fall ist Antragsteller jedoch bereits Zulassung Antragsgegnerin hingewiesen worden Vereinbarkeit aufgezeigten Nebenbeschäftigung B.-kammer Anwaltsberuf noch gesondert überprüft werden müsse . Antragsteller durfte somit Zeitpunkt vertrauen bestehenden Anstellung B.-kammer Anwalt Dauer tätig sein können vgl. . 16 November AnwZ . lediglich vorübergehende Tätigkeit Rechtsanwalts öffentlichen Dienst führt zwingend Widerruf Zulassung ; vielmehr können Anträge § Abs. Satz Bestellung Vertreters sogar führen Rechtsanwalt gestattet wird Beruf selbst auszuüben . 5 November AnwZ BRAK-Mitt . 49 ; 16 November AnwZ aaO ; . . kann Antragsgegnerin aber jetzt mehr verwiesen werden . Antragsgegnerin Antrag Antragstellers gemäß § Abs. Satz vorrangige Prüfung Anwaltsgerichtshof hier geben hat inzwischen bestandskräftigen Bescheid 12 . Dezember abgelehnt hat kann Widerruf Zulassung unterbleiben berufswidrige Zustand Anwalt geringer belastender Weise sanktioniert werden kann . bestandskräftigen Ablehnung Antrags gemäß Abs. Satz Widerrufsverfügung aufrecht erhalten werden kann Beschäftigung öffentlichen Dienst Widerruf gestützt ist Tage später Sicherheit endet braucht Senat entscheiden . Sicherheit hat Antragsteller Senat vermittelt . ausweichenden Antworten Arbeitgebers entsprechende Anfragen Antragsgegnerin lassen Gegenteil möglich erscheinen Abschluß vorliegenden Verfahrens Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird . Otten Hauger