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289 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
19
.
Dezember
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Gutachtenanordnung
hier
:
Antrag
Wiederaufnahme
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richterin
Roggenbuck
Richter
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
19
.
Dezember
beschlossen
:
Bundesgerichtshof
ist
Entscheidung
Antrag
Klägers
9
.
September
Wiederaufnahme
Verfahrens
zuständig
.
Wiederaufnahmeantrag
wird
Sächsischen
Anwaltsgerichtshof
verwiesen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Bescheid
20
Juli
gab
Beklagte
ärztliches
Attest
Gesundheitszustand
beizubringen
.
gerichtete
Klage
hob
Anwaltsgerichtshof
Bescheid
.
Beklagte
beantragte
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
Rücknahme
Zulassungsantrags
stellte
Senat
Zulassungsverfahren
Beschluss
21
.
März
.
Kläger
beantragt
Wiederaufnahme
Verfahrens
.
Rechtspflegerin
Senats
hat
Kläger
hingewiesen
Wiederaufnahme
Berufungsverfahrens
Bundesgerichtshof
möglich
sei
weiter
ausgeführt
nur
rechtskräftige
Klage
stattgebende
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
allerdings
Kläger
beschwere
Gegenstand
Anwaltsgerichtshof
stellenden
Wiederaufnahmeantrags
§
Abs.
Satz
VwGO
§
.
Betracht
käme
.
Kläger
hat
Wiederaufnahmeantrag
präzisiert
Wiederaufnahme
Verfahrens
"
Rücknahme
Berufung
Anwaltskammer
"
beantragt
werde
.
Alleiniger
Grund
Antrags
sei
vielmehr
"
falsche
Urteilsbegründung
Seite
Bst
.
inzwischen
mehrfach
Sachsensumpf
bestätigende
strafrechtlich
relevante
Rechtsprechung
"
verschiedener
sächsischer
Gerichte
Zusammenhang
Auseinandersetzungen
Rechtsanwalt
endigung
Bundesgerichtshof
bittet
.
II
.
Bundesgerichtshof
ist
Entscheidung
Antrag
Klägers
9
.
September
Wiederaufnahme
Verfahrens
§
112c
Abs.
Satz
§
VwGO
§
.
zuständig
.
Kläger
wendet
Einstellung
Zulassungsverfahrens
Bundesgerichtshof
Urteilsbegründung
Anwaltsgerichtshofs
Kläger
benannten
Stelle
Ausführungen
"
"
Rechtsanwalt
macht
.
Kläger
verlangt
korrigierendes
Eingreifen
Bundesgerichtshofs
.
Indes
liegt
ausschließliche
Zuständigkeit
Klagen
Sinn
§
§
.
§
Abs.
grundsätzlich
Gericht
ersten
Rechtszug
erkannt
hat
.
Zuständigkeit
Berufungsgerichts
besteht
§
Abs.
nur
angefochtene
Urteil
Berufungsgericht
erlassen
wurde
.
ist
Entscheidung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
gerichteten
Antrag
Wiederaufnahme
Verfahrens
auch
Zulässigkeit
betrifft
Anwaltsgerichtshof
vorbehalten
.
Wiederaufnahmeantrag
war
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
Sächsischen
Anwaltsgerichtshof
verweisen
vgl.
BVerwG
Beschluss
15
.
August
juris
.
.
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung