BESCHLUSS AnwZ 19 . Dezember verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Gutachtenanordnung hier : Antrag Wiederaufnahme Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richterin Roggenbuck Richter Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 19 . Dezember beschlossen : Bundesgerichtshof ist Entscheidung Antrag Klägers 9 . September Wiederaufnahme Verfahrens zuständig . Wiederaufnahmeantrag wird Sächsischen Anwaltsgerichtshof verwiesen . Gründe : Kläger ist Bezirk Beklagten Rechtsanwalt zugelassen . Bescheid 20 Juli gab Beklagte ärztliches Attest Gesundheitszustand beizubringen . gerichtete Klage hob Anwaltsgerichtshof Bescheid . Beklagte beantragte Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . Rücknahme Zulassungsantrags stellte Senat Zulassungsverfahren Beschluss 21 . März . Kläger beantragt Wiederaufnahme Verfahrens . Rechtspflegerin Senats hat Kläger hingewiesen Wiederaufnahme Berufungsverfahrens Bundesgerichtshof möglich sei weiter ausgeführt nur rechtskräftige Klage stattgebende Urteil Anwaltsgerichtshofs allerdings Kläger beschwere Gegenstand Anwaltsgerichtshof stellenden Wiederaufnahmeantrags § Abs. Satz VwGO § . Betracht käme . Kläger hat Wiederaufnahmeantrag präzisiert Wiederaufnahme Verfahrens " Rücknahme Berufung Anwaltskammer " beantragt werde . Alleiniger Grund Antrags sei vielmehr " falsche Urteilsbegründung Seite Bst . inzwischen mehrfach Sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante Rechtsprechung " verschiedener sächsischer Gerichte Zusammenhang Auseinandersetzungen Rechtsanwalt endigung Bundesgerichtshof bittet . II . Bundesgerichtshof ist Entscheidung Antrag Klägers 9 . September Wiederaufnahme Verfahrens § 112c Abs. Satz § VwGO § . zuständig . Kläger wendet Einstellung Zulassungsverfahrens Bundesgerichtshof Urteilsbegründung Anwaltsgerichtshofs Kläger benannten Stelle Ausführungen " " Rechtsanwalt macht . Kläger verlangt korrigierendes Eingreifen Bundesgerichtshofs . Indes liegt ausschließliche Zuständigkeit Klagen Sinn § § . § Abs. grundsätzlich Gericht ersten Rechtszug erkannt hat . Zuständigkeit Berufungsgerichts besteht § Abs. nur angefochtene Urteil Berufungsgericht erlassen wurde . ist Entscheidung Urteil Anwaltsgerichtshofs gerichteten Antrag Wiederaufnahme Verfahrens auch Zulässigkeit betrifft Anwaltsgerichtshof vorbehalten . Wiederaufnahmeantrag war gemäß § Abs. Satz § Satz VwGO § Abs. Satz Sächsischen Anwaltsgerichtshof verweisen vgl. BVerwG Beschluss 15 . August juris . . Roggenbuck Braeuer Vorinstanz : Entscheidung