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745 lines
5.6 KiB

NAMEN
AnwZ
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Verkündet
:
26
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
26
November
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
II
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
5
.
September
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Kläger
führt
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Strafrecht
"
.
Jahren
kam
§
FAO
bestimmten
Fortbildungspflicht
wies
nur
§
Abs.
vorgeschriebenen
Zeitstunden
.
Jahr
abermals
Fortbildungspflichten
Nachweis
genügt
hatte
gab
Beklagte
Gelegenheit
Fortbildung
Jahr
Jahr
nachzuholen
.
Kläger
wies
lediglich
Jahr
erbrachte
Zeitstunden
.
Bescheid
14
.
Dezember
widerrief
Beklagte
Erlaubnis
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
.
Widerspruch
Klägers
wies
Bescheid
13
.
September
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
Widerrufsbescheid
Gestalt
Widerspruchsbescheids
aufgehoben
Widerruf
Jahresfrist
Kenntnis
rechtfertigenden
Tatsachen
ergangen
sei
.
Senat
Beschluss
20
.
März
zugelassenen
Berufung
erstrebt
Beklagte
Aufhebung
genannten
Urteils
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
hat
Erfolg
.
Bescheid
Beklagten
14
.
Dezember
ist
rechtmäßig
verletzt
Kläger
Rechten
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Berufung
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
1
.
Einklang
angefochtenen
Urteil
sieht
Senat
Prozessvoraussetzung
rechtzeitigen
Widerspruchs
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VwGO
gewahrt
.
Widerrufsbescheid
ist
15
.
Dezember
ehemaligen
Kanzleiadresse
Klägers
Einlegung
Hausbriefkasten
wirksam
zugestellt
worden
.
auch
anwaltlichen
Versicherung
vormaligen
Sozius
hervorgeht
hatte
Kläger
nämlich
August
Zugang
Kanzlei
Briefkastenanlage
mehr
.
Ferner
war
Hinweis
Kanzleisitz
Klägers
vorhanden
.
Ersatzzustellung
§
§
setzt
aber
Wohnung
Geschäftsraum
Adressaten
Ort
zugestellt
werden
soll
sächlich
Adressaten
genutzt
wird
vgl.
etwa
Beschluss
22
.
Oktober
IX
ZB
.
15
;
2
Juli
ZB
.
.
bloße
Empfänger
zurechenbare
unterhalte
Anschrift
Wohnung
Geschäftsräume
genügt
ordnungsgemäße
Zustellung
vgl.
Urteil
16
.
Juni
.
m.w
.
.
hiergegen
Beklagte
Aspekt
erfüllter
Aufklärungspflicht
Abs.
Satz
§
VwGO
gerichteten
Angriffe
gehen
.
anwaltlichen
Versicherung
musste
Anwaltsgerichtshof
weiteren
Beweiserhebungen
gedrängt
sehen
Beklagte
Verlegung
Kanzleisitzes
Klägers
Nichtwissen
"
bestritten
hat
.
Schließlich
bestehen
Anhaltspunkte
Kläger
Zustellungsmangel
gezielt
herbeigeführt
haben
könnte
vgl.
aaO
.
m.w
.
.
2
.
Widerrufsbescheid
14
.
Dezember
ist
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
§
Abs.
bestimmten
Jahresfrist
ergangen
.
Vorschrift
§
Abs.
ist
§
Abs.
Satz
auch
Verbindung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
enthaltenen
Regelungen
Rücknahme
Widerruf
Verwaltungsakten
entlehnt
.
Hier
dort
handelt
Jahresfrist
Entscheidungsfrist
;
beginnt
erst
laufen
Behörde
auch
Ermessenausübung
relevanten
Tatsachen
bekannt
sind
mithin
Entscheidungsreife
eingetreten
ist
vgl.
;
BVerwG
NVwZ
m.w
.
.
Auch
notwendige
Anhörung
muss
grundsätzlich
bereits
erfolgt
sein
BVerwG
aaO
;
BVerwG
Beschluss
15
.
Dezember
m.w
.
;
VwVfG
7
.
Aufl
.
.
;
Gayer
Bader/
1
.
Oktober
§
.
.
Maßgabe
Grundsätze
war
August
noch
Entscheidungsreife
eingetreten
.
Zwar
hatte
Kläger
Schreiben
6
.
August
Jahr
weiteren
Verlauf
dann
vorgelegten
Nachweis
nur
vierstündigen
Fortbildung
angekündigt
.
Beklagte
konnte
Schreiben
indessen
allenfalls
entnehmen
Kläger
Jahr
säumig
gewesen
war
schon
aber
Umfang
Grund
.
auch
genannten
Schreiben
angebrachten
Vermerk
hervorgeht
sollte
Kläger
ferner
Gelegenheit
gegeben
werden
Jahr
versäumte
Fortbildung
Jahr
nachzuholen
.
Berechtigung
Beklagten
Vorzeichen
Widerruf
Erlaubnis
zunächst
verzichten
ist
zweifeln
vgl.
auch
Beschluss
2
.
April
AnwZ
;
Hartung
3
.
Aufl
.
§
.
.
Ferner
wurde
§
Abs.
Satz
FAO
vorgeschriebene
Anhörung
erst
Mitte
Jahres
durchgeführt
also
Jahr
Widerrufsbescheid
14
.
Dezember
.
3
.
Widerrufsbescheid
ist
auch
Sache
beanstanden
.
Kläger
hat
stellt
Jahr
Fortbildungspflicht
Nachweis
§
FAO
genügt
.
lagen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Zeitpunkt
Widerrufs
.
Anwaltsgerichtshof
Zusammenhang
Rechtzeitigkeit
Widerspruchs
aufgeworfene
Frage
Fortbildungen
Jahren
verrechnet
"
werden
durften
kommt
schon
Kläger
Jahr
lediglich
Stunden
bildung
nachgewiesen
hat
Zeitraum
jedenfalls
Fortbildungsdefizit
Stunden
besteht
.
Unrecht
rügt
Kläger
Beklagte
habe
§
Abs.
Satz
zustehenden
Ermessen
eingehend
aaO
.
.
Gebrauch
gemacht
.
Beklagte
zustehenden
Ermessensspielraums
bewusst
war
ergibt
bereits
Widerrufsbescheid
erörterten
Umstand
wiederholter
Fristsetzungen
Nachholung
Fortbildung
.
Kläger
beanstandet
Beklagte
habe
etwaige
Hinderungsgründe
Krankheit
Terminprobleme
Ausfall
Veranstaltungen
abgewogen
sind
Hinderungsgründe
Vortrag
entnehmen
noch
sonst
ersichtlich
konnten
mithin
Abwägung
eingestellt
werden
.
Rücksicht
Erwägungen
Beklagte
Widerruf
hat
leiten
lassen
auch
Blick
frühere
Versäumnisse
Klägers
eindeutig
erscheinen
vgl.
BVerwG
NVwZ
526
;
Eyermann/Rennert
VwGO
13
.
Aufl
.
.
bedarf
Entscheidung
Fehlen
besonderer
Gründe
Gestattungswiderrufs
gar
Ermessensreduzierung
anzunehmen
ist
so
Offermann-Burckart
aaO
.
.
Gründen
schadet
Widerspruchsbescheid
Rahmen
Hilfserwägung
nur
knapp
Rechtmäßigkeit
Bescheids
betont
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Bemessung
Streitwerts
Verfahren
betreffend
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
entspricht
ständigen
Senats
.
Umstände
vorliegenden
Fall
Abweichen
Praxis
anzeigen
könnten
sind
ersichtlich
.
Kayser
König
Fetzer
Hauger
Vorinstanz
:
Entscheidung