NAMEN AnwZ verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Verkündet : 26 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 26 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältin Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird Urteil II . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 5 . September aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Streitwert wird € festgesetzt . Tatbestand : Kläger führt Bezeichnung " Fachanwalt Strafrecht " . Jahren kam § FAO bestimmten Fortbildungspflicht wies nur § Abs. vorgeschriebenen Zeitstunden . Jahr abermals Fortbildungspflichten Nachweis genügt hatte gab Beklagte Gelegenheit Fortbildung Jahr Jahr nachzuholen . Kläger wies lediglich Jahr erbrachte Zeitstunden . Bescheid 14 . Dezember widerrief Beklagte Erlaubnis Führen Fachanwaltsbezeichnung . Widerspruch Klägers wies Bescheid 13 . September . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof Widerrufsbescheid Gestalt Widerspruchsbescheids aufgehoben Widerruf Jahresfrist Kenntnis rechtfertigenden Tatsachen ergangen sei . Senat Beschluss 20 . März zugelassenen Berufung erstrebt Beklagte Aufhebung genannten Urteils Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung hat Erfolg . Bescheid Beklagten 14 . Dezember ist rechtmäßig verletzt Kläger Rechten § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO . Berufung führt Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . 1 . Einklang angefochtenen Urteil sieht Senat Prozessvoraussetzung rechtzeitigen Widerspruchs § Abs. Satz Abs. Satz VwGO gewahrt . Widerrufsbescheid ist 15 . Dezember ehemaligen Kanzleiadresse Klägers Einlegung Hausbriefkasten wirksam zugestellt worden . auch anwaltlichen Versicherung vormaligen Sozius hervorgeht hatte Kläger nämlich August Zugang Kanzlei Briefkastenanlage mehr . Ferner war Hinweis Kanzleisitz Klägers vorhanden . Ersatzzustellung § § setzt aber Wohnung Geschäftsraum Adressaten Ort zugestellt werden soll sächlich Adressaten genutzt wird vgl. etwa Beschluss 22 . Oktober IX ZB . 15 ; 2 Juli ZB . . bloße Empfänger zurechenbare unterhalte Anschrift Wohnung Geschäftsräume genügt ordnungsgemäße Zustellung vgl. Urteil 16 . Juni . m.w . . hiergegen Beklagte Aspekt erfüllter Aufklärungspflicht Abs. Satz § VwGO gerichteten Angriffe gehen . anwaltlichen Versicherung musste Anwaltsgerichtshof weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen Beklagte Verlegung Kanzleisitzes Klägers Nichtwissen " bestritten hat . Schließlich bestehen Anhaltspunkte Kläger Zustellungsmangel gezielt herbeigeführt haben könnte vgl. aaO . m.w . . 2 . Widerrufsbescheid 14 . Dezember ist Auffassung Anwaltsgerichtshofs § Abs. bestimmten Jahresfrist ergangen . Vorschrift § Abs. ist § Abs. Satz auch Verbindung § Abs. Satz Abs. Satz enthaltenen Regelungen Rücknahme Widerruf Verwaltungsakten entlehnt . Hier dort handelt Jahresfrist Entscheidungsfrist ; beginnt erst laufen Behörde auch Ermessenausübung relevanten Tatsachen bekannt sind mithin Entscheidungsreife eingetreten ist vgl. ; BVerwG NVwZ m.w . . Auch notwendige Anhörung muss grundsätzlich bereits erfolgt sein BVerwG aaO ; BVerwG Beschluss 15 . Dezember m.w . ; VwVfG 7 . Aufl . . ; Gayer Bader/ 1 . Oktober § . . Maßgabe Grundsätze war August noch Entscheidungsreife eingetreten . Zwar hatte Kläger Schreiben 6 . August Jahr weiteren Verlauf dann vorgelegten Nachweis nur vierstündigen Fortbildung angekündigt . Beklagte konnte Schreiben indessen allenfalls entnehmen Kläger Jahr säumig gewesen war schon aber Umfang Grund . auch genannten Schreiben angebrachten Vermerk hervorgeht sollte Kläger ferner Gelegenheit gegeben werden Jahr versäumte Fortbildung Jahr nachzuholen . Berechtigung Beklagten Vorzeichen Widerruf Erlaubnis zunächst verzichten ist zweifeln vgl. auch Beschluss 2 . April AnwZ ; Hartung 3 . Aufl . § . . Ferner wurde § Abs. Satz FAO vorgeschriebene Anhörung erst Mitte Jahres durchgeführt also Jahr Widerrufsbescheid 14 . Dezember . 3 . Widerrufsbescheid ist auch Sache beanstanden . Kläger hat stellt Jahr Fortbildungspflicht Nachweis § FAO genügt . lagen Voraussetzungen § Abs. Satz Zeitpunkt Widerrufs . Anwaltsgerichtshof Zusammenhang Rechtzeitigkeit Widerspruchs aufgeworfene Frage Fortbildungen Jahren verrechnet " werden durften kommt schon Kläger Jahr lediglich Stunden bildung nachgewiesen hat Zeitraum jedenfalls Fortbildungsdefizit Stunden besteht . Unrecht rügt Kläger Beklagte habe § Abs. Satz zustehenden Ermessen eingehend aaO . . Gebrauch gemacht . Beklagte zustehenden Ermessensspielraums bewusst war ergibt bereits Widerrufsbescheid erörterten Umstand wiederholter Fristsetzungen Nachholung Fortbildung . Kläger beanstandet Beklagte habe etwaige Hinderungsgründe Krankheit Terminprobleme Ausfall Veranstaltungen abgewogen sind Hinderungsgründe Vortrag entnehmen noch sonst ersichtlich konnten mithin Abwägung eingestellt werden . Rücksicht Erwägungen Beklagte Widerruf hat leiten lassen auch Blick frühere Versäumnisse Klägers eindeutig erscheinen vgl. BVerwG NVwZ 526 ; Eyermann/Rennert VwGO 13 . Aufl . . bedarf Entscheidung Fehlen besonderer Gründe Gestattungswiderrufs gar Ermessensreduzierung anzunehmen ist so Offermann-Burckart aaO . . Gründen schadet Widerspruchsbescheid Rahmen Hilfserwägung nur knapp Rechtmäßigkeit Bescheids betont . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz Abs. . Bemessung Streitwerts € Verfahren betreffend Führen Fachanwaltsbezeichnung entspricht ständigen Senats . Umstände vorliegenden Fall Abweichen Praxis anzeigen könnten sind ersichtlich . Kayser König Fetzer Hauger Vorinstanz : Entscheidung