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11 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
5
.
September
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwalt
Dr.
5
.
September
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
20
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
29
.
Juni
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
15
.
Oktober
widerrief
Beklagte
Zulassung
Vermögensverfalls
.
Klage
Bescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Nunmehr
beantragt
Kläger
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Antrag
Klägers
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
vgl.
etwa
Beschluss
8
.
Juni
AnwZ
juris
.
.
fehlt
hier
.
Anwaltsgerichtshof
ist
Übereinstimmung
ständigen
Senatsrechtsprechung
ausgegangen
Schuldtitel
Vollstreckungsmaßnahmen
Beweisanzeichen
Vermögensverfall
sind
vgl.
etwa
Beschluss
21
.
April
AnwZ
.
.
Vorbringen
Klägers
Begründung
Zulassungsantrags
ist
geeignet
Feststellungen
Anwaltsgerichtshofs
beruhenden
Subsumtionsschluss
Zweifel
ziehen
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheides
bestand
titulierte
Forderung
GmbH
Kläger
Höhe
.
Kläger
trägt
Forderung
wiederholt
erklärte
Aufrechnungen
diversen
Gegenforderungen
erfüllt
haben
§
.
Vortrag
ist
unerheblich
.
Forderung
Gläubigerin
ist
tituliert
wurde
vollstreckt
.
Kläger
Titulierung
Aufrechnung
erklärt
hatte
hat
Gericht
Erkenntnisverfahrens
Aufrechnung
lässig
unbegründet
gehalten
.
Nachträglich
konnte
Aufrechnungseinwand
nur
noch
zeitlichen
Grenzen
§
Abs.
Wege
Vollstreckungsgegenklage
geltend
gemacht
werden
.
Zwangsvollstreckung
Titel
Gläubigerin
unzulässig
erklärt
worden
wäre
behauptet
Kläger
.
Erstinstanzlich
ist
Vollstreckungsgegenklage
abgewiesen
worden
.
Kläger
trägt
weiter
Zwangsvollstreckung
sei
gemäß
§
Abs.
aufgeschoben
gewesen
.
Gläubigerin
habe
Ratenzahlung
ausgeschlossen
.
Kläger
habe
Gerichtsvollzieher
Zahlungsbereitschaft
Zahlungsfähigkeit
mitgeteilt
.
Vortrag
ist
ebenfalls
unerheblich
.
Aufgeschoben
ist
Vollstreckung
§
dann
Gläubiger
Zahlungsvereinbarung
vorab
ausgeschlossen
hat
Schuldner
glaubhaft
dargelegt
hat
Höhe
Zeitpunkt
festzusetzenden
Zahlungen
erbringen
können
Gerichtsvollzieher
sodann
Zahlungsfrist
einräumt
Tilgung
Teilleistungen
gestattet
Gerichtsvollzieher
Gläubiger
sodann
Zahlungsplan
Vollstreckungsaufschub
unterrichtet
unverzüglich
widerspricht
;
Vollstreckungsaufschub
wird
hinfällig
Schuldner
festgesetzten
Zahlung
ganz
teilweise
länger
Wochen
Rückstand
gerät
.
Voraussetzungen
sind
ansatzweise
dargelegt
.
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
ist
Zahlungsplan
Widerspruchs
Gläubigerin
gekommen
.
Kläger
behauptet
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
habe
Prozessvertreter
Gläubigerin
erklärt
Gerichtsvollzieher
gehört
Geld
erhalten
haben
;
Gläubigerin
sei
Ratenzahlungen
einverstanden
.
Beweis
beruft
Kläger
Zeugnis
Vorsitzenden
Richterin
.
meint
Vorgang
sei
geeignet
Darstellung
Gerichtsvollziehers
Widerspruchs
Gläubigerin
Zweifel
ziehen
.
Auch
Vortrag
Klägers
ist
Rechtsgründen
unerheblich
.
genannten
Termin
mündlichen
Verhandlung
ist
auch
Darstellung
Klägers
Ratenzahlungsvereinbarung
Gläubigerin
geschlossen
worden
.
Zahlungsplan
Sinne
§
ist
ebenfalls
gekommen
.
Kläger
selbst
spricht
nur
"
Ratenzahlungsverhandlungen
"
aber
Verhandlungen
Abschluss
privatrechtlichen
Vereinbarung
vollstreckungsrechtlichen
Zahlungsplan
gefunden
hätten
.
Regelmäßige
Zahlungen
Gläubigerin
behauptet
Kläger
ebenfalls
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheides
bestand
weiter
Forderung
Oberjustizkasse
Höhe
mindestens
Zwangsvollstreckung
Kläger
betrieben
wurde
.
Kläger
behauptet
insoweit
Forderung
bezahlt
nochmals
Aufrechnung
erfüllt
haben
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Vortrag
insbesondere
unbestimmt
unerheblich
gehalten
Forderung
auch
angeblichen
Erfüllungstatbeständen
Zwangsvollstreckung
betrieben
wurde
.
eigenen
Darstellung
hat
Kläger
vermeintlichen
Zahlung
Aufrechnung
Gerichtsvollzieher
Zahlungsbereitschaft
Zahlungsfähigkeit
mitgeteilt
.
Kläger
behauptet
weiter
Zwangsvollstreckung
sei
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
§
aufgeschoben
gewesen
.
eigenen
Darstellung
nach
ist
jedoch
gerade
Zahlungsplan
festgesetzt
worden
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheides
bestand
schließlich
Forderung
Versorgungswerkes
Zwangsvollstreckung
betrieben
wurde
.
Kläger
behauptet
Darlegung
Einzelheiten
Vorlage
Belegen
Jahre
Ratenzahlungsvereinbarung
getroffen
Zahlungen
geleistet
haben
.
Anwaltsgerichtshof
Kläger
insoweit
beweisfällig
angesehen
hat
reicht
erneute
Behauptung
Richtigkeit
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
Zweifel
ziehen
.
Kläger
behauptet
weiter
Zeitpunkt
Widerrufs
sei
Zwangsvollstreckung
§
ausgesetzt
gewesen
.
23
.
September
also
kurz
Widerrufsverfügung
15
.
Oktober
habe
Ratenzahlungsangebot
Gerichtsvollziehers
angenommen
Forderung
Raten
tilgen
.
Auch
Vorbringen
ist
jedoch
belegt
.
Kläger
Darstellung
Zahlungsplan
festgesetzten
Raten
geleistet
hätte
hätte
Forderung
Februar
erfüllt
sein
müssen
;
tatsächlich
befand
Auskunft
zuständigen
Gerichtsvollziehers
jedoch
weiterhin
Vollstreckung
.
Rahmen
Gesamtschau
hat
Anwaltsgerichtshof
frühere
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
aber
bereits
erledigte
Forderungen
Titel
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Kläger
herangezogen
.
hat
Beklagten
erstellte
Forderungsliste
herangezogen
bezogen
Zeitraum
insgesamt
Positionen
ausweist
Aktenzeichen
Kläger
Gläubiger
Forderungshöhe
Stand
Verfahrens
Vollstreckungsmaßnahmen
gegliedert
ist
.
"
Stand
Verfahrens
"
ist
jeweils
vermerkt
Forderung
ausgeurteilt
worden
erfüllt
worden
ist
;
teilweise
sind
Forderungen
doppelt
erfasst
jeweils
Verweis
andere
Ordnungsnummern
zeichnet
ist
.
Kläger
behauptet
teils
Darlegung
Einzelheiten
näher
spezifizierten
Hinweis
"
Ordner
Zahlungsbelegen
Korrespondenzen
"
Vollstreckungsmaßnahmen
seien
weitergeleitete
Post
Umzug
Streit
Berechtigung
Forderungen
rechtswidrige
Verhalten
Gläubigern
zurückzuführen
.
Schon
Häufung
Klagen
Titeln
kann
jedoch
bevorstehenden
bereits
eingetretenen
Vermögensverfall
hindeuten
.
gilt
erst
recht
Anwalt
Herausgabe
verklagt
sogar
verurteilt
wird
.
Geordnete
finanzielle
Verhältnisse
sehen
auch
dann
Darstellung
Klägers
vollumfänglich
zuträfe
anders
.
Rahmen
Gesamtwürdigung
hat
Anwaltsgerichtshof
schließlich
berücksichtigt
Kläger
Untreue
Bezug
Mandantengelder
Geldstrafe
Tagessätzen
je
verurteilt
worden
ist
.
Kläger
legt
ausführlich
Verurteilung
rechtswidrig
sei
Tatbestand
Verfolgung
Unschuldiger
erfülle
.
trifft
jedoch
schon
eigenen
Vorbringen
Klägers
Mandanten
angeforderte
Gebührenvorschüsse
Deutschen
Markenamt
eingezahlt
eigene
Zwecke
verwandt
hat
.
2
.
Besondere
rechtliche
tatsächliche
Schwierigkeiten
weist
Sache
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Vortrag
Klägers
ist
unübersichtlich
teils
widersprüchlich
unsachlich
polemisch
.
Art
Vortrags
kann
Kläger
jedoch
Zulassungsgrund
schaffen
.
3
.
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
stellen
112e
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
Beschluss
27
.
März
291
;
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
.
schlüssigen
Darlegung
grundsätzlichen
Bedeutung
gehören
Ausführungen
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
Auswirkung
Allgemeinheit
;
begründet
werden
muss
auch
korrigierendes
Eingreifen
Bundesgerichtshofs
erforderlich
ist
.
Kläger
hält
Frage
klärungsbedürftig
Titel
Vollstreckungsmaßnahmen
auch
dann
Beweisanzeichen
Vermögensverfall
darstellen
rechtswidrig
sind
.
ist
Fall
.
Senat
geht
ständiger
Rechtsprechung
Tatbestandswirkung
Titel
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
vgl.
etwa
Beschluss
20
.
Oktober
AnwZ
.
Tatbestandswirkung
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
;
Beschluss
19
.
Mai
AnwZ
.
Tatbestandswirkung
Bescheides
Versorgungswerks
;
22
.
März
AnwZ
.
Tatbestandswirkung
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
.
Widerrufsverfahren
§
Abs.
Nr.
werden
Titel
Vollstreckungsmaßnahmen
inhaltliche
verfahrensrechtliche
Richtigkeit
überprüft
.
Fehler
sind
jeweils
vorgesehenen
Verfahren
geltend
machen
Widerrufsverfahren
.
4
.
Kläger
hat
schließlich
Verfahrensfehler
dargelegt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
beruhen
kann
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
Kläger
beanstandet
Abschrift
Beklagten
Akte
gereichten
Forderungsliste
erhalten
haben
Anwaltsgerichtshof
vorlag
laufenden
Nummer
endet
.
habe
lediglich
Liste
Jahre
vorgelegen
nur
Positionen
aufgewiesen
habe
.
rügt
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Kläger
hatte
jedoch
Gelegenheit
Forderungen
laufenden
Nummern
werk
Stellung
nehmen
hat
Schreiben
Beklagte
8
November
auch
getan
.
hat
nämlich
mitgeteilt
Forderungen
Gläubiger
lung
Gerichtsvollzieher
erledigt
haben
.
So
ist
Liste
auch
vermerkt
ebenso
Erledigung
Forderung
Versorgungswerks
.
Forderung
Nr.
ist
GmbH
Höhe
Forderung
Nr.
Oberjustizkasse
Höhe
ursprünglich
mindestens
Höhe
noch
bestand
Forderung
Nr.
Versorgungswerks
Höhe
.
Forderungen
sind
laufenden
Verfahren
ausführlich
erörtert
worden
.
Forderungen
Nr.
sind
Liste
Erlass
Widerrufsbescheides
Vollzahlung
erledigt
worden
.
Forderungen
handelt
Klageverfahren
offenem
Ausgang
.
Fall
laufenden
Nummer
ist
Klage
abgewiesen
worden
;
auch
Forderung
kann
entscheidungserheblich
geworden
sein
.
Forderung
Nr.
T.
GmbH
findet
Höhe
Zinsen
Aufstellung
Gerichtsvollziehers
.
18
.
Februar
Termin
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
20
.
Februar
erörtert
worden
ist
.
Kläger
hat
Nichtwissen
erklärt
Forderung
Versäumnisurteil
.
7
.
Februar
tituliert
worden
ist
.
Begründung
Zulassungsantrags
trägt
Kläger
Forderung
Erlass
Widerrufsbescheides
Raten
getilgt
haben
.
Vorsorglich
habe
18
.
Februar
wirklich
vermeintlich
noch
offenen
Betrag
24
.
Februar
nochmals
überwiesen
.
Einzelheiten
kommt
hier
Anwaltsgerichtshof
Forderung
GmbH
Zeitpunkt
Widerrufs
offene
Forderung
gewertet
hat
.
Vorwurf
Versagung
rechtlichen
Gehörs
ist
jedenfalls
berechtigt
.
Forderung
Nr.
Ha
.
Krankenversicherung
AG
beruht
Anerkenntnis
Beklagten
selbst
ist
nämlich
Anerkenntnisurteil
Amtsgerichts
.
13
.
März
tituliert
worden
.
Kläger
wäre
überdies
schon
Widerrufsverfahren
gemäß
§
Satz
§
Abs.
gehalten
gewesen
Ermittlung
Sachverhalts
mitzuwirken
insbesondere
bekannte
Tatsachen
Beweismittel
mitzuteilen
.
Mitwirkungslast
setzte
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
.
Kläger
Obliegenheiten
nachgekommen
ist
erfordert
Zulassung
Berufung
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung
20.02.2015