BESCHLUSS AnwZ 5 . September verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwalt Dr. 5 . September beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 20 . Februar wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist 29 . Juni Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 15 . Oktober widerrief Beklagte Zulassung Vermögensverfalls . Klage Bescheid ist erfolglos geblieben . Nunmehr beantragt Kläger Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Antrag Klägers ist § Satz § VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird vgl. etwa Beschluss 8 . Juni AnwZ juris . . fehlt hier . Anwaltsgerichtshof ist Übereinstimmung ständigen Senatsrechtsprechung ausgegangen Schuldtitel Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen Vermögensverfall sind vgl. etwa Beschluss 21 . April AnwZ . . Vorbringen Klägers Begründung Zulassungsantrags ist geeignet Feststellungen Anwaltsgerichtshofs beruhenden Subsumtionsschluss Zweifel ziehen . maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheides bestand titulierte Forderung GmbH Kläger Höhe € . Kläger trägt Forderung wiederholt erklärte Aufrechnungen diversen Gegenforderungen erfüllt haben § . Vortrag ist unerheblich . Forderung Gläubigerin ist tituliert wurde vollstreckt . Kläger Titulierung Aufrechnung erklärt hatte hat Gericht Erkenntnisverfahrens Aufrechnung lässig unbegründet gehalten . Nachträglich konnte Aufrechnungseinwand nur noch zeitlichen Grenzen § Abs. Wege Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden . Zwangsvollstreckung Titel Gläubigerin unzulässig erklärt worden wäre behauptet Kläger . Erstinstanzlich ist Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden . Kläger trägt weiter Zwangsvollstreckung sei gemäß § Abs. aufgeschoben gewesen . Gläubigerin habe Ratenzahlung ausgeschlossen . Kläger habe Gerichtsvollzieher Zahlungsbereitschaft Zahlungsfähigkeit mitgeteilt . Vortrag ist ebenfalls unerheblich . Aufgeschoben ist Vollstreckung § dann Gläubiger Zahlungsvereinbarung vorab ausgeschlossen hat Schuldner glaubhaft dargelegt hat Höhe Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen können Gerichtsvollzieher sodann Zahlungsfrist einräumt Tilgung Teilleistungen gestattet Gerichtsvollzieher Gläubiger sodann Zahlungsplan Vollstreckungsaufschub unterrichtet unverzüglich widerspricht ; Vollstreckungsaufschub wird hinfällig Schuldner festgesetzten Zahlung ganz teilweise länger Wochen Rückstand gerät . Voraussetzungen sind ansatzweise dargelegt . Urteil Anwaltsgerichtshofs ist Zahlungsplan Widerspruchs Gläubigerin gekommen . Kläger behauptet Termin mündlichen Verhandlung Landgericht habe Prozessvertreter Gläubigerin erklärt Gerichtsvollzieher gehört Geld erhalten haben ; Gläubigerin sei Ratenzahlungen einverstanden . Beweis beruft Kläger Zeugnis Vorsitzenden Richterin . meint Vorgang sei geeignet Darstellung Gerichtsvollziehers Widerspruchs Gläubigerin Zweifel ziehen . Auch Vortrag Klägers ist Rechtsgründen unerheblich . genannten Termin mündlichen Verhandlung ist auch Darstellung Klägers Ratenzahlungsvereinbarung Gläubigerin geschlossen worden . Zahlungsplan Sinne § ist ebenfalls gekommen . Kläger selbst spricht nur " Ratenzahlungsverhandlungen " aber Verhandlungen Abschluss privatrechtlichen Vereinbarung vollstreckungsrechtlichen Zahlungsplan gefunden hätten . Regelmäßige Zahlungen Gläubigerin behauptet Kläger ebenfalls . maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheides bestand weiter Forderung Oberjustizkasse Höhe mindestens € Zwangsvollstreckung Kläger betrieben wurde . Kläger behauptet insoweit Forderung bezahlt nochmals Aufrechnung erfüllt haben . Anwaltsgerichtshof hat Vortrag insbesondere unbestimmt unerheblich gehalten Forderung auch angeblichen Erfüllungstatbeständen Zwangsvollstreckung betrieben wurde . eigenen Darstellung hat Kläger vermeintlichen Zahlung Aufrechnung Gerichtsvollzieher Zahlungsbereitschaft Zahlungsfähigkeit mitgeteilt . Kläger behauptet weiter Zwangsvollstreckung sei Zeitpunkt Widerrufsverfügung § aufgeschoben gewesen . eigenen Darstellung nach ist jedoch gerade Zahlungsplan festgesetzt worden . maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheides bestand schließlich Forderung Versorgungswerkes € Zwangsvollstreckung betrieben wurde . Kläger behauptet Darlegung Einzelheiten Vorlage Belegen Jahre Ratenzahlungsvereinbarung getroffen Zahlungen geleistet haben . Anwaltsgerichtshof Kläger insoweit beweisfällig angesehen hat reicht erneute Behauptung Richtigkeit Urteils Anwaltsgerichtshofs Zweifel ziehen . Kläger behauptet weiter Zeitpunkt Widerrufs sei Zwangsvollstreckung § ausgesetzt gewesen . 23 . September also kurz Widerrufsverfügung 15 . Oktober habe Ratenzahlungsangebot Gerichtsvollziehers angenommen Forderung Raten € tilgen . Auch Vorbringen ist jedoch belegt . Kläger Darstellung Zahlungsplan festgesetzten Raten geleistet hätte hätte Forderung Februar erfüllt sein müssen ; tatsächlich befand Auskunft zuständigen Gerichtsvollziehers jedoch weiterhin Vollstreckung . Rahmen Gesamtschau hat Anwaltsgerichtshof frühere Zeitpunkt Widerrufsverfügung aber bereits erledigte Forderungen Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kläger herangezogen . hat Beklagten erstellte Forderungsliste herangezogen bezogen Zeitraum insgesamt Positionen ausweist Aktenzeichen Kläger Gläubiger Forderungshöhe Stand Verfahrens Vollstreckungsmaßnahmen gegliedert ist . " Stand Verfahrens " ist jeweils vermerkt Forderung ausgeurteilt worden erfüllt worden ist ; teilweise sind Forderungen doppelt erfasst jeweils Verweis andere Ordnungsnummern zeichnet ist . Kläger behauptet teils Darlegung Einzelheiten näher spezifizierten Hinweis " Ordner Zahlungsbelegen Korrespondenzen " Vollstreckungsmaßnahmen seien weitergeleitete Post Umzug Streit Berechtigung Forderungen rechtswidrige Verhalten Gläubigern zurückzuführen . Schon Häufung Klagen Titeln kann jedoch bevorstehenden bereits eingetretenen Vermögensverfall hindeuten . gilt erst recht Anwalt Herausgabe verklagt sogar verurteilt wird . Geordnete finanzielle Verhältnisse sehen auch dann Darstellung Klägers vollumfänglich zuträfe anders . Rahmen Gesamtwürdigung hat Anwaltsgerichtshof schließlich berücksichtigt Kläger Untreue Bezug Mandantengelder Geldstrafe Tagessätzen je € verurteilt worden ist . Kläger legt ausführlich Verurteilung rechtswidrig sei Tatbestand Verfolgung Unschuldiger erfülle . trifft jedoch schon eigenen Vorbringen Klägers Mandanten angeforderte Gebührenvorschüsse Deutschen Markenamt eingezahlt eigene Zwecke verwandt hat . 2 . Besondere rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten weist Sache § Satz § Abs. Nr. VwGO . Vortrag Klägers ist unübersichtlich teils widersprüchlich unsachlich polemisch . Art Vortrags kann Kläger jedoch Zulassungsgrund schaffen . 3 . Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen 112e Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmte Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt Beschluss 27 . März 291 ; BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ . schlüssigen Darlegung grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen Auswirkung Allgemeinheit ; begründet werden muss auch korrigierendes Eingreifen Bundesgerichtshofs erforderlich ist . Kläger hält Frage klärungsbedürftig Titel Vollstreckungsmaßnahmen auch dann Beweisanzeichen Vermögensverfall darstellen rechtswidrig sind . ist Fall . Senat geht ständiger Rechtsprechung Tatbestandswirkung Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vgl. etwa Beschluss 20 . Oktober AnwZ . Tatbestandswirkung Eintragung Schuldnerverzeichnis ; Beschluss 19 . Mai AnwZ . Tatbestandswirkung Bescheides Versorgungswerks ; 22 . März AnwZ . Tatbestandswirkung Eintragung Schuldnerverzeichnis . Widerrufsverfahren § Abs. Nr. werden Titel Vollstreckungsmaßnahmen inhaltliche verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft . Fehler sind jeweils vorgesehenen Verfahren geltend machen Widerrufsverfahren . 4 . Kläger hat schließlich Verfahrensfehler dargelegt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs beruhen kann Satz Abs. Nr. VwGO . Kläger beanstandet Abschrift Beklagten Akte gereichten Forderungsliste erhalten haben Anwaltsgerichtshof vorlag laufenden Nummer endet . habe lediglich Liste Jahre vorgelegen nur Positionen aufgewiesen habe . rügt Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Kläger hatte jedoch Gelegenheit Forderungen laufenden Nummern werk Stellung nehmen hat Schreiben Beklagte 8 November auch getan . hat nämlich mitgeteilt Forderungen Gläubiger lung Gerichtsvollzieher erledigt haben . So ist Liste auch vermerkt ebenso Erledigung Forderung Versorgungswerks . Forderung Nr. ist GmbH Höhe € Forderung Nr. Oberjustizkasse Höhe ursprünglich € mindestens Höhe € noch bestand Forderung Nr. Versorgungswerks Höhe € . Forderungen sind laufenden Verfahren ausführlich erörtert worden . Forderungen Nr. sind Liste Erlass Widerrufsbescheides Vollzahlung erledigt worden . Forderungen handelt Klageverfahren offenem Ausgang . Fall laufenden Nummer ist Klage abgewiesen worden ; auch Forderung kann entscheidungserheblich geworden sein . Forderung Nr. T. GmbH findet Höhe € Zinsen Aufstellung Gerichtsvollziehers . 18 . Februar Termin mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof 20 . Februar erörtert worden ist . Kläger hat Nichtwissen erklärt Forderung Versäumnisurteil . 7 . Februar tituliert worden ist . Begründung Zulassungsantrags trägt Kläger Forderung Erlass Widerrufsbescheides Raten getilgt haben . Vorsorglich habe 18 . Februar wirklich vermeintlich noch offenen Betrag € 24 . Februar nochmals überwiesen . Einzelheiten kommt hier Anwaltsgerichtshof Forderung GmbH Zeitpunkt Widerrufs offene Forderung gewertet hat . Vorwurf Versagung rechtlichen Gehörs ist jedenfalls berechtigt . Forderung Nr. Ha . Krankenversicherung AG beruht Anerkenntnis Beklagten selbst ist nämlich Anerkenntnisurteil Amtsgerichts . 13 . März tituliert worden . Kläger wäre überdies schon Widerrufsverfahren gemäß § Satz § Abs. gehalten gewesen Ermittlung Sachverhalts mitzuwirken insbesondere bekannte Tatsachen Beweismittel mitzuteilen . Mitwirkungslast setzte Verfahren Anwaltsgerichtshof . Kläger Obliegenheiten nachgekommen ist erfordert Zulassung Berufung . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung 20.02.2015