You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

651 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
17
.
Oktober
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
17
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Zustellungsbevollmächtigten
28
.
Juni
zugestellte
Urteil
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Kläger
beantragt
nunmehr
Zulassung
Berufung
.
II
.
Antrag
Klägers
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
.
ist
jedoch
Zulässigkeit
Übrigen
dahingestellt
denfalls
unbegründet
.
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
liegen
.
1
.
Zulassungsgrund
ernstlicher
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
24
.
März
AnwZ
.
4
;
31
.
März
AnwZ
.
3
.
April
AnwZ
.
.
Entsprechende
Zweifel
vermag
Kläger
darzulegen
.
Senat
teilt
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
Widerspruchsbescheid
Beklagten
12
.
Oktober
Widerspruch
Klägers
21
.
April
zugestellten
Widerrufsbescheid
Versagung
Wiedereinsetzung
verfristet
zurückgewiesen
hat
rechtswidrig
ist
.
Kläger
Widerspruchsschreiben
2
.
Mai
vorgelegt
hat
ist
Beklagten
eingegangen
.
Wiedereinsetzung
konnte
Kläger
gewährt
werden
.
Anwaltsgerichtshof
hat
insoweit
abgestellt
Kläger
2-Wochenfrist
§
Abs.
Abs.
VwGO
versäumt
habe
.
Kläger
sei
Schreiben
Beklagten
21
.
März
hingewiesen
worden
Widerspruch
eingegangen
sei
.
Kläger
4
.
April
datierten
Schriftsatz
erneut
Widerspruch
eingelegt
Wiedereinsetzung
beantragt
habe
sei
Schriftsatz
Fax
erst
20
.
April
Anlage
weiteren
Schreiben
18
.
April
Beklagten
verspätet
zugegangen
.
Kläger
hält
Wiedereinsetzungsantrag
auch
Post
Beklagte
übermittelt
worden
sei
.
habe
April
Beschwerdesache
Beklagte
geschrieben
.
Schriftstück
habe
Beklagte
unstreitig
13
.
April
erreicht
.
Briefumschlag
sei
aber
nur
Schreiben
auch
Wiedereinsetzungsantrag
Inhalt
bezogenen
eidesstattlichen
Versicherung
gewesen
sodass
Unterlagen
ebenfalls
Beklagten
13
.
April
eingegangen
sein
müssten
.
Vortrag
reicht
rechtzeitigen
Eingang
Antrags
Beklagten
auszugehen
.
hat
Beklagte
gestellt
Wiedereinsetzungsantrag
Post
erhalten
haben
.
Akten
Beklagten
ist
nur
o.a.
Schriftsatz
enthalten
.
Kläger
trägt
aber
Beweislast
Fristwahrung
.
käme
Wiedereinsetzung
selbst
dann
Betracht
unterstellen
wollte
Antrag
Beklagten
13
.
April
eingegangenen
Briefumschlag
mit)enthalten
war
.
Sinn
Zweck
Abs.
Satz
VwGO
folgt
Tatsachen
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
dienen
sollen
Antrag
jedenfalls
zweiwöchigen
Antragsfrist
vorzubringen
sind
nur
so
Unsicherheit
Folgen
Fristversäumnis
bleibt
Prinzip
Rechtssicherheit
geforderten
engen
Grenzen
gehalten
werden
kann
.
Ausnahme
fristgebundenen
Darlegungspflicht
besteht
nur
Wiedereinsetzungsantrag
stützenden
Gründe
Gericht
offenkundig
sind
Grunde
Darlegung
bedürfen
.
gehören
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
dienenden
Tatsachen
offenkundig
sind
Antragsteller
Antragsfrist
geltend
gemacht
werden
müssen
notwendigerweise
auch
Umstände
ergibt
Antragsteller
Behebung
Fristversäumnis
führenden
Hindernisses
rechtzeitig
Wiedereinsetzung
nachgesucht
hat
.
auch
Übrigen
hinreichenden
Wiedereinsetzungsgründen
getragenes
Wiedereinsetzungsgesuch
kann
Erfolg
haben
ergibt
Frist
Geltendmachung
Wiedereinsetzungsgründe
gewahrt
worden
ist
.
Insoweit
muss
Antragsteller
darlegen
Hindernis
hier
:
Kenntnis
Widerspruch
Beklagten
eingegangen
ist
entfallen
ist
Lage
versetzt
wurde
Wiedereinsetzung
beantragen
vgl.
nur
BVerwG
.
;
;
Schenke
VwGO
23
.
Aufl
.
§
.
29
;
siehe
auch
Wiedereinsetzung
Beschlüsse
10
.
Dezember
13
.
Dezember
ZR
;
Musielak/Voit/Grandel
14
.
Aufl
.
.
.
hat
Kläger
getan
.
Antrag
ergibt
Mitteilung
Beklagten
21
.
März
zugegangen
ist
.
Rechtzeitig
wäre
Antrag
aber
nur
13
.
April
unterstellt
Antrag
sei
Tag
Beklagten
eingegangen
noch
abgelaufen
war
.
Einhaltung
2-Wochenfrist
ist
auch
offenkundig
sodass
Darlegung
Zeitpunkts
Zugangs
Mitteilung
ausnahmsweise
hätte
verzichtet
werden
können
.
Hintergrund
kann
dahinstehen
Vortrag
Klägers
habe
Briefkopf
spanischen
Anwaltskanzlei
erstellten
Widerspruch
2
.
Mai
4
.
Mai
S.
Briefkasten
geworfen
ausreichend
glaubhaft
gemacht
ist
sodass
dann
anzunehmenden
Verschuldens
Post
Kläger
zurechnen
lassen
müsste
Versäumung
ursprünglichen
frist
unverschuldet
war
.
Einwände
Klägers
gegenteilige
Annahme
Anwaltsgerichtshofs
sind
insoweit
entscheidungserheblich
.
2
.
Gleiches
gilt
Hinblick
Rügen
Klägers
Hilfsbegründung
Anwaltsgerichtshofs
Klage
sei
jedenfalls
auch
unbegründet
Voraussetzungen
Widerruf
Zulassung
Abs.
Nr.
vorgelegen
hätten
.
Bereits
bestehen
auch
Kläger
insoweit
geltend
gemachten
weiteren
Zulassungsgründe
§
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Streitwertfestsetzung
folgt
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung